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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Einstellung einer Küchenkraft für die Kindertagesstätte Lechenich-Nord)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
27.06.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 244/2017 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 05.05.2017 gez. Knips gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 27.06.2017 Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Einstellung einer Küchenkraft für die Kindertagesstätte Lechenich-Nord Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 5.500 Folgekosten in €: 35.600 jährlich Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für die unbefristete Besetzung der Stelle einer Küchenkraft für die städtische Kindertagesstätte Erftstadt-Lechenich-Nord „Starke Pänz“, wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Begründung: Die ursprüngliche Stelleninhaberin hat mitgeteilt, dass sie ab 01.11.2017 Altersrente in Anspruch nimmt. Derzeit erhalten in der städtischen Kindertagesstätte Erftstadt-Lechenich-Nord ca. 80 Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung täglich ein warmes Mittagessen. Den Eltern der Kindergartenkinder ist es ein großes Anliegen, dass in dieser Einrichtung auch weiterhin täglich frisch gekocht wird. Am 28.06.2016 fand daraufhin eine Kindergartenratssitzung statt. Der Kindergartenrat hat sich bewusst dafür einstimmig ausgesprochen, dass in dieser Einrichtung weiterhin eine ausgewogene kindgerechte und schmackhafte Mahlzeit täglich frisch durch eine Küchenkraft zubereitet werden soll. Zur Sicherstellung der täglichen Essenszubereitung und zur Einhaltung der damit verbundenen Hygienebestimmungen ist die Nachbesetzung der Stelle der Küchenkraft unabweisbar. Es handelt sich um eine unbefristete Tätigkeit mit 35 Wochenstunden. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 3 TVöD (Erner) -2-