Daten
Kommune
Kreuzau
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11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 670-03 BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 24.04.2003/ 02.06.2003
Vorlagen-Nr.:
42/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
06.05.2003
13.05.2003
27.05.2003
17.06.2003
24.06.2003
09.07.2003
TOP: Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich
„Am Hohländer/Zehnbüchel“ ;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Firma KS Zens GmbH hat mit Datum vom 14. 04. 2003 beim Landrat des Kreises Düren einen
weiteren Abgrabungsantrag eingereicht. Der Landrat hat mit Verfügung vom 17.04. 2003,
eingegangen am 22. 04. 2003, die Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Die
Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben, somit bis spätestens 23. 06. 2003.
Bei der nunmehr vorgesehenen Abgrabungsfläche handelt es sich um die Grundstücke
Gemarkung Drove, Flur 11, Flurstücke 13, 14, 15, 31/1 und 53, teilweise. Diese Fläche ist der
bisherigen Abgrabungsfläche in südlicher Richtung vorgelagert. Die genaue Lage wollen Sie der
beiliegenden Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte entnehmen. Hierin ist auch die bisher
beantragte Fläche von mir nachrichtlich dargestellt.
Nachstehend gebe ich Ihnen eine tabellarische Übersicht über die bisher beantragte Abgrabung
und die nunmehr neu hinzukommende Abgrabungsfläche:
Ausmaß
bisher
neu hinzukommend
Flächengröße
14.000 m²
35.000 m²
Abbauvolumen
112.000 m³
336.000 m³
jährlich geplantes
Abbauvolumen
28.000 m³
28.000 m³
Abgrabungszeitraum
4 Jahre
12 Jahre
Verfüllung
bis 2006
bis 2020
10 Stück/Tag
10 Stück/Tag
geplante LkwAn- und Abfahrten
-2Wie bereits beim bisherigen Abgrabungsantrag ausgeführt, ist das Vorhaben planungsrechtlich
nicht zu verhindern.
Bezüglich der Erschließung wird im Antrag Folgendes ausgeführt:
„Entsprechend des Vorschlages des Landesbetriebes Straßenbau NRW wird die für den
Landesbetrieb optimale Zufahrt, nämlich diejenige gegenüber der Grünstraße zum südlichen
Abgrabungsgelände übernommen (Stellungnahme ist beigefügt).
Hierbei handelt es sich um die ehemalige Gemeindeverbindungsstraße zwischen Drove und
Üdingen, folgend „Üdinger Straße“ genannt, über die die Erschließung erfolgen soll. Diese Straße
fällt nicht unter die Regelung von Rezessen.
Als Transport- und Abrollstrecke wird eine Zufahrt mit ausreichender Tragkraft vom
Abgrabungsgelände über die „Üdinger Straße“ zur L 249 auf Kosten des Antragstellers neu
errichtet. Der Verkehrsstrom wird sich dann in alle Richtungen verteilen.“
Bei der Bezeichnung „Üdinger Straße“ kann es sich nur um eine Eigenschöpfung handeln, da es
diese Bezeichnung offiziell nicht gibt und auch sicherlich nicht gegeben hat. Es handelt sich um
das heutige Grundstück Gemarkung Drove, Flur 11, Parzelle Nr. 56. Diese Bezeichnung ist im
Jahre 1976 infolge Teilungsmessung durch den Bau der Ortsumgehung Drove entstanden und
somit in den Rezessunterlagen natürlich nicht auffindbar. Anhand alter Kartenunterlagen wurde
festgestellt, dass es sich um die Ursprungsparzelle Nr. 41 handelt. Diese wiederum ist im Rezess
aus dem Jahre 1911 unter lfd. Nr. 111 mit der Bezeichnung „öffentlicher Weg von Drove nach
Üdingen“ aufgeführt. Nach den schriftlichen Widmungsinhalten ist die laufende Nummer 111 in
der Kategorie II -öffentliche Gemeindewege- aufgeführt. Eine Einschränkung der
Benutzungszwecke ist nicht Gegenstand des Widmungsinhaltes. Es handelt sich somit definitiv
nicht um einen Wirtschaftsweg (diese sind im Rezess unter III aufgeführt).
Der Widmungsinhalt ist leider klar und eindeutig. Es handelt sich von daher um eine öffentliche
Straße im heutigen Sinne des Straßen- und Wegegesetzes, die aufgrund des derzeitigen
Ausbauzustandes lediglich beschilderungsmäßig in der Nutzungsart beschränkt ist.
Da der Antragsteller auch bereit ist, die vorhandene Verkehrsfläche mit ausreichender Tragkraft
auszubauen und somit der Gemeinde Kreuzau keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für
Straßen entstehen, sehe ich keine Möglichkeit, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu
versagen, da alle Voraussetzungen des § 35 BauGB vorliegen.
Ich muss Ihnen von daher vorschlagen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu dem
vorliegenden Antrag zu erteilen. Ein anderslautender Beschluss müsste von mir beanstandet
werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zum vorliegenden
Abgrabungsantrag der Firma KS Zens GmbH wird erteilt.“
Der Bürgermeister
gez.
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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