Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Am Hohländer/Zehnbüchel" ; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Am Hohländer/Zehnbüchel" ;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Am Hohländer/Zehnbüchel" ;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 670-03 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 24.04.2003/ 02.06.2003 Vorlagen-Nr.: 42/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 06.05.2003 13.05.2003 27.05.2003 17.06.2003 24.06.2003 09.07.2003 TOP: Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich „Am Hohländer/Zehnbüchel“ ; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Firma KS Zens GmbH hat mit Datum vom 14. 04. 2003 beim Landrat des Kreises Düren einen weiteren Abgrabungsantrag eingereicht. Der Landrat hat mit Verfügung vom 17.04. 2003, eingegangen am 22. 04. 2003, die Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben, somit bis spätestens 23. 06. 2003. Bei der nunmehr vorgesehenen Abgrabungsfläche handelt es sich um die Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 11, Flurstücke 13, 14, 15, 31/1 und 53, teilweise. Diese Fläche ist der bisherigen Abgrabungsfläche in südlicher Richtung vorgelagert. Die genaue Lage wollen Sie der beiliegenden Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte entnehmen. Hierin ist auch die bisher beantragte Fläche von mir nachrichtlich dargestellt. Nachstehend gebe ich Ihnen eine tabellarische Übersicht über die bisher beantragte Abgrabung und die nunmehr neu hinzukommende Abgrabungsfläche: Ausmaß bisher neu hinzukommend Flächengröße 14.000 m² 35.000 m² Abbauvolumen 112.000 m³ 336.000 m³ jährlich geplantes Abbauvolumen 28.000 m³ 28.000 m³ Abgrabungszeitraum 4 Jahre 12 Jahre Verfüllung bis 2006 bis 2020 10 Stück/Tag 10 Stück/Tag geplante LkwAn- und Abfahrten -2Wie bereits beim bisherigen Abgrabungsantrag ausgeführt, ist das Vorhaben planungsrechtlich nicht zu verhindern. Bezüglich der Erschließung wird im Antrag Folgendes ausgeführt: „Entsprechend des Vorschlages des Landesbetriebes Straßenbau NRW wird die für den Landesbetrieb optimale Zufahrt, nämlich diejenige gegenüber der Grünstraße zum südlichen Abgrabungsgelände übernommen (Stellungnahme ist beigefügt). Hierbei handelt es sich um die ehemalige Gemeindeverbindungsstraße zwischen Drove und Üdingen, folgend „Üdinger Straße“ genannt, über die die Erschließung erfolgen soll. Diese Straße fällt nicht unter die Regelung von Rezessen. Als Transport- und Abrollstrecke wird eine Zufahrt mit ausreichender Tragkraft vom Abgrabungsgelände über die „Üdinger Straße“ zur L 249 auf Kosten des Antragstellers neu errichtet. Der Verkehrsstrom wird sich dann in alle Richtungen verteilen.“ Bei der Bezeichnung „Üdinger Straße“ kann es sich nur um eine Eigenschöpfung handeln, da es diese Bezeichnung offiziell nicht gibt und auch sicherlich nicht gegeben hat. Es handelt sich um das heutige Grundstück Gemarkung Drove, Flur 11, Parzelle Nr. 56. Diese Bezeichnung ist im Jahre 1976 infolge Teilungsmessung durch den Bau der Ortsumgehung Drove entstanden und somit in den Rezessunterlagen natürlich nicht auffindbar. Anhand alter Kartenunterlagen wurde festgestellt, dass es sich um die Ursprungsparzelle Nr. 41 handelt. Diese wiederum ist im Rezess aus dem Jahre 1911 unter lfd. Nr. 111 mit der Bezeichnung „öffentlicher Weg von Drove nach Üdingen“ aufgeführt. Nach den schriftlichen Widmungsinhalten ist die laufende Nummer 111 in der Kategorie II -öffentliche Gemeindewege- aufgeführt. Eine Einschränkung der Benutzungszwecke ist nicht Gegenstand des Widmungsinhaltes. Es handelt sich somit definitiv nicht um einen Wirtschaftsweg (diese sind im Rezess unter III aufgeführt). Der Widmungsinhalt ist leider klar und eindeutig. Es handelt sich von daher um eine öffentliche Straße im heutigen Sinne des Straßen- und Wegegesetzes, die aufgrund des derzeitigen Ausbauzustandes lediglich beschilderungsmäßig in der Nutzungsart beschränkt ist. Da der Antragsteller auch bereit ist, die vorhandene Verkehrsfläche mit ausreichender Tragkraft auszubauen und somit der Gemeinde Kreuzau keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen entstehen, sehe ich keine Möglichkeit, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen, da alle Voraussetzungen des § 35 BauGB vorliegen. Ich muss Ihnen von daher vorschlagen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu dem vorliegenden Antrag zu erteilen. Ein anderslautender Beschluss müsste von mir beanstandet werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zum vorliegenden Abgrabungsantrag der Firma KS Zens GmbH wird erteilt.“ Der Bürgermeister gez. - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________________ ________________ ________________ ________________