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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien 2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
11.05.17, 15:02
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Inhalt der Datei

Änderung der Richtlinien Bisherige Regelung Anlage 1 zu V 205/2017 Vorschlag zur Änderung Begründung 2.11 b) Eintägige Freizeitmaßnahmen 2.12 b) Mehrtägige Freizeitmaßnahmen 2.2 b) Internationale Jugendbegegnungen Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Jugendliche im Alter von 14 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. ohne eigenes Einkommen oder zur Ableistung der Wehrpflicht bzw. des Ersatzdienstes eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird. Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Jugendliche im Alter von 14 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. ohne eigenes Einkommen sind, oder zur Ableistung der Wehrpflicht bzw. des Ersatzdienstes eingezogen sind Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leisten und dies vom Träger bestätigt wird. Abschaffung von Wehrpflicht bzw. Ersatzdienst und Einführung des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres. 2.2 a) Abs. 2 Internationale Jugendbegegnungen Das Programm muss Möglichkeiten zum Kennen lernen des/der Partners/in und seiner Umwelt, zu gemeinsamen Veranstaltungen, zu Festen und Freizeit, zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu Gastgebern/innen und Gastfamilien bieten. Es muss sich um eine qualifizierte Internationale Jugendbegegnungsmaßnahme handeln, die den Richtlinien des Landesjugendplanes entspricht. Die Maßnahmen sollen bei Durchführung in außereuropäischen Ländern mindestens 14 Tage und in europäischen Ländern mindestens 7 Tage dauern. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage, ausnahmsweise bis 28 Tage gewährt. Das Programm muss Möglichkeiten zum Kennen lernen des/der Partners/in sowie seiner Umwelt und Kultur, zu gemeinsamen Veranstaltungen, zu Festen und Freizeit, zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu Gastgebern/innen und Gastfamilien bieten. Es muss sich um eine qualifizierte Internationale Jugendbegegnungsmaßnahme handeln, die den Richtlinien des Landesjugendplanes entspricht. Die Maßnahmen sollen bei Durchführung in außereuropäischen Ländern mindestens 14 Tage und in europäischen Ländern mindestens 7 Tage dauern. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage, ausnahmsweise bis 28 Tage gewährt. 1 Der Landesjugendplan ist durch den Kinderund Jugendförderplan ersetzt worden. Hier wird die internationale Jugendbegegnung nicht mehr durch Richtlinien geregelt. Bisherige Regelung Vorschlag zur Änderung Begründung 3.11 h) Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen Information: Die Förderungssätze von Freizeit- und Ferienmaßnahmen (2.11) finden analoge Anwendung für Teilnehmer/innen, die das Mindestalter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben. Analog zu 3.12 h) Mehrtägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt J mit Kostenvoranschlägen) bis zum 28.02. des laufenden Jahres an die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. Die Anträge werden dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung der Zuschussmittel macht. Zu den verbliebenen Restmitteln können von allen Antragsberechtigten bis zum 31.08. des laufenden Jahres weitere Anträge gestellt werden. Auch diese werden dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung dieser Restmittel macht. Anregung des Stadtjugendrings aus seiner Sitzung vom 21.03.2017. 4.1 e) Jugendpflegematerial Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt J mit Kostenvoranschlägen) bis zum 28.02. des laufenden Jahres an die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. Die Anträge werden dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung der Zuschussmittel macht. 4.1 i) Jugendpflegematerial (letzter Satz) Für diese Gegenstände wird auf Ziffer 7 verwiesen. Für diese Gegenstände wird auf Ziffer 7 8 verwiesen. 2 Redaktionelle Änderung 7. Offene Angebote (neue Zuschussposition) Offene Angebote freier Träger werden seit 2004 gefördert, seit 2010 in der Höhe, wie unter 7. c) aufgeführt. Förderungsgrundlage waren seinerzeit die sogenannten Leistungsvereinbarungen. Diese Fördermöglichkeit soll nunmehr in den Förderrichtlinien verankert werden. 7. Offene Angebote a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von offenen Angeboten in Form von regelmäßig stattfindenden Jugendtreffs, Jugendcafés, Teestuben o. ä. c) Der Förderungsbetrag wird auf maximal 824,00 € pro Jahr bei einer wöchentlichen Öffnungszeit von 6 Stunden festgesetzt. d) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) - bei erstmaliger Beantragung mit einem entsprechenden Konzept und einem Kostenplan - an die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. e) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. f) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid. g) Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid. Bisherige Regelung Vorschlag zur Änderung Begründung 7. Sonstige Jugendarbeit 8. Sonstige Jugendarbeit Redaktionelle Änderung 8. Betriebskostenzuschuss 9. Betriebskostenzuschuss Redaktionelle Änderung 8. d) Betriebskostenzuschuss 9. d) Betriebskostenzuschuss Redaktionelle Änderung Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 01.08. eines Jahres unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Betriebskostenaufstellung des Vorjahres. Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 01.08. 31.12. eines Jahres unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Betriebskostenaufstellung des Vorjahres. Seit Einführung des NKF ist der Haushaltsschluss erst am 28.02. des Folgejahres, so dass diese Frist verlängert werden kann. 9. Anhang 10. Anhang Redaktionelle Änderung 3