Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
11.05.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der Richtlinien
Bisherige Regelung
Anlage 1 zu V 205/2017
Vorschlag zur Änderung
Begründung
2.11 b) Eintägige Freizeitmaßnahmen
2.12 b) Mehrtägige Freizeitmaßnahmen
2.2 b) Internationale Jugendbegegnungen
Der Personenkreis, der gefördert
wird, sind Jugendliche im Alter
von 14 bis einschl. 17 Jahren und
junge Volljährige bis einschl. 26
Jahre, wenn sie noch in der
Schul- bzw. Berufsausbildung
stehen, ohne Beschäftigung bzw.
ohne eigenes Einkommen oder
zur Ableistung der Wehrpflicht
bzw. des Ersatzdienstes
eingezogen sind und dies vom
Träger bestätigt wird.
Der Personenkreis, der gefördert
wird, sind Jugendliche im Alter von
14 bis einschl. 17 Jahren und junge
Volljährige bis einschl. 26 Jahre,
wenn sie noch in der Schul- bzw.
Berufsausbildung stehen, ohne
Beschäftigung bzw. ohne eigenes
Einkommen sind, oder zur
Ableistung der Wehrpflicht bzw. des
Ersatzdienstes eingezogen sind
Bundesfreiwilligendienst, ein
Freiwilliges Soziales oder
Ökologisches Jahr leisten und dies
vom Träger bestätigt wird.
Abschaffung von
Wehrpflicht bzw.
Ersatzdienst und
Einführung des
Bundesfreiwilligendienstes, des
Freiwilligen Sozialen
und Ökologischen
Jahres.
2.2 a) Abs. 2 Internationale Jugendbegegnungen
Das Programm muss
Möglichkeiten zum Kennen lernen
des/der Partners/in und seiner
Umwelt, zu gemeinsamen
Veranstaltungen, zu Festen und
Freizeit, zum Anknüpfen
persönlicher Beziehungen zu
Gastgebern/innen und
Gastfamilien bieten.
Es muss sich um eine qualifizierte
Internationale
Jugendbegegnungsmaßnahme
handeln, die den Richtlinien des
Landesjugendplanes entspricht.
Die Maßnahmen sollen bei
Durchführung in außereuropäischen Ländern
mindestens 14 Tage und in
europäischen Ländern
mindestens 7 Tage dauern.
Der Zuschuss wird für höchstens
21 Tage, ausnahmsweise bis
28 Tage gewährt.
Das Programm muss Möglichkeiten
zum Kennen lernen des/der
Partners/in sowie seiner Umwelt
und Kultur, zu gemeinsamen
Veranstaltungen, zu Festen und
Freizeit, zum Anknüpfen
persönlicher Beziehungen zu
Gastgebern/innen und Gastfamilien
bieten.
Es muss sich um eine qualifizierte
Internationale
Jugendbegegnungsmaßnahme
handeln, die den Richtlinien des
Landesjugendplanes entspricht.
Die Maßnahmen sollen bei
Durchführung in
außereuropäischen Ländern
mindestens 14 Tage und in
europäischen Ländern mindestens
7 Tage dauern. Der Zuschuss wird
für höchstens 21 Tage,
ausnahmsweise bis 28 Tage
gewährt.
1
Der
Landesjugendplan
ist durch den Kinderund Jugendförderplan ersetzt worden.
Hier wird die
internationale
Jugendbegegnung
nicht mehr durch
Richtlinien geregelt.
Bisherige Regelung
Vorschlag zur Änderung
Begründung
3.11 h) Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen
Information:
Die Förderungssätze von
Freizeit- und
Ferienmaßnahmen (2.11)
finden analoge Anwendung für
Teilnehmer/innen, die das
Mindestalter von 15 Jahren
noch nicht erreicht haben.
Analog zu
3.12 h)
Mehrtägige
Schulungen für
Mitarbeiter/innen
und Betreuer/innen
Die Beantragung erfolgt
schriftlich (Formblatt J mit
Kostenvoranschlägen) bis
zum 28.02. des laufenden
Jahres an die Verwaltung des
Amtes für Jugend und
Familie. Die Anträge werden
dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung
der Zuschussmittel macht.
Zu den verbliebenen
Restmitteln können von allen
Antragsberechtigten bis zum
31.08. des laufenden Jahres
weitere Anträge gestellt
werden. Auch diese werden
dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung
dieser Restmittel macht.
Anregung des
Stadtjugendrings aus seiner
Sitzung vom 21.03.2017.
4.1 e) Jugendpflegematerial
Die Beantragung erfolgt
schriftlich (Formblatt J mit
Kostenvoranschlägen) bis
zum 28.02. des laufenden
Jahres an die Verwaltung des
Amtes für Jugend und
Familie. Die Anträge werden
dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung
der Zuschussmittel macht.
4.1 i) Jugendpflegematerial (letzter Satz)
Für diese Gegenstände wird
auf Ziffer 7 verwiesen.
Für diese Gegenstände wird
auf Ziffer 7 8 verwiesen.
2
Redaktionelle Änderung
7. Offene Angebote (neue Zuschussposition)
Offene Angebote freier Träger werden seit 2004 gefördert, seit 2010 in der Höhe, wie unter
7. c) aufgeführt. Förderungsgrundlage waren seinerzeit die sogenannten Leistungsvereinbarungen. Diese Fördermöglichkeit soll nunmehr in den Förderrichtlinien verankert werden.
7.
Offene Angebote
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien
Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII
anerkannt sind.
b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von offenen Angeboten in Form von
regelmäßig stattfindenden Jugendtreffs, Jugendcafés, Teestuben o. ä.
c) Der Förderungsbetrag wird auf maximal 824,00 € pro Jahr bei einer
wöchentlichen Öffnungszeit von 6 Stunden festgesetzt.
d) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) - bei erstmaliger Beantragung mit
einem entsprechenden Konzept und einem Kostenplan - an die Verwaltung des
Amtes für Jugend und Familie.
e) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie.
f)
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid.
g) Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen im
Bewilligungsbescheid.
Bisherige Regelung
Vorschlag zur Änderung
Begründung
7. Sonstige Jugendarbeit
8. Sonstige Jugendarbeit
Redaktionelle Änderung
8. Betriebskostenzuschuss
9. Betriebskostenzuschuss
Redaktionelle Änderung
8. d)
Betriebskostenzuschuss
9. d)
Betriebskostenzuschuss
Redaktionelle Änderung
Die Beantragung erfolgt
schriftlich bis zum 01.08.
eines Jahres unter
Vorlage einer spezifizierten,
mit Belegen versehenen
Betriebskostenaufstellung
des Vorjahres.
Die Beantragung erfolgt
schriftlich bis zum 01.08.
31.12. eines Jahres unter
Vorlage einer spezifizierten,
mit Belegen versehenen
Betriebskostenaufstellung
des Vorjahres.
Seit Einführung des NKF ist
der Haushaltsschluss erst am
28.02. des Folgejahres, so
dass diese Frist verlängert
werden kann.
9. Anhang
10. Anhang
Redaktionelle Änderung
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