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Beschlussvorlage (CE_BP141A_1AE_20170528_Rechtsplanentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
7,4 MB
Datum
20.06.2017
Erstellt
08.06.17, 15:04
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Beschlussvorlage (CE_BP141A_1AE_20170528_Rechtsplanentwurf)

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Inhalt der Datei

Erftstadt - Lechenich, WirtschaftsPark Rechtsgrundlagen: 3. Legende: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass in der offenen Bauweise unter Einhaltung der seitlichen Grenzabstände die Gebäude in beliebiger Länge zulässig sind. Art der baulichen Nutzung 4. · Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) GE Gewerbegebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert: · Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Teilfläche LK 7 0,8 Grundflächenzahl H4 Die genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Satzung (Bebauungsplan) gültigen Fassung unter Berücksichtigung der jeweils letzten Änderung. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Normen) können im Rathaus der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar, Umwelt- und Planungsamt, eingesehen werden. Höhe der baulichen Anlagen - z. B. (siehe textliche Festsetzungen) Bauweisen, Baulinien, Baugrenzen aB Abweichende Bauweise (siehe textliche Festsetzungen) IK = LWA,Zul. - 20 lg(s/s0) -11 mit Baugrenze Plangrundlage: Hauptversorgungsleitungen Die vorliegende Plangrundlage zeigt einen Ausschnitt des digitalisierten Bebauungsplanes Nr. 141A (Rechtskraft 10.01.2011) und ein Flurkartenauszug des Rhein-Erft-Kreises (Stand: April 2017). Die Darstellung entspricht dem Koordinatensystem ETRS89/ UTM32N. Oberirdische Hauptversorgungsleitung mit beidseitigen Schutzstreifen (110 kV Hochspannungsleitung) Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 47.11.2 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art,Hauptrichtung Nahrungsund Genussmittel, Getränke und Tabakwaren aus 47.75 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind Wenn durch Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen und/oder Teilen davon in Anspruch genommen werden, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erftstadt hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 141A gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung vom 27.09.2016 beschlossen. Sonstige Festsetzungen Die ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 23.11.2016 . Erftstadt, den ……………………. 0-15° 5. Der Bürgermeister LK 1 Lärmkontingentierung - z. B. (siehe textl. Festsetzungen) (Erner) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen unterhalb der vorhandenen Hochspannungsfreileitung sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und Garagen gem. § 12 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind "nicht überdachte Stellplätze für Pkws und Lkws", "Grundstückszufahrten" und Lagerplätze. Anpflanzungen sind mit Gehölzen, die eine Endwuchshöhe von maximal 3,00 m erreichen zulässig (siehe auch Gehölzliste in der Begründung). Die geplanten Nutzungen sind mit dem Leitungsbetreiber (Westnetz GmbH) abzustimmen (siehe auch Hinweise). Dachneigung 6. (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungplans Beteiligung der sowie der und Externe Ausgleichsfläche Da die Eingriffe durch die Erweiterung der Gewerbeflächen nicht vor Ort ausgeglichen werden können, werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 2.233 m² Laubwaldfläche auf einem Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer zweiwöchigen öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 12.05.2017 bis einschließlich 26.05.2017 . Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) festgesetzt. Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes (Höhen) der baulichen Nutzung 8. Die Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. . Erftstadt, den ……………………. Abgrenzung der unterschiedlichen Art der baulichen Nutzung Der Bürgermeister Abgrenzung der unterschiedlichen Art und des Maßes (Höhen) der baulichen Nutzung 8. (Erner) 4. 4.0 0 00 00 GE 2 H2 zentrenrelevante Sortimente Textliche Festsetzungen: a B 0-15 ° Die Offenlegung dieses Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom Rat der Stadt Erftstadt in der Sitzung vom ……………………. beschlossen. 4. 00 Gem. Lechenich Flur 17 47.42 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräten und Software Telekommunikationsgeräte 47.43 Geräte der Unterhaltungselektronik aus 47.51 Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Ober- und Unterdecken; Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche ohne Matratzen, Lattenroste 47.41 LK 7 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) * Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 5 und 6 i. V. m. Abs. 8 und 9 BauNVO in seiner Nutzung wie folgt eingeschränkt: 8. 00 110 kV 00 4. 00 Der Bürgermeister 12.0 14.75 (Erner) 14.75 II I Innerhalb des im Bebauungsplan gekennzeichneten Schutzstreifens für die 110 kV -Hochspannungsfreileitung sind sämtliche geplante bauliche Nutzungen und Freiflächennutzungen vor der Durchführung mit dem Leitungsbetreiber (Westnetz GmbH, DRW-S-LK, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, E-Mail: stellungnahmen@westnetz.de) abzustimmen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Abzustimmen ist auch der Einsatz von Geräten (z.B. das Aufstellen eines Baukranes) im Bereich der Leitung. Für die Vorbereitung der Vereinbarung und für die abschließende Prüfung des Bauvorhabens benötigen der Leitungsbetreiber baureife Planunterlagen mit den entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben. Wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B (Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim) ist vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen. * Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung (Vergnügungsstätten) nicht zulässig ist. * Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO wird in Verbindung mit Ziffer 2.5 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V 3 -8804.25.1 v. 06.06.2007 - Abstandserlass- festgesetzt, dass auf dem mit H 10, I und II gekennzeichneten und abgegrenzten Baugebieten sowie der als „Von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und der Nutzungen“ festgesetzten Fläche innerhalb und außerhalb der baulichen Anlagen Arbeitsplätze, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen (z.B. Büro-, Geschäftsund Verkaufsräume oder Werkstätten), nicht zulässig sind (siehe auch 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV - 16.12.1996 -BGBl. I. S 1996- und Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 2 8828 - V Nr. 4 / 98- vom 18.12.1998 -Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder-). Der Bürgermeister (Erner) Ausfertigung Dieser Plan wird hiermit ausgefertigt. Erftstadt, den ……………………. Im Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel festgesetzt. Bei der Feststellung des Straßenbezugspunktes und der Straßenhöhe im Scheitel ist die textliche Festsetzung Ziffer 2, Abs. 6 maßgebend. * Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten der „Erftstädter Liste“ (s. Anhang der textlichen Festsetzungen) und Großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungs-, und zentrenrelevanten Sortimenten der „Erftstädter Liste“ (s. Anhang der textlichen Festsetzungen) nicht zulässig sind. * Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) nicht zulässig ist. Die ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am ……………………. . Erftstadt, den ……………………. Einfriedungen Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Stahlgitterzäunen bis maximal 2,50 m Höhe zulässig. Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand: 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. * Allgemein zulässig sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben als „Annexhandel“, wenn die Verkaufsflächen dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet und dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet sind. H10 Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die in der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen erfolgte in seiner Sitzung am ……………………. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung vom ……………………. diesen Plan als Satzung beschlossen. Dachneigung Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer sowie Pult-, Zelt-, Sattel-, Shed- und Tonnendächer mit einer Dachneigung bis maximal 15 ° zulässig. Bei Tonnendächern können ausnahmsweise größere Dachneigungen zugelassen werden. * Im Plangebieten sind die Betriebsarten mit den Nummern 1 bis einschließlich 142, der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (V-3 8804.25.1 v. 06.06.2007, siehe auch Anlage 2 der Begründung) nicht zulässig. 12.0 Gem. Lechenich Flur 17 aus 47.54 47.59.2 Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Matratzen, Lattenroste 47.52.1 Metall- und Kunststoffwaren (u.a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher) 47.52.3 Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf aus 47.53 Tapeten und Bodenbeläge, Teppiche 47.59.1 Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel aus 47.59.9 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren ( u.a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren, Kinderwagen) aus 47.59.9 sonstige Haushaltsgegenstände (u.a. Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte) aus 47.59.9 Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel elektrische Haushaltsgeräte (Klein- und Großgeräte) keramische Erzeugnisse und Glaswaren 47.59.3 Musikinstrumente und Musikalien aus 47.59.9 Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Bratund Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) 47.61.0 Bücher 47.62.1 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen 47.62.2 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln 47.63 Bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, SportKleingeräte) 47.65 Spielwaren, Bastelartikel 47.71 Bekleidung 47.72 Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck 47.74 medizinische und orthopädische Artikel 47.75 kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel) aus 47.76.1 aus 47.51 Schnittblumen 47.64.1 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör aus 47.64.2 Sport-Großgeräte, Boote, Campingartikel und Campingmöbel aus 47.76.1 Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u.a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen, Weihnachtsbäume, Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe) aus 47.76.2 Zoologischer Bedarf und lebende Tiere 47.77 47.78.1 Uhren und Schmuck Augenoptiker 47.78.2 Foto- und optische Erzeugnisse 47.78.3 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel aus 47.78.9 Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräte 47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten 4. Die Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. . Erftstadt, den ……………………. aus 47.53 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW) Hinweise Die ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses erfolgte am ……………………. . Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde mit Begründung, Gutachten und den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. öffentlich ausgelegt. Nicht-zentrenrelevante Sortimente Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und 45.32.0 -zubehör 8.3 Werbeanlagen 0,8 Bezeichnung Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) Fläche der Anlage oder des Betriebsgrundstückes in m² 1 m² Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche und Immissionsort in m 1m Große Anlagen- bzw. Betriebsflächen sind in kleinere Teilflächen i zu unterteilen, so dass die größte Ausdehnung jeder einzelnen Teilfläche kleiner ist als das 0,5-fache des Abstandes si zwischen dem Schwerpunkt der Teilfläche und dem Immissionsort. Das Immissionskontingent ergibt sich dann aus der Gleichung mit LWA,Zul.,i: Zulässiger Schallleistungspegel der Teilfläche i in dB(A) si: Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche i und dem Immissionsort in m s0: 1m Verfahren: WZ 2008 47.11.1 LWA,Zul. = LEK + 10 lg(S/S0) S: S0: s: s0: Definition der nicht-zentrenrelevanten Sortimente 47.73 In den im B-Plan aufgeführten Teilbereich LK 7 des Plangebietes sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche an keinem Immissionsaufpunkt außerhalb der jeweiligen Teilfläche einen höheren Beurteilungspegel (nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998, GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) erzeugen, als er dort bei ungehinderter Schallausbreitung in den Vollraum (ohne Abschirmung oder Reflexion durch Gebäude oder andere Hindernisse innerhalb des jeweils betroffenen und gekennzeichneten Teilbereichs) entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter der jeweiligen Teilfläche das festgesetzte Emissionskontingent LEK abgestrahlt würde. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der gemäß TA-Lärm ermittelte Beurteilungspegel der Anlagen- oder Betriebsgeräusche das Immissionskontingent IK am jeweiligen Immissionsort nicht überschreitet. Das Immissionskontingent IK ergibt sich aus der Gleichung: · in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). LEK, nachts in db(A)/qm 40,0 Definition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente WZ Bezeichnung 2008 Nahversorgungsrelevante Sortimente 2. Der Bürgermeister (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Neben den unter Pkt. 8 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen gestalterischen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB sind die gestalterischen Vorgaben des Planungsleitfaden zu berücksichtigen. Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, gibt es im unmittelbaren Bereich des Plangebietes keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmittel. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmittel kann gleichwohl nicht gewährt werden. Bebauungsplan Nr. 141A Erftstadt - Lechenich WirtschaftsPark Beim Auffinden von Bombenblindgängern/ Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst (kbd@brd.nrw.de) unter Angabe des Aktenzeichens: 22.5 - BM 15/ 2005 zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen (vgl. Merkblatt für Bodeneingriffe). Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal). Von befestigten Flächen sowie Dachflächen abfließendes Niederschlags- und damit zusammen abfließendes Oberflächenwasser muss vor Ableitung in den Regenwasserkanal der Vorgabe „schwach belastet (gering verschmutzt)" gem. dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.05.1998 (s. Anlage zur Begründung) entsprechen. Stark belastetes Niederschlagswasser im Sinne des o. g. Erlasses ist auf den Baugrundstücken so vorzubehandeln, dass es als schwach belastetes Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal abgeleitet werden kann. Hierbei handelt es sich insbesondere um Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen i. S. des §19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (s. Anlage zur Begründung) umgegangen wird und um Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung. Übersichtsplan Erftstadt Stadtteil Lechenich Die Mindest- und Maximalhöhen der Traufe bzw. der Gebäudehöhe werden im Plangebiet wie folgt festgesetzt: (Erner) In den mit H 2 bezeichneten Baugebieten wird die Maximalhöhe der Traufe der baulichen Anlagen auf 6,75 m festgesetzt. Geltungsbereich BP141A, 1. Änderung Bezugspunkt für die Maximale Traufhöhe des mit H 2 bezeichneten Baugebietes ist der Mittelwert zwischen den im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbezugspunkte A und B. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte am …………………. . Der Bebauungsplan ist hiermit in Kraft getreten. Erftstadt, den ……………………. In den mit H 10 bezeichneten Baugebieten ist eine maximale Gebäudehöhe (oberster Punkt der Dachhaut) der baulichen Anlagen in Abhängigkeit von den örtlich vorhandenen Leitungen zwischen 4,00 m und 6,00 m zulässig. Die im Einzelnen einzuhaltende Höhe ist mit der Leitungseigentümerin und Leitungsbetreiberin (RWE Rheinland Westfalen Netz AG / RWE Rhein Ruhr Verteilnetz GmbH) abzustimmen. Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe der mit H 10 bezeichneten Baugebiete ist der festgesetzte Höhenbezugspunkt B. Der Bürgermeister BP 141A (Erner) Die Höhe der Bezugspunkte A und B entspricht der ausgebauten Straße im Scheitel. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können mit Ausnahme der mit H 10 bis H 12 bezeichneten Baugebiete zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (z.B. Photovoltaik- oder Solaranlagen) auf dem Gebäude bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden. Quellenvermerk: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Bezreg-Köln (2015) - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) M. 1 : 10.000 Bearbeitung: Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen kann mit Ausnahme der mit H 10 bis H 12 bezeichneten Baugebiete gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen, überschritten werden. Die Aufbauten dürfen nicht mehr als 15 % der Dachfläche umfassen. Quellenvermerk: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Rhein-Erft-Kreis (04/2017) - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Digitalisierter Bebauungsplan Nr. 141A, Stadt Erftstadt Stadt Erftstadt Der Bürgermeister - Umwelt- und Planungsamt - ERFTSTADT mit der Natur Umwelt- und Planungsamt Im Auftrag M. 1 : 1000 Erftstadt, den .................... (Seyfried) Leitung Umwelt- und Planungsamt