Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
7,4 MB
Datum
20.06.2017
Erstellt
08.06.17, 15:04
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Erftstadt - Lechenich, WirtschaftsPark
Rechtsgrundlagen:
3.
Legende:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass in der offenen Bauweise unter
Einhaltung der seitlichen Grenzabstände die Gebäude in beliebiger Länge zulässig sind.
Art der baulichen Nutzung
4.
· Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
GE
Gewerbegebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)
Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen
Eigenschaften gegliedert:
· Planzeichenverordnung (PlanZV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Teilfläche
LK 7
0,8
Grundflächenzahl
H4
Die genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser
Satzung (Bebauungsplan) gültigen Fassung unter Berücksichtigung der jeweils letzten
Änderung.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Normen) können im Rathaus der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar,
Umwelt- und Planungsamt, eingesehen werden.
Höhe der baulichen Anlagen - z. B. (siehe textliche Festsetzungen)
Bauweisen, Baulinien, Baugrenzen
aB
Abweichende Bauweise (siehe textliche Festsetzungen)
IK = LWA,Zul. - 20 lg(s/s0) -11 mit
Baugrenze
Plangrundlage:
Hauptversorgungsleitungen
Die vorliegende Plangrundlage zeigt einen Ausschnitt des digitalisierten Bebauungsplanes
Nr. 141A (Rechtskraft 10.01.2011) und ein Flurkartenauszug des Rhein-Erft-Kreises
(Stand: April 2017). Die Darstellung entspricht dem Koordinatensystem ETRS89/ UTM32N.
Oberirdische Hauptversorgungsleitung mit beidseitigen Schutzstreifen
(110 kV Hochspannungsleitung)
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
47.11.2
Sonstiger Einzelhandel mit Waren
verschiedener Art,Hauptrichtung Nahrungsund Genussmittel, Getränke und Tabakwaren
aus
47.75
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
Wenn durch Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen und/oder Teilen davon in
Anspruch genommen werden, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich
auszuschließen (z.B. durch Baulast oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erftstadt hat die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 141A gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in seiner Sitzung vom 27.09.2016 beschlossen.
Sonstige Festsetzungen
Die ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 23.11.2016 .
Erftstadt, den …………………….
0-15°
5.
Der Bürgermeister
LK 1
Lärmkontingentierung - z. B. (siehe textl. Festsetzungen)
(Erner)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen unterhalb der vorhandenen Hochspannungsfreileitung
sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und Garagen gem. §
12 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind "nicht überdachte Stellplätze für Pkws und Lkws",
"Grundstückszufahrten" und Lagerplätze. Anpflanzungen sind mit Gehölzen, die eine Endwuchshöhe von
maximal 3,00 m erreichen zulässig (siehe auch Gehölzliste in der Begründung). Die geplanten Nutzungen sind
mit dem Leitungsbetreiber (Westnetz GmbH) abzustimmen (siehe auch Hinweise).
Dachneigung
6.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungplans
Beteiligung der
sowie der
und
Externe Ausgleichsfläche
Da die Eingriffe durch die Erweiterung der Gewerbeflächen nicht vor Ort ausgeglichen werden können, werden
die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 2.233 m² Laubwaldfläche auf einem
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer
zweiwöchigen öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 12.05.2017 bis einschließlich 26.05.2017 .
Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10,
Flurstück 124) festgesetzt.
Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes (Höhen)
der baulichen Nutzung
8.
Die Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgte in der Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. .
Erftstadt, den …………………….
Abgrenzung der unterschiedlichen Art
der baulichen Nutzung
Der Bürgermeister
Abgrenzung der unterschiedlichen Art und des Maßes (Höhen)
der baulichen Nutzung
8.
(Erner)
4.
4.0
0
00
00
GE 2
H2
zentrenrelevante Sortimente
Textliche Festsetzungen:
a B 0-15 °
Die Offenlegung dieses Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom Rat der Stadt
Erftstadt in der Sitzung vom ……………………. beschlossen.
4.
00
Gem. Lechenich
Flur 17
47.42
Datenverarbeitungsgeräte, periphere
Geräten und Software
Telekommunikationsgeräte
47.43
Geräte der Unterhaltungselektronik
aus
47.51
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und
Tischwäsche), Kurzwaren,
Schneidereibedarf, Ober- und Unterdecken;
Handarbeiten sowie Meterware für
Bekleidung und Wäsche ohne Matratzen,
Lattenroste
47.41
LK 7
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
* Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird als Art der
baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Das festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 5 und 6 i. V. m. Abs. 8 und 9 BauNVO in seiner Nutzung
wie folgt eingeschränkt:
8.
00
110 kV
00
4.
00
Der Bürgermeister
12.0
14.75
(Erner)
14.75
II
I
Innerhalb des im Bebauungsplan gekennzeichneten Schutzstreifens für die 110 kV -Hochspannungsfreileitung
sind sämtliche geplante bauliche Nutzungen und Freiflächennutzungen vor der Durchführung mit dem
Leitungsbetreiber (Westnetz GmbH, DRW-S-LK, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, E-Mail:
stellungnahmen@westnetz.de) abzustimmen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Abzustimmen ist auch der Einsatz von Geräten (z.B. das Aufstellen eines Baukranes) im Bereich der Leitung.
Für die Vorbereitung der Vereinbarung und für die abschließende Prüfung des Bauvorhabens benötigen der
Leitungsbetreiber baureife Planunterlagen mit den entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben.
Wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B (Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim) ist vor dem Einbau von
Recyclingbaustoffen eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu
beantragen.
* Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung (Vergnügungsstätten) nicht zulässig ist.
* Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO wird in Verbindung mit Ziffer 2.5 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V 3 -8804.25.1 v. 06.06.2007 - Abstandserlass- festgesetzt,
dass auf dem mit H 10, I und II gekennzeichneten und abgegrenzten Baugebieten sowie der als „Von der
Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und der Nutzungen“ festgesetzten Fläche innerhalb und außerhalb der
baulichen Anlagen Arbeitsplätze, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen (z.B. Büro-, Geschäftsund Verkaufsräume oder Werkstätten), nicht zulässig sind (siehe auch 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV - 16.12.1996 -BGBl. I. S 1996- und Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 2 8828 - V Nr. 4 / 98- vom 18.12.1998
-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder-).
Der Bürgermeister
(Erner)
Ausfertigung
Dieser Plan wird hiermit ausgefertigt.
Erftstadt, den …………………….
Im Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der unmittelbar an das Grundstück
angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel festgesetzt. Bei der Feststellung des Straßenbezugspunktes und
der Straßenhöhe im Scheitel ist die textliche Festsetzung Ziffer 2, Abs. 6 maßgebend.
* Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten der „Erftstädter Liste“ (s. Anhang der textlichen Festsetzungen) und Großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungs-, und
zentrenrelevanten Sortimenten der „Erftstädter Liste“ (s. Anhang der textlichen Festsetzungen) nicht zulässig
sind.
* Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter) nicht zulässig ist.
Die ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am ……………………. .
Erftstadt, den …………………….
Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Stahlgitterzäunen bis maximal 2,50 m Höhe zulässig.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand: 13.07.1998) zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B.
* Allgemein zulässig sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie
Handwerksbetrieben als „Annexhandel“, wenn die Verkaufsflächen dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in
betrieblichem Zusammenhang errichtet und dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet sind.
H10
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die in der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen erfolgte in seiner Sitzung am …………………….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung vom ……………………. diesen Plan als
Satzung beschlossen.
Dachneigung
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer sowie Pult-, Zelt-, Sattel-, Shed- und Tonnendächer mit einer
Dachneigung bis maximal 15 ° zulässig. Bei Tonnendächern können ausnahmsweise größere Dachneigungen
zugelassen werden.
* Im Plangebieten sind die Betriebsarten mit den Nummern 1 bis einschließlich 142, der Abstandsliste des
Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (V-3 8804.25.1 v. 06.06.2007, siehe auch Anlage 2 der Begründung) nicht zulässig.
12.0
Gem. Lechenich
Flur 17
aus
47.54
47.59.2
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff,
Vorhänge, dekorative Decken)
Matratzen, Lattenroste
47.52.1
Metall- und Kunststoffwaren (u.a. Schrauben
und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel,
Dübel, Beschläge, Schlösser und Schlüssel,
Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung
und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen,
Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art;
Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und
Transportbehälter, Spielgeräte für Garten
und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher)
47.52.3
Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör,
Bau- und Heimwerkerbedarf
aus
47.53
Tapeten und Bodenbeläge, Teppiche
47.59.1
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen,
Büromöbel
aus
47.59.9
Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren ( u.a.
Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und
Strohwaren, Kinderwagen)
aus
47.59.9
sonstige Haushaltsgegenstände (u.a.
Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel,
Grillgeräte)
aus
47.59.9
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
elektrische Haushaltsgeräte (Klein- und
Großgeräte)
keramische Erzeugnisse und Glaswaren
47.59.3
Musikinstrumente und Musikalien
aus
47.59.9
Haushaltsgegenstände (u.a. nicht
elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Bratund Tafelgeschirre, Schneidwaren,
Bestecke)
47.61.0
Bücher
47.62.1
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften
und Zeitungen
47.62.2
Schreib- und Papierwaren, Schul- und
Büroartikeln
47.63
Bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe,
SportKleingeräte)
47.65
Spielwaren, Bastelartikel
47.71
Bekleidung
47.72
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
47.74
medizinische und orthopädische Artikel
47.75
kosmetische Erzeugnisse und
Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel)
aus
47.76.1
aus
47.51
Schnittblumen
47.64.1
Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör
aus
47.64.2
Sport-Großgeräte, Boote, Campingartikel
und Campingmöbel
aus
47.76.1
Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u.a.
Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen,
Weihnachtsbäume, Blumenbindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe)
aus
47.76.2
Zoologischer Bedarf und lebende Tiere
47.77
47.78.1
Uhren und Schmuck
Augenoptiker
47.78.2
Foto- und optische Erzeugnisse
47.78.3
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen
und Geschenkartikel
aus
47.78.9
Handelswaffen, Munition, Jagd- und
Angelgeräte
47.79
Einzelhandel mit Antiquitäten
4.
Die Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte in der Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. .
Erftstadt, den …………………….
aus
47.53
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Hinweise
Die ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses erfolgte am ……………………. .
Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde mit Begründung, Gutachten und den zu diesem
Zeitpunkt bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom ……………………. bis einschließlich ……………………. öffentlich ausgelegt.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und
45.32.0
-zubehör
8.3 Werbeanlagen
0,8
Bezeichnung
Drogerieartikel (ohne kosmetische
Erzeugnisse und Parfümerieartikel)
Fläche der Anlage oder des Betriebsgrundstückes in m²
1 m²
Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche und Immissionsort in m
1m
Große Anlagen- bzw. Betriebsflächen sind in kleinere Teilflächen i zu unterteilen, so dass die größte
Ausdehnung jeder einzelnen Teilfläche kleiner ist als das 0,5-fache des Abstandes si zwischen dem
Schwerpunkt der Teilfläche und dem Immissionsort. Das Immissionskontingent ergibt sich dann aus der
Gleichung
mit
LWA,Zul.,i: Zulässiger Schallleistungspegel der Teilfläche i in dB(A)
si:
Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche i und dem Immissionsort in m
s0:
1m
Verfahren:
WZ 2008
47.11.1
LWA,Zul. = LEK + 10 lg(S/S0)
S:
S0:
s:
s0:
Definition der nicht-zentrenrelevanten Sortimente
47.73
In den im B-Plan aufgeführten Teilbereich LK 7 des Plangebietes sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren
Geräusche an keinem Immissionsaufpunkt außerhalb der jeweiligen Teilfläche einen höheren Beurteilungspegel
(nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998, GMBl. Nr. 26/1998
S. 503) erzeugen, als er dort bei ungehinderter Schallausbreitung in den Vollraum (ohne Abschirmung oder
Reflexion durch Gebäude oder andere Hindernisse innerhalb des jeweils betroffenen und gekennzeichneten
Teilbereichs) entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter der jeweiligen Teilfläche das festgesetzte
Emissionskontingent LEK abgestrahlt würde.
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der gemäß TA-Lärm ermittelte Beurteilungspegel der Anlagen- oder
Betriebsgeräusche das Immissionskontingent IK am jeweiligen Immissionsort nicht überschreitet. Das
Immissionskontingent IK ergibt sich aus der Gleichung:
·
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256).
LEK, nachts in db(A)/qm
40,0
Definition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
WZ
Bezeichnung
2008
Nahversorgungsrelevante Sortimente
2.
Der Bürgermeister
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Neben den unter Pkt. 8 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen gestalterischen Festsetzungen gem. § 9
Abs. 4 BauGB sind die gestalterischen Vorgaben des Planungsleitfaden zu berücksichtigen.
Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Bezirksregierung
Düsseldorf, gibt es im
unmittelbaren Bereich des Plangebietes keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmittel. Eine Garantie
der Freiheit von Kampfmittel kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Bebauungsplan Nr. 141A
Erftstadt - Lechenich
WirtschaftsPark
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/ Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige
Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst (kbd@brd.nrw.de) unter
Angabe des Aktenzeichens: 22.5 - BM 15/ 2005 zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen (vgl. Merkblatt für Bodeneingriffe).
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal).
Von befestigten Flächen sowie Dachflächen abfließendes Niederschlags- und damit zusammen abfließendes
Oberflächenwasser muss vor Ableitung in den Regenwasserkanal der Vorgabe „schwach belastet (gering
verschmutzt)" gem. dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
18.05.1998 (s. Anlage zur Begründung) entsprechen. Stark belastetes Niederschlagswasser im Sinne des o. g.
Erlasses ist auf den Baugrundstücken so vorzubehandeln, dass es als schwach belastetes Niederschlagswasser
in den Regenwasserkanal abgeleitet werden kann. Hierbei handelt es sich insbesondere um Flächen, auf denen
mit wassergefährdenden Stoffen i. S. des §19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (s. Anlage zur Begründung)
umgegangen wird und um Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung.
Übersichtsplan
Erftstadt
Stadtteil Lechenich
Die Mindest- und Maximalhöhen der Traufe bzw. der Gebäudehöhe werden im Plangebiet wie folgt festgesetzt:
(Erner)
In den mit H 2 bezeichneten Baugebieten wird die Maximalhöhe der Traufe der baulichen Anlagen auf 6,75 m
festgesetzt.
Geltungsbereich
BP141A, 1. Änderung
Bezugspunkt für die Maximale Traufhöhe des mit H 2 bezeichneten Baugebietes ist der Mittelwert zwischen den
im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbezugspunkte A und B.
Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte
am …………………. . Der Bebauungsplan ist hiermit in Kraft getreten.
Erftstadt, den …………………….
In den mit H 10 bezeichneten Baugebieten ist eine maximale Gebäudehöhe (oberster Punkt der Dachhaut) der
baulichen Anlagen in Abhängigkeit von den örtlich vorhandenen Leitungen zwischen 4,00 m und 6,00 m zulässig.
Die im Einzelnen einzuhaltende Höhe ist mit der Leitungseigentümerin und Leitungsbetreiberin (RWE Rheinland
Westfalen Netz AG / RWE Rhein Ruhr Verteilnetz GmbH) abzustimmen. Bezugspunkt für die maximale
Gebäudehöhe der mit H 10 bezeichneten Baugebiete ist der festgesetzte Höhenbezugspunkt B.
Der Bürgermeister
BP 141A
(Erner)
Die Höhe der Bezugspunkte A und B entspricht der ausgebauten Straße im Scheitel.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können mit Ausnahme der mit H 10 bis H 12 bezeichneten
Baugebiete zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (z.B. Photovoltaik- oder Solaranlagen)
auf dem Gebäude bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden.
Quellenvermerk:
Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Bezreg-Köln (2015) - Version 2.0
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
M. 1 : 10.000
Bearbeitung:
Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen kann mit Ausnahme der mit H 10 bis H 12 bezeichneten
Baugebiete gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z.B.
Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen, überschritten werden. Die Aufbauten dürfen nicht mehr als 15 %
der Dachfläche umfassen.
Quellenvermerk:
Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Rhein-Erft-Kreis (04/2017) - Version 2.0
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Digitalisierter Bebauungsplan Nr. 141A, Stadt Erftstadt
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
- Umwelt- und Planungsamt -
ERFTSTADT
mit der Natur
Umwelt- und Planungsamt
Im Auftrag
M. 1 : 1000
Erftstadt, den ....................
(Seyfried)
Leitung Umwelt- und Planungsamt