Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
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Rödl & Partner
92o./2 4 -77Per E-Mail vorab
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STADT ERFTSTADT
Energiegesellschaft Erftstadt mb
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
btu, L2e..Low.3.4(
Ansprechpartner:
RA Henning Fischer
1 Z. MN! 2017
\01.6
76-C)
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50
51
61
62
63
10 14 10.51-3701 *1165;
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Fl
31.05.2017
Gründung von Tochtergesellschaften der EGE
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne nehmen wir auftragsgemäß Stellung zu der Frage der korrekten Abfolge der
Gremienbefassung bei der Gründung von Tochtergesellschaften der Energiegesellschaft
Erftstadt mbH („EGE").
Die Gründung von Tochtergesellschaften bedarf nach dem Gesellschaftsvertrag der
EGE der Zustimmung von deren Aufsichtsrat (vgl. § 6 Abs. 6 Buchstabe b) des
Gesellschaftsvertrages der EGE).
Gemäß § 108 Abs. 6 Buchstabe a) GO NRW dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrates
der Gründung von Tochtergesellschaften nur zustimmen, wenn die vorherige
Zustimmung des Stadtrates hierzu vorliegt.
Vor Beginn des Vollzugs eines zustimmenden Stadtratsbeschlusses, also hier vor der
Entscheidung des Aufsichtsrates der EGE über die Gründung einer Tochtergesellschaft,
ist zuzuwarten, bis nach entsprechender Anzeige des Beschlusses bei der zuständigen
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in Deutschland:
Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Berlin, Bielefeld, Chemnitz, Dresden, Eschborn, Fürth, Hamburg,
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Nürnberg, Plauen, Regensburg, Seib, Stuttgart, Ulm
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Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland, Zypern
Nürnberg
Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M., RA, StB
Dr. Bernd Rödlt, WP, StB, RA
Dr. Peter Bömelburg, Dipl.-Kfm., WP, StB
Heinrich Hübschmann, Dipl.-Kfm., WP, StB
Wolfgang Kraus, Dipl.-Kfm., WP, StB
Köln
Martin Wambach, Dipl.-Kfm., WP, StB,
Umweltgutachter
Dr. Dirk Halm, RA
Rödl & Partner
Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 115 Abs. 2 GO NRW, hier dem Rhein-Erft-Kreis,
die gesetzlich vorgesehene, sechswöchige Prüffrist abgelaufen ist.
Aus dieser Rechtslage darf freilich nicht gefolgert werden, dass es geboten ist, den
Stadtrat als erstes Gremium initiativ mit der Frage der Gründung von
Tochtergesellschaften der EGE zu befassen. Ganz im Gegenteil liegt es in der
originären, letztlich vom Stadtrat zugewiesenen Zuständigkeit des Aufsichtsrates der
EGE sich inhaltlich mit der Frage der Gründung von energiewirtschaftlichen
Tochtergesellschaften im Rahmen des Untemehrnensgegenstandes der EGE zu befassen
und hierzu zeitlich vor der kommunalrechtlich gebotenen Befassung des Stadtrates eine
Position einzunehmen.
So kann den gesetzlichen Anforderungen in der Praxis beispielsweise dadurch genügt
werden, indem eine Sachentscheidung über die Gründung einer Tochtergesellschaft
vom Aufsichtsrat getroffen, diese bzw. deren Vollzug aber unter den Vorbehalt der
zeitlich nachfolgenden Zustimmung des Stadtrates gestellt wird. Sinn und Zweck des §
108 Abs. 6 Buchstabe a) GO NRW ist damit genüge getan (vgl. hierzu Praxis der
Kommunalverwaltung Nordrhein Westfalen, Bl, Kommentierung zu § 108 GO NW,
Ziffer 6 {Held/Kotzea], Stand 2013). Zugleich wird das mit der Gründung der EGE
seinerzeit mitverfolgte organisationspolitische Ziel des Stadtrates realisiert,
Entscheidungen, die in den Untemebmensgegenstand der EGE fallen, von dem hierfür
zuständigen, fachlich versierten Gremium auch initiativ treffen zu lassen. Die besondere
Kompetenz, welche der Stadtrat seinerzeit dem Aufsichtsrat der EGE hat zukommen
lassen wollen, lässt sich insbesondere daraus ableiten, dass der Gesellschaftsvertrag der
EGE nicht wie in der Praxis durchaus üblich die Letztentscheidung über die Gründung
von Gesellschaften der Gesellschafterversammlung der EGE vorbehält, sondern diese —
wie gesagt — dem Aufsichtsrat der EGE zugewiesen ist.
Letztlich entspricht eine unter Vorbehalt getroffene Entscheidung des Aufsichtsrates der
EGE einer Beschlussempfehlung an den Stadtrat. Eine formale Beschlussempfehlung
des Aufsichtsrates an den Stadtrat wäre indes untunlich, weil abgesehen davon, dass der
Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag formal zuständig ist ftir die Entscheidung
über die Gründung von Beteiligungsgesellschaften der EGE, Adressat von Beschlüssen
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des Aufsichtsrates grundsätzlich nicht Gremien außerhalb der EGE sein können. Die
EGE handelt im Außenverhältnis durch ihren Geschäftsführer, so dass dieser auf Basis
eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses vor dessen Vollzug bei der
gtadtverwaltung das Verfahren far die Einholung der erforderlichen Zustimmung des
Stadtrates veranlassen wird.
Für Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Fischer
Rechtsanwalt