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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
Beschlussvorlage (Anlage 1) Beschlussvorlage (Anlage 1) Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Rödl & Partner 92o./2 4 -77Per E-Mail vorab 6 32 40 STADT ERFTSTADT Energiegesellschaft Erftstadt mb Holzdamm 10 50374 Erftstadt btu, L2e..Low.3.4( Ansprechpartner: RA Henning Fischer 1 Z. MN! 2017 \01.6 76-C) 43 50 51 61 62 63 10 14 10.51-3701 *1165; Tel.-Durchwahl: Fax-Durchwahl: +49 (221) 94 99 09-302 +49 (221) 94 99 09-900 E-Mail: Henning.Fischer©roedl.com Rödl & Partner GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 50678 Köln Telefon: +49 (221) 94 99 09-0 Telefax: +49 (221) 94 99 09-900 E-Mail: koeln@roedl.com Internet: www.roedl.de Unser Zeichen Fl 31.05.2017 Gründung von Tochtergesellschaften der EGE Sehr geehrte Damen und Herren, gerne nehmen wir auftragsgemäß Stellung zu der Frage der korrekten Abfolge der Gremienbefassung bei der Gründung von Tochtergesellschaften der Energiegesellschaft Erftstadt mbH („EGE"). Die Gründung von Tochtergesellschaften bedarf nach dem Gesellschaftsvertrag der EGE der Zustimmung von deren Aufsichtsrat (vgl. § 6 Abs. 6 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der EGE). Gemäß § 108 Abs. 6 Buchstabe a) GO NRW dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Gründung von Tochtergesellschaften nur zustimmen, wenn die vorherige Zustimmung des Stadtrates hierzu vorliegt. Vor Beginn des Vollzugs eines zustimmenden Stadtratsbeschlusses, also hier vor der Entscheidung des Aufsichtsrates der EGE über die Gründung einer Tochtergesellschaft, ist zuzuwarten, bis nach entsprechender Anzeige des Beschlusses bei der zuständigen Rödl & Partner in Deutschland: Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Berlin, Bielefeld, Chemnitz, Dresden, Eschborn, Fürth, Hamburg, Hannover, Herford, Hof, Jena, Köln, Kulmbach, Ludwigshafen, Mettlach, München, Münster, Nürnberg, Plauen, Regensburg, Seib, Stuttgart, Ulm international: Äthiopien, Aserbaidschan, Brasilien, Bulgarien, VR China, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Großbritannien, Hongkong SAR, Indien, Indonesien, Iran, Italien, Kasachstan, Kenia, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Moldau, Myanmar, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland, Zypern Nürnberg Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M., RA, StB Dr. Bernd Rödlt, WP, StB, RA Dr. Peter Bömelburg, Dipl.-Kfm., WP, StB Heinrich Hübschmann, Dipl.-Kfm., WP, StB Wolfgang Kraus, Dipl.-Kfm., WP, StB Köln Martin Wambach, Dipl.-Kfm., WP, StB, Umweltgutachter Dr. Dirk Halm, RA Rödl & Partner Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 115 Abs. 2 GO NRW, hier dem Rhein-Erft-Kreis, die gesetzlich vorgesehene, sechswöchige Prüffrist abgelaufen ist. Aus dieser Rechtslage darf freilich nicht gefolgert werden, dass es geboten ist, den Stadtrat als erstes Gremium initiativ mit der Frage der Gründung von Tochtergesellschaften der EGE zu befassen. Ganz im Gegenteil liegt es in der originären, letztlich vom Stadtrat zugewiesenen Zuständigkeit des Aufsichtsrates der EGE sich inhaltlich mit der Frage der Gründung von energiewirtschaftlichen Tochtergesellschaften im Rahmen des Untemehrnensgegenstandes der EGE zu befassen und hierzu zeitlich vor der kommunalrechtlich gebotenen Befassung des Stadtrates eine Position einzunehmen. So kann den gesetzlichen Anforderungen in der Praxis beispielsweise dadurch genügt werden, indem eine Sachentscheidung über die Gründung einer Tochtergesellschaft vom Aufsichtsrat getroffen, diese bzw. deren Vollzug aber unter den Vorbehalt der zeitlich nachfolgenden Zustimmung des Stadtrates gestellt wird. Sinn und Zweck des § 108 Abs. 6 Buchstabe a) GO NRW ist damit genüge getan (vgl. hierzu Praxis der Kommunalverwaltung Nordrhein Westfalen, Bl, Kommentierung zu § 108 GO NW, Ziffer 6 {Held/Kotzea], Stand 2013). Zugleich wird das mit der Gründung der EGE seinerzeit mitverfolgte organisationspolitische Ziel des Stadtrates realisiert, Entscheidungen, die in den Untemebmensgegenstand der EGE fallen, von dem hierfür zuständigen, fachlich versierten Gremium auch initiativ treffen zu lassen. Die besondere Kompetenz, welche der Stadtrat seinerzeit dem Aufsichtsrat der EGE hat zukommen lassen wollen, lässt sich insbesondere daraus ableiten, dass der Gesellschaftsvertrag der EGE nicht wie in der Praxis durchaus üblich die Letztentscheidung über die Gründung von Gesellschaften der Gesellschafterversammlung der EGE vorbehält, sondern diese — wie gesagt — dem Aufsichtsrat der EGE zugewiesen ist. Letztlich entspricht eine unter Vorbehalt getroffene Entscheidung des Aufsichtsrates der EGE einer Beschlussempfehlung an den Stadtrat. Eine formale Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates an den Stadtrat wäre indes untunlich, weil abgesehen davon, dass der Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag formal zuständig ist ftir die Entscheidung über die Gründung von Beteiligungsgesellschaften der EGE, Adressat von Beschlüssen Rödl & Partner des Aufsichtsrates grundsätzlich nicht Gremien außerhalb der EGE sein können. Die EGE handelt im Außenverhältnis durch ihren Geschäftsführer, so dass dieser auf Basis eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses vor dessen Vollzug bei der gtadtverwaltung das Verfahren far die Einholung der erforderlichen Zustimmung des Stadtrates veranlassen wird. Für Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Henning Fischer Rechtsanwalt