Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,1 MB
Datum
23.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ingenieurbüro für Schallund Schwingungstechnik
Meßstelle nach § 26 BImSchG
Gutachten
Messung
Planung
Projektleitung
• Immissionsschutz
• Betriebslärmbekämpfung
• Maschinenakustik
• Bauakustik
Bauleitplanung
ACCON Köln GmbH · Rolshover Str. 45 · 51105 Köln
Stadt Bedburg
Rathaus Kaster
Herrn Frenken
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
Bei Rückfragen:
Herr Weigand
0221 - 801917 - 10
manfred.weigand@accon.de
www.acconkoeln.de
Köln, den 16.06.2009
Immissionsprognose Umbau der Turnhalle
Sehr geehrter Herr Frenken,
auftragsgemäß haben wir die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den geplanten Umbau der Turnhalle in Bedburg-Kaster sowie der geplante Nutzung berechnet. Grundlage waren
die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben sowie die Ergebnisse der Ortsbesichtigung vom 09.04.2009.
Beschreibung und Nutzung des Vorhabens
Die bestehende Turnhalle auf dem Gelände der Grundschule in Bedburg-Kaster soll umgebaut
werden, um die Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zu verbessern. Hierzu
soll im Wesentlichen ein Bühnenbereich sowie ein Foyer mit Empore an das bestehende
Gebäude angebaut werden.
Gemäß den vorliegenden Angaben soll die Multihalle ca. zehnmal im Jahr für Veranstaltungszwecke genutzt werden. Lärmrelevante Veranstaltungen mit größeren elektroakustischen Beschallungsanlagen oder Live- Musik, die auch die Nachtzeit beanspruchen, machen hiervon
nach der derzeitigen Planung weniger als die Hälfte aus.
Schalltechnische Rahmenbedingungen
Im Einwirkungsbereich der Halle liegen mehrere schützenswerte Wohnnutzungen die
überwiegend den Schutzanspruch eines WA-Gebietes mit Richtwerten von
Bankverbindung:
Sparkasse KölnBonn
ACCON Köln GmbH
Rolshover Str. 45
51105 Köln
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Geschäftsführer:
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Gregor Schmitz-Herkenrath
Dipl.-Ing.
Manfred Weigand
Amtsgericht Köln
HRB 29247
UID DE190157608
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tags
55 dB(A) und
nachts
40 dB(A)
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aufweisen. Da das Vorhaben nach der TA Lärm zu beurteilen ist und in diesem Sinne keine
gewerbliche Vorbelastung gegeben ist, können die Richtwerte vom Vorhaben ausgeschöpft
werden. Aufgrund des innerhalb der Nachtzeit deutlich höheren Schutzanspruchs ist im Folgenden lediglich die Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr für die Beurteilung relevant.
Insgesamt wurden 4 Immissionspunkte in der Nachbarschaft ausgewählt, die für das Vorhaben
als repräsentativ anzusehen sind. Dem folgenden Übersichtsplan ist die Lage der einzelnen
Immissionspunkte zu entnehmen.
IP2
IP3
IP1
IP4
Übersichtsplan Maßstab 1:750
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Emissionsquellen
Die zu erwartenden Geräuschsituation in der Nachbarschaft ist zunächst von der
Schallabstrahlung des bestehenden bzw. umgebauten Gebäudekörpers abhängig. Die Höhe
des abgestrahlten Schallleistungspegels einzelner Gebäudeflächen wird bestimmt durch den
mittleren Innenpegel in der Halle und das Schalldämm-Maß der betreffenden Gebäudefläche
sowie dessen Flächengröße.
Da die Schalldämmung in hohem Maße frequenzabhängig ist, wird die Gebäudeabstrahlung
weitgehend spektral für einzelne Frequenzbänder untersucht. Hierbei wird bezüglich der bestehenden sowie der geplanten Bauausführung auf Literaturwerte zurückgegriffen. Hinsichtlich des
mittleren Innenpegels wird einen Spektrum zugrundegelegt, dass eine Veranstaltung mit LiveBeschallung abdeckt.
Den Berechnungen wird folgendes, einer realen Messung entnommene Innenpegelspektrum
zugrundegelegt.
Bezeichnung
ID
Veranstaltung SI001
Oktavspektrum in dB(A)
Bew.
31.5
63
125
250
500
1000 2000 4000 8000
A
60,0
80,0
90,0
85,0
95,0
95,0
90,0
80,0
70,0
A
lin
99,5 110,2
Die dargestellte spektrale Verteilung wird im Bühnenbereich auf einen Wert von Li = 98 dB(A)
und im Saal auf einen Wert von Li = 95 dB(A) normiert.
Für die Neubauten wird von folgenden Schalldämmaßen ausgegangen
Bezeichnung
ID
Oktavspektrum (dB)
31.5
63
125
250
500
1000
2000
4000
8000
Rw
Dach Neubau R001
15,0
20,0
25,0
35,0
40,0
45,0
45,0
45,0
50,0
43
Verglasung
10,0
16,0
22,0
28,0
34,0
40,0
42,0
45,0
45,0
38
R002
Über die Gebäudeabstrahlung hinaus sind dem Vorhaben noch die Geräuschimmissionen
durch das Parkplatzgeschehen sowie ansatzweise die Sozialgeräusch durch Personen außen
vor der Halle zu beurteilen. Da im vorliegenden Fall bei Veranstaltungen der fußläufig nahegelegene Parkplatz am Rathaus genutzt werden soll und sich auf dem Schulgelände keine eigenen Parkplätze befinden, ergibt sich für die ausgewählten Immissionsorte rein räumlich keine
Addition der Immissionspegel durch Veranstaltung und Parkgeschehen. Ferner findet das
Parkgeschehen in der Regel nicht parallel zu einer Veranstaltung statt sondern vorher und
nachher.
Geräuschimmissionen, die durch den Aufenthalt von Menschen außen vor dem Gebäude bzw.
auf dem Nachhauseweg oder dem Parkplatz entstehen, sind einerseits oft Grund für Be-
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schwerden, können andererseits aber gutachterlich nicht umfassend beurteilt werden, da für
sog. Sozialgeräusche keine bindenden Emissionsansätze existieren.
Hilfsweise werden im vorliegenden Fall die Emissionsansätze der VDI 3770 „Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen“ herangezogen. Diese gibt unter
Punkt 4.2 in der Tabelle 1 „Schallleistungspegel von Personen auf Sport- und Freizeitanlagen“
u. A. folgende Emissionsdaten wieder:
Sprechen normal
Lw = 65 dB(A)
Sprechen gehoben
Lw = 70 dB(A)
Sprechen sehr laut
Lw = 75 dB(A)
Im vorliegenden Fall wird angenommen, dass sich nach oder während einer innerhalb der
Nachtzeit maximal 100 Personen außen im Bereich des Haupteingangs für eine halbe Stunde
aufhalten können.
Hierbei wird zunächst davon ausgegangen, das eine sprechende Person im Mittel einen
Schallleistungspegel von ca. Lw = 75 dB(A) erzeugt. Es wird weiterhin üblicherweise vorausgesetzt, dass es immer gleich viele Sprecher und Zuhörer gibt.
Mit diesem Ansatz ergibt sich für die Flächenquelle vor dem Eingang mit 50 gleichzeitig sprechenden Personen ein auf eine Stunde zeitkorrigierter Gesamtschallleistungspegel von
Lw = 89 dB(A).
Immissionspegel
Für die Berechnungen der zu erwartenden Geräuschimmissionen wurde zunächst ein digitales,
dreidimensionales Modell der Halle sowie der umliegenden Gebäude auf Basis der zur Verfügung gestellten Pläne erstellt. In dieses Modell wurden alle relevanten Schallquellen lagerichtig
eingeführt. Mit diesem Modelldatensatz erfolgten dann die richtlinienkonformen Schallausbreitungsberechnungen.
In der folgenden Tabelle sind die zu erwartenden Immissionspegel zusammenfassend
dargestellt.
Immissionspegel nachts in dB(A)
Quellengruppen
IP1
IP2
IP3
IP4
Gebäude
34
35
36
30
Publikum außen
42
46
46
41
Richtwert gemäß 6.1 TA Lärm
40
40
45
40
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Beurteilung der Ergebnisse
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die zu erwartenden anteiligen Immissionspegel durch
das Gebäude mit den getroffenen Emissionsansätzen deutlich unter den Nachtrichtwerten der
umliegenden Bebauung liegen. Konflikte mit tieffrequenten Geräuschen im Sinne der DIN
45680 sind bei baulicher Umsetzung der angenommenen Schalldämmungen und Innenpegel
nicht zu erwarten.
Die Sozialgeräusche stellen jedoch einen Konflikt dar. Selbst mit der Halbierung der Personenanzahl und einer Halbierung der Einwirkzeit wird der Nachtrichtwert alleine hierdurch am IP2
bereits ausgeschöpft. Da es sich hierbei andererseits lediglich um einen frei gewählten Emissionsansatz handelt sollte dieser Aspekt noch einmal konkreter betrachtet werden.
Aufgrund der geringen Anzahl der Veranstaltungen, könnte das Vorhaben ggf. im weitesten
Sinne unter dem Aspekt der seltenen Ereignise gemäß TA Lärm Nummer 7.2 beurteilt werden.
Die TA Lärm führt unter Nummer 7.2 hierzu aus:
Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in
seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder
Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden
Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 auch bei Einhaltung des
Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine
Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige
Anlagen oder auf Antrag des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen oder einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage zugelassen werden.
In diesen Fällen dürfen gemäß Nummer 6.3 TA Lärm folgende Richtwerte nicht überschritten
werden:
tags
70 dB(A),
nachts
55 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A)
und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Der unter Nummer 6.3 TA Lärm genannte zulässige Nachtwert für seltene Ereignisse wird
deutlich unterschritten. Die Anwendung von Nummer 7.2 TA Lärm setzt unseres Erachtens
aber eine Abklärung mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden voraus.
Mit freundlichen Grüßen
ACCON Köln GmbH
Dipl.-Ing. Manfred Weigand
Anlage
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Bild 1
Modellansicht vom IP2
Bild 2
Modellansicht vom IP4
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