Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
16.05.2017
Erstellt
04.05.17, 15:14
Aktualisiert
04.05.17, 15:14
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 228/2017
Az.: -650.0-
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0 Datum: 20.04.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
16.05.2017
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 165, Bliesheim, "Lange Heide"
Festlegung der Ablösebestimmungen für die Erschließungsbeiträge (§§ 127. ff.
BauGB) und des Kostenerstattungsbetrages für Ausgleichsmaßnahmen (§§ 135 a-c
BauGB)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 165, Bliesheim, „Lange Heide“ werden verbindliche
Ablösungsmodalitäten festgelegt. Zugleich soll der Betriebsausschuss Straßen über die
Ausbauvariante für den Straßenbau (1-stufige Herstellung oder 2-stufige Herstellung mit
Baustraße und Endfertigstellung) entscheiden.
Die Vor- und Nachteile der beiden möglichen Ausbauvarianten sind in der Anlage zu dieser
Vorlage dargestellt.
In Abhängigkeit von der Ausbauvariante ergeben sich im Hinblick auf die Erschließungsbeiträge
unterschiedliche Ablösungsbeträge. Nach den vorliegenden Kostenschätzungen ist davon auszugehen, dass ein 1-stufiger Straßenausbau im Vergleich zu einem 2-stufigen Straßenausbau
– bezogen auf die Straßenausbaukosten als Hauptbestandteil der Erschließungskosten voraussichtlich ca. 18 % kostengünstiger ausfallen würde. Insgesamt ist die 1-stufige Herstellung
mit Gesamtkosten i.H.v. 1.536.032,36 Euro, die 2-stufige Herstellung mit Ausbaukosten
i.H.v. insgesamt 1.731.930,94 Euro veranschlagt. Hiervon entfallen 913.706,36 Euro bzw.
1.109.604,94 Euro auf den reinen Straßenbau.
Demnach werden – je nach Ausbauvariante - folgende Ablösungsbeträge festgelegt:
1. Erschließungsbeitrag für den Straßenbau nach den §§ 127 ff. BauGB:
- Variante A, einstufiger Ausbau:
Für einen einstufigen Straßenausbau werden auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für diese
Ausbauvariante zu erwartenden Straßenherstellungskosten in Anwendung der aus der städtischen
Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge im Sinne
des § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB verbindlich festgelegt:
- für eine eingeschossige Wohnbebauung:
- für eine zweigeschossige Wohnbebauung:
- für eine dreigeschossige Wohnbebauung:
29,689243 Euro pro qm Grundstücksfläche
38,596016 Euro pro qm Grundstücksfläche
44,533864 Euro pro qm Grundstücksfläche
-Variante B, zweistufiger Ausbau:
Für einen zweistufigen Straßenausbau werden auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für diese
Ausbauvariante zu erwartenden Straßenherstellungskosten in Anwendung der sich aus der städtischen
Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge im Sinne
des § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB verbindlich festgelegt:
- für eine eingeschossige Wohnbebauung:
- für eine zweigeschossige Wohnbebauung:
- für eine dreigeschossige Wohnbebauung:
33,475674 Euro pro qm Grundstücksfläche
43,518376 Euro pro qm Grundstücksfläche
50,213511 Euro pro qm Grundstücksfläche
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken
zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen und in Anwendung der aus der städtischen Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungskriterien wird ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm Grundstücksfläche i.H.v. 1,638704 Euro festgelegt.
Begründung:
Für die Ablöse der Erschließungsbeiträge und des Kostenerstattungsbetrages für Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffskompensation der Wohnbebauung) sind nach den einschlägigen
gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen im Vorfeld wirksame Bestimmungen über die
Ablöse verbindlich festzulegen. Die Beitrags- und Kostenerstattungsverpflichtungen sollen im Zuge
des städtischen Grundstücksverkaufes mit abgewickelt werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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