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Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
125 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
22.10.15, 16:40
Aktualisiert
03.12.15, 13:56
Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl)) Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl)) Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl))

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 15.10.2015 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 420/2015 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Termin 04.11.2015 Stadtrat 03.12.2015 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl) Anlg.: - 1 30 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich erklärt die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 (Stichwahl) nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig. Begründung: Der Rat hat nach § 46 b KWahlG (Kommunalwahlgesetz) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 KWahlG nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 28.09.2015 festgestellt, dass der Bewerber Axel Fuchs die höchsten Stimmenzahlen erhalten hat und damit gewählt ist. Der Wahlausschuss hat auch keine rechnerischen Berichtigungen gemäß § 34 KWahlG in Verbindung mit § 61 KWahlO (Kommunalwahlordnung) vorgenommen. Das Wahlergebnis wurde einstimmig festgestellt. Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses ist als Anlage beigefügt. Der Bewerber Axel Fuchs hat die Wahl angenommen. Der Wahlleiter hat mit Datum vom 28.09.2015 das Wahlergebnis am 02.10.2015 öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 a bis c KWahlG für erforderlich halten. Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 erhoben worden. Sonstige Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind nicht bekannt geworden. Werden innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben und ergeben sich auch sonst keine Mängel, so hat der Rat einen Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zu fassen. Durch diesen Beschluss wird das amtliche Endergebnis der Wahl vom 27.09.2015 bestätigt. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Jülich vom 27.09.2015 gemäß § 40 Abs. 1 d) i.V.m. § 46 KWahlG für gültig zu erklären. Der Bürgermeister darf gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit dieser Wahl nicht mitwirken. Hinweis: Nach § 41 Abs. 1 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt Sitzungsvorlage 420/2015 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 420/2015 x nein nein Seite 3