Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - Az.: 621-00/H1 BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
10/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
11.03.2003
13.03.2003
25.03.2003
03.04.2003
TOP: Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“;
hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB im
Bereich des Grundstückes Gemarkung Üdingen, Flur 2, Parzelle Nr. 240
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 04. 12. 2002 beantragen die Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, im Auftrage
ihres Mandanten zunächst die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich des Grundstückes
Gemarkung Üdingen, Flur 2, Flurstück 240, mit dem Ziel der Ausweisung einer überbaubaren
Fläche. Aufgrund geführter Unterredungen wird der Antrag mit Schriftsatz vom 04. 02. 2003
ergänzt um den alternativen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB.
Die Schriftsätze sowie eine ergangene Zwischennachricht sind als Anlage (Blatt 1 bis 6) beigefügt.
Zum besseren Verständnis des Antrages und meiner nachstehenden Ausführungen sind darüber
hinaus beigefügt:
Ablichtung des bestehenden Bebauungsplanes (Blatt 7),
Ablichtung der aktuellen Flurkarte (Blatt 8),
Ablichtung des ursprünglichen Gesamtgrundstückszustandes (Blatt 9).
Hinweis:
In der Sitzung des Umweltausschusses am 14. 01. 2003 wurde bereits eine
Ortsbesichtigung durchgeführt.
Wie Sie dem Antragsschreiben entnehmen können, hat der Grundstückseigentümer zunächst im
Oktober 2001 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses im Bereich der Parzelle 240
gestellt. Diese Bauvoranfrage wurde vom Kreis Düren mit Bescheid vom 08. 01. 2001 abgelehnt,
da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB definitiv nicht vorliegen.
Über den eingelegten Widerspruch hat die Bezirksregierung Köln mit Datum vom 21. 11. 2002
entschieden und den Widerspruch zurückgewiesen.
Daraufhin haben die Rechtsanwälte Lenz und Johlen mit Schreiben vom 13. 12. 2002 Klage beim
Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Über die Klage wird erfahrungsgemäß jedoch frühestens in
ein bis zwei Jahren entschieden. Da die Klage völlig aussichtslos ist, liegt nunmehr der Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes vor bzw. hilfsweise der Antrag auf Erteilung einer Befreiung gem.
§ 31 BauGB.
Über den Befreiungsantrag muss im Prinzip überhaupt nicht entschieden werden, da der Kreis
Düren im bisherigen Verfahren ja bereits eine Befreiung abgelehnt hat. Hierzu ist der Kreis Düren
auch dann berechtigt, wenn die Gemeinde Kreuzau einer Befreiung zustimmen würde.
Befreiungsgründe gemäß § 31 liegen auch definitiv nicht vor. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von
-2den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1.)
2.)
3.)
•
•
•
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen nicht vor.
Die Abweichung ist städtebaulich nicht vertretbar (wird noch weiter ausgeführt).
Die Durchführung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte.
Der Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, hat im Jahre 1967 Rechtskraft erlangt.
Das Plangebiet umfasst unter anderem den Grundstücksbereich zwischen der Gemeindestraße
„Pützgasse“ und dem Gewässer „Kutzgraben“. Der B-Plan erfasst die „Pützgasse“ auf einer Länge
von ca. 280 m. Die überbaubaren Flächen verlaufen bandartig einzeilig entlang der Straße. Da
zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes im rückwärtigen Bereich der Parzelle 240 ein
Scheunengebäude vorhanden war, wurde dieses selbstverständlich nachrichtlich dargestellt (siehe
Blatt 7 schraffiert dargestellte Fläche).
Wäre es planerischer Wille der Gemeinde gewesen, diesen Bereich des Grundstückes ebenfalls
irgendwann einer Wohnnutzung zuzuführen, hätte man die überbaubaren Flächen seinerzeit
bereits entsprechend erweitert. Größe und Zuschnitt der ursprünglichen Grundstückssituation
(Blatt 9) hätte dies möglicherweise zugelassen. Planerischer Wille der Gemeinde war jedoch
eindeutig, dass sich entlang der Pützgasse bandartig eine Wohnhausbebauungszeile entwickelt;
so ist es auch geschehen.
Im rückwärtigen Bereich der Parzelle 240 eine überbaubare Fläche auszuweisen, ist städtebaulich
nicht vertretbar. Eine derartige Bebauung würde sich auch nicht einfügen.
Hinzu kommt, dass die Parzelle 240 unmittelbar an das Gewässer „Kutzgraben“ angrenzt bzw.
Teilflächen des Grundstückes sogar Bestandteil des Gewässers sind (siehe Blatt 8 - schraffierte
Fläche). Bei allem Verständnis für eine optimale Vermarktung des geerbten Grundbesitzes (die
Ursprungsparzellen 123, 211 und 119/1 wurden allesamt inklusive des Wohnhauses Pützgasse 12
in den vergangenen Jahren als Bauland veräußert) ist eine Bebauung im rückwärtigen Bereich der
Parzelle 240 städtebaulich absolut nicht vertretbar.
Für dieses Grundstück wurden im Jahre 1991 im Zuge der Kanalisierung auch keine
Kanalbaubeiträge veranlagt, da das Grundstück ja nach den Festsetzungen des B-Planes nicht
bebaubar ist.
Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiung gem. § 31 (2) BauGB
abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Der Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil
Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Üdingen, Flur 2,
Parzelle Nr. 240, wird abgelehnt.
-32. Der Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes wird abgelehnt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -Anlagen-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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