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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse"; hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse";
hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse";
hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse";
hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - Az.: 621-00/H1 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 10/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 11.03.2003 13.03.2003 25.03.2003 03.04.2003 TOP: Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“; hier: Antrag auf Änderung bzw. auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB im Bereich des Grundstückes Gemarkung Üdingen, Flur 2, Parzelle Nr. 240 I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 04. 12. 2002 beantragen die Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, im Auftrage ihres Mandanten zunächst die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich des Grundstückes Gemarkung Üdingen, Flur 2, Flurstück 240, mit dem Ziel der Ausweisung einer überbaubaren Fläche. Aufgrund geführter Unterredungen wird der Antrag mit Schriftsatz vom 04. 02. 2003 ergänzt um den alternativen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB. Die Schriftsätze sowie eine ergangene Zwischennachricht sind als Anlage (Blatt 1 bis 6) beigefügt. Zum besseren Verständnis des Antrages und meiner nachstehenden Ausführungen sind darüber hinaus beigefügt: ƒ ƒ ƒ Ablichtung des bestehenden Bebauungsplanes (Blatt 7), Ablichtung der aktuellen Flurkarte (Blatt 8), Ablichtung des ursprünglichen Gesamtgrundstückszustandes (Blatt 9). Hinweis: In der Sitzung des Umweltausschusses am 14. 01. 2003 wurde bereits eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wie Sie dem Antragsschreiben entnehmen können, hat der Grundstückseigentümer zunächst im Oktober 2001 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses im Bereich der Parzelle 240 gestellt. Diese Bauvoranfrage wurde vom Kreis Düren mit Bescheid vom 08. 01. 2001 abgelehnt, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB definitiv nicht vorliegen. Über den eingelegten Widerspruch hat die Bezirksregierung Köln mit Datum vom 21. 11. 2002 entschieden und den Widerspruch zurückgewiesen. Daraufhin haben die Rechtsanwälte Lenz und Johlen mit Schreiben vom 13. 12. 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Über die Klage wird erfahrungsgemäß jedoch frühestens in ein bis zwei Jahren entschieden. Da die Klage völlig aussichtslos ist, liegt nunmehr der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vor bzw. hilfsweise der Antrag auf Erteilung einer Befreiung gem. § 31 BauGB. Über den Befreiungsantrag muss im Prinzip überhaupt nicht entschieden werden, da der Kreis Düren im bisherigen Verfahren ja bereits eine Befreiung abgelehnt hat. Hierzu ist der Kreis Düren auch dann berechtigt, wenn die Gemeinde Kreuzau einer Befreiung zustimmen würde. Befreiungsgründe gemäß § 31 liegen auch definitiv nicht vor. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von -2den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1.) 2.) 3.) • • • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen nicht vor. Die Abweichung ist städtebaulich nicht vertretbar (wird noch weiter ausgeführt). Die Durchführung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Der Bebauungsplan Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, hat im Jahre 1967 Rechtskraft erlangt. Das Plangebiet umfasst unter anderem den Grundstücksbereich zwischen der Gemeindestraße „Pützgasse“ und dem Gewässer „Kutzgraben“. Der B-Plan erfasst die „Pützgasse“ auf einer Länge von ca. 280 m. Die überbaubaren Flächen verlaufen bandartig einzeilig entlang der Straße. Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes im rückwärtigen Bereich der Parzelle 240 ein Scheunengebäude vorhanden war, wurde dieses selbstverständlich nachrichtlich dargestellt (siehe Blatt 7 schraffiert dargestellte Fläche). Wäre es planerischer Wille der Gemeinde gewesen, diesen Bereich des Grundstückes ebenfalls irgendwann einer Wohnnutzung zuzuführen, hätte man die überbaubaren Flächen seinerzeit bereits entsprechend erweitert. Größe und Zuschnitt der ursprünglichen Grundstückssituation (Blatt 9) hätte dies möglicherweise zugelassen. Planerischer Wille der Gemeinde war jedoch eindeutig, dass sich entlang der Pützgasse bandartig eine Wohnhausbebauungszeile entwickelt; so ist es auch geschehen. Im rückwärtigen Bereich der Parzelle 240 eine überbaubare Fläche auszuweisen, ist städtebaulich nicht vertretbar. Eine derartige Bebauung würde sich auch nicht einfügen. Hinzu kommt, dass die Parzelle 240 unmittelbar an das Gewässer „Kutzgraben“ angrenzt bzw. Teilflächen des Grundstückes sogar Bestandteil des Gewässers sind (siehe Blatt 8 - schraffierte Fläche). Bei allem Verständnis für eine optimale Vermarktung des geerbten Grundbesitzes (die Ursprungsparzellen 123, 211 und 119/1 wurden allesamt inklusive des Wohnhauses Pützgasse 12 in den vergangenen Jahren als Bauland veräußert) ist eine Bebauung im rückwärtigen Bereich der Parzelle 240 städtebaulich absolut nicht vertretbar. Für dieses Grundstück wurden im Jahre 1991 im Zuge der Kanalisierung auch keine Kanalbaubeiträge veranlagt, da das Grundstück ja nach den Festsetzungen des B-Planes nicht bebaubar ist. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiung gem. § 31 (2) BauGB abzulehnen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „1. Der Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Üdingen, Flur 2, Parzelle Nr. 240, wird abgelehnt. -32. Der Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird abgelehnt.“ Der Bürgermeister - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________