Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
34/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
27.05.2003
TOP: Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der
Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004
I. Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter in
Gemeinden von 15.000 – 30.000 Einwohnern mindestens 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken
und 19 aus den Reservelisten.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 können Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode,
also bis spätestens zum 30.06.2003, durch Satzung die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter um
2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
Auch wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, wird aus Gründen der Rechtssicherheit
empfohlen, die Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Vertreter für jede Wahlperiode neu
zu beschließen.
Ich weise darauf hin, dass die Beschlussfassung und Veröffentlichung der Satzung vor Ablauf des
30.06.2003 erfolgt sein muss. Insofern ist eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 27. Mai
2003 erforderlich.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sind im Beschlussvorschlag der
Verwaltung zwei Alternativen formuliert. Dies gilt ebenfalls für den Entwurf der als Anlage
beigefügten Satzung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte sind jährliche Einsparungen für jeweils 2
Ratsvertreter mit rd. 2.500 € zu erwarten.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden
Vertreter für den Rat der Gemeinde Kreuzau wird nicht reduziert.
(Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden
Vertreter wird um ______ verringert und beträgt mithin ______, davon _______ in
Wahlbezirken.)
Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“
-2Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Anzahl der Mitglieder des Rates der Gemeinde
Kreuzau für die kommende Wahlperiode
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2
Kommunalwahlgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S.
134/SVG. NRW. 1112), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zahl der Ratsvertreter
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau mind. 38, davon 19 Wahlbezirken.
Von einer Reduzierung wird kein Gebrauch gemacht. (Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a)
Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter wird um ____, die Zahl der Wahlbezirke wird
um _____ verringert.)
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Walter Ramm Bürgermeister
Der Bürgermeister
- Ramm -
-3-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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