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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004)

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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 34/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 27.05.2003 TOP: Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004 I. Sach- und Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter in Gemeinden von 15.000 – 30.000 Einwohnern mindestens 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken und 19 aus den Reservelisten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 können Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, also bis spätestens zum 30.06.2003, durch Satzung die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Auch wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, die Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Vertreter für jede Wahlperiode neu zu beschließen. Ich weise darauf hin, dass die Beschlussfassung und Veröffentlichung der Satzung vor Ablauf des 30.06.2003 erfolgt sein muss. Insofern ist eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 27. Mai 2003 erforderlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sind im Beschlussvorschlag der Verwaltung zwei Alternativen formuliert. Dies gilt ebenfalls für den Entwurf der als Anlage beigefügten Satzung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte sind jährliche Einsparungen für jeweils 2 Ratsvertreter mit rd. 2.500 € zu erwarten. III. Beschlussvorschlag: „Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Kreuzau wird nicht reduziert. (Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter wird um ______ verringert und beträgt mithin ______, davon _______ in Wahlbezirken.) Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“ -2Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Anzahl der Mitglieder des Rates der Gemeinde Kreuzau für die kommende Wahlperiode Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 134/SVG. NRW. 1112), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen: § 1 Zahl der Ratsvertreter Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau mind. 38, davon 19 Wahlbezirken. Von einer Reduzierung wird kein Gebrauch gemacht. (Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter wird um ____, die Zahl der Wahlbezirke wird um _____ verringert.) § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Walter Ramm Bürgermeister Der Bürgermeister - Ramm - -3- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________