Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl 621-00
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
122/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
14.01.2003
15.01.2003
28.01.2003
11.02.2003
TOP: 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des
Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07. 11. 1995 die Satzung über die
Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obermaubach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1
BauGB beschlossen. Nach der damals noch erforderlichen Genehmigung der Bezirksregierung
wurde die Satzung mit der dazugehörigen Kartenunterlage am 22. 02. 1996 veröffentlicht und ist
seit diesem Tage rechtswirksam. Eine auszugsweise Ablichtung aus der Kartenunterlage ist als
Anlage beigefügt.
Inzwischen wurde festgestellt, dass bei der Abgrenzung des deklaratorischen Innenbereiches ein
offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, und zwar wurde das Grundstück Gemarkung ObermaubachSchlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981, Untermaubacher Straße, irrtümlich nicht mit einbezogen,
obwohl die Voraussetzungen hierfür eindeutig vorlagen und auch heute noch vorliegen.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Es wird nicht von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst
und ist auch nicht Bestandteil des Landschaftsplanentwurfes Kreuzau-Nideggen.
Die erschließungsmäßigen Voraussetzungen sind gegeben. Im Zuge der Kanalisierung der
Untermaubacher Straße im Jahre 1992 wurde der Eigentümer zur Zahlung von Kanalbaubeiträgen
herangezogen; dies wäre rechtlich nicht möglich gewesen, wenn das Grundstück dem
Außenbereich zuzuordnen wäre.
Wie Sie aus der beiliegenden Ablichtung aus der Flurkarte ersehen wollen, ist auch das
gegenüberliegende Grundstück noch bebaut. Im unmittelbaren Anschluss an die Parzelle 981
weist der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft aus. Die
Parzelle 114 nebst Wohnhaus befinden sich im Außenbereich. Das Wohnhaus genießt
Bestandsschutz.
Zur Vermeidung von Nachteilen für den Grundstückseigentümer halte ich es für erforderlich, das
Grundstück in die deklaratorische Innenbereichssatzung nunmehr einzubeziehen. Von daher
schlage ich Ihnen vor, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.
Eine Bürgerbeteiligung sowie eine Behördenbeteiligung ist nicht erforderlich. Die Satzung bedarf
auch keiner Genehmigung mehr durch die Bezirksregierung. Sie tritt mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-2Durch die Satzungsänderung entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach wird gemäß §
35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein,
Flur 5, Parzelle Nr. 981.“
Der Bürgermeister
- Ramm -Anlagen-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3-
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Obermaubach, 2. Änderung,
vom ..............................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat
der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ............................. die Grenzen für den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Obermaubach, 2. Änderung, beschlossen.
§1
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach, 2. Änderung, werden
gemäß der im beigefügten Lageplan (Maßstab 1 : 1000) ersichtlichen Darstellung festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Satz 3 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Obermaubach, 2. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ...........................
Der Bürgermeister
-Walter Ramm -