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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl 621-00 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 122/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 14.01.2003 15.01.2003 28.01.2003 11.02.2003 TOP: 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07. 11. 1995 die Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obermaubach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. Nach der damals noch erforderlichen Genehmigung der Bezirksregierung wurde die Satzung mit der dazugehörigen Kartenunterlage am 22. 02. 1996 veröffentlicht und ist seit diesem Tage rechtswirksam. Eine auszugsweise Ablichtung aus der Kartenunterlage ist als Anlage beigefügt. Inzwischen wurde festgestellt, dass bei der Abgrenzung des deklaratorischen Innenbereiches ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, und zwar wurde das Grundstück Gemarkung ObermaubachSchlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981, Untermaubacher Straße, irrtümlich nicht mit einbezogen, obwohl die Voraussetzungen hierfür eindeutig vorlagen und auch heute noch vorliegen. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Wohnbaufläche ausgewiesen. Es wird nicht von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst und ist auch nicht Bestandteil des Landschaftsplanentwurfes Kreuzau-Nideggen. Die erschließungsmäßigen Voraussetzungen sind gegeben. Im Zuge der Kanalisierung der Untermaubacher Straße im Jahre 1992 wurde der Eigentümer zur Zahlung von Kanalbaubeiträgen herangezogen; dies wäre rechtlich nicht möglich gewesen, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Wie Sie aus der beiliegenden Ablichtung aus der Flurkarte ersehen wollen, ist auch das gegenüberliegende Grundstück noch bebaut. Im unmittelbaren Anschluss an die Parzelle 981 weist der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft aus. Die Parzelle 114 nebst Wohnhaus befinden sich im Außenbereich. Das Wohnhaus genießt Bestandsschutz. Zur Vermeidung von Nachteilen für den Grundstückseigentümer halte ich es für erforderlich, das Grundstück in die deklaratorische Innenbereichssatzung nunmehr einzubeziehen. Von daher schlage ich Ihnen vor, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen. Eine Bürgerbeteiligung sowie eine Behördenbeteiligung ist nicht erforderlich. Die Satzung bedarf auch keiner Genehmigung mehr durch die Bezirksregierung. Sie tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -2Durch die Satzungsänderung entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: „Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach wird gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle Nr. 981.“ Der Bürgermeister - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3- S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach, 2. Änderung, vom .............................. Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ............................. die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Obermaubach, 2. Änderung, beschlossen. §1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach, 2. Änderung, werden gemäß der im beigefügten Lageplan (Maßstab 1 : 1000) ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Satz 3 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach, 2. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ........................... Der Bürgermeister -Walter Ramm -