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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57 und 58; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57 und 58;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57 und 58;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57 und 58;
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - Az.: 621-00/A 1 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 12/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 13.03.2003 25.03.2003 03.04.2003 TOP: Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57 und 58; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 05. Januar 2003 hat Herr Architekt Quabeck, Kreuzau-Stockheim, im Auftrage eines Bauherrn einen Antrag auf Änderung des o. a. Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Flurstücke 57 und 58, gestellt. Der Antrag beinhaltet mehrere Änderungen und zwar im Einzelnen wie folgt: 1. Stellung des Gebäudes von der Straße weiter zurückliegend von ca. 3 m auf ca. 10,50 m, 2. Stellung der Garage an anderer als vorgeschriebener Stelle, 3. Erhöhung der maximalen Dachneigung von 30 ° auf 38 °, 4. Erlaubnis zur Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen, 5. Zulassung auf andere als bisher vorgeschriebene Einfriedungen, 6. Ausdehnung der überbaubaren Fläche zum Zwecke der Errichtung einer unterirdischen privaten Schießanlage mit einer Länge von ca. 32 m und einer Breite von ca. 4,50 m. Zum besseren Verständnis meiner nachstehenden Ausführungen sind als Anlage beigefügt: - Ablichtung des bisherigen Bebauungsplanes - Blatt 1, Lageplan über die geplante Bebauung - Blatt 2, Gebäudeschnitt - Blatt 3. Das ca. 1.300 m² große Baugrundstück steht derzeit zum Verkauf. Die Straßenfront beträgt 30 m. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes beträgt die überbaubare Fläche für die Errichtung eines Einzelhauses - und nur dieses wäre zulässig - 20 m Breite und 18 m Tiefe. Beidseitig sind Garagenflächen von 5 m Breite und 8 bzw. 7 m Tiefe ausgewiesen (siehe Blatt 1). Der Abstand der überbaubaren Fläche zur Straßengrenze beträgt 3 m bzw. 5 m. Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig. Die GRZ beträgt 0,4, die GFZ ebenfalls 0,4. Aufgrund der extremen Hanglage dürfen die Gebäude bergseitig nicht höher als eingeschossig und talseitig nicht höher als zweigeschossig sein. -2Aufgrund der geplanten Bebauung wird die bisher vorgesehene GRZ und die bisher vorgesehene GFZ eingehalten. Auch die Festsetzungen bezüglich der Geschossigkeit werden eingehalten. Aus dem beigefügten Lageplan (Blatt 2) ist der Standort des geplanten Wohnhauses und der Garage ersichtlich. Hiernach soll eine Doppelgarage unmittelbar im vorderen Grundstücksbereich, somit also außerhalb der im B-Plan vorgegebenen Garagenflächen, errichtet werden. Das geplante Wohnhaus überschreitet im rückwärtigen Bereich die überbaubare Fläche um ca. 3,50 m. Im Lageplan weiter dargestellt sind die Nebenanlagen (Terrasse und Swimmingpool). Nach den bisherigen Festsetzungen sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig. Bei dem geplanten Schießkeller (ca. 32 m lang und 4,50 m breit) handelt es sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO. Dies bedeutet, dass die überbaubare Fläche entsprechend vergrößert werden müsste. Bauordnungsrechtlich ist die Anlegung eines Schießkellers in einem WA-Gebiet grundsätzlich möglich. Die Genehmigung nach dem Waffengesetz würde von der zuständigen Kreispolizeibehörde erteilt, sofern ein Gutachten eines Schießsachverständigen vorgelegt wird. Dieses Gutachten liegt bis zum Sitzungstermin vor. Die Vielzahl der beantragten Änderungen fordern geradezu die Frage heraus, ob dies städtebaulich in diesem Bereich noch vertretbar ist. Zu den einzelnen Änderungswünschen wird daher wie folgt Stellung genommen: 1. Ein Zurückversetzen des geplanten Gebäudes auf ca. 10,50 m ab der Straßengrenze ist städtebaulich vertretbar, weil zum einen zahlreiche Wohnhäuser bis zu 20 m von der Straßengrenze zurückstehen und zum anderen das Wohnhaus auf der unmittelbaren Nachbarparzelle 59 um 10 m außerhalb der rückwärtigen überbaubaren Fläche errichtet worden ist. Das Zurückversetzen des geplanten Gebäudes hat auch keine negativen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke. 2. Der vorgesehene Standort der Garage ist ebenfalls vertretbar und aus topographischen Gründen sogar sinnvoll. Auch in anderen Bereichen wurden die Garagen nicht an den im Bebauungsplan vorgegebenen Stellen errichtet. 3. Die Erhöhung der Dachneigung von bisher maximal 30 ° (festgesetzt sind 18 ° bis 30 °) auf 38 ° ist im Hinblick darauf, dass die Geschossigkeit eingehalten wird und aufgrund der Tatsache, dass bereits Abweichungen vorhanden sind, ebenfalls vertretbar. 4. Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen sind ebenfalls bereits zum Teil vorhanden. 5. Als Einzäunung sind offiziell nur Riegel- und Spriegelzäune bzw. Naturhecken zugelassen. Auch diese Festsetzung wird in den überwiegenden Fällen nicht eingehalten. 6. Der geplante Schießkeller wird unterirdisch errichtet und ragt lediglich talseitig auf einer Tiefe von 3 m und einer Höhe von maximal 1,50 m aus dem Erdreich hinaus. Da eine massive Bebauung des Grundstückes auch nach dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan (ich erinnere: 20 m breit und 18 m tief) nicht verhindert werden könnte und zahlreiche Abweichungen von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ohnehin vorhanden sind, komme ich zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die beantragten Änderungen städtebaulich vertretbar sind. Ich schlage Ihnen von daher vor, den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, nunmehr die Verfahrensschritte nach § 3 und 4 BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -3Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden sich auf rund 1.000,00 € belaufen. Der Antragsteller hat die Kostenübernahme zugesagt. III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 und 4 BauGB durchzuführen.“ Der Bürgermeister - Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________