Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - Az.: 621-00/A 1 BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
12/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
13.03.2003
25.03.2003
03.04.2003
TOP: Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim,
„Schafsbenden“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Parzellen Nr. 57
und 58;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 05. Januar 2003 hat Herr Architekt Quabeck, Kreuzau-Stockheim, im Auftrage
eines Bauherrn einen Antrag auf Änderung des o. a. Bebauungsplanes im Bereich der
Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 4, Flurstücke 57 und 58, gestellt.
Der Antrag beinhaltet mehrere Änderungen und zwar im Einzelnen wie folgt:
1.
Stellung des Gebäudes von der Straße weiter zurückliegend von ca. 3 m auf ca. 10,50 m,
2.
Stellung der Garage an anderer als vorgeschriebener Stelle,
3.
Erhöhung der maximalen Dachneigung von 30 ° auf 38 °,
4.
Erlaubnis zur Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen,
5.
Zulassung auf andere als bisher vorgeschriebene Einfriedungen,
6.
Ausdehnung der überbaubaren Fläche zum Zwecke der Errichtung einer unterirdischen
privaten Schießanlage mit einer Länge von ca. 32 m und einer Breite von ca. 4,50 m.
Zum besseren Verständnis meiner nachstehenden Ausführungen sind als Anlage beigefügt:
-
Ablichtung des bisherigen Bebauungsplanes - Blatt 1,
Lageplan über die geplante Bebauung - Blatt 2,
Gebäudeschnitt - Blatt 3.
Das ca. 1.300 m² große Baugrundstück steht derzeit zum Verkauf. Die Straßenfront beträgt 30 m.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes beträgt die überbaubare Fläche für die Errichtung
eines Einzelhauses - und nur dieses wäre zulässig - 20 m Breite und 18 m Tiefe. Beidseitig sind
Garagenflächen von 5 m Breite und 8 bzw. 7 m Tiefe ausgewiesen (siehe Blatt 1). Der Abstand der
überbaubaren Fläche zur Straßengrenze beträgt 3 m bzw. 5 m. Nebenanlagen sind außerhalb der
überbaubaren Flächen nicht zulässig. Die GRZ beträgt 0,4, die GFZ ebenfalls 0,4. Aufgrund der
extremen Hanglage dürfen die Gebäude bergseitig nicht höher als eingeschossig und talseitig
nicht höher als zweigeschossig sein.
-2Aufgrund der geplanten Bebauung wird die bisher vorgesehene GRZ und die bisher vorgesehene
GFZ eingehalten. Auch die Festsetzungen bezüglich der Geschossigkeit werden eingehalten.
Aus dem beigefügten Lageplan (Blatt 2) ist der Standort des geplanten Wohnhauses und der
Garage ersichtlich. Hiernach soll eine Doppelgarage unmittelbar im vorderen Grundstücksbereich,
somit also außerhalb der im B-Plan vorgegebenen Garagenflächen, errichtet werden. Das
geplante Wohnhaus überschreitet im rückwärtigen Bereich die überbaubare Fläche um ca. 3,50 m.
Im Lageplan weiter dargestellt sind die Nebenanlagen (Terrasse und Swimmingpool). Nach den
bisherigen Festsetzungen sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig.
Bei dem geplanten Schießkeller (ca. 32 m lang und 4,50 m breit) handelt es sich nicht um eine
Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO. Dies bedeutet, dass die überbaubare Fläche
entsprechend vergrößert werden müsste. Bauordnungsrechtlich ist die Anlegung eines
Schießkellers in einem WA-Gebiet grundsätzlich möglich. Die Genehmigung nach dem
Waffengesetz würde von der zuständigen Kreispolizeibehörde erteilt, sofern ein Gutachten eines
Schießsachverständigen vorgelegt wird. Dieses Gutachten liegt bis zum Sitzungstermin vor.
Die Vielzahl der beantragten Änderungen fordern geradezu die Frage heraus, ob dies
städtebaulich in diesem Bereich noch vertretbar ist.
Zu den einzelnen Änderungswünschen wird daher wie folgt Stellung genommen:
1.
Ein Zurückversetzen des geplanten Gebäudes auf ca. 10,50 m ab der Straßengrenze ist
städtebaulich vertretbar, weil zum einen zahlreiche Wohnhäuser bis zu 20 m von der
Straßengrenze zurückstehen und zum anderen das Wohnhaus auf der unmittelbaren
Nachbarparzelle 59 um 10 m außerhalb der rückwärtigen überbaubaren Fläche errichtet
worden ist. Das Zurückversetzen des geplanten Gebäudes hat auch keine negativen
Auswirkungen auf Nachbargrundstücke.
2.
Der vorgesehene Standort der Garage ist ebenfalls vertretbar und aus topographischen
Gründen sogar sinnvoll. Auch in anderen Bereichen wurden die Garagen nicht an den im
Bebauungsplan vorgegebenen Stellen errichtet.
3.
Die Erhöhung der Dachneigung von bisher maximal 30 ° (festgesetzt sind 18 ° bis 30 °)
auf 38 ° ist im Hinblick darauf, dass die Geschossigkeit eingehalten wird und aufgrund der
Tatsache, dass bereits Abweichungen vorhanden sind, ebenfalls vertretbar.
4.
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen sind ebenfalls bereits zum Teil
vorhanden.
5.
Als Einzäunung sind offiziell nur Riegel- und Spriegelzäune bzw. Naturhecken zugelassen.
Auch diese Festsetzung wird in den überwiegenden Fällen nicht eingehalten.
6.
Der geplante Schießkeller wird unterirdisch errichtet und ragt lediglich talseitig auf einer
Tiefe von 3 m und einer Höhe von maximal 1,50 m aus dem Erdreich hinaus.
Da eine massive Bebauung des Grundstückes auch nach dem derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplan (ich erinnere: 20 m breit und 18 m tief) nicht verhindert werden könnte und
zahlreiche Abweichungen von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ohnehin
vorhanden sind, komme ich zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die beantragten
Änderungen städtebaulich vertretbar sind.
Ich schlage Ihnen von daher vor, den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, nunmehr die Verfahrensschritte
nach § 3 und 4 BauGB durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-3Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden sich auf rund 1.000,00 € belaufen. Der
Antragsteller hat die Kostenübernahme zugesagt.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil
Bogheim, „Schafsbenden“, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 und 4
BauGB durchzuführen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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