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Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 200/2006 21.02.2006 Az.: 20/911-61 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 13.03.2006 Kreisausschuss 22.03.2006 Kreistag 03.04.2006 Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH Sachbearbeiter/in: Herr Jansen Tel.: 424 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreis Euskirchen übernimmt zugunsten der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM) eine Ausfallbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 3.076.800 €. Die Bürgschaft ist zur Kreditsicherung und Erlangung besserer Zinskonditionen bei der Finanzierung im Rahmen der Errichtung eines Ärzte- und Apothekenhauses am Kreiskrankenhaus Mechernich bestimmt. Die Bürgschaft ist auf die Laufzeit des Darlehens befristet. 2. Für die Übernahme der Bürgschaft erhebt der Kreis eine einmalige Bürgschaftsprovision. Diese beträgt 0,55 % des vom Kreis verbürgten Betrages, also 16.922,40 €, und ist zahlbar binnen eines Monates nach Aushändigung der Urkunde. Seite - 2 Begründung: Der Verwaltungsrat der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM) hat in seiner Sitzung vom 06.09.2005 der Errichtung eines Ärzte- und Apothekenhauses durch die KKM zugestimmt. Mit den für die Arzneimittelversorgung der KKM beauftragten Apothekern wird dabei ein 15-jähriger Mietvertrag für das Gesamtgebäude abgeschlossen, in welchem neben der Apotheke Praxen für sieben niedergelassene Ärzte entstehen werden. Ziel ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem KKM und den im Ärztehaus niedergelassenen Ärzten und damit letzlich die Belegungssicherung des Krankenhauses. Zudem sind durch die gemeinsame Nutzung der im Krankenhaus vorhandenen Geräte wirtschaftliche Vorteile zu erwarten. Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme in Höhe von 4 Mio. € sollen über einen Kredit finanziert werden, für den zur Kreditsicherung und Erlangung günstiger Konditionen Bürgschaften der Gesellschafter gewährt werden sollen. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Bei einer Finanzierungssumme in Höhe von 4 Mio € ergibt sich unter Beachtung der aktuellen Beteiligungsverhältnisse die folgende Aufteilung: Beteiligter Anteil Anteil Bürgschaft Kreis Euskirchen 76,92 % 3.076.800 € Stadt Zülpich 23,08 % 923.200 € 100,00 % 4.000.000 € Gesamt Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Beide Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises an der KKM und deren weiteren Beteiligungen, bei der ein wichtiges Interesse des Kreises im Sinne der §§ 107 und 108 GO vorliegt (s. Beteiligungsbericht 2004), hier vor allem: • Medizinische Versorgung der Bevölkerung i.S.d. KHG NW, • Erbringung von Versorgungsleistungen. Die Gewährung der Bürgschaft ist somit kommunalrechtlich zulässig. Seitens der Bezirksregierung Köln wurden auf eine Voranfrage hin keine Einwände gegen die Gewährung der Bürgschaft erhoben. Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (s. auch § 77 Abs. 1 GO) sind, soweit vertretbar, spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen zu erheben. Gemäß § 56 KrO sind alle Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, vor einer Umlageerhöhung auszuschöpfen. Zu diesen speziellen Entgelten gehören u.a. auch Bürgschaftsprovisionen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, für die Gewährung der Bürgschaft eine einmalige Provision zu erheben, die sich aus der Multiplikation des Zinsvorteiles mit der Bürgschaftssumme ergibt und bereits zu Beginn des Bürgschaftszeitraums zu zahlen ist. Der Zinsvorteil beläuft sich nach Angabe der Kreissparkasse Euskirchen auf ca. 0,55 %, sodass sich eine Provision i.H.v. 16.922,40 € ergibt. Da der Provisionsbetrag bereits 2006 fällig werden wird, wird der Vorschlag der Verwaltung in der 2. Veränderungsliste berücksichtigt. Seite - 3 - gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)