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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 200/2006
21.02.2006
Az.: 20/911-61
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
13.03.2006
Kreisausschuss
22.03.2006
Kreistag
03.04.2006
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
Sachbearbeiter/in: Herr Jansen
Tel.: 424
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreis Euskirchen übernimmt zugunsten der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM)
eine Ausfallbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 3.076.800 €. Die Bürgschaft ist zur Kreditsicherung und Erlangung besserer Zinskonditionen bei der Finanzierung im Rahmen der Errichtung
eines Ärzte- und Apothekenhauses am Kreiskrankenhaus Mechernich bestimmt. Die Bürgschaft ist
auf die Laufzeit des Darlehens befristet.
2. Für die Übernahme der Bürgschaft erhebt der Kreis eine einmalige Bürgschaftsprovision. Diese
beträgt 0,55 % des vom Kreis verbürgten Betrages, also 16.922,40 €, und ist zahlbar binnen eines
Monates nach Aushändigung der Urkunde.
Seite - 2 Begründung:
Der Verwaltungsrat der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM) hat in seiner Sitzung vom
06.09.2005 der Errichtung eines Ärzte- und Apothekenhauses durch die KKM zugestimmt. Mit den
für die Arzneimittelversorgung der KKM beauftragten Apothekern wird dabei ein 15-jähriger Mietvertrag für das Gesamtgebäude abgeschlossen, in welchem neben der Apotheke Praxen für sieben niedergelassene Ärzte entstehen werden. Ziel ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem KKM und den im Ärztehaus niedergelassenen Ärzten und damit letzlich die Belegungssicherung des Krankenhauses. Zudem sind durch die gemeinsame Nutzung der im Krankenhaus vorhandenen Geräte wirtschaftliche Vorteile zu erwarten. Die voraussichtlichen Kosten
der Maßnahme in Höhe von 4 Mio. € sollen über einen Kredit finanziert werden, für den zur Kreditsicherung und Erlangung günstiger Konditionen Bürgschaften der Gesellschafter gewährt werden
sollen.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW
(KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der
Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Bei einer Finanzierungssumme in Höhe von 4
Mio € ergibt sich unter Beachtung der aktuellen Beteiligungsverhältnisse die folgende Aufteilung:
Beteiligter
Anteil
Anteil Bürgschaft
Kreis Euskirchen
76,92 %
3.076.800 €
Stadt Zülpich
23,08 %
923.200 €
100,00 %
4.000.000 €
Gesamt
Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Beide Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises an der KKM und deren weiteren Beteiligungen, bei der ein wichtiges Interesse des Kreises im
Sinne der §§ 107 und 108 GO vorliegt (s. Beteiligungsbericht 2004), hier vor allem:
• Medizinische Versorgung der Bevölkerung i.S.d. KHG NW,
• Erbringung von Versorgungsleistungen.
Die Gewährung der Bürgschaft ist somit kommunalrechtlich zulässig. Seitens der Bezirksregierung
Köln wurden auf eine Voranfrage hin keine Einwände gegen die Gewährung der Bürgschaft erhoben.
Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (s. auch § 77 Abs. 1 GO) sind, soweit vertretbar, spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen zu erheben. Gemäß § 56 KrO sind alle Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, vor einer Umlageerhöhung auszuschöpfen. Zu diesen speziellen Entgelten gehören u.a. auch Bürgschaftsprovisionen.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, für die Gewährung der Bürgschaft eine einmalige Provision zu
erheben, die sich aus der Multiplikation des Zinsvorteiles mit der Bürgschaftssumme ergibt und
bereits zu Beginn des Bürgschaftszeitraums zu zahlen ist. Der Zinsvorteil beläuft sich nach Angabe der Kreissparkasse Euskirchen auf ca. 0,55 %, sodass sich eine Provision i.H.v. 16.922,40 €
ergibt.
Da der Provisionsbetrag bereits 2006 fällig werden wird, wird der Vorschlag der Verwaltung in der
2. Veränderungsliste berücksichtigt.
Seite - 3 -
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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