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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Vorlage V 175/2006 1. Verwaltungsergänzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 16 "Euskirchen" Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Entwurf Stand: Februar 2006 Kreis Euskirchen, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Abt. 60 – Umwelt und Planung Stand: Februar 2006 LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Stand: Februar 2006 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Biol. Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de 2 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung Inhaltsverzeichnis 1 Strategische Umweltprüfung ............................................................................... 4 1.1 Begründung Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ ................................................ 4 1.2 Zielsetzung ...................................................................................................... 4 2 Schutzgüter ......................................................................................................... 5 2.1 Schutzgut Flora, Fauna, Biotope ..................................................................... 6 2.2 Schutzgut Wasser............................................................................................ 7 2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 8 2.4 Schutzgut Klima/Luft ........................................................................................ 8 2.5 Schutzgut Landschaftsbild ............................................................................... 9 2.6 Schutzgut Erholung.......................................................................................... 9 2.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...........................................10 2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege..................................11 Bodendenkmäler ........................................................................................................11 2.9 Wechselwirkungen..........................................................................................12 3 Zusammenfassung .............................................................................................12 4 Monitoring / Überwachung..................................................................................13 ________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 3 1 Strategische Umweltprüfung 1.1 Begründung Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.01 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen aller darin enthaltenen Ziele und Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten, auch im oftmals komplexen Zusammenwirken mit anderen Planvorhaben. Bei der Festlegung des Kataloges von Planverfahren, die regelmäßig einer SUP bedürfen, hat der Gesetzgeber auch solche Pläne einbezogen, die von ihrer Zielsetzung her grundsätzlich positive Umweltauswirkungen haben. Dies erfolgte, um auch in diesen Verfahren sicherzustellen, dass positive Umweltauswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. Zu diesen Planverfahren zählen auch die Landschaftspläne. Allerdings wurde hier dem besonderen Anspruch der Landschaftsplanung bezüglich umwelterhaltender und verbessernder Maßnahmen durch die Regelungen des § 19a UVPG Rechnung getragen. Inhaltlich sollen die nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz bereits vorgeschriebenen Darlegungen zu zahlreichen Schutzbelangen von Natur und Landschaft um diejenigen des § 2 Abs. 1 UVPG ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere Auswirkungen der Planungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie insgesamt die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Verfahrensrechtlich wird davon ausgegangen, dass das bisherige Beteiligungsverfahren zur Landschaftsplanung weitgehend den Anforderungen des UVPG entspricht. Ergänzt werden soll lediglich ein Scoping-Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes sowie die Einbeziehung des Umweltberichtes in das Beteiligungsverfahren. Der Landesgesetzgeber bereitet derzeit eine Novelle des Landschaftsgesetzes vor, um die bundesgesetzlichen Regelungen zur SUP in Landesrecht umzusetzen. Danach soll der Landschaftsplan künftig um eine Begründung ergänzt werden, die die v.g. inhaltlichen Vorgaben zum Umweltbericht berücksichtigt. Planverfahren Der Aufstellungsbeschluss zum LP Euskirchen wurde am 31.03.2004 gefasst und am 26.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung einschließlich der zur Rechtskraft erforderlichen Bekanntmachung werden voraussichtlich erst im 4. Quartal 2006 erfolgen. Somit greift § 25 Absatz 8 UVPG, die SUP ist im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen. 1.2 Zielsetzung Der Landschaftsplan Euskirchen verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet Euskirchen zu erhalten und zu entwickeln. Dies betrifft mittelbar auch Aspekte des Gewässer-, Boden- und Klimaschutzes, soweit im Landschaftsplan getroffene Darstellungen und Festsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierauf Auswirkungen haben. Schließlich soll die Umsetzung des Landschaftsplanes auch zum Erhalt und zur Verbesserung der Kulturlandschaft mir ihren vielfältigen Funktionen für den Menschen und zur Erholung beitragen. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als 4 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung Landschaftsrahmenplan, die bereits wesentliche Vorgaben für die Siedlungsentwicklung und den Schutz der Naturgüter im Raum formulieren. In einer Studie der UVP-Gesellschaft hat die Landesregierung NRW die Übereinstimmung der nordrhein-westfälischen Regionalpläne mit den Kriterien der SUP überprüft. Dabei wurde festgestellt: „In der derzeitigen Planungspraxis sind die inhaltlichen Anforderungen (wenn auch im unterschiedlichen Detaillierungsgrad und teilweise nicht entsprechend den Anforderungen des Richtlinienentwurfs systematisiert) grundsätzlich erfüllt. Defizite bestehen allerdings für die Schutzgüter Klima, Lärm, Luft, Bodenbelastung. Defizite in Bezug auf die Anforderungen des Umweltberichtes bestehen insbesondere in der systematischen Aufarbeitung der Informationen im Hinblick auf Angabe der internationalen, gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Umweltschutzziele, Beschreibung der wahrscheinlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms, Beschreibung der geprüften Alternativen, Ausgleichsmaßnahmen für erhebliche negative Umweltauswirkungen, Monitoring-Massnahmen.“ Nachfolgend wird der Untersuchungsrahmen zu den einzelnen Schutzgütern gemäß § 14f Abs. 2 UVPG vorgestellt. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand. 2 Schutzgüter Nach § 19a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasst die Strategische Umweltprüfung die Darstellung und Bewertung I) der in § 14 Abs. 1 BNatschG aufgeführten Schutzgüter und –belange. Die Pläne sollen Angaben enthalten über 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen a. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 BNatschG sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind, ________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 5 d. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", e. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, II) der darüber hinaus in § 2 Abs. 1 UVPG zusätzlichen Schutzgüter 1. Mensch und menschliche Gesundheit sowie 2. Kultur- und Sachgüter zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Die Bewertung bezieht sich auf die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der Planung auf die v.g. Schutzgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen ihnen. Nachfolgend werden die einzelnen Schutzgut bezogenen Darstellungen der Ist -Situation im Plangebiet, der Zielsetzung einschließlich der gebiets- bzw. raumbezogen dargestellten Ziele und Maßnahmen sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter behandelt. 2.1 Schutzgut Flora, Fauna, Biotope Das Plangebiet ist wesentlich gekennzeichnet durch eine Zweiteilung der Landschaftsräume. Im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, in denen altholzreiche Buchen- und Eichenwälder mit Nadelholzforsten abwechseln. Die Wälder sind weitgehend unzerschnitten, lediglich einige wenige Erschließungswege und Forststraßen führen in das Gebiet. Ökologische Ziele des Landschaftsplanes Euskirchen sind der Erhalt und die Förderung von standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Großflächigkeit, Störungsarmut und Altholzreichtum sind wesentliche Voraussetzungen für das Vorkommen von Arten mit entsprechenden Habitatansprüchen. Hierzu zählen Wildkatze und Fledermausarten, aber auch zahlreiche Vogelarten wie Greifvögel und Eulen, Spechte oder Schwarzstorch. Einige dieser Arten sind auch nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder nationalen Bestimmungen geschützt. Allerdings sind keine konkreten Vorkommen und besonders schützenswerten Populationen bekannt, die eine Ausweisung von FFH- oder Vogelschutzgebieten rechtfertigen würden. Mit Ausnahme kleinflächiger Teilbereiche wird die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet als ausreichend angesehen. Die Umsetzung der Ziele im Wald ist ausschließlich durch freiwillige Vereinbarungen sowie gezielte forstliche Beratung der Waldbesitzer geplant. Konkrete Maßnahmen erstrecken sich lediglich auf das Offenhalten der kleinflächigen Grünlandbereiche in den Talauen. Die angestrebte sukzessive Erhöhung des Laubholzanteils ist maßgeblich von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig und entspricht der natürlichen Dynamik in der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Kleinflächige Baumartenwechsel können daher nicht als Beeinträchtigung des Biotopschutzes eingestuft werden, Auswirkungen auf andere Schutzgüter wären nur bei großflächiger Umbestockung oder Beseitigung der Wälder denkbar. Dem stehen allerdings sowohl die Aussagen des Regionalplans als auch die Ziele des LP Euskirchen entgegen. Die im Wald eingestreuten Sonderbiotope sollen als Teil der Kulturlandschaft ebenfalls erhalten bleiben, der Status quo also gesichert werden. Hierzu werden Pflegefestsetzungen 6 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung getroffen, die die Beibehaltung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung v.a. in den noch offenen Wiesentälern unterstützen sollen. Zu den Sonderbiotopen zählen auch wertvolle Heideflächen im Billiger Wald und kleinere Amphibiengewässer an der Hardtburg oder im Billiger Wald. Mit der Festsetzung Landschaftsschutzgebiet versehen sind auch die größeren landwirtschaftlichen Bereiche am sogenannten Eifelfuß sowie in den Bach- und Talauen. Auch hier ist der Schutz im wesentlichen konservierender Natur. Schutzwürdige Biotope beschränken sich auf kleinflächige Grünlandbereiche, naturnahe Bachläufe und Obstwiesenrelikte, die auch als NSG oder GLB festgesetzt werden. Der überwiegende Teil des hier noch vorhandenen Grünlandes wird konventionell bewirtschaftet. Die vormals dominierende Milchviehwirtschaft wurde abgelöst zum Teil von Pensions-Pferdehaltung, die eine intensive Beweidung der Flächen bedingt. Über die Zielsetzung des Erhalts vorhandener Grünlandbereiche sowie Hecken und Gehölzgruppen hinaus wird auch hier zumindest auf Teilflächen die Extensivierung der Weidenutzung angestrebt. Die Erhöhung des Grünlandanteils kann sich möglicherweise aufgrund der Umsetzungsverpflichtungen bei der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Dabei werden bewusst Änderungen solcher gewässerbegleitender Nutzungen eingefordert, die sich bislang negativ auf die Ökologie der Gewässer und ihrer Auen ausgewirkt haben. So sollen aus Gründen des Hochwasserschutzes natürliche Überschwemmungsflächen reaktiviert und Erosionen vermieden werden. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes unterstützen diese Ziele in allgemeiner, d.h. nicht flächengebundener Form. Konkrete Auswirkungen sind aber erst aufgrund späterer wasserwirtschaftlicher Verfahren abschätzbar. In den Bördebereichen konzentriert sich der Schutz auf wenige Sonderbiotope wie Kiesgruben, Gehölzreihen und Einzelbäume. Der Landschaftsplan verfolgt hier die eindeutige Zielsetzung der Anreicherung mit für den Biotop- und Artenschutz wirksamen Strukturen. Im Focus sind dabei allerdings Artengemeinschaften der Börde. Zu den typischen Vogelarten zählen Rebhuhn und Wachtel. Die Schaffung zusätzlicher Säume und Raine soll dabei nutzungsintegriert im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. Darüber hinaus sollen kleinflächig Trittsteinbiotope entwickelt werden. Änderungen oder gar Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind durch diese Maßnahmen nicht erkennbar. 2.2 Schutzgut Wasser Das Gebiet der Stadt Euskirchen wird von zahlreichen Bächen durchzogen. Maßgeblich sind das Erft- und Veybachsystem, der Bleibach sowie die Zuflüsse der Swist. Erft und Erftmühlenbach wurden bereits früh für wirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen. Die zahlreichen Mühlen zeugen auch heute noch hiervon. Auch Vey- und Bleibach wurden früher z.T. in Mühlengräben abgeleitet, um Industrieanlagen zu bedienen und private Nutzungen zu ermöglichen. Die hohe Ergiebigkeit der Swistzuflüsse macht man sich bis heute durch Aufstau als Steinbach- und Madbachtalsperre zu Nutzen. Über diese Nutzungen hinaus dienten die Gewässer lange Zeit der Deckung des landwirtschaftlichen Wasserbedarfs. Heute sind Entnahmen von Oberflächenwässern fast gänzlich untersagt und Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft stark eingeschränkt. Die Börde selbst wird von Trockengräben durchzogen, die nur zeitweise Wasser führen. Hinsichtlich des Grundwassers findet im Norden des Stadtgebietes ein häufiger Wechsel zwischen wasserführenden und wasserstauenden Strukturen statt. Der Hauptgrundwasserhorizont liegt hier mit 25 bis 40 m sehr tief. In den Waldbereichen im Süden dagegen tritt das Grundwasser an einigen Spalten- und Verwerfungsquellen aus. Wichtigste Grundwasserentnahme im Plangebiet ist die des Wasserverbandes Euskirchen________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 7 Swisttal, der im Erfttal zwischen Wassergewinnungsanlagen betreibt. Kreuzweingarten und Arloff bedeutsame Wasserschutzgebiete sind randlich betroffen. Dies betrifft das WSG Lommersum (Zone III B) und das WSG Bad-Münstereifel-Arloff (Zone III B), außerdem das geplante Wasserschutzgebiet Zülpich-Overelvenich (Zone III B). Der Landschaftsplan selbst sieht keine Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange nach sich ziehen könnten. Er dient vielmehr mit der breit gefächerten Palette ökologischer Ziele und Maßnahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (s.o.). Hierzu zählen insbesondere die gewässerbezogenen Festsetzungen nach Ziffer 5.1, z.B. - Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen - Anlage von Uferrandstreifen - Umwandlung gewässerbegleitender Äcker in Extensivgrünland oder Auwälder Auswirkungen der Maßnahmen und Ziele auf die Grundwasserneubildung werden nicht gesehen. Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind in der Regel vorhanden und wirken sich positiv aus, so hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion der Landschaftsräume. Lediglich bezüglich des Schutzgutes Boden bestehen abwägungsrelevante Auswirkungen. So haben Erftverband und Untere Bodenschutzbehörde, aber auch die Landwirtschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die Reaktivierung von Überschwemmungsbereichen an der nördlichen Erft sowie an Vey- und Bleibach zu erneuten Mobilisierungen von Schwermetallen führen können. Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen sonstiger wasserwirtschaftlicher Verfahren, z.B. zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, erfolgt, in denen alle Belange abgewogen werden. 2.3 Schutzgut Boden Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss, der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar. Die Böden der Eifel dagegen entstanden unter niederschlagsreichem atlantischen Einfluss vorwiegend aus Schiefern und Kalken. Hier sind Braunerden und Pseudogleye sowie zahlreiche Übergangsformen dieser Bodentypen dominierend. In den Bachtälern finden sich Kolluvien, humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial. Unmittelbare Eingriffe in großflächige Bodenstrukturen sind durch Maßnahmen des Landschaftsplanes nicht vorgesehen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen entsprechen vom Umfang her denen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Auch hier können erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ausgeschlossen werden. Auf die Problematik der Schwermetallbelastung in den Gewässern Veybach, Bleibach und Erft sowie den unmittelbar angrenzenden Auenbereichen wurde bereits im Kapitel Wasser hingewiesen. 2.4 Schutzgut Klima/Luft 8 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung Euskirchen liegt in den Klimabezirken Niederrheinische Bucht und Eifel. Die Eifel und das Hohe Venn bewirken in den östlich angrenzenden Gebieten eine Leewirkung, die schon bei Eifelhöhen von 450 - 500 m ü. NN einsetzt. So wird auch das gesamte Stadtgebiet von diesem Lee beeinflusst und erhält kontinentale Merkmale. Dies zeigt sich in einem ausgeprägt kontinentalen Jahresverlauf der Niederschläge. Der Planungsraum unterliegt von Nordwesten her auch atlantischen Witterungseinflüssen. Die Zülpicher Börde gehört zu den niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm. Die Hauptwind- und wetterrichtung für den Euskirchener Raum sind Westen und Südwesten. Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegen im nördlichen Planungsraum bei ca. 10 Grad C, im Bereich der Eifel bei 8 Grad C. Die aus südwestlicher Richtung heranströmenden feuchten Luftmassen, die sich über der Eifel abregnen, sorgen oftmals für eine föhnähnliche Situation in Euskirchen mit klarer Sicht und aufgelockerter Bewölkung. Die großen Waldbereiche im Süden tragen zu einer Luft- und Klimaregulation bei. Es ist nicht erkennbar, dass die Realisierung der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes Auswirkungen auf das Klima im Plangebiet oder darüber hinaus haben können. Großflächige Änderungen der Grundnutzungen Wald sowie Acker und Grünland, die zu veränderten Temperaturentwicklungen führen könnten sind weder geplant noch absehbar. Auch sieht der Landschaftsplan keine Maßnahmen vor, die kleinklimatische Beeinträchtigungen z.B. von Randbereichen der Siedlungsräume bewirken könnten, z.B. durch Abriegelung von Frischluftschneisen. 2.5 Schutzgut Landschaftsbild Landschaftsbildaufwertungen sind v.a. im Norden des Plangebietes geplant. Diese beschränken sich aber auf punktuelle bzw. einzelne lineare Maßnahmen. Dabei wird von der Möglichkeit der Festsetzung nach § 26 (2) LG NW Gebrauch gemacht. Bei der Planung und Umsetzung sollen allerdings die Vorschläge des Naturparks Rheinland als wertvolle Planungshilfe berücksichtigt werden. Positive landschaftsästhetische Wirkungen können auch gewässerbegleitende Initialpflanzungen und kleinflächige Auwaldpflanzungen haben. Wichtige Zielsetzung des Landschaftsplans ist außerdem der Erhalt der historischen Burgund Hofanlagen, die oft von landschaftsprägenden Gehölzbeständen und Parks umfasst werden. Darüber hinaus werden mit dem Entwicklungsziel 1.2-3 - Ortsränder in fachliche sinnvollen und historisch belegten Bereichen Streuobstwiesen oder sonstige Eingrünungen der Ortskerne in die freie Landschaft nach § 26 Abs. 2 LG NW vorgesehen. Durch diese Maßnahmen wird auch eine positive Wirkung auf andere Schutzgüter erwartet, insbesondere für die Erholung und Biotop- und Artenschutz. 2.6 Schutzgut Erholung In den Entwicklungszielen gemäß § 18 LG NRW ist auch der Ausbau der Landschaft für die Erholung benannt. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der Landschaftsplan in soweit nach, als dass dieser durch die Festsetzungen von Schutzgebieten der Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft Rechnung trägt. Inhaltliches Ziel des Landschaftsplanes Euskirchen ist es nicht, für die einzelnen Erholungsansprüche an Natur und Landschaft konkrete Angebote oder Festsetzungen bzw. Ausführungen und Maßnahmen festzusetzen. ________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 9 Erholungsschwerpunkte Das Entwicklungsziel 1.1-4 erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutzte Bereiche. Dies sind - der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet, der als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden ist - die Erftaue ist parkartig ausgebaut. Rad- und Fußwege sowie die Erftpromenade durchziehen das Gebiet. Am Nordrand erstrecken sich eine Tennisanlage sowie Kleingärten. - die Steinbachtalsperre ist mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad, Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad ausgestattet. Diese sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden, um z.B. Probleme durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden. - Der Waldbereich „Ortholz“ ist eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden. Auch durch die Darstellung der Entwicklungsziele werden positive Wirkungen auf die Naherholung und die landschaftsgebundene Erholung verfolgt. Insgesamt sind keine negativen Wirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten. Mit den Maßnahmen in Kapitel 5 werden nur einzelne flächenscharfe Maßnahmen festsgesetzt, weitgehend erfolgt eine Festsetzung in den Schutzgebieten jeweils auf das gesamte Schutzgebiet. Für die Erholungsvorsorge ist somit den Ansprüchen an eine vielfältig strukturierte Landschaft nur in soweit Rechnung zu tragen, als dass nur in Kooperation mit der Bewirtschaftung eine Umsetzung erfolgen kann. Den Aussagen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Euskirchen (Rechtskraft 2004) wird durch die Festsetzungen der Schutzgebiete Rechnung getragen. Der FNP Euskirchen formuliert: „Zur Sicherung und Entwicklung der Freiflächen sind die unterschiedlichen Freiraumansprüche zu koordinieren. Dabei soll ein vernetztes Grünsystem geschaffen werden. Wichtig dabei ist die Schaffung von durchgängigen Grünverbindungen. Eine Anreicherung und Ergänzung der landschaftlichen Elemente im Süden der Stadt sowie die Gliederung der im Norden weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft mit neuen Elementen spielen eine bedeutende Rolle. Die Ortsränder sollen zur besseren Einbindung der Siedlung in die Landschaft attraktiv gestaltet werden.“ 2.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Für die Betrachtung der Umweltwirkungen des Landschaftsplanes Euskirchen im Hinblick auf das Schutzgut Mensch stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Vordergrund. Das Stadtgebiet Euskirchen liegt mit ca. 54.900 Einwohnern im Städtedreieck der Metropole Köln (40km) und den Großstädten Bonn (30 km) und Aachen (60 km). Der FNP Euskirchen stellt die „zentralörtliche Bedeutung durch die Funktion als Mittelzentrum und den Sitz des gleichnamigen Kreises“ heraus. Im FNP der Stadt Euskirchen wird die Leitlinie getroffen, dass bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung sparsam mit Grund und Boden umzugehen ist und im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zusätzlicher Flächenverbrauch einzuschränken ist. Darüber hinaus sind bei der Neuausweisung von Wohnbauland der vorhandenen Siedlungsstruktur 10 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung angemessene Bebauungsformen zu Grunde zu legen. Diese sind mit den vorhandenen, teilweise lockeren dörflichen Bebauungsstrukturen in Einklang zubringen. Die im rechtskräftigen FNP ausgewiesenen zusätzlichen Bauflächen, die im Zeitraum der nächsten ca. 15 Jahre beansprucht werden, sind fachlich mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und für diese Flächen erfolgt die Darstellung, die den Landschaftsschutz überlagert. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, so tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt. Der Kreis Euskirchen gehört bundesweit zu den Kreisen mit mittlerem Bevölkerungswachstum, dabei verzeichnet u.a. die Stadt Euskirchen das stärkste Wachstum im Kreis. Der kontinuierliche Anstieg der Bevölkerung wird sich nach Aussage des Strukturkonzeptes auch in den nächsten Jahren fortsetzen. (Quelle: Strukturkonzept Euskirchen, Entwurf Januar 1997, S. 24). Da aktuelle Prognosen für den Kreis Euskirchen nicht vorliegen, ist aus den allgemeinen Statistiken des LDS in 2004 und 2005 abzulesen, dass das Bevölkerungswachstum im Kreisgebiet Euskirchen zur Zeit stabil ist. Durch die Festsetzungen und auch die Maßnahmen des Landschaftsplanes wird auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung in Euskirchen insgesamt keine negative Wirkung erwartet. 2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege Bodendenkmäler Auf Grundlage der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 23.06.2005 erfolgt die Einschätzung, dass der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste) dann im besonderen Maße gewährleistet ist, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten werden können. Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil. Dies bedeutet einen Verzicht auf Bodenbearbeitung und den Einsatz von schweren Geräten bei der Bodennutzung, die Vermeidung von Bodenerosion und von Einträgen bodenfremder chemischer Substanzen und natürlich das Unterlassen von Bodenabgrabung. Entsprechend wird der Archivfunktion des Bodens eine extensive Dauergrünlandnutzung in besonderer Weise gerecht. Im Wald sind das Rücken eingeschlagenen Holzes und das Roden von Stubben z.B. Gefährdungsfaktoren, die zumindest im Umfeld bekannter archäologischer Plätze unterlassen werden sollten. Auch bei der Biotoppflege kann es im Einzelfall notwendig werden, die Belange des Bodendenkmalschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen, wenn hiermit Bodeneingriffe verbunden sind oder im Gewässerumfeld Spuren der historischen Wasserkraftnutzung betroffen sein könnten. Durch die Formulierung der Entwicklungsziele (Ziffer 1) und die Ausweisung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß der §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NW (Ziffer 2) im Landschaftsplan Euskirchen wird den Bedürfnissen und Anforderungen des Bodendenkmalschutzes, soweit dies im Rahmen der Landschaftsplanung möglich ist, weitestgehend entsprochen. Landeskundliche oder erdgeschichtliche Gründe für die Ausweisung der Schutzgebiete sind allgemein und in vielen Fällen auch explizit bei der Formulierung des Schutzzwecks der Schutzgebiete genannt; Beispiele hierfür sind z.B. ________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 11 - Landschaftsschutzgebiet „Erfttal und Erftmühlenbach bei Euskirchen“ (2.2-2) - Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei Billig“ (2.2-5) - Landschaftsschutzgebiet „Alter Burgberg und Hardt“ (2.2-6) - Geschützter Landschaftsbestandteil „Alleen und Baumreihen“ (2.4-3) - Geschützter Landschaftsbestandteil „Streuobstwiesen in der Börde“ (2.4-4) Die festgesetzten Bodendenkmale sind in der nachfolgenden Liste dargestellt (FNP Stadt Euskirchen, 2004). Billig Euskirchen Flamersheim Kirchheim Kreuzweingarten Kuchenheim Niederkastenholz Palmersheim Schweinheim Bodendenkmal Motte “Knöpp” DE-NR. 69 Bodendenkmal villa rustica (BD EU 217) DE-NR. 500 Bodendenkmal villa rustica (BD EU 216) DE-NR. 501 Bodendenkmal Grabenrechteck Unterster Hof DE-NR. 70 Bodendenkmal Wasserleitung keine eigene DE-NR. Bodendenkmal Gräberfeld “vicus belgica” DE-NR. 49 Bodendenkmal Ringwall “Alter Burgberg” DE-NR. 73 Bodendenkmal Siedlung “vicus belgica” DE-NR. 182 Bodendenkmal Unbefestigte Villa -römisch- DE-NR.374 Bodendenkmal Wasserleitung -Eifelleitung nach Köln- DE-NR.417 Bodendenkmal Wasserburgwüstung Obere Burg DE-NR. 74 Bodendenkmal Fränkisches Gräberfeld DE-NR. 496 Bodendenkmal Villa -römisch- DE-NR. 414 Bodendenkmal Wasserleitung -römisch- DE-NR. 415 Bodendenkmal Siedlungswüste aus der Römerzeit DE-NR. 413 Bodendenkmal Burgus DE-NR. 464 Bodendenkmal Siedlungsstelle “Alte Burg” DE-NR. 465 Bodendenkmal Teilstück eines Römerkanals DE-NR. 492 Bodendenkmal Damm Burg Ringsheim DE-NR. 75 Bodendenkmal Burgus -römisch- DE-NR. 412 Mit dem Schutzzweck einzelner Landschaftsschutzgebiete wie „Veybachtal“ (2.2-3) und „Billiger Wald“ (2.2-4) wird durch eine entsprechende Ausweisung der kulturhistorischen Bedeutung Rechnung getragen, hier sind jeweils eine Vielzahl archäologischer Fundplätze bzw. Bodendenkmäler dokumentiert. Als Maßnahme wird die Anlage, Widerherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume 5.1/2.2-5/1 im Bereich des römischen Vicus Belgica bei Billig festgesetzt. 2.9 Wechselwirkungen Wie oben dargelegt, bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander. Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. 3 Zusammenfassung Der Landschaftsplan verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der Kulturlandschaft im Stadtgebiet Euskirchen. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Arten und Biotope, Landschaftsbild sowie Wasser führen. Mittelbar profitiert davon wird auch die Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich aufgewertet werden. Soweit möglich werden darüber hinaus landschaftsprägende Strukturen in der Umgebung der zahlreichen Kulturdenkmäler geschützt. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima und Boden sind nicht erkennbar. Der Landschaftsplan Euskirchen führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. 4 Monitoring / Überwachung Negative Wirkungen könnten sich, wie zum Schutzgut Wasser dargestellt, durch Maßnahmen am Blei-, Veybach und an der Erft durch die Umsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, die zu einer Mobilisierung der im Boden gebundenen Schwermetalle führen können. Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nach der WRRL wird ein Monitoring erforderlich werden, das eine entsprechende Überprüfung, eine Bewertung der Wirkungen und ggf. Gegenmaßnahmen vorsieht. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, die jeweils mittel- bis langfristige Wirkungen zeigen werden, wird eine Überwachung im Sinne des § 14m UVPG für nicht erforderlich gehalten, da keine erheblichen negativen Wirkungen oder Wechselwirkungen erwartet werden. Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist bisher nicht vorgesehen. ________________________________________________________________________ Stand: Februar 2006 13 Anlage zur Vorlage V 175/2006 1. Verwaltungsergänzung Stand: Februar 2006