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Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung
Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
16 "Euskirchen"
Umweltbericht
zur Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Entwurf
Stand: Februar 2006
Kreis Euskirchen,
Jülicher Ring 32,
53879 Euskirchen
Abt. 60 – Umwelt und Planung
Stand: Februar 2006
LANDSCHAFTSPLAN
16 “EUSKIRCHEN“
Umweltbericht
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Stand: Februar 2006
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Biol. Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
2
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung
Inhaltsverzeichnis
1
Strategische Umweltprüfung ............................................................................... 4
1.1
Begründung Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ ................................................ 4
1.2
Zielsetzung ...................................................................................................... 4
2
Schutzgüter ......................................................................................................... 5
2.1
Schutzgut Flora, Fauna, Biotope ..................................................................... 6
2.2
Schutzgut Wasser............................................................................................ 7
2.3
Schutzgut Boden ............................................................................................. 8
2.4
Schutzgut Klima/Luft ........................................................................................ 8
2.5
Schutzgut Landschaftsbild ............................................................................... 9
2.6
Schutzgut Erholung.......................................................................................... 9
2.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...........................................10
2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege..................................11
Bodendenkmäler ........................................................................................................11
2.9
Wechselwirkungen..........................................................................................12
3
Zusammenfassung .............................................................................................12
4
Monitoring / Überwachung..................................................................................13
________________________________________________________________________
Stand: Februar 2006
3
1
Strategische Umweltprüfung
1.1
Begründung Landschaftsplan 16 „Euskirchen“
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25.06.2005 hat
der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27.06.01 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung
(SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige
Umweltauswirkungen aller darin enthaltenen Ziele und Maßnahmen zu ermitteln und zu
bewerten, auch im oftmals komplexen Zusammenwirken mit anderen Planvorhaben.
Bei der Festlegung des Kataloges von Planverfahren, die regelmäßig einer SUP bedürfen,
hat der Gesetzgeber auch solche Pläne einbezogen, die von ihrer Zielsetzung her
grundsätzlich positive Umweltauswirkungen haben. Dies erfolgte, um auch in diesen
Verfahren sicherzustellen, dass positive Umweltauswirkungen auf bestimmte Schutzgüter
nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen.
Zu diesen Planverfahren zählen auch die Landschaftspläne. Allerdings wurde hier dem
besonderen Anspruch der Landschaftsplanung bezüglich umwelterhaltender und verbessernder Maßnahmen durch die Regelungen des § 19a UVPG Rechnung getragen.
Inhaltlich sollen die nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz bereits vorgeschriebenen
Darlegungen zu zahlreichen Schutzbelangen von Natur und Landschaft um diejenigen des
§ 2 Abs. 1 UVPG ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere Auswirkungen der Planungen
auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter sowie insgesamt die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Verfahrensrechtlich wird davon ausgegangen, dass das bisherige Beteiligungsverfahren zur
Landschaftsplanung weitgehend den Anforderungen des UVPG entspricht. Ergänzt werden
soll lediglich ein Scoping-Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes sowie die
Einbeziehung des Umweltberichtes in das Beteiligungsverfahren.
Der Landesgesetzgeber bereitet derzeit eine Novelle des Landschaftsgesetzes vor, um die
bundesgesetzlichen Regelungen zur SUP in Landesrecht umzusetzen. Danach soll der
Landschaftsplan künftig um eine Begründung ergänzt werden, die die v.g. inhaltlichen
Vorgaben zum Umweltbericht berücksichtigt.
Planverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zum LP Euskirchen wurde am 31.03.2004 gefasst und am
26.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung
einschließlich der zur Rechtskraft erforderlichen Bekanntmachung werden voraussichtlich
erst im 4. Quartal 2006 erfolgen. Somit greift § 25 Absatz 8 UVPG, die SUP ist im laufenden
Planverfahren verpflichtend durchzuführen.
1.2
Zielsetzung
Der Landschaftsplan Euskirchen verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet
Euskirchen zu erhalten und zu entwickeln. Dies betrifft mittelbar auch Aspekte des
Gewässer-, Boden- und Klimaschutzes, soweit im Landschaftsplan getroffene Darstellungen
und Festsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierauf Auswirkungen
haben. Schließlich soll die Umsetzung des Landschaftsplanes auch zum Erhalt und zur
Verbesserung der Kulturlandschaft mir ihren vielfältigen Funktionen für den Menschen und
zur Erholung beitragen.
Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten
Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als
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Landschaftsrahmenplan, die bereits wesentliche Vorgaben für die Siedlungsentwicklung und
den Schutz der Naturgüter im Raum formulieren.
In einer Studie der UVP-Gesellschaft hat die Landesregierung NRW die Übereinstimmung
der nordrhein-westfälischen Regionalpläne mit den Kriterien der SUP überprüft. Dabei wurde
festgestellt:
„In der derzeitigen Planungspraxis sind die inhaltlichen Anforderungen (wenn auch im
unterschiedlichen Detaillierungsgrad und teilweise nicht entsprechend den Anforderungen
des Richtlinienentwurfs systematisiert) grundsätzlich erfüllt. Defizite bestehen allerdings für
die Schutzgüter Klima, Lärm, Luft, Bodenbelastung.
Defizite in Bezug auf die Anforderungen des Umweltberichtes bestehen insbesondere in der
systematischen Aufarbeitung der Informationen im Hinblick auf Angabe der internationalen,
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Umweltschutzziele, Beschreibung der
wahrscheinlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms,
Beschreibung der geprüften Alternativen, Ausgleichsmaßnahmen für erhebliche negative
Umweltauswirkungen, Monitoring-Massnahmen.“
Nachfolgend wird der Untersuchungsrahmen zu den einzelnen Schutzgütern gemäß § 14f
Abs. 2 UVPG vorgestellt. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem
Aufwand ermittelt werden können und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen
Wissensstand.
2
Schutzgüter
Nach § 19a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasst die Strategische
Umweltprüfung die Darstellung und Bewertung
I) der in § 14 Abs. 1 BNatschG aufgeführten Schutzgüter und –belange. Die Pläne sollen
Angaben enthalten über
1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und
Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von
Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der
sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen
a. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft,
b. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 BNatschG sowie der Biotope und
Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen
Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders
geeignet sind,
________________________________________________________________________
Stand: Februar 2006
5
d. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000",
e. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden,
Gewässern, Luft und Klima,
II) der darüber hinaus in § 2 Abs. 1 UVPG zusätzlichen Schutzgüter
1.
Mensch und menschliche Gesundheit sowie
2.
Kultur- und Sachgüter
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Die Bewertung bezieht sich auf die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der Planung
auf die v.g. Schutzgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen ihnen.
Nachfolgend werden die einzelnen Schutzgut bezogenen Darstellungen der Ist -Situation im
Plangebiet, der Zielsetzung einschließlich der gebiets- bzw. raumbezogen dargestellten Ziele
und Maßnahmen sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter behandelt.
2.1
Schutzgut Flora, Fauna, Biotope
Das Plangebiet ist wesentlich gekennzeichnet durch eine Zweiteilung der Landschaftsräume.
Im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, in denen altholzreiche Buchen- und
Eichenwälder mit Nadelholzforsten abwechseln. Die Wälder sind weitgehend unzerschnitten,
lediglich einige wenige Erschließungswege und Forststraßen führen in das Gebiet.
Ökologische Ziele des Landschaftsplanes Euskirchen sind der Erhalt und die Förderung von
standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die
Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten
Bereichen. Großflächigkeit, Störungsarmut und Altholzreichtum sind wesentliche
Voraussetzungen für das Vorkommen von Arten mit entsprechenden Habitatansprüchen.
Hierzu zählen Wildkatze und Fledermausarten, aber auch zahlreiche Vogelarten wie
Greifvögel und Eulen, Spechte oder Schwarzstorch. Einige dieser Arten sind auch nach der
FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder nationalen Bestimmungen geschützt. Allerdings sind
keine konkreten Vorkommen und besonders schützenswerten Populationen bekannt, die
eine Ausweisung von FFH- oder Vogelschutzgebieten rechtfertigen würden. Mit Ausnahme
kleinflächiger Teilbereiche wird die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet als ausreichend
angesehen.
Die Umsetzung der Ziele im Wald ist ausschließlich durch freiwillige Vereinbarungen sowie
gezielte forstliche Beratung der Waldbesitzer geplant. Konkrete Maßnahmen erstrecken sich
lediglich auf das Offenhalten der kleinflächigen Grünlandbereiche in den Talauen. Die
angestrebte sukzessive Erhöhung des Laubholzanteils ist maßgeblich von den
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig und entspricht der natürlichen Dynamik in
der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Kleinflächige Baumartenwechsel können daher nicht
als Beeinträchtigung des Biotopschutzes eingestuft werden, Auswirkungen auf andere
Schutzgüter wären nur bei großflächiger Umbestockung oder Beseitigung der Wälder
denkbar. Dem stehen allerdings sowohl die Aussagen des Regionalplans als auch die Ziele
des LP Euskirchen entgegen.
Die im Wald eingestreuten Sonderbiotope sollen als Teil der Kulturlandschaft ebenfalls
erhalten bleiben, der Status quo also gesichert werden. Hierzu werden Pflegefestsetzungen
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getroffen, die die Beibehaltung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung v.a. in den noch
offenen Wiesentälern unterstützen sollen. Zu den Sonderbiotopen zählen auch wertvolle
Heideflächen im Billiger Wald und kleinere Amphibiengewässer an der Hardtburg oder im
Billiger Wald.
Mit der Festsetzung Landschaftsschutzgebiet versehen sind auch die größeren
landwirtschaftlichen Bereiche am sogenannten Eifelfuß sowie in den Bach- und Talauen.
Auch hier ist der Schutz im wesentlichen konservierender Natur. Schutzwürdige Biotope
beschränken sich auf kleinflächige Grünlandbereiche, naturnahe Bachläufe und
Obstwiesenrelikte, die auch als NSG oder GLB festgesetzt werden. Der überwiegende Teil
des hier noch vorhandenen Grünlandes wird konventionell bewirtschaftet. Die vormals
dominierende Milchviehwirtschaft wurde abgelöst zum Teil von Pensions-Pferdehaltung, die
eine intensive Beweidung der Flächen bedingt. Über die Zielsetzung des Erhalts
vorhandener Grünlandbereiche sowie Hecken und Gehölzgruppen hinaus wird auch hier
zumindest auf Teilflächen die Extensivierung der Weidenutzung angestrebt. Die Erhöhung
des Grünlandanteils kann sich möglicherweise aufgrund der Umsetzungsverpflichtungen bei
der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Dabei werden bewusst Änderungen solcher
gewässerbegleitender Nutzungen eingefordert, die sich bislang negativ auf die Ökologie der
Gewässer und ihrer Auen ausgewirkt haben. So sollen aus Gründen des
Hochwasserschutzes natürliche Überschwemmungsflächen reaktiviert und Erosionen
vermieden werden. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes unterstützen diese Ziele in
allgemeiner, d.h. nicht flächengebundener Form. Konkrete Auswirkungen sind aber erst
aufgrund späterer wasserwirtschaftlicher Verfahren abschätzbar.
In den Bördebereichen konzentriert sich der Schutz auf wenige Sonderbiotope wie
Kiesgruben, Gehölzreihen und Einzelbäume. Der Landschaftsplan verfolgt hier die
eindeutige Zielsetzung der Anreicherung mit für den Biotop- und Artenschutz wirksamen
Strukturen. Im Focus sind dabei allerdings Artengemeinschaften der Börde. Zu den
typischen Vogelarten zählen Rebhuhn und Wachtel. Die Schaffung zusätzlicher Säume und
Raine soll dabei nutzungsintegriert im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. Darüber
hinaus sollen kleinflächig Trittsteinbiotope entwickelt werden.
Änderungen oder gar Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind durch diese Maßnahmen
nicht erkennbar.
2.2
Schutzgut Wasser
Das Gebiet der Stadt Euskirchen wird von zahlreichen Bächen durchzogen. Maßgeblich sind
das Erft- und Veybachsystem, der Bleibach sowie die Zuflüsse der Swist. Erft und
Erftmühlenbach wurden bereits früh für wirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen. Die
zahlreichen Mühlen zeugen auch heute noch hiervon. Auch Vey- und Bleibach wurden früher
z.T. in Mühlengräben abgeleitet, um Industrieanlagen zu bedienen und private Nutzungen zu
ermöglichen. Die hohe Ergiebigkeit der Swistzuflüsse macht man sich bis heute durch
Aufstau als Steinbach- und Madbachtalsperre zu Nutzen. Über diese Nutzungen hinaus
dienten die Gewässer lange Zeit der Deckung des landwirtschaftlichen Wasserbedarfs.
Heute sind Entnahmen von Oberflächenwässern fast gänzlich untersagt und
Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft stark eingeschränkt. Die Börde selbst wird
von Trockengräben durchzogen, die nur zeitweise Wasser führen.
Hinsichtlich des Grundwassers findet im Norden des Stadtgebietes ein häufiger Wechsel
zwischen
wasserführenden
und
wasserstauenden
Strukturen
statt.
Der
Hauptgrundwasserhorizont liegt hier mit 25 bis 40 m sehr tief. In den Waldbereichen im
Süden dagegen tritt das Grundwasser an einigen Spalten- und Verwerfungsquellen aus.
Wichtigste Grundwasserentnahme im Plangebiet ist die des Wasserverbandes Euskirchen________________________________________________________________________
Stand: Februar 2006
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Swisttal, der im Erfttal zwischen
Wassergewinnungsanlagen betreibt.
Kreuzweingarten
und
Arloff
bedeutsame
Wasserschutzgebiete sind randlich betroffen. Dies betrifft das WSG Lommersum (Zone III B)
und das WSG Bad-Münstereifel-Arloff (Zone III B), außerdem das geplante
Wasserschutzgebiet Zülpich-Overelvenich (Zone III B).
Der Landschaftsplan selbst sieht keine Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen
wasserwirtschaftlicher Belange nach sich ziehen könnten. Er dient vielmehr mit der breit
gefächerten Palette ökologischer Ziele und Maßnahmen der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie (s.o.). Hierzu zählen insbesondere die gewässerbezogenen
Festsetzungen nach Ziffer 5.1, z.B.
-
Erhaltung
und
Wiederherstellung
einer
möglichst
unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung
von Verwallungen
-
Anlage von Uferrandstreifen
-
Umwandlung gewässerbegleitender Äcker in Extensivgrünland oder Auwälder
Auswirkungen der Maßnahmen und Ziele auf die Grundwasserneubildung werden nicht
gesehen.
Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind in der Regel vorhanden und wirken sich
positiv aus, so hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes oder der
Erholungsfunktion der Landschaftsräume. Lediglich bezüglich des Schutzgutes Boden
bestehen abwägungsrelevante Auswirkungen. So haben Erftverband und Untere
Bodenschutzbehörde, aber auch die Landwirtschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die
Reaktivierung von Überschwemmungsbereichen an der nördlichen Erft sowie an Vey- und
Bleibach zu erneuten Mobilisierungen von Schwermetallen führen können. Auch hier wird
darauf verwiesen, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen sonstiger
wasserwirtschaftlicher Verfahren, z.B. zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten,
erfolgt, in denen alle Belange abgewogen werden.
2.3
Schutzgut Boden
Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss,
der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen
Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar. Die Böden der Eifel
dagegen entstanden unter niederschlagsreichem atlantischen Einfluss vorwiegend aus
Schiefern und Kalken. Hier sind Braunerden und Pseudogleye sowie zahlreiche
Übergangsformen dieser Bodentypen dominierend. In den Bachtälern finden sich Kolluvien,
humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial.
Unmittelbare Eingriffe in großflächige Bodenstrukturen sind durch Maßnahmen des
Landschaftsplanes nicht vorgesehen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen entsprechen
vom Umfang her denen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Auch hier können
erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ausgeschlossen werden.
Auf die Problematik der Schwermetallbelastung in den Gewässern Veybach, Bleibach und
Erft sowie den unmittelbar angrenzenden Auenbereichen wurde bereits im Kapitel Wasser
hingewiesen.
2.4
Schutzgut Klima/Luft
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LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung
Euskirchen liegt in den Klimabezirken Niederrheinische Bucht und Eifel. Die Eifel und das
Hohe Venn bewirken in den östlich angrenzenden Gebieten eine Leewirkung, die schon bei
Eifelhöhen von 450 - 500 m ü. NN einsetzt. So wird auch das gesamte Stadtgebiet von
diesem Lee beeinflusst und erhält kontinentale Merkmale. Dies zeigt sich in einem
ausgeprägt kontinentalen Jahresverlauf der Niederschläge. Der Planungsraum unterliegt von
Nordwesten her auch atlantischen Witterungseinflüssen. Die Zülpicher Börde gehört zu den
niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt
hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche
Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm.
Die Hauptwind- und wetterrichtung für den Euskirchener Raum sind Westen und Südwesten.
Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegen im nördlichen Planungsraum bei ca. 10 Grad C, im
Bereich der Eifel bei 8 Grad C. Die aus südwestlicher Richtung heranströmenden feuchten
Luftmassen, die sich über der Eifel abregnen, sorgen oftmals für eine föhnähnliche Situation
in Euskirchen mit klarer Sicht und aufgelockerter Bewölkung. Die großen Waldbereiche im
Süden tragen zu einer Luft- und Klimaregulation bei.
Es ist nicht erkennbar, dass die Realisierung der Ziele und Maßnahmen des
Landschaftsplanes Auswirkungen auf das Klima im Plangebiet oder darüber hinaus haben
können. Großflächige Änderungen der Grundnutzungen Wald sowie Acker und Grünland, die
zu veränderten Temperaturentwicklungen führen könnten sind weder geplant noch
absehbar. Auch sieht der Landschaftsplan keine Maßnahmen vor, die kleinklimatische
Beeinträchtigungen z.B. von Randbereichen der Siedlungsräume bewirken könnten, z.B.
durch Abriegelung von Frischluftschneisen.
2.5
Schutzgut Landschaftsbild
Landschaftsbildaufwertungen sind v.a. im Norden des Plangebietes geplant. Diese
beschränken sich aber auf punktuelle bzw. einzelne lineare Maßnahmen. Dabei wird von der
Möglichkeit der Festsetzung nach § 26 (2) LG NW Gebrauch gemacht. Bei der Planung und
Umsetzung sollen allerdings die Vorschläge des Naturparks Rheinland als wertvolle
Planungshilfe berücksichtigt werden. Positive landschaftsästhetische Wirkungen können
auch gewässerbegleitende Initialpflanzungen und kleinflächige Auwaldpflanzungen haben.
Wichtige Zielsetzung des Landschaftsplans ist außerdem der Erhalt der historischen Burgund Hofanlagen, die oft von landschaftsprägenden Gehölzbeständen und Parks umfasst
werden. Darüber hinaus werden mit dem Entwicklungsziel 1.2-3 - Ortsränder in fachliche
sinnvollen und historisch belegten Bereichen Streuobstwiesen oder sonstige Eingrünungen
der Ortskerne in die freie Landschaft nach § 26 Abs. 2 LG NW vorgesehen. Durch diese
Maßnahmen wird auch eine positive Wirkung auf andere Schutzgüter erwartet, insbesondere
für die Erholung und Biotop- und Artenschutz.
2.6
Schutzgut Erholung
In den Entwicklungszielen gemäß § 18 LG NRW ist auch der Ausbau der Landschaft für die
Erholung benannt. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche
Betätigungen in der freien Natur.
Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der Landschaftsplan in soweit nach, als dass dieser
durch die Festsetzungen von Schutzgebieten der Sicherung, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft Rechnung trägt.
Inhaltliches Ziel des Landschaftsplanes Euskirchen ist es nicht, für die einzelnen
Erholungsansprüche an Natur und Landschaft konkrete Angebote oder Festsetzungen bzw.
Ausführungen und Maßnahmen festzusetzen.
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Stand: Februar 2006
9
Erholungsschwerpunkte
Das Entwicklungsziel 1.1-4 erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutzte
Bereiche. Dies sind
-
der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet, der
als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden ist
-
die Erftaue ist parkartig ausgebaut. Rad- und Fußwege sowie die Erftpromenade
durchziehen das Gebiet. Am Nordrand erstrecken sich eine Tennisanlage sowie
Kleingärten.
-
die Steinbachtalsperre ist mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad,
Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad
ausgestattet. Diese sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden,
um z.B. Probleme durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden.
-
Der Waldbereich „Ortholz“ ist eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege
erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23
LG NW festgesetzt worden.
Auch durch die Darstellung der Entwicklungsziele werden positive Wirkungen auf die
Naherholung und die landschaftsgebundene Erholung verfolgt. Insgesamt sind keine
negativen Wirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten.
Mit den Maßnahmen in Kapitel 5 werden nur einzelne flächenscharfe Maßnahmen
festsgesetzt, weitgehend erfolgt eine Festsetzung in den Schutzgebieten jeweils auf das
gesamte Schutzgebiet. Für die Erholungsvorsorge ist somit den Ansprüchen an eine vielfältig
strukturierte Landschaft nur in soweit Rechnung zu tragen, als dass nur in Kooperation mit
der Bewirtschaftung eine Umsetzung erfolgen kann.
Den Aussagen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Euskirchen (Rechtskraft 2004)
wird durch die Festsetzungen der Schutzgebiete Rechnung getragen. Der FNP Euskirchen
formuliert: „Zur Sicherung und Entwicklung der Freiflächen sind die unterschiedlichen
Freiraumansprüche zu koordinieren. Dabei soll ein vernetztes Grünsystem geschaffen
werden. Wichtig dabei ist die Schaffung von durchgängigen Grünverbindungen. Eine
Anreicherung und Ergänzung der landschaftlichen Elemente im Süden der Stadt sowie die
Gliederung der im Norden weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft mit neuen Elementen
spielen eine bedeutende Rolle. Die Ortsränder sollen zur besseren Einbindung der Siedlung
in die Landschaft attraktiv gestaltet werden.“
2.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Für die Betrachtung der Umweltwirkungen des Landschaftsplanes Euskirchen im Hinblick auf
das Schutzgut Mensch stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der
Bevölkerung im Vordergrund.
Das Stadtgebiet Euskirchen liegt mit ca. 54.900 Einwohnern im Städtedreieck der Metropole
Köln (40km) und den Großstädten Bonn (30 km) und Aachen (60 km). Der FNP Euskirchen
stellt die „zentralörtliche Bedeutung durch die Funktion als Mittelzentrum und den Sitz des
gleichnamigen Kreises“ heraus.
Im FNP der Stadt Euskirchen wird die Leitlinie getroffen, dass bei der zukünftigen
Siedlungsentwicklung sparsam mit Grund und Boden umzugehen ist und im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung zusätzlicher Flächenverbrauch einzuschränken ist. Darüber
hinaus sind bei der Neuausweisung von Wohnbauland der vorhandenen Siedlungsstruktur
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
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angemessene Bebauungsformen zu Grunde zu legen. Diese sind mit den vorhandenen,
teilweise lockeren dörflichen Bebauungsstrukturen in Einklang zubringen.
Die im rechtskräftigen FNP ausgewiesenen zusätzlichen Bauflächen, die im Zeitraum der
nächsten ca. 15 Jahre beansprucht werden, sind fachlich mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt und für diese Flächen erfolgt die Darstellung, die den
Landschaftsschutz überlagert. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder
Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine
bauliche Nutzung vorsieht, so tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald
ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt.
Der Kreis Euskirchen gehört bundesweit zu den Kreisen mit mittlerem
Bevölkerungswachstum, dabei verzeichnet u.a. die Stadt Euskirchen das stärkste Wachstum
im Kreis. Der kontinuierliche Anstieg der Bevölkerung wird sich nach Aussage des
Strukturkonzeptes auch in den nächsten Jahren fortsetzen. (Quelle: Strukturkonzept
Euskirchen, Entwurf Januar 1997, S. 24). Da aktuelle Prognosen für den Kreis Euskirchen
nicht vorliegen, ist aus den allgemeinen Statistiken des LDS in 2004 und 2005 abzulesen,
dass das Bevölkerungswachstum im Kreisgebiet Euskirchen zur Zeit stabil ist.
Durch die Festsetzungen und auch die Maßnahmen des Landschaftsplanes wird auf die
menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung in Euskirchen
insgesamt keine negative Wirkung erwartet.
2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege
Bodendenkmäler
Auf Grundlage der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom
23.06.2005 erfolgt die Einschätzung, dass der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig
von einer Eintragung in die Denkmalliste) dann im besonderen Maße gewährleistet ist, wenn
archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im
Boden erhalten werden können. Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt
von Boden im ursprünglichen Profil. Dies bedeutet einen Verzicht auf Bodenbearbeitung und
den Einsatz von schweren Geräten bei der Bodennutzung, die Vermeidung von
Bodenerosion und von Einträgen bodenfremder chemischer Substanzen und natürlich das
Unterlassen von Bodenabgrabung. Entsprechend wird der Archivfunktion des Bodens eine
extensive Dauergrünlandnutzung in besonderer Weise gerecht. Im Wald sind das Rücken
eingeschlagenen Holzes und das Roden von Stubben z.B. Gefährdungsfaktoren, die
zumindest im Umfeld bekannter archäologischer Plätze unterlassen werden sollten. Auch bei
der Biotoppflege kann es im Einzelfall notwendig werden, die Belange des
Bodendenkmalschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen, wenn hiermit
Bodeneingriffe verbunden sind oder im Gewässerumfeld Spuren der historischen
Wasserkraftnutzung betroffen sein könnten.
Durch die Formulierung der Entwicklungsziele (Ziffer 1) und die Ausweisung von besonders
geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß der §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NW
(Ziffer 2) im Landschaftsplan Euskirchen wird den Bedürfnissen und Anforderungen des
Bodendenkmalschutzes, soweit dies im Rahmen der Landschaftsplanung möglich ist,
weitestgehend entsprochen.
Landeskundliche oder erdgeschichtliche Gründe für die Ausweisung der Schutzgebiete sind
allgemein und in vielen Fällen auch explizit bei der Formulierung des Schutzzwecks der
Schutzgebiete genannt; Beispiele hierfür sind z.B.
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-
Landschaftsschutzgebiet „Erfttal und Erftmühlenbach bei Euskirchen“ (2.2-2)
-
Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei Billig“ (2.2-5)
-
Landschaftsschutzgebiet „Alter Burgberg und Hardt“ (2.2-6)
-
Geschützter Landschaftsbestandteil „Alleen und Baumreihen“ (2.4-3)
-
Geschützter Landschaftsbestandteil „Streuobstwiesen in der Börde“ (2.4-4)
Die festgesetzten Bodendenkmale sind in der nachfolgenden Liste dargestellt (FNP Stadt
Euskirchen, 2004).
Billig
Euskirchen
Flamersheim
Kirchheim
Kreuzweingarten
Kuchenheim
Niederkastenholz
Palmersheim
Schweinheim
Bodendenkmal Motte “Knöpp” DE-NR. 69
Bodendenkmal villa rustica (BD EU 217) DE-NR. 500
Bodendenkmal villa rustica (BD EU 216) DE-NR. 501
Bodendenkmal Grabenrechteck Unterster Hof DE-NR. 70
Bodendenkmal Wasserleitung keine eigene DE-NR.
Bodendenkmal Gräberfeld “vicus belgica” DE-NR. 49
Bodendenkmal Ringwall “Alter Burgberg” DE-NR. 73
Bodendenkmal Siedlung “vicus belgica” DE-NR. 182
Bodendenkmal Unbefestigte Villa -römisch- DE-NR.374
Bodendenkmal Wasserleitung -Eifelleitung nach Köln- DE-NR.417
Bodendenkmal Wasserburgwüstung Obere Burg DE-NR. 74
Bodendenkmal Fränkisches Gräberfeld DE-NR. 496
Bodendenkmal Villa -römisch- DE-NR. 414
Bodendenkmal Wasserleitung -römisch- DE-NR. 415
Bodendenkmal Siedlungswüste aus der Römerzeit DE-NR. 413
Bodendenkmal Burgus DE-NR. 464
Bodendenkmal Siedlungsstelle “Alte Burg” DE-NR. 465
Bodendenkmal Teilstück eines Römerkanals DE-NR. 492
Bodendenkmal Damm Burg Ringsheim DE-NR. 75
Bodendenkmal Burgus -römisch- DE-NR. 412
Mit dem Schutzzweck einzelner Landschaftsschutzgebiete wie „Veybachtal“ (2.2-3) und
„Billiger Wald“ (2.2-4) wird durch eine entsprechende Ausweisung der kulturhistorischen
Bedeutung Rechnung getragen, hier sind jeweils eine Vielzahl archäologischer Fundplätze
bzw. Bodendenkmäler dokumentiert.
Als Maßnahme wird die Anlage, Widerherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume
5.1/2.2-5/1 im Bereich des römischen Vicus Belgica bei Billig festgesetzt.
2.9
Wechselwirkungen
Wie oben dargelegt, bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander.
Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig
zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für
sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende
Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und
Maßnahmen möglich.
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Zusammenfassung
Der Landschaftsplan verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der
Kulturlandschaft im Stadtgebiet Euskirchen. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltprüfung
zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Arten und Biotope,
Landschaftsbild sowie Wasser führen. Mittelbar profitiert davon wird auch die Bevölkerung,
deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich aufgewertet werden. Soweit
möglich werden darüber hinaus landschaftsprägende Strukturen in der Umgebung der
zahlreichen Kulturdenkmäler geschützt. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima und
Boden sind nicht erkennbar.
Der Landschaftsplan Euskirchen führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen.
Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der
festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen
Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten.
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Monitoring / Überwachung
Negative Wirkungen könnten sich, wie zum Schutzgut Wasser dargestellt, durch
Maßnahmen am Blei-, Veybach und an der Erft durch die Umsetzung des
Überschwemmungsgebietes ergeben, die zu einer Mobilisierung der im Boden gebundenen
Schwermetalle führen können. Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nach der WRRL
wird ein Monitoring erforderlich werden, das eine entsprechende Überprüfung, eine
Bewertung der Wirkungen und ggf. Gegenmaßnahmen vorsieht.
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, die jeweils mittel- bis
langfristige Wirkungen zeigen werden, wird eine Überwachung im Sinne des § 14m UVPG
für nicht erforderlich gehalten, da keine erheblichen negativen Wirkungen oder
Wechselwirkungen erwartet werden.
Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der
Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist
bisher nicht vorgesehen.
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Stand: Februar 2006
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Anlage zur Vorlage V 175/2006 1. Verwaltungsergänzung
Stand: Februar 2006