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Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über die Regelung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz in den anderen Städte des Rhein-Erft-Kreises)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
26.01.17, 15:01
Aktualisiert
08.06.17, 15:04
Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über die Regelung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz in den anderen Städte des Rhein-Erft-Kreises) Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über die Regelung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz in den anderen Städte des Rhein-Erft-Kreises)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 621/2016 Az.: Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 20.12.2016 Die Beratungsfolge wurde aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt. Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Klösgen Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 07.02.2017 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Übersicht über die Regelung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz in den anderen Städte des Rhein-Erft-Kreises Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund des Antrages wurde Kontakt mit den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises aufgenommen, und die Regelungen zu den Aufwandsentschädigungen der jeweiligen Feuerwehr zu erfahren. Festzuhalten bleibt, dass in nahezu allen Kommunen über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen nach der Einführung des BHKG nachgedacht und diskutiert wird. In einigen Kommunen sind Arbeitskreise aus der Feuerwehr mit der Erarbeitung einer abschliessenden Regelung für ihre Kommune tätig. Im Anhang finden Sie eine Zusammenstellung des Status Quo aller Kommunen, von denen derzeit noch keine eine Anpassung nach dem BHKG vorgenommen hat. Zu berücksichtigen bleibt, dass es nie eine einheitliche Lösung geben wird, da die Bedürfnisse und Konstellationen der Feuerwehren in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich sind. So werden in Kommunen, die über keine hauptamtlichen Kräfte verfügen, hier Bedburg und Elsdorf, Tätigkeiten bezahlt, die ansonsten durch hauptamtliche Mitarbeiter versehen werden. Weiterhin kann der Leiter der Feuerwehr in den meisten Städten über ein persönlich zugeordnetes Dienstfahrzeug verfügen, da von ihm auch eine ständige Erreichbarkeit im Rahmen des übergeordneten Einsatzführungsdienstes erwartet wird. Dies ist z.B. in Erftstadt nicht der Fall. Ausschlaggebend ist auch die Größe der Feuerwehr, Anzahl der Mitglieder und Einheiten, welche Finanzmittel zur Verfügung stehen und welche Tätigkeiten ausgeführt werden, bzw. welche sonstigen motivierenden Maßnahmen eingesetzt werden. Wie aus der Aufstellung ersichtlich, werden in allen anderen Kommunen über das in Erftstadt übliche Maß hinaus Zahlungen der verschiedensten Art gezahlt. Eine Anpassung ist hier dringend erforderlich. Aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Abfrage wird der Leiter der Feuerwehr in der Sondersitzung des Auschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am 07.02.2017 einen abgestimmten Umsetzungsvorschlag für die V 613/2016 - Satzung über die Aufwandsentschädigung und denAuslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Erftstadt – vorstellen. Hierbei wird der erhöhte Budgetansatz Berücksichtigung finden, der in der Ratssitzung vom 13.12.2016 beschlossen wurde. (Erner) -2-