Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, Datum 22.04.2003
Vorlagen-Nr.:
39/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
13.05.2003
27.05.2003
TOP: Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der
Kommunalwahlen 2004
I. Sach- und Rechtslage:
Im September 2004 finden die Neuwahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise statt.
Gleichzeitig werden die hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Landräte gewählt.
Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom
Landesgesetzgeber vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (kraft Gesetzes der
Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss.
Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter
zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 1 Ziffer 1 der
Kommunalwahlordnung).
Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in
Wahlbezirke einzuteilen.
Die Bildung des Wahlausschusses hat spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu
erfolgen. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben aber gezeigt, dass es zweckmäßig ist, den
Wahlausschuss schon frühzeitig einzurichten, weil auch Parteiinteressen (z.B. Aufstellung der
Kandidaten) zu berücksichtigen sind.
Der
Wahlausschuss
besteht
aus
dem
Wahlleiter
(dem
Bürgermeister
als
Hauptverwaltungsbeamten kraft Gesetzes) als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und
einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender fungiert kraft
Gesetzes der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung
entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt, und dass § 58
Absatz 1 Sätze 7 bis 10 und Absatz 3 Sätze 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht
bleiben.
Hinsichtlich der Personen, die in den Wahlausschuss gewählt werden können, hat der
Gesetzgeber festgelegt, dass Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter sowie sonstige
Personen, die sich für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters bewerben, nicht Mitglied des
Wahlausschusses sein können. Dieser mögliche Hinderungsgrund greift jedoch erst ein, wenn z.B.
der Hauptverwaltungsbeamte oder andere Personen ihre Kandidatur auch bekannt gegeben
haben; sie also nicht nur prognostiziert wird. Wird erst nach Bildung des Wahlausschusses eine
Kandidatur erklärt, nimmt der gesetzliche bzw. gewählte Stellvertreter im Wahlausschuss die
Funktion wahr.
-2Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich dergestalt verwirklichen, dass sich entweder der
Rat auf einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmigen Beschluss fasst oder,
dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System d’Hondt) in einem Wahlgang eine
Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO n.F.). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss
aus 10 ordentlichen Beisitzern und 10 Stellvertretern zusammengesetzt. Ich empfehle Ihnen, diese
Größenordnung beizubehalten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt.
Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Es wird ein Wahlausschuss gebildet; in diesen werden 10 Beisitzer und eine
entsprechend große Anzahl von Stellvertretern gewählt.
Im einzelnen werden benannt:
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
1.
1.
2.
2.
3.
3.
4.
4
5.
5.
6.
6.
7.
7.
8.
8.
9.
9.
10.
10
„
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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