Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahlen 2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,4 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahlen 2004) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahlen 2004)

öffnen download melden Dateigröße: 9,4 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, Datum 22.04.2003 Vorlagen-Nr.: 39/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 13.05.2003 27.05.2003 TOP: Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahlen 2004 I. Sach- und Rechtslage: Im September 2004 finden die Neuwahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise statt. Gleichzeitig werden die hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Landräte gewählt. Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (kraft Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss. Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 1 Ziffer 1 der Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Die Bildung des Wahlausschusses hat spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu erfolgen. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben aber gezeigt, dass es zweckmäßig ist, den Wahlausschuss schon frühzeitig einzurichten, weil auch Parteiinteressen (z.B. Aufstellung der Kandidaten) zu berücksichtigen sind. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten kraft Gesetzes) als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender fungiert kraft Gesetzes der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt, und dass § 58 Absatz 1 Sätze 7 bis 10 und Absatz 3 Sätze 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Personen, die in den Wahlausschuss gewählt werden können, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter sowie sonstige Personen, die sich für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters bewerben, nicht Mitglied des Wahlausschusses sein können. Dieser mögliche Hinderungsgrund greift jedoch erst ein, wenn z.B. der Hauptverwaltungsbeamte oder andere Personen ihre Kandidatur auch bekannt gegeben haben; sie also nicht nur prognostiziert wird. Wird erst nach Bildung des Wahlausschusses eine Kandidatur erklärt, nimmt der gesetzliche bzw. gewählte Stellvertreter im Wahlausschuss die Funktion wahr. -2Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich dergestalt verwirklichen, dass sich entweder der Rat auf einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmigen Beschluss fasst oder, dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System d’Hondt) in einem Wahlgang eine Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO n.F.). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss aus 10 ordentlichen Beisitzern und 10 Stellvertretern zusammengesetzt. Ich empfehle Ihnen, diese Größenordnung beizubehalten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Es wird ein Wahlausschuss gebildet; in diesen werden 10 Beisitzer und eine entsprechend große Anzahl von Stellvertretern gewählt. Im einzelnen werden benannt: Ordentliche Mitglieder: Stellvertretende Mitglieder: 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4 5. 5. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 9. 9. 10. 10 „ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________