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Beschlussvorlage GB ("Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 194/2006 14.02.2006 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 09.03.2006 „Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich Tel.: 15 624 Abt.: 51 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. um € Mehreinnahme bei Hst. um € sonst: Mittel sind im Entwurf des Haushalts 2006 (PSK 361 01 8 533412) eingeplant. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in der als Anlage beigefügten Fassung. Des weiteren wird die Abt. 51 – Jugend und Familie – berechtigt, die Höhe der Erstattung des Sachaufwandes und den Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung entsprechend der Entwicklung der vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration für die Vollzeitpflege vorgegebenen Pauschalbeträge anzupassen. Seite - 2 Begründung: Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 24.07.2003 Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege beschlossen. Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) sind die Richtlinien anzupassen. Im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben: - Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson (§ 43 SGB VIII) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) Ausgestaltung des § 23 Abs. 2 S. 3 SGB VIII (keine Übernahme von Kosten bei Betreuung durch unterhaltspflichtige Personen) Erstattung der Kosten einer angemessenen Unfallversicherung von bis zu jährlich 79 € hälftige Erstattung einer angemessenen Alterssicherung von bis zu 38 € monatlich. Die Anpassung wurde in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins sowie einer Arbeitshilfe des Städtetages Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Auf eine Beteiligung der zuständigen AG § 78 – GTK – wurde verzichtet, da die Tagespflegepersonen dort keine Interessenvertretung haben. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Euskirchen ist für die Aufstellung von Richtlinien der Jugendhilfeausschuss zuständig. Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügten Richtlinien zu beschließen. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)