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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 194/2006
Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1.
Aufgabenstellung
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung
1.2
Zielgruppe
1.3
Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen
1.3.1
Tageseinrichtungen für Kinder
1.3.2
Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
2.
Formen der Kindertagespflege
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung
2.2.1
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.3
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (8 a SGB VIII)
3.
Kosten
3.1
Gewährung einer Geldleistung
3.1.1
Erstattung des Sachaufwand
Förderungsleistung
3.1.2
Nachgewiesene Aufwendungen
3.1.3
Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche
3.1.4
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit)
3.1.5
Steuerliche Behandlung
4.
Kostenbeitrag
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von
Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
6.
Rechtsanspruch
7.
Inkrafttreten
und
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Anlage 1
Ermittlung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung (Ableitung von Vollzeitpflege)
Anlage 2
Tabelle „Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistungen (Stand: 01.01.2006)
Anlage 3
Dienstliche Anweisung zur Prüfung hinsichtlich der Erteilung
einer Erlaubnis zur Tagespflege gem. § 43 SGB VIII
2
1.
Aufgabenstellung
zurück
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung
zurück
Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege
für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten
Tagespflegeperson
in
ihrem
Haushalt,
im
Haushalt
des
Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege über Nacht möglich (Schichtdienst).
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Tagespflege:
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson;
- die fachliche Beratung der Tagespflegeperson;
- die Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung
einer laufenden Geldleistung.
1.2
Zielgruppe
zurück
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre
ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und
in Kindertagespflege vorzuhalten2.
Bei Kindern kann Kindertagespflege aus folgenden Gründen notwendig sein:
1
2
-
Allein erziehender Elternteil in schulischer, beruflicher Ausbildung,
studierend oder in Berufstätigkeit (allein erziehend = ohne
Lebenspartner im selben Haushalt wohnend/eheähnliche
Gemeinschaft)
-
Berufliche Ausbildung oder Studium beider Eltern, wenn eine
Unterbrechung oder ein Abbruch für keinen der Elternteile zumutbar ist
-
Erwerbstätigkeit beider Elternteile, wenn dies zur Sicherung des
Lebensunterhaltes der Familie erforderlich ist (Verhinderung der
Sozialhilfebedürftigkeit)
-
Besonderen Konfliktlagen der Eltern/des Elternteils und/oder
besondere Belastungssituationen, v.a. wenn dadurch eine dem Wohl
entsprechende Förderung des Kindes nicht gewährleistet ist.
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 SGB VIII
§ 24 Abs. 2 SGB VIII
3
1.3
Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen
zurück
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer Förderungsauftrag von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht die Kindertagespflege gleichrangig
neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.
1.3.1 Tageseinrichtungen für Kinder
zurück
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll daher in der Regel nicht für solche
Kinder stattfinden, für die ein entsprechendes Angebot in einer
Tageseinrichtung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt oder
für schulpflichtige Kinder zur Verfügung steht.
Kindertagespflege kann im Einzelfall auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die Verbindung unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der Förderung des Kindes dienen. Deshalb ist
insbesondere darauf zu achten, dass die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig wechselnden Formen erfolgt.
Siehe auch 3.1.3
1.3.2 Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
zurück
Ein Vorrang der institutionellen Förderung gegenüber der Kindertagespflege
besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Entscheidend für das Angebot an institutioneller Förderung und an
Tagespflege ist für diese Altersgruppe der individuelle Bedarf.
2.
Formen der Kindertagespflege
zurück
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen der Betreuung die Kindertagespflege:
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten Räumlichkeiten3.
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung
zurück
Das Jugendamt kann geeignete Tagespflegepersonen vermitteln, für die es
nicht zugleich die Kosten übernimmt (§ 24 Abs. 5 SGB VIII).
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird und soll es geben.
Das Jugendamt ist daran folgendermaßen beteiligt:
-
3
auf Wunsch Beratung der Tagespflegeperson und/oder der
Personensorgeberechtigte. Eine freiwillige Beratung soll die
Empfehlung
beinhalten,
Inhalt
und
Umfang
der
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29. Juni 2005
4
-
Kindertagespflege sowie die wechselseitigen Verpflichtungen
festzulegen.
Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum Umfang der Kindertagespflege sollen
in "Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson und den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend
einer
Empfehlung des deutschen Vereins sollte diese Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen des Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und Kündigung des Betreuungsvertrages beinhalten.
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung
zurück
Die Gewährung einer Geldleistung an die Pflegepersonen ist an folgende
Voraussetzungen geknüpft4:
Die Pflegeperson muss analog § 43 SGB VIII geeignet und vermittelt worden
sein.
Wird eine Pflegeperson von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen,
können Geldleistungen ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen erfolgen;
frühestens ab Antragstellung. Es besteht die Möglichkeit, rückwirkend ab
Antragstellung zu gewähren. Voraussetzung: Alle Unterlagen liegen vor.
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträger
bestehen, sind die Eltern aufzufordern, entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von Kinderbetreuungskosten von der Agentur
für Arbeit bei Umschulungen.
In Ausgestaltung des § 23 Abs. 2 S. 3 SGB VIII werden an unterhaltspflichtige
Betreuungspersonen (z.B. Großeltern) keine Geldleistungen erbracht.
2.2.1 Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
zurück
Hinsichtlich der Prüfung der Eignung und Erteilung einer Erlaubnis zur
Tagespflege gem. § 43 SGB VIII wird auf die Anlage Nr. 3 verwiesen.
2.3
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII)
zurück
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a SGB VIII hinzuweisen. Ein
entsprechendes Merkblatt ist dem Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
beizufügen.
4
Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr
Tatbestandsmerkmal des § 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die
Gewährung einer Geldleistung.
5
3.
Kosten
zurück
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
zurück
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für
den Sachaufwand, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, sofern Landesrecht
nicht etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesrechtliche Regelung.
In Ausgestaltung des § 23 Abs. 2 S. 3 SGB VIII werden an unterhaltspflichtige
Betreuungspersonen (z.B. Großeltern) keine Geldleistungen erbracht.
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung
zurück
Die Erstattung des Sachaufwand und der Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung werden in pauschalierter Form abgegolten. Die
Berechnung erfolgt auf der Basis der vom Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration für die Vollzeitpflege vorgegebenen
Pauschalbeträge (Anlagen 1 und 2).
Die finanziellen Leistungen werden entsprechend dem Betreuungs- und
Kostenaufwand der Pflegepersonen, dem Alter des Kindes und der täglichen
bzw. wöchentlichen Betreuungsdauer bemessen.
Vorrangige Ansprüche der Eltern gegenüber anderen Leistungsträgern5
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson auszuzahlen.
Voraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die Stellung eines entsprechenden Antrages,
der von dem/der Personensorgeberechtigten zu unterschreiben ist.
Eine rückwirkende Übernahme von vor der Antragstellung entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht möglich6. Gleiches gilt für die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes.
5
6
(s. Ziffer 2.2.2)
(BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167)
6
3.1.2
Nachgewiesene Aufwendungen
zurück
Unfallversicherung:
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson werden in angemessener Höhe übernommen. Als
angemessen gelten die Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt.
79,00 € jährlich).
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der Tagespflegeperson beim
Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alterssicherung:
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. Riester-Rente)
Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in
kommunaler Verantwortung.
Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
beträgt bei einem über 400 € liegenden Monatseinkommen 78 € (19,5 %).
Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag
Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer
angemessenen Alterssicherung angesehen.
Hinsichtlich
einer
nachgewiesen
Alterssicherung
werden
der
Tagespflegeperson daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Kosten bis
zur Höhe von maximal 39,00 € monatlich erstattet. Die Erstattung erfolgt
einmalig, d.h. unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder bzw. der
Betreuungszeit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuungszeit
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und die Kindertagespflege –
voraussichtlich - länger als 3 Monate andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf
Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr
vorsehen.
3.1.3 Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche
zurück
In begründeten Einzelfällen sind Leistungen im Rahmen der Tagespflege auch
bei einer Betreuungszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich zu
gewähren. Der Mindestbetrag des Aufwendungsersatzes laut Anlage 2 der
Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege reduziert sich in
diesen Fällen entsprechend.
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern lediglich zur Hälfte.
7
3.1.4 Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit)
zurück
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub sind bei einer
Kindertagespflege unvermeidlich und im – ohnehin nur geringen –
Aufwendungsersatz mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf den
Aufwendungsersatz sowie den Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei Fehlzeiten
von länger als 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende
der Hilfe der erste Ausfalltag.
3.1.5 Steuerliche Behandlung
zurück
Pflegegeld aus öffentlichen Kassen ist nach § 3 Nr. 11
Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings,
dass die Kindertagespflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig
betrieben wird. Erwerbsmäßig bedeutet, dass das Pflegegeld die wesentliche
Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann
ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig
betrieben wird7.
4.
Kostenbeitrag
zurück
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt
werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und
Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für
Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der
Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend
gestaffelte Beträge festsetzen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine solche
Regelung nicht getroffen.
Die Feststellung der zumutbaren Belastung richtet sich daher nach § 90 Abs.
4 SGB VIII. Hiernach gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII
entsprechend.
Dies entspricht der bis 30.09.2005 gültigen Kostenheranziehung zur
Tagespflege. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die bis
30.09.2005 gültige Regelung (50 % des die Einkommensgrenze nach §§
87,88 SGB XII übersteigenden Einkommens zuzüglich 15 % des
Familienzuschlags für das jeweilige Kind nach § 85 SGB XII bei Beköstigung
in der Pflegestelle) beibehalten.
Eine Heranziehung aus Vermögen ist nicht mehr möglich. § 90 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII und § 90 Abs. 2 SGB VIII sind zu beachten.
Die Kostenbeteiligung ist nach Umkehrschluss aus § 91 Abs. 5 SGB VIII
vorrangig. Die Jugendhilfeleistung in Form der Kindertagespflege tritt nur in
dem Umfang ein, in dem die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können.
7
siehe S. 18 Arbeitshilfe des Städtetages Nordrhein-Westfalen
8
Dies bedeutet, dass die Eltern bereits bei Antragstellung aufzufordern sind,
Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, damit bei voller
Leistungsfähigkeit eine "unnötige" Hilfegewährung vermieden werden kann.
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von
Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
zurück
Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Zur Weiterqualifizierung von
Tagespflegepersonen werden geeignete Fortbildungsangebote gemacht.
Mindestens jährlich finden Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen des
Kreises Euskirchen statt.
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine und
entsprechende Gruppierungen innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sollen
entsprechend beraten und unterstützt werden (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).
6.
Rechtsanspruch
zurück
Aufgrund der Regelung des § 24 a SGB VIII besteht zur Zeit – auch bei
Erfüllung aller Voraussetzungen - kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in
Kindertagespflege.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.*)
*) Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 09.03.2006
zurück
9
Anlage 1
zu den Richtlinien "Kindertagespflege"
Erstattung
des
Sachaufwandes
Förderungsleistung:
Kindertagespflege
zurück
und
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Vollzeitpflege
Bis
3. vollendetes Lbj. 60 % des Satzes für die 0 bis zum vollendeten
7.
Altersgruppe
Jahr
Bis
7. vollendetes Lbj. 50 % des Satzes für die 0 bis zum vollendeten
7.
Altersgruppe
Jahr
Bis 14. vollendetes Lbj. 40 % des Satzes für die 7 bis zum vollendeten 14.
Altersgruppe
Als Regelbetreuungszeit ist die Ganztagsbetreuung an 5 Tagen zu je 8 bis 10
Stunden täglich anzunehmen (= 100 %). Analog hierzu umfasst eine 2/3 Betreuung 6
bis 8 Stunden täglich (= 80 %) und eine Halbtagsbetreuung 3 bis 6 Stunden täglich
(= 60 %).
10
Anlage 2 (Stand: 01.01.2006)
zu den Richtlinien "Kindertagespflege"
zurück
Als Berechnungsgrundlage wird eine wöchentliche Betreuungszeit von mehr als
40 Std./Woche angesetzt:
0 - 3 J.
vollendetes 3. - 7 J.
vollendetes 7. - 14 J.
60 % von 630,00 € = 378,00 €
50 % von 630,00 € = 315,00 €
40 % von 693,00 € = 278,00 €
Die
monatliche
Pflegegeldzahlung
wird
in
täglichen/wöchentlichen Betreuungszeit bemessen.
Abhängigkeit
von
der
Als Regelbetreuungszeit gilt:
-
die Ganztagsbetreuung zu je
8 - 10 Std./tgl. (= 100 %) *
-
eine 2/3 Betreuung
6-8
"
(= 80 %) *
-
eine Halbtagsbetreuung
3-6
"
(= 60 %) *
* an 5 Tagen in der Woche
Somit ergibt sich folgendes Schema für die Höhe der Erstattung des Sachaufwandes
sowie des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung:
Alter
bis 3. vollendetes Lbj.
bis 7. vollendetes Lbj.
bis 14. vollendetes Lbj.
Std
wöchentl.
20 -29
Gesamt
227,00 €
Sachaufwendungen
154,00 €
Anerkennung
Förderleistung
73,00 €
30 - 39
303,00 €
205,00 €
98,00 €
ab 40
378,00 €
256,00 €
122,00 €
20 -29
189,00 €
128,00 €
61,00 €
30 - 39
252,00 €
171,00 €
81,00 €
ab 40
315,00 €
213,00 €
102,00 €
20 –29
167,00 €
118,00 €
49,00 €
30 – 39
223,00 €
157,00 €
66,00 €
ab 40
278,00 €
196,00 €
82,00 €
11
GB III/Abt. 51.2
Jugend und Familie
51/ 433-44/Hö
Euskirchen, 31.10.2007
Tel.: 639
Dienstliche Anweisung zur Prüfung hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis
zur Tagespflege gem. § 43 SGB VIII
zurück
1.
Grundlagen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
Die Betreuung von Kindern außerhalb des Elternhauses steht unter besonderem Schutz
des Staates. Dies betrifft die Betreuung von Kindern über Tag „von mehr als 15 Stunden
in der Woche gegen Entgelt länger als drei Monate“.
2.
Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g. Rahmen, außerhalb ihrer Herkunftsfamilie ist als
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Betreuung eines
fremden Kindes „von mehr als 15 Stunden in der Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“ so lange verboten ist, bis die Pflegeperson durch das Jugendamt eine Erlaubnis
erhält. Im Gegensatz zu § 44 SGB VIII sieht § 43 SGB VIII vor, dass die
Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die Befugnis erhält, bis zu fünf fremden Kinder
regelmäßig während des Tages zu betreuen. Es bedarf keiner Einzelerlaubnis. Diese
Erlaubnis ist auf fünf Jahre zu befristen.
Pflegepersonen, die gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen, handeln rechtswidrig.
Dies kann als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105 SGB VIII geahndet werden.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Verweigerung der Pflegeerlaubnis gegen den
Willen der Sorgeberechtigten einen Eingriff in deren Elternrechte bedeutet. Diese
Verweigerung beschränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber dem
Kind ein.
3.
3.1
3.2
3.3
4.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Tagespflege
Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen“ und über kindgerechte Räume
verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen erworben oder auf andere Weise nachgewiesen haben.
Die Pflegeerlaubnis ist nicht an den familienrechtlichen Status der
Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet auch alleinerziehende, geschiedene
oder in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen ist eine
Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorgehensweise
Die unter 3. genannten Voraussetzungen sollen wie folgt geprüft werden:
4.1
4.2
4.3
Hausbesuch zur Überprüfung der räumlichen Verhältnisse der Pflegeperson.
Ärztliche Bescheinigung, dass Pflegeperson keine ansteckenden Krankheiten
hat und gesundheitlich in der Lage ist, ein Kind zu erziehen und zu betreuen.
Polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson.
12
4.4
4.5
4.6
Orientierungsfragen zur Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson gem. §
43, Abs. 2 SGB VIII:
Erziehungserfahrungen der Pflegeperson mit eigenen und/oder
fremden Kindern.
Haltung zu arbeitenden (allein erziehenden) Elternteilen, die
Kind/er in Tagespflege geben.
Welche Ideen hat potentielle Tagespflegeperson zur
Anbahnungsphase?
Welche Vorstellungen gibt es zu den Übergabesituationen?
Wie wird der Umgang mit kritischer Rückmeldung eingeschätzt?
Welche eigenen Grenzen werden von der Tagespflegeperson
genannt (z.B. Betreuung von behinderten Kindern oder
verhaltensauffälligen Kindern etc.)?
Welche Erziehungseinstellungen sind erkennbar (Welche
Sanktionsmöglichkeiten werden von Tagespflegeperson
beschrieben)?
Ausführlichen Aktenvermerk erstellen, aus dem die Entscheidungskriterien für
die Erteilung bzw. die Verweigerung der Erlaubnis hervorgeht.
Bei Verweigerung ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erstellen, da
ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht. Die Begründung für die
Ablehnung ist aus Gründen des Datenschutzes ohne Zustimmung des
Antragstellers nicht weiterzugeben. Die Pflegeperson stellt den Antrag auf
Erlaubnis und ist Adressat des Bescheides
Spätestens alle fünf Jahre muss überprüft werden, ob die Erlaubnis verlängert
werden kann. Die Pflegeperson muss darüber aufgeklärt werden, dass sie das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung
des oder der Kinder bedeutsam ist. (§ 43, Abs. 3 SGB VIII)
Stand: 24.10.2005
Im Auftrag
(B. Hörter)
(Bierdel)
(Hilger-Mommer)