Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 195/2006
14.02.2006
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
09.03.2006
„Richtlinien über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen in
Vollzeitpflege“
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
Tel.: 15 624
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag: eee
Minderausgabe bei Hst.
um
€
Mehreinnahme bei Hst.
um
€
sonst: Mittel
sind im Entwurf des Haushaltes 2006 (PSK: 363 10 8 533416)
Mhhhh
eingeplant.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Richtlinien über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen in Vollzeitpflege" in der als Anlage beigefügten Fassung.
Begründung:
Seite - 2 -
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.06.1991 Richtlinien über die Unterbringung
von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen in Vollzeitpflege beschlossen. Seitdem
erfolgten lediglich Anpassungen aufgrund geänderter Beträge (z.B. Euro-Umstellung).
Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des SGB VIII durch das Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) sind die Richtlinien anzupassen.
Im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:
-
Zahlung einer pauschalisierten Beihilfe für Taufe, Kommunion (je 153 €)
und Konfirmation (179 €)
Zahlung einer pauschalisierten Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 30 €
Erstattung der Kosten einer angemessenen Unfallversicherung von bis zu jährlich 79 €
hälftige Erstattung einer angemessenen Alterssicherung von bis zu 80 € monatlich je
Pflegefamilie.
Die o.g. Beihilfen wurden bisher analog der Regelungen des BSHG gezahlt und sind aufgrund der
Einführung des SGB XII nunmehr als freiwillige Zahlungen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Euskirchen ist für die Aufstellung
von Richtlinien der Jugendhilfeausschuss zuständig.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügten Richtlinien zu beschließen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)