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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 195/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 195/2006 GB III/51.2 Jugend und Familie 51/433-33/Hö Euskirchen, 02.02.2006 Dienstliche Anweisung zur Vorgehensweise bei Gewährung von Verwandtenpflege Die Vorgehensweise wird im Schaubild (siehe Anlage) verdeutlicht. Zunächst ist zu klären, ob ein erzieherischer Bedarf besteht. Hier ist die Frage zu beantworten, ob die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu erziehen. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage und ist dadurch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung außerhalb der Ursprungsfamilie notwendig, gibt es die Möglichkeit bei geeigneten Verwandten das Kind im Rahmen der Verwandtenpflege unterzubringen. Ist kein erzieherischer Bedarf erkennbar, gibt es von der hiesigen Abteilung keine finanzielle Unterstützung. Ist ein erzieherischer Bedarf entsprechend einem gerechtfertigten Anspruch auf HzE vorhanden, ist zu unterscheiden, ob die Verwandten geeignet oder ungeeignet sind. Verwandte geeignet: Sind die Verwandten geeignet, wird wiederum unterschieden, ob es sich um unterhaltspflichtige Verwandte (i.d.R. Großeltern) oder andere Verwandte (i.d.R. Tanten und Onkel) handelt. Bei unterhaltspflichtigen Verwandten wird ein reduzierter Satz bewilligt. Reduzierter Satz: Verwandtenpflegekind ältestes Kind in der Familie (gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII)1= Kind unter 14 Jahre alt: 130,- €2 + Kindergeld (154 €) = 284,00 € Jugendlicher ab 14 Jahre : 199,- € + Kindergeld (154 €) = 353,00 € Verwandtenpflegekind nicht ältestes Kind in der Familie (gem. § 39 Abs.6 SGB VIII)= Kind unter 14 Jahre alt: 168,50 €3 + Kindergeld (154 €)4 = 322,50 € Jugendlicher ab 14 Jahre: 237,50 € + Kindergeld (154 €) = 391,50 €. Bei den anderen Verwandten wird der reguläre Pflegesatz entsprechend dem Runderlass des Landesministeriums gezahlt. Die bestehenden Verwandtenpflegeverhältnisse werden vorerst wie bisher weitergeführt (Besitzstandswahrung). 1 Gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII ist bei dem ältesten Kind in der Pflegefamilie die Hälfte des Kindergeldes auf die laufenden Leistungen (HzL) anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind wird auf die laufende Leistung ein Viertel des Kindergeldes angerechnet. 2 Regelsatz HzL 207 € minus Hälfte Kindergeld (154/2) = 207 € - 77 € = 130,- € 3 Regelsatz HzL 207 € minus ein Viertel Kindergeld (154/4) = 207 € - 38,50 € = 168,50 € 4 ab dem 4. Kind 179 € Verwandte nicht geeignet: Sind die Verwandten nicht geeignet, dem erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. des Jugendlichen gerecht zu werden, so ist zu überprüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Ist keine Kindeswohlgefährdung erkennbar, so wird für die Verwandten pauschalierte Sozialhilfe durch das örtliche Sozialamt ausgezahlt5. Der ASD hat dem Sozialamt schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung von pauschalierter Sozialhilfe gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für Großeltern, da diese ihren Enkeln gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig sind. Großeltern erhalten lediglich Leistungen, wenn sie bereits im Hilfebezug des Sozialamtes stehen bzw. durch die Aufnahme ein Anspruch begründet würde. In solchen Fällen werden die Regelsätze für Haushaltsangehörige abzüglich evtl. Einkünfte (z.B. Kindergeld, Unterhalt) gezahlt. Regelsätze für Haushaltsangehörige nach der Regelbetragsverordnung (HzL): bis 13 Jahre 207,- € seit 01.01.2005 Ab 14 Jahre 276,- € Sollte von Personensorgeberechtigten ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung vorliegen, so ist dieser zu bescheiden. Im Auftrag (B. Hörter) (Bierdel) (Hilger-Mommer) Anlage: Schaubild Verwandtenpflege 5 entsprechend der Richtlinien zur Gewährung pauschalierter Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige, die im Haushalt von Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad untergebracht sind (z.Zt. Regelsätze Vollzeitpflege ohne Erziehungsbeitrag) Anlage zur Vorlage V 195/2006 Erzieherischer Bedarf Ja Verwandte geeignet HzE gem. § 33 Unterhaltspflichtige (reduzierter Pflegesatz) Andere (regulärer Pflegesatz) Nein Verwandte ungeeignet in Bezug auf erzieherischen Bedarf keine Gefährdung Wunsch- und Wahlrecht Gefährdung Sozialamt Andere Maßnahme (Ausnahme Großeltern) Sozialamt (Ausnahme Großeltern)