Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 195/2006
GB III/51.2
Jugend und Familie
51/433-33/Hö
Euskirchen, 02.02.2006
Dienstliche Anweisung zur Vorgehensweise bei Gewährung von Verwandtenpflege
Die Vorgehensweise wird im Schaubild (siehe Anlage) verdeutlicht.
Zunächst ist zu klären, ob ein erzieherischer Bedarf besteht. Hier ist die Frage zu
beantworten, ob die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu erziehen. Sind die Eltern dazu
nicht in der Lage und ist dadurch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung außerhalb der
Ursprungsfamilie notwendig, gibt es die Möglichkeit bei geeigneten Verwandten das Kind im
Rahmen der Verwandtenpflege unterzubringen. Ist kein erzieherischer Bedarf erkennbar,
gibt es von der hiesigen Abteilung keine finanzielle Unterstützung.
Ist ein erzieherischer Bedarf entsprechend einem gerechtfertigten Anspruch auf HzE
vorhanden, ist zu unterscheiden, ob die Verwandten geeignet oder ungeeignet sind.
Verwandte geeignet:
Sind die Verwandten geeignet, wird wiederum unterschieden, ob es sich um
unterhaltspflichtige Verwandte (i.d.R. Großeltern) oder andere Verwandte (i.d.R. Tanten und
Onkel) handelt.
Bei unterhaltspflichtigen Verwandten wird ein reduzierter Satz bewilligt.
Reduzierter Satz:
Verwandtenpflegekind ältestes Kind in der Familie (gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII)1=
Kind unter 14 Jahre alt:
130,- €2 + Kindergeld (154 €) = 284,00 €
Jugendlicher ab 14 Jahre :
199,- € + Kindergeld (154 €) = 353,00 €
Verwandtenpflegekind nicht ältestes Kind in der Familie (gem. § 39 Abs.6 SGB VIII)=
Kind unter 14 Jahre alt:
168,50 €3 + Kindergeld (154 €)4
= 322,50 €
Jugendlicher ab 14 Jahre:
237,50 € + Kindergeld (154 €)
= 391,50 €.
Bei den anderen Verwandten wird der reguläre Pflegesatz entsprechend dem Runderlass
des Landesministeriums gezahlt.
Die bestehenden Verwandtenpflegeverhältnisse werden vorerst wie bisher weitergeführt
(Besitzstandswahrung).
1
Gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII ist bei dem ältesten Kind in der Pflegefamilie die Hälfte des Kindergeldes
auf die laufenden Leistungen (HzL) anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste
Kind wird auf die laufende Leistung ein Viertel des Kindergeldes angerechnet.
2
Regelsatz HzL 207 € minus Hälfte Kindergeld (154/2)
= 207 € - 77 €
= 130,- €
3
Regelsatz HzL 207 € minus ein Viertel Kindergeld (154/4)
= 207 € - 38,50 € = 168,50 €
4
ab dem 4. Kind 179 €
Verwandte nicht geeignet:
Sind die Verwandten nicht geeignet, dem erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. des
Jugendlichen gerecht zu werden, so ist zu überprüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt.
Ist keine Kindeswohlgefährdung erkennbar, so wird für die Verwandten pauschalierte
Sozialhilfe durch das örtliche Sozialamt ausgezahlt5.
Der ASD hat dem Sozialamt schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur
Auszahlung von pauschalierter Sozialhilfe gegeben sind.
Diese Regelung gilt nicht für Großeltern, da diese ihren Enkeln gegenüber grundsätzlich
unterhaltspflichtig sind.
Großeltern erhalten lediglich Leistungen, wenn sie bereits im Hilfebezug des Sozialamtes
stehen bzw. durch die Aufnahme ein Anspruch begründet würde. In solchen Fällen werden
die Regelsätze für Haushaltsangehörige abzüglich evtl. Einkünfte (z.B. Kindergeld, Unterhalt)
gezahlt.
Regelsätze für Haushaltsangehörige nach der Regelbetragsverordnung (HzL):
bis 13 Jahre
207,- €
seit 01.01.2005
Ab 14 Jahre
276,- €
Sollte von Personensorgeberechtigten ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung vorliegen, so ist
dieser zu bescheiden.
Im Auftrag
(B. Hörter)
(Bierdel)
(Hilger-Mommer)
Anlage: Schaubild Verwandtenpflege
5
entsprechend der Richtlinien zur Gewährung pauschalierter Hilfe zum Lebensunterhalt für
Minderjährige, die im Haushalt von Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad untergebracht
sind (z.Zt. Regelsätze Vollzeitpflege ohne Erziehungsbeitrag)
Anlage zur Vorlage V 195/2006
Erzieherischer
Bedarf
Ja
Verwandte geeignet
HzE gem. § 33
Unterhaltspflichtige
(reduzierter Pflegesatz)
Andere
(regulärer Pflegesatz)
Nein
Verwandte ungeeignet
in Bezug auf
erzieherischen Bedarf
keine Gefährdung
Wunsch- und Wahlrecht
Gefährdung
Sozialamt
Andere Maßnahme
(Ausnahme Großeltern)
Sozialamt
(Ausnahme Großeltern)