Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 195/2006
Richtlinien über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen
Volljährigen in Vollzeitpflege
1.
Geltungsbereich
2.
Anspruchsvoraussetzungen
3.
Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen
3.1
Vollzeitpflege
3.2
Wochenpflege
3.3
Sonstige Formen der Pflegestellen
3.3.1
Kurzzeitpflegestellen
4.
Pflegegeld und Sonderleistungen
4.1
Inhalt und Höhe des Pflegegeldes
4.2.
Nachgewiesene Aufwendungen
4.2.1
Unfallversicherung
4.2.2
Alterssicherung
4.3
Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse)
4.3.1
Pauschalbeträge
4.3.2
Beihilfen und Zuschüsse
4.3.3
Besuch von Tageseinrichtungen
4.4
Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf
4.5
Erziehungsbeitrag bei sonstigen Formen der Pflegestellen
4.5.1
Kurzzeitpflegestellen
4.6
Krankenhilfe
4.7
Haftpflicht- und Unfallversicherung
5.
Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege
6.
Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten
7.
Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Pflegestelle
8.
Kostenbeitrag
9.
Inkrafttreten
2
Ablauf der Beratung und Entscheidung nach §§ 27 ff (aus "Teamkonzeption")
1.
Geltungsbereich
zurück
Diese Richtlinien gelten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
die im Bereich des Kreises Euskirchen im Haushalt von
Pflegepersonen in Vollzeitpflege untergebracht werden, soweit
nachfolgend keine anderweitige Regelung vorgesehen ist.
Sofern die Unterbringung im Bereich eines anderen Jugendamtes erfolgt,
richtet sich die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. der Kosten
der Erziehung sowie der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse nach den
Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten.
2.
Anspruchsvoraussetzungen
zurück
Ein Personensorgeberechtigter hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form
der Vollzeitpflege, wenn in der eigenen Familie eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und
diese Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Anstelle des Personensorgeberechtigten tritt der junge Volljährige, sofern die
Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt wird.
3.
Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen
zurück
3.1
Vollzeitpflege
zurück
Vollzeitpflege ist eine Unterbringung, bei der sich das Pflegekind bzw. der
Hilfeempfänger ständig (d. h. auch während der Nacht) in der Pflegestelle
befindet.
3.2
Wochenpflege (gilt nicht für Jugendliche und junge Volljährige) zurück
Bei der Wochenpflege ist das Pflegekind an einzelnen vollen Tagen der
Woche (d. h. auch während der Nacht) in der Pflegestelle untergebracht.
3.3
Sonstige Formen der Pflegestellen
zurück
3.31
Kurzzeitpflegestellen dienen der vorübergehenden Betreuung und Erziehung
durch Pflegepersonen und sind vorgesehen für Minderjährige, deren Eltern z.
B. wegen Krankheit, Kur, Entbindung etc. nicht in der Lage sind, ihre
pflegerischen und erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen.
3
4.
Pflegegeld und Sonderleistungen
zurück
4.1
Das Pflegegeld enthält die Leistungen zum Unterhalt des Pflegekindes
bzw. Hilfeempfängers und die Kosten der Erziehung
(Erziehungsbeitrag).
Die Leistungen zum Unterhalt umfassen den gesamten regelmäßig
wiederkehrenden Lebensbedarf (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung,
Taschengeld usw.).
Der Erziehungsbeitrag ist als Anerkennung für die Erziehungsleistungen der
Pflegeeltern/Pflegeperson gedacht.
Für die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt einschl. Kosten der Erziehung ist das Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Veröffentlichung der Beträge erfolgt im Ministerialblatt (MBl. NW.).
4.2.
Nachgewiesene Aufwendungen
zurück
Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch
folgende nachgewiesenen Aufwendungen:
4.2.1
Unfallversicherung
zurück
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung
für die Pflegeperson(en) werden in angemessener Höhe übernommen.
Als
angemessen
gelten
die
Beträge
zur
gesetzlichen
Unfallversicherung (z.Zt. 79,00 € jährlich).
4.2.2
Alterssicherung
zurück
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII).
Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. Riester-Rente)
Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in
kommunaler Verantwortung.
Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
beträgt bei einem über 400 € liegenden Monatseinkommen 78 € (19,5 %).
Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag
Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer
angemessenen Alterssicherung für die Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII
angesehen.
Da sich die Vollzeitpflege sowohl von der Höhe als auch von der Leistung der
Pflegeeltern von der Tagespflege unterscheidet, werden
der Vollzeitpflegestelle daher gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII Kosten bis zur
Höhe von maximal 80,00 € monatlich erstattet. Die Erstattung erfolgt
unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf
Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr
vorsehen.
4
Unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern erhalten in Anwendung der Regelung des
§ 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII keine Zuwendungen zur Alterssicherung.
4.3
Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse)
zurück
4.3.1
Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen den
regelmäßigen Bedarf eines Pflegekindes bzw. Hilfeempfängers im Normalfall
decken. Soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, sind
abweichende Leistungen zu gewähren. Hierzu ist eine eingehende
Begründung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) erforderlich.
Es handelt sich um einmalige Beihilfen, die nicht zurückgezahlt werden
müssen.
4.3.2
Auf Antrag der Pflegeeltern/Pflegeperson bzw. des Hilfeempfängers und
Stellungnahme des ASD können Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden (§
39 Abs. 3 SGB VIII). Dies kommt insbesondere bei den nachstehend
aufgeführten Anlässen in Betracht:
zurück
a)
Bei der Erstaufnahme eines Pflegekindes können 2/3 der
angemessenen Kosten für Einrichtungsgegenstände als Beihilfe
gezahlt werden. Die Beihilfe soll jedoch den Betrag von 614 € nicht
übersteigen.
b)
Zu den Kosten der Bekleidung bei Aufnahme des Pflegekindes kann
eine Beihilfe bis zu 358 € gewährt werden.
c)
Anlässlich der Einschulung kann eine Beihilfe bis zu 128 € gewährt
werden.
d)
Im Einzelfall können die angemessenen Kosten für Nachhilfeunterricht
übernommen werden.
e)
Im Falle der Taufe, der Kommunion oder Konfirmation wird eine
pauschale Beihilfe in Höhe von 153 € (Taufe, Kommunion) bzw. 179 €
(Konfirmation) gezahlt.
f)
Zwecks Teilnahme an einer Klassenfahrt kann je Schuljahr nur eine
Maßnahme gefördert werden. Der Zuschuss hierzu beträgt bis zu 205
€ . Häusliche Ersparnisse sind nicht in Abzug zu bringen.
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g)
Zu den Kosten für die Feriengestaltung erhält die Pflegefamilie für
jedes Kind ohne besondere Antragstellung zum 01.07. eines jeden
Jahres eine Beihilfe von
215 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr)
266 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
317 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
(Beschluss des JHA vom 22.03.2001)
h)
Bei Beginn einer Berufsausbildung kann eine Beihilfe
bis zu 205 € gewährt werden.
i)
Entsprechend der Empfehlung des Landesjugendamtes Rheinland
(Rundschreiben 41/56/2005) wird eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von
30 € gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
4.3.3
Beim Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sind die Elternbeiträge zu
übernehmen. Dies gilt auch für die hierdurch anfallenden Fahrtkosten zur
nächstgelegenen Tageseinrichtung, sofern ein Fußweg nicht zuzumuten ist.
4.4
Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf zurück
Für Pflegekinder mit außergewöhnlichem Erziehungsbedarf soll den
Pflegeeltern/der Pflegeperson über den bereits im Pflegegeld
enthaltenen Erziehungsbeitrag hinaus eine Leistung bis zur Höhe des
einfachen Erziehungsbeitrages zusätzlich gewährt werden.
Der außergewöhnliche Erziehungsbedarf des Pflegekindes ist vom ASD
eingehend darzulegen. Der Bericht muss auch einen Vorschlag zur Höhe der
zusätzlichen Leistung enthalten.
4.5
Erziehungsbeitrag bei sonstigen Formen der Pflegestellen zurück
4.5.1
Kurzzeitpflegestellen
zurück
Der Erziehungsbeitrag kann entsprechend der Regelung in Ziffer 4.3 erhöht
werden.
4.6
Krankenhilfe
zurück
Besteht für ein Pflegekind bzw. einen Hilfeempfänger kein
Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gemäß § 40
Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
gewährt.
Sofern sich die Krankenkasse der Pflegeeltern/Pflegeperson bereit erklärt,
das Pflegekind zu versichern, werden die hierdurch entstehenden
zusätzlichen Krankenkassenbeiträge neben dem Pflegegeld gezahlt.
Bei Eigenleistungen zu den Kosten für Sehhilfen, kieferorthopädischen
Behandlungen, Zahnersatz u. a. werden auf Antrag Beihilfe oder Zuschüsse
gewährt.
Der Höchstbetrag der Beihilfe zu den Kosten für eine Brillenfassung beträgt
51 € abzüglich Kassenanteil.
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4.7
Haftpflicht- und Unfallversicherung
zurück
Für Pflegekinder bzw. Hilfeempfänger wird vom Kreis Euskirchen sowohl eine
Haftpflichtversicherung als auch eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Bestehende private Familienhaftpflicht- und Unfallversicherungen sind jedoch
vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege
zurück
Für die Wochenpflege wird ein Pflegegeld in Höhe von 70 % des jeweiligen
Vollpflegesatzes (einschl. des Erziehungsbeitrages) gewährt, sofern sich das
Pflegekind wöchentlich an 6 Tagen in der Pflegestelle befindet.
Bei einer Unterbringung von weniger als 6 Tagen wöchentlich, reduziert sich
der vorgenannte Betrag entsprechend (d. h. ein Tag =1/6, zwei Tage = 2/6
usw.).
Im Pflegegeld für die Wochenpflege sind Leistungen für Bekleidung und
Taschengeld nicht enthalten. Diese Kosten sind durch die Eltern/Elternteile
selbst zu tragen.
6.
Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten
zurück
Es wird auf die dienstliche Anweisung zur Vorgehensweise bei Gewährung
von Verwandtenpflege verwiesen.
7.
Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt
außerhalb der Pflegestelle
zurück
Bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung des Pflegekindes bzw. des
Hilfeempfängers (z. B. Erholungsaufenthalt, Verwandtenbesuch,
Krankenhaus) wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn die anderweitige
Unterbringung nicht länger als 4 Wochen dauert.
Sofern sich das Pflegekind bzw. der Hilfeempfänger vorübergehend (d. h.
nicht länger als 4 Wochen) bei den Eltern bzw. einem Elternteil aufhält, ist den
Pflegeeltern/Pflegepersonen zu empfehlen, im Bedarfsfalle die für die Dauer
der Abwesenheit entstehenden Einsparungen den Eltern bzw. dem Elternteil
im Rahmen einer privaten Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Diese
Verfahrensweise sollte auch in Fällen des Aufenthaltes bei anderen
Verwandten und Verschwägerten angewandt werden.
7
8.
Kostenbeitrag
zurück
Nach den Bestimmungen des SGB VIII haben Minderjährige und deren Eltern
sowie junge Volljährige zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung sowie Hilfe für
junge Volljährige (einschl. Krankenhilfe) beizutragen, soweit diesen die
Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Minderjährige sind jedoch gemäß
§ 94 Abs. 6 SGB VIII vom Vermögenseinsatz ausgenommen.
Der Einkommenseinsatz der untergebrachten jungen Menschen richtet sich
nach den §§ 93, 94 SGB VIII.
Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, wie die Leistung der
Jugendhilfe, sind in voller Höhe als Einkommen einzusetzen. Hierunter fallen
insbesondere Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen.
9.
Inkrafttreten
zurück
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.*)
Die Regelung zu Ziffer 4.2.2 (Beihilfen) gelten rückwirkend zum 01.01.2005.
*) Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 09.03.2006