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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 195/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
48 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 195/2006 Richtlinien über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen in Vollzeitpflege 1. Geltungsbereich 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen 3.1 Vollzeitpflege 3.2 Wochenpflege 3.3 Sonstige Formen der Pflegestellen 3.3.1 Kurzzeitpflegestellen 4. Pflegegeld und Sonderleistungen 4.1 Inhalt und Höhe des Pflegegeldes 4.2. Nachgewiesene Aufwendungen 4.2.1 Unfallversicherung 4.2.2 Alterssicherung 4.3 Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse) 4.3.1 Pauschalbeträge 4.3.2 Beihilfen und Zuschüsse 4.3.3 Besuch von Tageseinrichtungen 4.4 Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf 4.5 Erziehungsbeitrag bei sonstigen Formen der Pflegestellen 4.5.1 Kurzzeitpflegestellen 4.6 Krankenhilfe 4.7 Haftpflicht- und Unfallversicherung 5. Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege 6. Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten 7. Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Pflegestelle 8. Kostenbeitrag 9. Inkrafttreten 2 Ablauf der Beratung und Entscheidung nach §§ 27 ff (aus "Teamkonzeption") 1. Geltungsbereich zurück Diese Richtlinien gelten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Bereich des Kreises Euskirchen im Haushalt von Pflegepersonen in Vollzeitpflege untergebracht werden, soweit nachfolgend keine anderweitige Regelung vorgesehen ist. Sofern die Unterbringung im Bereich eines anderen Jugendamtes erfolgt, richtet sich die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. der Kosten der Erziehung sowie der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten. 2. Anspruchsvoraussetzungen zurück Ein Personensorgeberechtigter hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, wenn in der eigenen Familie eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und diese Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anstelle des Personensorgeberechtigten tritt der junge Volljährige, sofern die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt wird. 3. Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen zurück 3.1 Vollzeitpflege zurück Vollzeitpflege ist eine Unterbringung, bei der sich das Pflegekind bzw. der Hilfeempfänger ständig (d. h. auch während der Nacht) in der Pflegestelle befindet. 3.2 Wochenpflege (gilt nicht für Jugendliche und junge Volljährige) zurück Bei der Wochenpflege ist das Pflegekind an einzelnen vollen Tagen der Woche (d. h. auch während der Nacht) in der Pflegestelle untergebracht. 3.3 Sonstige Formen der Pflegestellen zurück 3.31 Kurzzeitpflegestellen dienen der vorübergehenden Betreuung und Erziehung durch Pflegepersonen und sind vorgesehen für Minderjährige, deren Eltern z. B. wegen Krankheit, Kur, Entbindung etc. nicht in der Lage sind, ihre pflegerischen und erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen. 3 4. Pflegegeld und Sonderleistungen zurück 4.1 Das Pflegegeld enthält die Leistungen zum Unterhalt des Pflegekindes bzw. Hilfeempfängers und die Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag). Die Leistungen zum Unterhalt umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Taschengeld usw.). Der Erziehungsbeitrag ist als Anerkennung für die Erziehungsleistungen der Pflegeeltern/Pflegeperson gedacht. Für die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt einschl. Kosten der Erziehung ist das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Veröffentlichung der Beträge erfolgt im Ministerialblatt (MBl. NW.). 4.2. Nachgewiesene Aufwendungen zurück Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch folgende nachgewiesenen Aufwendungen: 4.2.1 Unfallversicherung zurück Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung für die Pflegeperson(en) werden in angemessener Höhe übernommen. Als angemessen gelten die Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt. 79,00 € jährlich). 4.2.2 Alterssicherung zurück Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sind hälftig zu erstatten (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. Riester-Rente) Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in kommunaler Verantwortung. Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt bei einem über 400 € liegenden Monatseinkommen 78 € (19,5 %). Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer angemessenen Alterssicherung für die Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII angesehen. Da sich die Vollzeitpflege sowohl von der Höhe als auch von der Leistung der Pflegeeltern von der Tagespflege unterscheidet, werden der Vollzeitpflegestelle daher gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII Kosten bis zur Höhe von maximal 80,00 € monatlich erstattet. Die Erstattung erfolgt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen. 4 Unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern erhalten in Anwendung der Regelung des § 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII keine Zuwendungen zur Alterssicherung. 4.3 Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse) zurück 4.3.1 Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen den regelmäßigen Bedarf eines Pflegekindes bzw. Hilfeempfängers im Normalfall decken. Soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, sind abweichende Leistungen zu gewähren. Hierzu ist eine eingehende Begründung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) erforderlich. Es handelt sich um einmalige Beihilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 4.3.2 Auf Antrag der Pflegeeltern/Pflegeperson bzw. des Hilfeempfängers und Stellungnahme des ASD können Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Dies kommt insbesondere bei den nachstehend aufgeführten Anlässen in Betracht: zurück a) Bei der Erstaufnahme eines Pflegekindes können 2/3 der angemessenen Kosten für Einrichtungsgegenstände als Beihilfe gezahlt werden. Die Beihilfe soll jedoch den Betrag von 614 € nicht übersteigen. b) Zu den Kosten der Bekleidung bei Aufnahme des Pflegekindes kann eine Beihilfe bis zu 358 € gewährt werden. c) Anlässlich der Einschulung kann eine Beihilfe bis zu 128 € gewährt werden. d) Im Einzelfall können die angemessenen Kosten für Nachhilfeunterricht übernommen werden. e) Im Falle der Taufe, der Kommunion oder Konfirmation wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 153 € (Taufe, Kommunion) bzw. 179 € (Konfirmation) gezahlt. f) Zwecks Teilnahme an einer Klassenfahrt kann je Schuljahr nur eine Maßnahme gefördert werden. Der Zuschuss hierzu beträgt bis zu 205 € . Häusliche Ersparnisse sind nicht in Abzug zu bringen. 5 g) Zu den Kosten für die Feriengestaltung erhält die Pflegefamilie für jedes Kind ohne besondere Antragstellung zum 01.07. eines jeden Jahres eine Beihilfe von 215 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) 266 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) 317 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) (Beschluss des JHA vom 22.03.2001) h) Bei Beginn einer Berufsausbildung kann eine Beihilfe bis zu 205 € gewährt werden. i) Entsprechend der Empfehlung des Landesjugendamtes Rheinland (Rundschreiben 41/56/2005) wird eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 30 € gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. 4.3.3 Beim Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sind die Elternbeiträge zu übernehmen. Dies gilt auch für die hierdurch anfallenden Fahrtkosten zur nächstgelegenen Tageseinrichtung, sofern ein Fußweg nicht zuzumuten ist. 4.4 Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf zurück Für Pflegekinder mit außergewöhnlichem Erziehungsbedarf soll den Pflegeeltern/der Pflegeperson über den bereits im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag hinaus eine Leistung bis zur Höhe des einfachen Erziehungsbeitrages zusätzlich gewährt werden. Der außergewöhnliche Erziehungsbedarf des Pflegekindes ist vom ASD eingehend darzulegen. Der Bericht muss auch einen Vorschlag zur Höhe der zusätzlichen Leistung enthalten. 4.5 Erziehungsbeitrag bei sonstigen Formen der Pflegestellen zurück 4.5.1 Kurzzeitpflegestellen zurück Der Erziehungsbeitrag kann entsprechend der Regelung in Ziffer 4.3 erhöht werden. 4.6 Krankenhilfe zurück Besteht für ein Pflegekind bzw. einen Hilfeempfänger kein Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gemäß § 40 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gewährt. Sofern sich die Krankenkasse der Pflegeeltern/Pflegeperson bereit erklärt, das Pflegekind zu versichern, werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Krankenkassenbeiträge neben dem Pflegegeld gezahlt. Bei Eigenleistungen zu den Kosten für Sehhilfen, kieferorthopädischen Behandlungen, Zahnersatz u. a. werden auf Antrag Beihilfe oder Zuschüsse gewährt. Der Höchstbetrag der Beihilfe zu den Kosten für eine Brillenfassung beträgt 51 € abzüglich Kassenanteil. 6 4.7 Haftpflicht- und Unfallversicherung zurück Für Pflegekinder bzw. Hilfeempfänger wird vom Kreis Euskirchen sowohl eine Haftpflichtversicherung als auch eine Unfallversicherung abgeschlossen. Bestehende private Familienhaftpflicht- und Unfallversicherungen sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. 5. Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege zurück Für die Wochenpflege wird ein Pflegegeld in Höhe von 70 % des jeweiligen Vollpflegesatzes (einschl. des Erziehungsbeitrages) gewährt, sofern sich das Pflegekind wöchentlich an 6 Tagen in der Pflegestelle befindet. Bei einer Unterbringung von weniger als 6 Tagen wöchentlich, reduziert sich der vorgenannte Betrag entsprechend (d. h. ein Tag =1/6, zwei Tage = 2/6 usw.). Im Pflegegeld für die Wochenpflege sind Leistungen für Bekleidung und Taschengeld nicht enthalten. Diese Kosten sind durch die Eltern/Elternteile selbst zu tragen. 6. Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten zurück Es wird auf die dienstliche Anweisung zur Vorgehensweise bei Gewährung von Verwandtenpflege verwiesen. 7. Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Pflegestelle zurück Bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung des Pflegekindes bzw. des Hilfeempfängers (z. B. Erholungsaufenthalt, Verwandtenbesuch, Krankenhaus) wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn die anderweitige Unterbringung nicht länger als 4 Wochen dauert. Sofern sich das Pflegekind bzw. der Hilfeempfänger vorübergehend (d. h. nicht länger als 4 Wochen) bei den Eltern bzw. einem Elternteil aufhält, ist den Pflegeeltern/Pflegepersonen zu empfehlen, im Bedarfsfalle die für die Dauer der Abwesenheit entstehenden Einsparungen den Eltern bzw. dem Elternteil im Rahmen einer privaten Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Diese Verfahrensweise sollte auch in Fällen des Aufenthaltes bei anderen Verwandten und Verschwägerten angewandt werden. 7 8. Kostenbeitrag zurück Nach den Bestimmungen des SGB VIII haben Minderjährige und deren Eltern sowie junge Volljährige zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung sowie Hilfe für junge Volljährige (einschl. Krankenhilfe) beizutragen, soweit diesen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist. Minderjährige sind jedoch gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII vom Vermögenseinsatz ausgenommen. Der Einkommenseinsatz der untergebrachten jungen Menschen richtet sich nach den §§ 93, 94 SGB VIII. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, wie die Leistung der Jugendhilfe, sind in voller Höhe als Einkommen einzusetzen. Hierunter fallen insbesondere Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen. 9. Inkrafttreten zurück Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.*) Die Regelung zu Ziffer 4.2.2 (Beihilfen) gelten rückwirkend zum 01.01.2005. *) Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 09.03.2006