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Info GB (Landschaftsplan 08 "Blankenheim" a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan 08 "Blankenheim"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 08 "Blankenheim"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 08 "Blankenheim"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 08 "Blankenheim"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 58/2006 02.02.2006 Az.: 60.3/629-61/08 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.02.2006 Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses V 26/2004 vom 14.12.2004 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Blankenheim vor. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs 1) die aktuellen Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Blankenheim 3) der aktuelle Regionalplan, Region Aachen, Stand 2003 4) verschiedene Flurbereinigungsverfahren Der Vorentwurf wurde durch die GFL Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Koblenz erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden, angrenzenden Landschaftsplänen Dahlem, Hellenthal und Nettersheim sowie mit den Schutzgebietsverordnungen im Stadtgebiet Bad Münstereifel und im benachbarten Rheinland-Pfalz mit den ordnungsbehördlichen Verordnungen in den Verbandsgemeinden Adenau und Hillesheim. Bei der Abgrenzung der Schutzgebiete und Entwicklungsziele wurden die Grenzen dieser Pläne und Verordnungen beachtet und in die Ausweisung einbezogen. Frühzeitig sind erste Abstimmungen mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange (TöB), so der Gemeinde Blankenheim, der Landwirtschaftskammer und dem Forstamt Euskirchen geführt worden. Vor Verfahrensbeginn (Trägerbeteiligung) sind weitere Gespräche vorgesehen. Auf Grundlage der Erfahrungen aus den anderen Planverfahren wird eine einvernehmliche Abstimmung erwartet. Seite - 2 Planinhalt des Vorentwurfes 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW* Das Entwicklungsziel 1.1 - Erhaltung gliedert sich in drei Teilentwicklungsziele auf, die das Ziel verfolgen, die Strukturvielfalt und landschaftliche Charakteristik des Raumes zu sichern. Das Entwicklungsziel 1.2 - Anreicherung/ Biotopentwicklung entfällt für das Plangebiet des Landschaftsplanes Blankenheim, da die Mittelgebirgslandschaft reich an Gehölstrukturen ist und keine zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen sind. Für zwei ehemalige Militärflächen ( ehem. NIKE- Raketenstation bei Reetz sowie ehem. Radarstation bei Mülheim) wird das Entwicklungsziel 1.3 – Wiederherstellung der historischen Nutzung (Landwirtschaft und/ oder Forstwirtschaft) – festgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.4 (temporäre Darstellung) wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Blankenheim in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfalten diese Darstellungen nicht. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden 11 Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen und die zu großen Teilen heute schon unter Naturschutz stehen (u.a. ordnungsbehördliche Verordnungen im Zuge des Naturschutzgroßprojektes Ahr 2000). Mit der Ausweisung kommt der Kreis auch der Verpflichtung zur Umsetzung der FFH - und Vogelschutzrichtlinie nach. Hauptsächlich handelt es sich um die naturnahen Bereiche des Gewässersystems der Ahr mit seinen wesentlichen Nebenbächen, den naturnahen Waldbereichen des Stromberg und den Wacholderheiden und Kalkbuchenwäldern der Alendorfer Kalktriften und des Lampertsbachtales sowie sehr arten- und strukturreiches, mageres Grünland. Darüber hinaus sind naturnahe Abschnitte des Urfttales, des Haubachtales sowie die artenreichen Grünlandbereiche des Dietrichseiffens als Naturschutzgebiete vorgesehen. Der Oberlauf und Quellbereich des Mürelbach stellt eine Abrundung des im Landschaftsplan Nettersheim geschützten NSG „Genfbachtal und Nebenbäche“ dar. Die Trasse der ehemaligen Ahrtalbahn zwischen Blankenheim (Wald) und Mülheim stellt eine wichtige Biotopverbundachse zwischen dem Urfttal und dem Ahrtal dar. Hier wurden die bestehenden NSG-Abgrenzungen weitgehend übernommen. Die Kalksümpfe im Giesental bei Blankenheim und bei Ripsdorf stellen wichtige Trittsteinbiotope sowie seltene prioritäre Lebensräume (NATURA 2000) dar und werden ebenfalls mit dem Status eines NSG versehen. Im Bereich Rohr/Lindweiler sind die naturnahen Gewässerläufe des Armutsbaches sowie seiner Nebenbäche Wellbach und Weierbach als Naturschutzgebiete vorgesehen, ebenso die von Felsformationen und Höhlen durchzogenen Kalkbuchenwälder an den Talflanken. Östlich von Lommersdorf wird der Bereich des an die EU gemeldeten Vogelschutzgebietes DE5506-471 (Vogelschutzgebiet Ahrgebirge) als Naturschutzgebiet „Westliches Ahrgebirge“ zur Abrundung des rheinland-pfälzischen Schutzgebietes festgesetzt. Hiermit soll ein wichtiger Lebensraum für nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten wie Grauspecht, Schwarzstorch und Eisvogel gesichert werden. Seite - 3 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Mit Ausnahme weniger, ortsnaher Flächen und einzelner Weiler im Außenbereich wird das gesamte Plangebiet des Landschaftsplanes Blankenheim als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Dabei wird lediglich eine Unterteilung in Teil-LSG für Wald- bzw. Offenlandbereiche vorgenommen; auch eine separate Darstellung für Erholungsflächen am Freilinger See (reduzierter Verbotskatalog) sowie in den Auen der wesentlichen Fließgewässer (hier zusätzlich Grünland-Umbruchverbot) ist vorgesehen. 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen, wertvolle Gehölzbestände, prägende, lineare Hecken sowie zwei geologisch interessante Sandsteinformationen. 6) Forstliche Festsetzungen Die forstlichen Festsetzungen orientieren sich an den Inhalten der anderen Planverfahren. Sie sind inhaltlich mit dem Forstamt Euskirchen angestimmt. 7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt. Hier sollen vor allem Maßnahmen festgesetzt werden, die der Verbesserung der Gewässermorphologie sowie der Erreichung der ökologischen Durchgängigkeit dienen. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. Weiteres Verfahren Es ist geplant, im Frühjahr/Sommer 2006 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Gemeinde Blankenheim erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, be- Seite - 4 reits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen der Ziele und Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten - auch im oftmals komplexen Zusammenwirken der einzelnen Schutzgüter untereinander. Auch die Landschaftsplanung ist in der Anlage 3 des UVPG genannt, so dass eine Prüfung der umweltrelevanten Wirkungen der einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen erforderlich wird. Wie auch im Verfahren zum LP Euskirchen nunmehr mit vorgelegt, wird die Verwaltung dem Verfahren eine Begründung, die diese Belage darstellt und einschätzt, beifügen und parallel zum Verfahren auch die Umweltprüfung durchführen. *Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)