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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 175/2006
02.02.2006
Az.: 60.3/629-61/16
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.02.2006
Kreisausschuss
22.03.2006
Kreistag
03.04.2006
Landschaftsplan 16 „Euskirchen“
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW)
Sachbearbeiter/in: Herr Persch / Herr Oeliger
x
Tel.: 320 / 583
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
1. den Entwurf des Landschaftsplanes 16 “Euskirchen“, bestehend aus
- den textlichen Festsetzungen
- der Entwicklungskarte und
- der Festsetzungskarte
in der Fassung der Anlage, Stand: Februar 2006 sowie
€
€
Seite - 2 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG
NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35).
Begründung:
Mit der Info 15/2005 ist der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr in seiner Sitzung am
09.03.2005 über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Euskirchen informiert worden. Auf dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a LG NW in
der Zeit vom 17.05.2005 bis zum 24.06.2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die
offizielle Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW fand am 24.05.2005 statt. Mit betroffenen
Bürgerinnen und Bürgern wurden die Planinhalte in zahlreichen Ortsterminen diskutiert.
Besondere Bedeutung wurde hierbei der frühzeitigen Einbindung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe beigemessen. In verschiedenen Erörterungsterminen konnten
Probleme von Landwirten und Waldbesitzern vorgetragen und vielfach Lösungen gefunden
werden.
Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit
dem Forstamt Euskirchen erörtert.
Mit der Stadt Euskirchen erfolgte frühzeitig eine enge und kontinuierliche Abstimmung zwischen
der Landschaftsplanung und der Bauleitplanung
Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden - soweit erforderlich - nochmals vor Ort geprüft,
fachlich bewertet und abgewogen. Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des
Vorentwurfs, Stand April 2005, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als
auch in den zeichnerischen Darstellungen umfangreiche Änderungen vorgenommen und in den
jetzt vorliegenden Entwurf (s. Anlage) übernommen. Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme,
Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch Unterstrich
(Ergänzungen) bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen
sind durch Kreise markiert.
Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt:
Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen:
Die Änderungen des LG NW wurden in die Präambel und den Textteil eingearbeitet. Ferner wurden die allgemeinen Auflagen und Hinweise der Bezirksregierung Köln zu den Landschaftsplänen
Kall und Hellenthal übernommen.
Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden verschiedene Anregungen vorgetragen, welchen
im wesentlichen durch redaktionelle Änderung des Plantextes Rechnung getragen werden konnte.
Seite - 3 -
Zeichnerische Darstellungen:
Entwicklungsziele:
Neben Änderungen, die sich aus der Fortschreibung der Bauleitplanung im Stadtgebiet Euskirchen
ergeben, sind wesentliche Änderungswünsche bzw. Anregungen/Bedenken aus der Stellungnahme der Stadt Euskirchen in den Entwurf der Entwicklungskarte eingeflossen. Dabei handelt es sich
um Änderungen, die sich auf Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) beziehen oder den
räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes betreffen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
1. Da die Madbachtalsperre auf absehbare Zeit als Versorgungsreserve genutzt wird, entfällt hier
das Entwicklungsziel 1.3 (Wiederherstellung).
2. Der Erftmühlenbach wird in seinem Verlauf in das Entwicklungsziel 1.2-2 (Anreicherung/Biotopentwicklung) integriert.
3. Südwestlich des Stadtwaldes „Ortholz“ (Entwicklungsziel 1.1-4: Erholungsschwerpunkte) werden Flächen um dieses Entwicklungsziel erweitert.
4. Am Ostrand des „Billiger Waldes“, der mit dem Entwicklungsziel 1.1-1(Erhaltung; Wälder) belegt ist, wird das Gebiet um drei Ergänzungsbereiche erweitert.
5. Das Entwicklungsziel 1.3 (Wiederherstellung) wird im Bereich der Abgrabungsfläche „Billiger
Wald“ sowie im Bereich der Abgrabungsfläche „An der obersten Hagelstraße“ an die Darstellungen des FNP (Konzentrationszonen für Abgrabungen) angepasst.
6. Die Ortsrandeingrünung gemäß Entwicklungsziel 1.2-3 (Ortsrandlagen) wird südwestlich Euskirchen an die Darstellungen im FNP angepasst und erweitert.
7. Die ehemalige Abgrabungsfläche und heutiges Naturschutzgebiet „Kiesgrube Elsig“ sowie die
ehemalige Kiesgrube nördlich Dom-Esch werden mit dem Entwicklungsziel 1.1-5 (Erhaltung;
Sonderbiotope) belegt.
Festsetzungskarte:
1. NSG 2.1-3 „Kiesgrube nördlich von Dom-Esch“: Das Schutzgebiet wurde im Westen um
eine Ackerfläche reduziert.
2. NSG 2.1-6 „Eichen-Hainbuchenwald an der Burg Veynau“: Das ursprünglich als „Veybachtal an der Burg Veynau“ bezeichnete Naturschutzgebiet beschränkt sich nun auf den
arten- und strukturreichen Wald an der Nordflanke des Veybaches. Für die übrigen Flächen
erfolgte eine Rücknahme aufgrund nicht gegebener Schutzwürdigkeit.
3. NSG 2.1-9 „Ohrbach, Steinbach und Sürstbach“: Wesentliche Änderung ist hier die
Rücknahme von Grünlandflächen am Sürstbach/Schleifmühlenbach aufgrund fehlender
Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus wurden die bachbegleitenden Uferstreifen mit einem ca.
30 m breiten Streifen bzw. in Anlehnung an die festgesetzten Überschwemmungsgebiete
beidseitig des Gewässers ins Landschaftsschutzgebiet (2.2-11) aufgenommen.
4. NSG 2.1-10 „Unteres Steinbachtal“: Im Bereich westlich der L 210 erfolgte eine geringfügige Anpassung aufgrund fehlender Schutzwürdigkeit der Fläche.
5. NSG 2.1-11 „Oberes Steinbachtal“: Aus dem Schutzgebiet wurden die Nebensiefen
(Gehlensiefen, Löhnissiefen, Rauschsiefen, Bockessiefen u.a.) herausgenommen. Es
deckt nunmehr das Haupttal des oberen Steinbaches mit seinem Strukturreichtum (Grünland mit Erlengalerien, Reste von Au- und Bruchwäldern) ab. Die Rücknahme der Neben-
Seite - 4 siefen ist auf die überwiegend temporäre Wasserführung und teilweise fehlende Schutzwürdigkeit der Gewässer zurückzuführen.
6. bisheriges NSG 2.1-12 „Treuenbachtal“: Dieses Schutzgebiet entfällt aufgrund überwiegend fehlender Schutzwürdigkeit. Naturnahe Strukturen finden sich zwar in Teilbereichen
des Bachtales, eine Festsetzung als Naturschutzgebiet ist jedoch - nach wiederholter Überprüfung vor Ort - fachlich nicht gerechtfertigt.
7. bisheriges NSG 2.1-13 „Bäche im Flamersheimer Wald“: Die Rücknahme dieses
Schutzgebietes ist - wie bei beim NSG 2.1-11 - auf die überwiegend temporäre Wasserführung und teilweise, fehlende Schutzwürdigkeit der Gewässerläufe zurückzuführen. Auch
hier finden sich zwar naturnahe Siefen, eine Unterschutzstellung des gesamten Gewässersystems wird allerdings fachlich nicht als notwendig erachtet.
8. NSG 2.1-12 (bisher 2.1-14) „Madbachtal“: Wesentliche Änderung hierbei ist die Rücknahme des Düffelsiefens aufgrund fehlender Schutzwürdigkeit (überwiegend temporäre
Wasserführung).
9. bisheriges NSG 2.1-15 „Quellbereich des Hackesiefen“: Der Quellbereich ist aktuell als
gesetzlich geschützter Biotop gesichert. Eine gesonderte Ausweisung als Naturschutzgebiet wird aufgrund der Kleinräumigkeit daher nicht als notwendig erachtet.
10. bisheriges NSG 2.1-16 „Hunnensiefen und Dasssiefen“: Die beiden Siefen sind in weiten Bereichen mit naturfernen Fichten bestanden (teils junge Aufforstungen). Durch Fischteichanlagen entlang der Siefen innerhalb des Plangebietes und im benachbarten RheinSieg-Kreis ist die erforderliche Schutzwürdigkeit des Gebietes nicht gegeben. Die naturnahen Bereiche sind aktuell bereits als Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 Landschaftsgesetz NW gesichert.
11. NSG 2.1-14 (bisher 2.1-18) „Oberer Schiefelsbach“: Auch dieses Naturschutzgebiet
wurde um die stark verästelten und nur temporär Wasser führenden Quellsiefen zurückgenommen. Die Ausführungen unter Punkt 7 gelten hierfür entsprechend.
12. LSG 2.2-1 „Bleibachtal bei Oberwichterich und Frauenberg“: Die Abgrenzung des LSG
orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten
Überschwemmungsflächen. Dadurch wurde die Gesamtausdehnung des Landschaftsschutzgebietes reduziert.
13. LSG 2.2-2 „Erfttal und Erftmühlenbach bei Euskirchen“: Für dieses Landschaftsschutzgebiet wurden Änderungen im Bereich der Erftaue im eigentlichen Stadtgebiet Euskirchen vorgenommen. Hier wurde das Gebiet flächenmäßig reduziert und gleichzeitig in
das Landschaftsschutzgebiet 2.2-13 „Erholungsgebiete...“ integriert.
14. LSG 2.2-10 „Flamersheimer Wald“: Das Gebiet wurde um verschiedene Bäche und Siefen erweitert, die im Vorentwurf noch in den NSG 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13, 2.1-16 und 2.1-18
vorgesehen waren.
15. LSG 2.2-11 „Bäche und Auen bei Flamersheim“: Das Landschaftsschutzgebiet wurde
weitgehend an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen orientiert. An den schmalen Gewässerläufen wurde in der Regel ein
beidseitiger Randstreifen von zehn Metern Breite als Landschaftsschutzgebiet vorgesehen.
16. LSG 2.2-13 „Erholungsgebiete bei Grossbülleheim sowie Erftaue bei Euskirchen“:
Dieses Gebiet setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen. Während der Bereich bei
Grossbüllesheim bereits Bestandteil des Vorentwurfs war (und nur geringfügig angepasst
Seite - 5 wurde), ist das Teil-LSG „Erftaue bei Euskirchen“ im Entwurf neu hinzugekommen. Damit
soll der Bedeutung des Gebietes als wichtiger Naherholungsraum Rechnung getragen
werden. Diese Gebiete sind mit einem reduzierten Verbotskatalog belegt (entsprechend der
vorrangigen Freizeit- und Naherholungsnutzung).
17. ND 2.3-17 „Femellinde am Veybach bei Burg Veynau“: Dieses Naturdenkmal wurde aufgrund seiner Einzigartigkeit und seines hohen Alters neu aufgenommen.
18. GLB 2.4-9 „Sumpfwäldchen am südlichen Stadtrand von Euskirchen“: Das Wäldchen
wurde als wichtiger Trittsteinbiotop und als Verbindungselement im Übergangsbereich zwischen Siedlungsflächen und der Agrarlandschaft der Billiger Voreifel als Geschützter Landschaftsbestandteil aufgenommen.
19. Forstliche Festsetzungen nach Ziffer 4 ff: Aufgrund der Änderungen bezüglich der Ausweisung von Naturschutzgebieten gelten die Festsetzungen nur noch für die NSG 2.1-6,
2.1-11 und 2.1-14.
20. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach Ziffer 5 ff: Die v.g. Änderungen haben zu
redaktionellen Änderungen bzw. Streichungen gebietsbezogener Maßnahmen geführt.
Abstimmung Landschaftsplanung - Bauleitplanung:
Die aktualisierten Daten der Bauleitplanung flossen fortwährend in die weitere Bearbeitung des
Landschaftsplanentwurfes ein, so dass sich Änderungen in der Abgrenzung des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sowie in den Abgrenzungen der Festsetzungen niederschlagen.
Strategischen Umweltprüfung (SUP)
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat
der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte
umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen der Ziele und
Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten - auch im oftmals komplexen Zusammenwirken der
einzelnen Schutzgüter untereinander.
Auch die Landschaftsplanung ist in der Anlage 3 des UVPG genannt, so dass eine Prüfung der
umweltrelevanten Wirkungen der einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen erforderlich
wird. Der Satzung wird daher eine Begründung beigefügt, in der diese Belange dargestellt und
bewertet werden (Umweltprüfung). Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Umsetzung der im Landschaftsplan dargestellten Ziele bzw. Festsetzungen vielfältige positive Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter haben und die Kulturlandschaft auch in ihrer Funktion als Erholungsgebiet für den Menschen erhalten und fördern.
Seite - 6 Wie im Verfahren zur Vorlage der Entwürfe zu den Landschaftsplänen Mechernich, Nettersheim
und Weilerswist werden aus Kostengründen die Anlagen zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen
an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich wird jeweils ein Text- und Kartensatz den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Zudem hängen die Karten in der Unteren Landschaftsbehörde im Kreishaus aus.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)