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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 179/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
50 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 179/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 179/2006 Berechnung der Obergrenze der Beförderungsämter auf der Grundlage des Stellenplanes 2006 Gemäß § 26 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der Stellenobergrenzenverordnung vom 10.05.2005 (StOV-Gem-) ergibt sich nachfolgende Berechnung der Obergrenzen der Beförderungsämter im Stellenplan 2006. A) Mittlerer Dienst Für den mittleren Dienst bestehen keinerlei Regelungen B) Gehobener Dienst Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG i.Verb.m. § 2 Abs. 1 StOV-Gem• A12 = 36 Stellen • A 13 gD = 14 Stellen Vorhandene Stellen • A12 • A 13 gD = = 13 Stellen 5 Stellen Konsequenz: Die Obergrenzen der Beförderungsämter im gehobenen Dienst werden im Stellenplan 2006 eingehalten. C) Höherer Dienst Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG i.Verb.m. § 2 Abs. 1 StOV-Gem• A 15 = 12 Stellen • A 16 = 10 Stellen Vorhandene Stellen • A 15 = 5 Stellen • A 16 = 5 Stellen abzüglich 1 Stelle A 16 ( Rhein. Studieninstitut ), die gemäß § 4 StOV-Gemauszusondern ist verbleiben A 16 = 4 Stellen Konsequenz: Die Obergrenzen der Beförderungsämter im höheren Dienst werden im Stellenplan 2006 eingehalten.