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Antrag SPD (Ehrenkodex für Kreistagsmitglieder hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Antrag SPD (Ehrenkodex für Kreistagsmitglieder
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Inhalt der Datei

SPD - Fraktion im Kreistag Euskirchen Datum: A 56/2006 26.01.2006 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.03.2006 Kreistag 03.04.2006 Ehrenkodex für Kreistagsmitglieder hier: Antrag der SPD-Fraktion Sehr geehrter Herr Landrat, vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die sogenannten „Lustreisen“ beantragt die SPD Fraktion einen „Ehrenkodex der Mitglieder des Kreistages Euskirchen“. Der Ehrenkodex soll sich an folgendem Vorschlag orientieren und auch für die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Kreistag gelten: Ehrenkodex der Mitglieder des Kreistages Euskirchen Wir, die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages Euskirchen, bestimmen das Ansehen des Kreises und des Kreistages wesentlich mit. Wir bekennen uns zu unserer Verantwortung, das Mandat uneigennützig und zum Wohle des Kreises Euskirchen auszuüben. In Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen verpflichten wir uns freiwillig zu den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen: - - Ich verpflichte mich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessene Vorteile anzunehmen, die mir ausschließlich aufgrund meiner Mitgliedschaft im Kreistag angeboten werden. Ich werde Informationen, die nach der Kreisordnung geheimzuhalten sind, nicht an Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend für mich oder meine Angehörigen verwerten. Alle beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten werde ich unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen dem Landrat angeben. Ehrenamtliche Tätigkeiten werde ich angeben, sofern diese zu Kollisionen mit der Kreistagstätigkeit führen. Bei Verträgen mit dem Kreis oder Gesellschaften, an denen der Kreis Euskirchen beteiligt ist, unterlasse ich jede Form der Einflussnahme, die zu meiner Bevorzugung oder zu einer Bevorzugung meiner Angehörigen führen kann. Geschäftliche Beziehungen mit dem Kreis oder mit Gesellschaften, an denen der Kreis 53879 Euskirchen - Jülicher Ring 32 - Postfach 11 45 - Telefon 02251 / 15260 - Telefax 02251/15294 eMail-Adresse: spd.Kreistagsfraktion@t-online.de Seite - 2 - - Euskirchen beteiligt ist, werde ich dem Landrat anzeigen. Sonstige geschäftliche Beziehungen zu Dritten, die zu Interessenkollisionen bei der Wahrnehmung meines Mandates führen, werde ich dem Landrat gegenüber offen legen. Im beruflichen und geschäftlichen Leben werde ich im Sinne der Präambel dieses Ehrenkodexes keinen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Kreistag geben, Wenn ich aus dem Kreistag ausscheide, lege ich sofort alle mit meinem Mandat verbundenen Mitgliedschaften nieder und ermächtige den Landrat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ich bin damit einverstanden, dass ein Ehrenrat unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes des Ehrenrates auf die Einhaltung des Ehrenkodex achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. Dem Ehrenrat gehören eine gleiche Anzahl von Kreistagsmitgliedern und Bürgerinnen/Bürger an. Die Bürgerinnen/Bürger werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Kreistag gewählt. Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder des Kreistages tätig. Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Euskirchen, den .............................. ................................................ (Name/Unterschrift) Präambel Die kommunalen Mandatsträger unternehmen alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit den politischen und geschäftlichen Partnern des Kreises und werden korruptes Verhalten weder bei der Verwaltung des Kreises noch bei sich selbst dulden. Der im folgenden vorgelegte Leitfaden ist eine Selbstbindung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Er dient der Orientierung und Rechtssicherheit. Der Kreistag wählt fünf Mitglieder (und fünf persönliche Stellvertreter) in einen Ehrenrat als unabhängiges Gremium. Den Vorsitz im Ehrenrat führt das an Jahren älteste Ehrenratsmitglied. Der Ehrenrat ist gleichzeitig Stelle im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB. Der Ehrenrat übernimmt eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung des Leitfadens. Er tagt nichtöffentlich und kann zur Beratung die Leiterin/den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder andere Fachleute hinzuziehen. Er tagt in der Regel einmal jährlich sowie: a) bei Bedarf einzelner Mandatsträger zur Klärung von Fragen, die sich über den Leitfaden hinaus ergeben, b) bei Beschuldigungen gegen einzelne Mandatsträger oder c) auf Wunsch des Landrates oder des Kreistages. Die Beratungen sind vertraulich. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ehrenrat hat eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Kreisausschuss. Der Bericht ist anonymisiert abzufassen. Der Ehrenrat kann aufgrund der praktischen Erfahrungen mit diesem Leitfaden den Mandatsträgern praxisbezogene Handlungshinweise geben oder dem Kreistag Änderungen vorschlagen. 1. Korruptionsprävention Jeder Hinweis oder Verdacht einer Beeinflussung durch Gewährung eines nicht sozialadäquaten Vorteils oder die Gefahr eine Interessenkollision in eigener Sache ist dem Ehrenrat anzuzeigen. 2. Umgang mit Zweifelsfällen Seite - 3 In Zweifelsfällen hat die Mandatsträgerin/der Mandatsträger die Möglichkeit, sich durch Rückfrage beim Ehrenrat über die Einhaltung des Leitfadens zu vergewissern. Der Ehrenrat wird im Verdachtsfall einer Interessenkollision von sich aus tätig. 3. Nachweispflicht Jedes Kreistagsmitglied hat in Eigenverantwortung eine Übersicht über die angenommenen Zuwendungen zu führen, die nicht durch Kreistagsbeschluss pauschal als genehmigt gelten und diese binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Monatszeitraums an den Ehrenrat weiterzuleiten. 4. Berater- und Honorarverträge Beim Abschluss von Berater- und Honorarverträgen ist eine hohe Sensibilität erforderlich, da hier schnell der Verdacht einer unzulässigen Interessenkollision entstehen kann. Verträge über Beratung, Vertretung und ähnliche Tätigkeiten sind, soweit sie nicht dem Hauptberuf zuzuordnen sind, dem Ehrenrat anzuzeigen. Der Ehrenrat prüft, ob eine Interessenkollision sowie eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. 5. Geldspenden und sonstige Vorteile Geldspenden und sonstige Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für den Kreis Euskirchen empfangen werden, sind unter Angabe der Leistungen binnen vier Wochen der Verwaltung zuzuleiten. 6. Reisen Dienstreisen des Landrates, der Ausschüsse und einzelner Kreistagsmitglieder bedürfen einer Genehmigung durch den Kreisausschuss. Reisen im Rahmen einer Aufsichtsratstätigkeit für den Kreis Euskirchen gelten als genehmigt, sofern die Reise auf einem gültigen gesellschaftsrechtlichen Beschluss beruht, steuerlich als Dienstreise anerkennungswürdig ist und eine Gefahr der Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. 7. Einladungen Bei der Annahme von Einladungen sollte stets Zurückhaltung geübt und geprüft werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben können. Gleichwohl zählt kommunikatives Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. Die Teilnahme an Arbeitsessen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist daher für sich gesehen als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere Wertgrenze wird ein Betrag von 100,00 € angesehen. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden Bewirtungen ist dem Ehrenrat anzuzeigen. 8. Freikarten Die Teilnahme an bestimmten repräsentativen Veranstaltungen gehört ebenfalls grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im übrigen hält der Kreistag die Annahme von Freikarten für zulässig, wenn sie mit der konkreten Funktion des Kreistagsmitgliedes in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf Kreistagsbeschluss beruht. Darüber hinaus sind Freikarten dem Ehrenrat anzuzeigen, wenn sie pro Karte einen Wert von 50,00 € überschreiten. 9. Geschenke Die Annahme von Geld und Sachgeschenken sowie immateriellen Vorteilen sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Ausnahme bildet die Annahme geringwertiger Sachgeschenke wie z.B. Massenwerbeartikel, Kalender, Kugelschreiber etc. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Kreistages oder Landrates sind der Verwaltung zuzuleiten. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten o.ä.) oder Veranstaltungen sind dem Ehrenrat anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50,00 € je Geschenk übersteigen. Seite - 4 Dieser Leitfaden tritt nach dem Tag der Beschlussfassung in Kraft und gilt für die laufende Wahlperiode bis 2009. Mit freundlichen Grüßen Uwe Schmitz (Fraktionsvorsitzender) F. d. R.: gez. Wilfried Mercks (Fraktionsgeschäftsführer)