Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 164/2005
19.12.2005
Az.: 60.3/629-61/24
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
21.12.2005
Landschaftsplan 24 “Kall”
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 320
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005 zum Landschaftsplan
24 “Kall“ beizutreten.
Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender Ausgestaltung beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt; im Textexemplar der Satzung wird auf Seite VII, Absatz 7 die
Präambel, - wie nachstehend formuliert -, angepasst:
„Flächen, für die der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen, Stand 2003 die Bereichsdarstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB), „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB)
und „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) enthält, werden in einer Anlage nach § 7 DVO LG NW dargestellt.“
Seite - 2 b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Die gesonderte Anlage nach § 7 DVO LG NW wird erstellt.
c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Die Bauentwicklungsflächen werden aus der Festsetzungskarte entfernt und in der Anlage nach § 7 DVO LG NW zusammen mit den unter Buchstabe
a) genannten Flächen des Gebietsentwicklungsplanes dargestellt.
Die Berücksichtigung der ergänzenden redaktionellen Hinweise erfolgt bei Erstellung der endgültigen Satzung.
Begründung:
In der Kreistagssitzung vom 07.09.2005 wurde der Landschaftsplan 24 “Kall“ gemäß Vorlage
127/2005 als Satzung nach § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen. Mit Schreiben vom 15.09.2005 hat
der Kreis Euskirchen die Satzung der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung nach § 28 Abs. 1 LG NW vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen ihrer
Prüfung Korrekturbedarf erkannt, der in der Genehmigungsverfügung unter Buchstabe A Nummern
1-3 als Auflage formuliert wird:
Den Auflagen wird gefolgt, da, wie in der Begründung der BR Köln dargestellt, § 6 Abs. 2 der DVO
LG NW eine erweiterte Darstellung nicht zulässt. Im Rahmen der geplanten Novellierung des
Landschaftsgesetzes NW wird sich der Kreis weiterhin für eine erweiterte Ausgestaltung des LG
NW und der DVO einsetzen. Mit Schreiben vom 17.08.2005 sowie 14.11.2005 hat die Verwaltung
dem MUNLV NRW Vorschläge zur Neufassung der DVO LG NW unterbreitet. Auf Grund der Kürze
der Zeit war ein Ergebnis nicht zu erzielen.
Den Auflagen wird daher gefolgt, um die Rechtskraft des Landschaftsplanes bis zum Ende des
Jahres herzustellen und eine Rückforderung von Fördermitteln zu vermeiden.
Zur Auflage Nr. 3 wird der Auffassung der Bezirksregierung gefolgt. Die Bauentwicklungsflächen
werden ebenfalls in der Anlage dargestellt, da auf diese Weise die Bauentwicklungspotenziale der
Gemeinde aufgezeigt werden können.
Die Beschlussfassung ist unbedingt noch im Jahr 2005 notwendig, da ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Förderung von Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes (KULAP) und dem Eintritt
der Rechtskraft des Landschaftsplanes besteht. In Naturschutzgebieten (NSG) übernehmen Land
und EU für das jeweilige Vertragsjahr (hier: 01.07.2005 bis 30.06.2006) 100% der bewilligten Zuwendung, sofern die Rechtskraft der NSG-Festsetzung, d.h. des Landschaftsplanes, bis zum
31.12. des Jahres (hier: 2005) hergestellt wird.
Eine Vorberatung im Fach- und Kreisausschuss war aus zeitlichen Gründen nicht möglich, da die
Genehmigung erst nach deren Sitzungsterminen beim Kreis Euskirchen eingegangen ist.
Seite - 3 -
Um dem Kreis für das Jahr 2006 die maximale Förderung zu sichern, ist der Beitrittsbeschluss zur
Genehmigungsverfügung umgehend, ohne Vorentscheidung in den Ausschüssen, zu fassen. Die
anschließende ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung ist unverzüglich von
der Verwaltung zu veranlassen, weil der Landschaftsplan gem. § 28a LG NW mit der Bekanntmachung (spätestens am 31.12.2005) in Kraft treten muss.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)