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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 24 "Kall" hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 24 "Kall"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 24 "Kall"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 24 "Kall"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 164/2005 19.12.2005 Az.: 60.3/629-61/24 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 21.12.2005 Landschaftsplan 24 “Kall” hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005 Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 320 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln vom 15.12.2005 zum Landschaftsplan 24 “Kall“ beizutreten. Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender Ausgestaltung beachtet: a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt; im Textexemplar der Satzung wird auf Seite VII, Absatz 7 die Präambel, - wie nachstehend formuliert -, angepasst: „Flächen, für die der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen, Stand 2003 die Bereichsdarstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB), „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) enthält, werden in einer Anlage nach § 7 DVO LG NW dargestellt.“ Seite - 2 b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Die gesonderte Anlage nach § 7 DVO LG NW wird erstellt. c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Die Bauentwicklungsflächen werden aus der Festsetzungskarte entfernt und in der Anlage nach § 7 DVO LG NW zusammen mit den unter Buchstabe a) genannten Flächen des Gebietsentwicklungsplanes dargestellt. Die Berücksichtigung der ergänzenden redaktionellen Hinweise erfolgt bei Erstellung der endgültigen Satzung. Begründung: In der Kreistagssitzung vom 07.09.2005 wurde der Landschaftsplan 24 “Kall“ gemäß Vorlage 127/2005 als Satzung nach § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen. Mit Schreiben vom 15.09.2005 hat der Kreis Euskirchen die Satzung der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung nach § 28 Abs. 1 LG NW vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen ihrer Prüfung Korrekturbedarf erkannt, der in der Genehmigungsverfügung unter Buchstabe A Nummern 1-3 als Auflage formuliert wird: Den Auflagen wird gefolgt, da, wie in der Begründung der BR Köln dargestellt, § 6 Abs. 2 der DVO LG NW eine erweiterte Darstellung nicht zulässt. Im Rahmen der geplanten Novellierung des Landschaftsgesetzes NW wird sich der Kreis weiterhin für eine erweiterte Ausgestaltung des LG NW und der DVO einsetzen. Mit Schreiben vom 17.08.2005 sowie 14.11.2005 hat die Verwaltung dem MUNLV NRW Vorschläge zur Neufassung der DVO LG NW unterbreitet. Auf Grund der Kürze der Zeit war ein Ergebnis nicht zu erzielen. Den Auflagen wird daher gefolgt, um die Rechtskraft des Landschaftsplanes bis zum Ende des Jahres herzustellen und eine Rückforderung von Fördermitteln zu vermeiden. Zur Auflage Nr. 3 wird der Auffassung der Bezirksregierung gefolgt. Die Bauentwicklungsflächen werden ebenfalls in der Anlage dargestellt, da auf diese Weise die Bauentwicklungspotenziale der Gemeinde aufgezeigt werden können. Die Beschlussfassung ist unbedingt noch im Jahr 2005 notwendig, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Förderung von Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes (KULAP) und dem Eintritt der Rechtskraft des Landschaftsplanes besteht. In Naturschutzgebieten (NSG) übernehmen Land und EU für das jeweilige Vertragsjahr (hier: 01.07.2005 bis 30.06.2006) 100% der bewilligten Zuwendung, sofern die Rechtskraft der NSG-Festsetzung, d.h. des Landschaftsplanes, bis zum 31.12. des Jahres (hier: 2005) hergestellt wird. Eine Vorberatung im Fach- und Kreisausschuss war aus zeitlichen Gründen nicht möglich, da die Genehmigung erst nach deren Sitzungsterminen beim Kreis Euskirchen eingegangen ist. Seite - 3 - Um dem Kreis für das Jahr 2006 die maximale Förderung zu sichern, ist der Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung umgehend, ohne Vorentscheidung in den Ausschüssen, zu fassen. Die anschließende ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung ist unverzüglich von der Verwaltung zu veranlassen, weil der Landschaftsplan gem. § 28a LG NW mit der Bekanntmachung (spätestens am 31.12.2005) in Kraft treten muss. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)