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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 163/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 163/2005) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 163/2005)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage V 163/2005 PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung und/oder das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Auf Flächen, für die der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen, Stand 2003 die Bereichsdarstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“(ASB), „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) enthält, erfolgt in der Entwicklungskarte eine Darstellung, die an Stelle einer Anlage nach § 7 DVO LG NW, den „temporären Erhalt“ von Natur und Landschaft auf Grund der regionalplanerischen Vorgaben berücksichtigt. Diese Darstellung ersetzt eine gesonderte Anlage und ist nicht Bestandteil der Satzung. Auf Flächen, für die der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen, Stand 2003 die Bereichsdarstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB), „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) enthält, erfolgt eine Darstellung als Anlage nach § 7 DVO LG NW. Der Landschaftsplan setzt für Flächen, die im Flächennutzungsplan Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. 1 dieses Landschaftsplanes erfolgte in in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Mai 2005 (GV NRW S. 522) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708) Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei: - Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, - Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, - Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVPpflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann. Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Gemäß § 7 der Nationalparkverordnung bleibt die Landschaftsplanung sowie die Planungshoheit unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.