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Kreis Euskirchen
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Anlage zur Vorlage V 153/2005
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) -, der §§1, 2, 3,
5, 5 a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom
21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005
(GV. NRW. S 306) - und in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz- KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 1994 S. 2705) – zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I.S. 1666) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) - zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837) - und in Ausführung der Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.08.1998
(BGBl. I S. 2379) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2005 (BGBI. I S. 1407) sowie dem
Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG – vom 16.03.2005 (BGBI I S. 762) hat der Kreistag des
Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgende Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen beschlossen:
§1
Abfallwirtschaftliche Ziele
(1)
Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit § 4 und 10 KrW-/AbfG
und § 1 LAbfG
1.
Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
2.
angefallene Abfälle, insbesondere die in § 9 Abs. 2 genannten Stoffe, stofflich
zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische
Verwertung),
3.
Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder einer
geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen.
(2)
Die Bürger, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie alle übrigen
Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts sind aufgerufen, im Rahmen ihrer
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten an der Verwirklichung der Ziele nach
Abs. 1 aktiv mitzuwirken.
(3)
Die Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele richtet sich im übrigen nach den
rechtlichen Bestimmungen des Bundes, des Landes und dieser Satzung.
§2
Aufgabe
(1)
Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche,
wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
(2)
Der Kreis berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung der von ihm
zu entsorgenden Abfälle.
(3)
Die Annahme von Abfällen, die außerhalb des Kreisgebietes anfallen und deren
Entsorgung bleibt hiervon unberührt.
(4)
Der Kreis kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter
bedienen.
§3
Umfang der Abfallentsorgung
Die Entsorgung von Abfällen durch den Kreis umfasst nach dem Abfallwirtschaftskonzept
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus
Abfällen (Abfallverwertung) und das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und
Beseitigen von Abfällen nach Maßgabe dieser Satzung. Das Einsammeln und Befördern zur
Verwertung, Behandlung bzw. Umschlagung wird von den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden nach den von ihnen erlassenen Abfallsatzungen und unter Beachtung des
Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises in seiner jeweils gültigen Fassung wahrgenommen.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
(2)
Von der Entsorgung sind ausgeschlossen:
a)
Abfälle, die nicht in der Anlage I und Anlage IIc zu dieser Satzung aufgeführt
sind; dies gilt auch dann, wenn ausgeschlossene Abfälle mit zugelassenen
vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses.
b)
Abfälle, die zwar in Anlage I aufgeführt sind, aber aufgrund anderer
begrenzender Faktoren (chemische Zuordnungswerte, Heizwert, etc.) nicht an
den entsprechenden Entsorgungsanlagen angenommen werden dürfen.
c)
Abfälle gewerblicher Herkunft in Mengen, die 500 t pro Jahr und
Abfallschlüsselnummer übersteigen.
d)
Abfälle aller Art, die nicht aus dem Kreis Euskirchen stammen.
Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden
können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur
Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl
der Allgemeinheit (§ 10 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht für:
a)
schadstoffhaltige Abfälle gem. § 5 Abs. 1 i.V. m. den Anlagen IIA und IIB die
zwischengelagert und sortiert zugelassenen Entsorgungsanlagen zugeführt
werden.
b)
Altmetall und Altreifen, die entsprechend § 9 Abs. 2 behandelt oder
zwischengelagert werden.
c)
Abfälle aus privaten Haushalten des Kreises Euskirchen.
(4)
Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der
Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes selbst zur Entsorgung verpflichtet.
(5)
§ 9 Abs. 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt.
(6)
Abweichend von Abs. 1 können im Einzelfall weitere Abfälle vom Kreis entsorgt
werden, soweit die erforderlichen Zulassungen von den jeweils zuständigen Behörden
erteilt werden.
§5
Schadstoffhaltige Abfälle
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen, werden nach Maßgabe der Anlage II A angenommen,
zwischengelagert und dafür zugelassenen Anlagen zugeführt. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle nach Maßgabe der Anlage II B aus Gewerbe- und
Dienstleistungsunternehmen, soweit die gesamte angelieferte schadstoffhaltige
Abfallmenge nicht mehr als 500 kg je Jahr und Betrieb beträgt.
(2)
Schadstoffhaltige Abfälle dürfen grundsätzlich nur in den Originalverpackungen oder gefäßen angeliefert werden. Ist dies im Einzelfalle nicht mehr möglich, so sind sie in
sonstigen verschließbaren, substanzbeständigen Gebinden zur Verfügung zu stellen,
die an gut sichtbarer Stelle mit einem schriftlichen Hinweis über Art und
Eigenschaften des Inhaltes versehen sind. Das jeweilige Einzelgebinde darf ein
höchstzulässiges Gesamtgewicht von 60 kg nicht überschreiten.
(3)
Die schadstoffhaltigen Abfälle sind von den Abfällen zur Beseitigung, den
Elektroaltgeräten und den Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten und
anzuliefern.
(4)
Von der Annahme ausgenommen sind Feuerwerkskörper, Munition und Sprengstoff.
(5)
§ 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§6
Elektroaltgeräte
(1)
Die Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgt nach den Bestimmungen
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Elektro- und Elektronikschrott
sind getrennt von sonstigen Abfällen einer Behandlung zuzuführen. Der Kreis betreibt
auf dem Gelände des Abfallwirtschaftszentrums eine Sammel- und Übergabestelle für
Elektroaltgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG.
(2)
Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Anlage IV aus privaten Haushalten sind von
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden getrennt einzusammeln. Ebenfalls
können die in der Anlage IV aufgeführten Geräte direkt an der Sammelstelle des
Kreises abgegeben werden. Der Kreis ist berechtigt, die Annahme von Altgeräten
abzulehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und
Sicherheit von Menschen darstellen.
(3)
Vertreiber von Elektronikgeräten gemäß Anlage IV können ebenfalls Elektroaltgeräte
an der Sammelstelle des Kreises abgeben. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten
der
Kategorien
Haushaltsgroßgeräte,
Kühlgeräte,
Informationsund
Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik sind
Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem Abfallwirtschaftszentrum abzustimmen.
(4)
Hersteller von Elektrogeräten gemäß ElektroG sind nicht berechtigt, die
Sammelstation des Kreises in Anspruch zu nehmen.
§7
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
(1)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden ( z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln) – Abfallschlüssel 180104 und 180203 aus
Krankenhäusern, Arztpraxen und Tierarztpraxen sowie sonstigen Einrichtungen des
medizinischen Bereichs – sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zum Umschlag in der
Umschlaganlage des Abfallwirtschaftszentrum Mechernich zugelassen.
(2)
Die Abfälle zur Beseitigung nach Abs. 1 sind in verschlossenen roten Plastiksäcken
anzuliefern.
Spitze scharfe und zerbrechliche Gegenstände – Abfallschlüssel 180101 und 180201
-sind zusätzlich in verschlossene Behälter, deren Wände nicht durchstochen werden
können, zu verpacken.
(3)
Abfälle zur Beseitigung nach Abs. 1 und 2 aus Krankenhäusern und ähnlichen
Einrichtungen sind getrennt von sonstigen Abfällen in der Umladestation anzuliefern.
Anlieferungen in Presscontainern sind für Abfälle derartiger Herkunft nicht
zugelassen.
(4)
§ 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§8
Abfallentsorgungsanlagen
(1)
Der Kreis stellt für die Entsorgung der nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle das
Abfallwirtschaftszentrum in Mechernich (AWZ) mit seinen Entsorgungs- und
Verwertungsanlagen zur Verfügung.
Das Abfallwirtschaftszentrum ist werktags geöffnet:
Montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(2)
Die Annahme von Abfällen ist nur auf den durch entsprechende Hinweisschilder
gekennzeichneten oder durch das Personal des AWZ ausgewiesenen Abladeplätzen
und -einrichtungen zulässig.
(3)
Der Landrat kann im Einzelfall eine von Abs. 1 abweichende Regelung treffen, wenn
dies aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung notwendig ist. Die Regelung ist in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt
zugeben.
§9
Abfälle zur Verwertung
(1)
Vorbehaltlich anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen sind Abfälle
getrennt zu halten und den für den jeweiligen Abfallstoff eingerichteten örtlichen
Sammelsystemen bzw. Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dadurch bestimmte
Abfallarten verwertet oder für sie die vorgesehenen Entsorgungswege genutzt werden
können.
Soweit Abfälle zur Verwertung nicht von den Städten und Gemeinden eingesammelt
und befördert werden, sind diese nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 gesondert den
Verwertungsanlagen zuzuführen.
(2)
Folgende voneinander getrennt zu haltende Abfälle zur Verwertung, die nach
Maßgabe der Anlage III angenommen werden, sind mit dem Ziel der Verwertung von
der Beseitigung über die Umschlaganlage Mechernich ausgeschlossen:
a)
zur Kompostierung geeignete pflanzliche Abfälle (Baumrinde, Laub, Heckenund Baumschnitt sowie sonstige Pflanzenreste),
b)
zur Kompostierung geeigneter Bioabfall (Küchen- und Gartenabfälle)
c)
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und Druckpapiere,
Kartonagen, Pappe, etc)
d)
Altglas
e)
Altmetall
f)
mineralischer
Bauschutt
(Ziegel
Leichtbausteine, Betonbrocken, etc.)
g)
Altreifen
h)
Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung
und
Kalksandsteinmauerwerk,
i)
Bodenaushub nur aus geogenen Bleibelastungszonen (Hintergrundbelastung)
und ohne schädliche Inhaltsstoffe
j)
Altholz der Kategorien I – III der Altholzverordnung
(3)
Sollte der Abfallbesitzer eine Eigenkompostierung von pflanzlichen Abfällen und
Bioabfällen beabsichtigen, so hat dieser der jeweils zuständigen Stadt bzw. Gemeinde
nachzuweisen, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen,
die eine vollständige Eigenkompostierung gewährleisten. Weiterhin ist der Nachweis
zu erbringen, dass dem Abfallbesitzer eine ausreichende Fläche für die Aufbringung
des erzeugten Kompostes zur Verfügung steht.
(4)
Der Kreis unterhält für die Annahme von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 2 nach
Maßgabe der Anlage III zu dieser Satzung auf dem Gelände des AWZ gesonderte
Annahmestellen.
(5)
Die getrennt zu erfassenden Abfälle zur Verwertung aus Haushaltungen sind den
vom Kreis und den Städten und Gemeinden installierten Erfassungs- und
Sammelsystemen zuzuführen.
Abfälle zur Verwertung aus Handel, Gewerbe und Industrie sowie öffentlichen
Einrichtungen sind, soweit vom Kreis bzw. den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden keine ausreichenden Erfassungs- und Sammelsysteme angeboten
werden, unmittelbar Verwertungsbetrieben zuzuführen.
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher
Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt
ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre
ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist.
Bauschutt nach Abs. 2 f) in Verbindung mit Anlage III ist bis zu einer Menge von 1 t
der vom Kreis zur Verfügung gestellten Anlagen zuzuführen. Darüber hinaus ist der
Bauschutt einer zugelassenen Recyclinganlage zuzuführen, in der dieser behandelt
oder auf sonstige dem Stand der Technik entsprechender Art und Weise verwertet
wird.
§ 10
Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch die Gemeinden
(1)
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im Rahmen
von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie können sich zur
Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen (§ 16 Abs. 1 KrW-/AbfG).
(2)
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die Abfälle so
einzusammeln und zu befördern, wie es die Anlagen des Kreises für Abfälle zur
Beseitigung, zur Entgegennahme von schadstoffhaltigen Abfällen und
Elektroaltgeräten sowie die Annahme von Abfällen zur Verwertung erfordern.
Dafür notwendige organisatorische Maßnahmen treffen die Städte und Gemeinden in
Abstimmung mit dem Kreis.
§ 11
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Der Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine
kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgenommen sind, ist berechtigt, vom Kreis
die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe des § 3 zu verlangen, soweit der Kreis
diese zur Entsorgung zugelassen hat (Anschlussrecht).
(2)
Der nach Abs. 1 zum Anschluss berechtigte Besitzer von Abfällen hat im Rahmen der
§ 3, 5, 6, 7 und 9 das Recht, die bei ihm angefallenen Abfälle dem Kreis zum Zweck
der Verwertung bzw. Entsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Abfälle zur Verwertung nach Maßgabe des §
9 Abs. 1 und 5 unmittelbar Verwertungsbetrieben zuzuführen sind.
§ 12
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine
kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die
Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese
Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit
der Besitzer nach § 13 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und
Benutzungszwang).
Dies gilt auch für den Fall des § 7 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder
Gemeinde das Einsammeln und Befördern ausgeschlossen hat.
(2)
Abfälle, die grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1
unterliegen, können ebenfalls genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt werden,
soweit der Kreis Euskirchen mit den Betreibern dieser Anlagen einen
Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kreis Euskirchen führt ein Verzeichnis
der autorisierten Behandlungsanlagen.
(3)
Der Anschluss– und Benutzungszwang gilt nicht für schadstoffhaltige Abfälle aus
Gewerbe – und Dienstleistungsunternehmen nach § 5 Abs. 1 i. V. m. der Anlage II B
sowie Abfällen gem. Anlage II C.
§ 13
Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
(1)
Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach der jeweiligen
Betriebsordnung, die vom Landrat erlassen wird. In der Betriebsordnung können
insbesondere für die Annahme von Abfällen wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge
Beschränkungen vorgesehen oder eine Vorbehandlung bestimmter Abfälle verlangt
werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage
dies erfordert. Darüber hinaus sind in der Betriebsordnung organisatorische und
technische Regelungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der
Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Dritte zu treffen.
(2)
Der Kreis Euskirchen kann Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen der
Abfallsatzung bzw. der Betriebsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall
entstehende Mehrkosten sind vom Abfallanlieferer über die nach § 20 zu zahlende
Gebühr hinaus zu tragen.
(3)
Abfälle, die nicht über die städtische oder gemeindliche Müllabfuhr angeliefert
werden, sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf der Abfallentsorgungsanlagen
nicht beeinträchtigt wird.
§ 14
Anmeldepflicht
(1)
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben dem Kreis zur Erfüllung seiner
Abfallentsorgungspflicht jede wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle (Art,
Menge, Zusammensetzung und Beschaffenheit) unverzüglich anzumelden.
(2)
Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 12 seine Abfälle
unmittelbar zu überlassen hat. Der Abfallbesitzer hat in diesem Falle außerdem den
erstmaligen Anfall derartiger Abfälle und deren voraussichtliche Menge beim Kreis
anzumelden.
Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer
Entsorgungsanlage des Kreises befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies
dem Kreis unverzüglich mitzuteilen.
§ 15
Auskunftspflicht
Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 14 hinaus alle für die Abfallentsorgung und
Gebührenermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Er hat dabei insbesondere Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit des Abfallstoffes
anzumelden, unaufgefordert auf ihm bekannte Schadstoffbelastungen hinzuweisen und
erforderlichenfalls auf die Gefahreneigenschaft eines Abfallstoffes aufmerksam zu machen.
Auf Verlangen hat er dem Kreis die für die Abfallentsorgung und Gebührenermittlung
erforderlichen Angaben durch gutachterliche Feststellungen nachzuweisen.
§ 16
Betretungsrecht
(1)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der
Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14
KrW-AbfG).
(2)
Dem Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und insbesondere zu
solchen Betriebsstellen zu gewähren, in denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken
vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich
sein.
(3)
Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist
der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.510/SGV.NRW.2010)
anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen vom Kreis ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
§ 17
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Wird bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzen einer Abfallentsorgungsanlage
infolge höherer Gewalt, betriebsnotwendiger Arbeiten oder behördlicher Verfügung
oder bei Änderung der Betriebszeiten die Abfallentsorgung vorübergehend
eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an die
Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(2)
Der Kreis hat im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten für
Ausgleichsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen
behoben werden.
§ 18
Anfall der Abfälle, Eigentumsübertragung
(1)
Als angefallen zur Abfallentsorgung im Sinne des § 9 LAbfG gelten Abfälle, sobald
sie in zulässiger Weise zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.
(2)
Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei den
Abfallentsorgungsanlagen angenommen sind.
(3)
Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen
oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(4)
Unbefugten ist
wegzunehmen.
nicht
gestattet,
angefallene
Abfälle
zu
durchsuchen
oder
§ 19
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster
und
im
Grundbuch
und
ohne
Rücksicht
auf
die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 20
Gebühren
Für die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
werden Benutzungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung erhoben.
Dies gilt nicht für die Abfallentsorgung nach § 2 Abs. 3.
§21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Landesabfallgesetz
getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der
Kreisordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle in unzulässiger Weise außerhalb der für die
Entsorgung oder Annahme von Abfällen ausgewiesenen Abladeplätzen und
-einrichtungen ablagert,
b)
entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Abfälle anliefert,
c)
entgegen § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält,
d)
entgegen § 9 Abs. 1 Abfälle zur Verwertung nicht bereits an der Anfallstelle
getrennt hält,
e)
entgegen § 9 Abs. 2 mit dem Ziele ihrer Verwertung von der Beseitigung über
die Umschlaganlage ausgeschlossene Abfälle zur Beseitigung anliefert oder
anliefern lässt oder diese Stoffe bei der Anlieferung nicht untereinander und
von den übrigen Abfällen getrennt hält,
f)
gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 verstößt,
g)
entgegen § 10, eingesammelte Abfälle oder entgegen § 12, dem Anschlussund Benutzungszwang unterliegende Abfälle nicht zu den vom Kreis zur
Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen verbringt oder verbringen
lässt,
h)
den erstmaligen Anfall von Abfall oder wesentliche Veränderungen nicht
gemäß § 14 unverzüglich anmeldet,
i)
die für die Abfallentsorgung und Gebührenermittlung notwendigen Auskünfte
gemäß § 15 nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt,
j)
entgegen § 16 Abs. 1 und 2 den Beauftragten des Kreises den ungehinderten
Zutritt zu den Grundstücken und Betriebsteilen, in denen Abfälle anfallen,
verweigert,
k)
entgegen § 18 Abs. 4 auf den vom Kreis zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet
werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 außer Kraft.