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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 153/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
175 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 153/2005 Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) -, der §§1, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S 306) - und in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz- KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 1994 S. 2705) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I.S. 1666) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837) - und in Ausführung der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2005 (BGBI. I S. 1407) sowie dem Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG – vom 16.03.2005 (BGBI I S. 762) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgende Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen beschlossen: §1 Abfallwirtschaftliche Ziele (1) Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit § 4 und 10 KrW-/AbfG und § 1 LAbfG 1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 2. angefallene Abfälle, insbesondere die in § 9 Abs. 2 genannten Stoffe, stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung), 3. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen. (2) Die Bürger, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie alle übrigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts sind aufgerufen, im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten an der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 aktiv mitzuwirken. (3) Die Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele richtet sich im übrigen nach den rechtlichen Bestimmungen des Bundes, des Landes und dieser Satzung. §2 Aufgabe (1) Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. (2) Der Kreis berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung der von ihm zu entsorgenden Abfälle. (3) Die Annahme von Abfällen, die außerhalb des Kreisgebietes anfallen und deren Entsorgung bleibt hiervon unberührt. (4) Der Kreis kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. §3 Umfang der Abfallentsorgung Die Entsorgung von Abfällen durch den Kreis umfasst nach dem Abfallwirtschaftskonzept Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen nach Maßgabe dieser Satzung. Das Einsammeln und Befördern zur Verwertung, Behandlung bzw. Umschlagung wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nach den von ihnen erlassenen Abfallsatzungen und unter Beachtung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises in seiner jeweils gültigen Fassung wahrgenommen. §4 Ausgeschlossene Abfälle (1) (2) Von der Entsorgung sind ausgeschlossen: a) Abfälle, die nicht in der Anlage I und Anlage IIc zu dieser Satzung aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn ausgeschlossene Abfälle mit zugelassenen vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. b) Abfälle, die zwar in Anlage I aufgeführt sind, aber aufgrund anderer begrenzender Faktoren (chemische Zuordnungswerte, Heizwert, etc.) nicht an den entsprechenden Entsorgungsanlagen angenommen werden dürfen. c) Abfälle gewerblicher Herkunft in Mengen, die 500 t pro Jahr und Abfallschlüsselnummer übersteigen. d) Abfälle aller Art, die nicht aus dem Kreis Euskirchen stammen. Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht für: a) schadstoffhaltige Abfälle gem. § 5 Abs. 1 i.V. m. den Anlagen IIA und IIB die zwischengelagert und sortiert zugelassenen Entsorgungsanlagen zugeführt werden. b) Altmetall und Altreifen, die entsprechend § 9 Abs. 2 behandelt oder zwischengelagert werden. c) Abfälle aus privaten Haushalten des Kreises Euskirchen. (4) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes selbst zur Entsorgung verpflichtet. (5) § 9 Abs. 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt. (6) Abweichend von Abs. 1 können im Einzelfall weitere Abfälle vom Kreis entsorgt werden, soweit die erforderlichen Zulassungen von den jeweils zuständigen Behörden erteilt werden. §5 Schadstoffhaltige Abfälle (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, werden nach Maßgabe der Anlage II A angenommen, zwischengelagert und dafür zugelassenen Anlagen zugeführt. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle nach Maßgabe der Anlage II B aus Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen, soweit die gesamte angelieferte schadstoffhaltige Abfallmenge nicht mehr als 500 kg je Jahr und Betrieb beträgt. (2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen grundsätzlich nur in den Originalverpackungen oder gefäßen angeliefert werden. Ist dies im Einzelfalle nicht mehr möglich, so sind sie in sonstigen verschließbaren, substanzbeständigen Gebinden zur Verfügung zu stellen, die an gut sichtbarer Stelle mit einem schriftlichen Hinweis über Art und Eigenschaften des Inhaltes versehen sind. Das jeweilige Einzelgebinde darf ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 60 kg nicht überschreiten. (3) Die schadstoffhaltigen Abfälle sind von den Abfällen zur Beseitigung, den Elektroaltgeräten und den Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten und anzuliefern. (4) Von der Annahme ausgenommen sind Feuerwerkskörper, Munition und Sprengstoff. (5) § 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. §6 Elektroaltgeräte (1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Elektro- und Elektronikschrott sind getrennt von sonstigen Abfällen einer Behandlung zuzuführen. Der Kreis betreibt auf dem Gelände des Abfallwirtschaftszentrums eine Sammel- und Übergabestelle für Elektroaltgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG. (2) Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Anlage IV aus privaten Haushalten sind von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden getrennt einzusammeln. Ebenfalls können die in der Anlage IV aufgeführten Geräte direkt an der Sammelstelle des Kreises abgegeben werden. Der Kreis ist berechtigt, die Annahme von Altgeräten abzulehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. (3) Vertreiber von Elektronikgeräten gemäß Anlage IV können ebenfalls Elektroaltgeräte an der Sammelstelle des Kreises abgeben. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Kategorien Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Informationsund Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem Abfallwirtschaftszentrum abzustimmen. (4) Hersteller von Elektrogeräten gemäß ElektroG sind nicht berechtigt, die Sammelstation des Kreises in Anspruch zu nehmen. §7 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (1) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden ( z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) – Abfallschlüssel 180104 und 180203 aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Tierarztpraxen sowie sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs – sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zum Umschlag in der Umschlaganlage des Abfallwirtschaftszentrum Mechernich zugelassen. (2) Die Abfälle zur Beseitigung nach Abs. 1 sind in verschlossenen roten Plastiksäcken anzuliefern. Spitze scharfe und zerbrechliche Gegenstände – Abfallschlüssel 180101 und 180201 -sind zusätzlich in verschlossene Behälter, deren Wände nicht durchstochen werden können, zu verpacken. (3) Abfälle zur Beseitigung nach Abs. 1 und 2 aus Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sind getrennt von sonstigen Abfällen in der Umladestation anzuliefern. Anlieferungen in Presscontainern sind für Abfälle derartiger Herkunft nicht zugelassen. (4) § 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. §8 Abfallentsorgungsanlagen (1) Der Kreis stellt für die Entsorgung der nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle das Abfallwirtschaftszentrum in Mechernich (AWZ) mit seinen Entsorgungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung. Das Abfallwirtschaftszentrum ist werktags geöffnet: Montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr Samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (2) Die Annahme von Abfällen ist nur auf den durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichneten oder durch das Personal des AWZ ausgewiesenen Abladeplätzen und -einrichtungen zulässig. (3) Der Landrat kann im Einzelfall eine von Abs. 1 abweichende Regelung treffen, wenn dies aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig ist. Die Regelung ist in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zugeben. §9 Abfälle zur Verwertung (1) Vorbehaltlich anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen sind Abfälle getrennt zu halten und den für den jeweiligen Abfallstoff eingerichteten örtlichen Sammelsystemen bzw. Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie die vorgesehenen Entsorgungswege genutzt werden können. Soweit Abfälle zur Verwertung nicht von den Städten und Gemeinden eingesammelt und befördert werden, sind diese nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 gesondert den Verwertungsanlagen zuzuführen. (2) Folgende voneinander getrennt zu haltende Abfälle zur Verwertung, die nach Maßgabe der Anlage III angenommen werden, sind mit dem Ziel der Verwertung von der Beseitigung über die Umschlaganlage Mechernich ausgeschlossen: a) zur Kompostierung geeignete pflanzliche Abfälle (Baumrinde, Laub, Heckenund Baumschnitt sowie sonstige Pflanzenreste), b) zur Kompostierung geeigneter Bioabfall (Küchen- und Gartenabfälle) c) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und Druckpapiere, Kartonagen, Pappe, etc) d) Altglas e) Altmetall f) mineralischer Bauschutt (Ziegel Leichtbausteine, Betonbrocken, etc.) g) Altreifen h) Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung und Kalksandsteinmauerwerk, i) Bodenaushub nur aus geogenen Bleibelastungszonen (Hintergrundbelastung) und ohne schädliche Inhaltsstoffe j) Altholz der Kategorien I – III der Altholzverordnung (3) Sollte der Abfallbesitzer eine Eigenkompostierung von pflanzlichen Abfällen und Bioabfällen beabsichtigen, so hat dieser der jeweils zuständigen Stadt bzw. Gemeinde nachzuweisen, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine vollständige Eigenkompostierung gewährleisten. Weiterhin ist der Nachweis zu erbringen, dass dem Abfallbesitzer eine ausreichende Fläche für die Aufbringung des erzeugten Kompostes zur Verfügung steht. (4) Der Kreis unterhält für die Annahme von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 2 nach Maßgabe der Anlage III zu dieser Satzung auf dem Gelände des AWZ gesonderte Annahmestellen. (5) Die getrennt zu erfassenden Abfälle zur Verwertung aus Haushaltungen sind den vom Kreis und den Städten und Gemeinden installierten Erfassungs- und Sammelsystemen zuzuführen. Abfälle zur Verwertung aus Handel, Gewerbe und Industrie sowie öffentlichen Einrichtungen sind, soweit vom Kreis bzw. den kreisangehörigen Städten und Gemeinden keine ausreichenden Erfassungs- und Sammelsysteme angeboten werden, unmittelbar Verwertungsbetrieben zuzuführen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist. Bauschutt nach Abs. 2 f) in Verbindung mit Anlage III ist bis zu einer Menge von 1 t der vom Kreis zur Verfügung gestellten Anlagen zuzuführen. Darüber hinaus ist der Bauschutt einer zugelassenen Recyclinganlage zuzuführen, in der dieser behandelt oder auf sonstige dem Stand der Technik entsprechender Art und Weise verwertet wird. § 10 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch die Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im Rahmen von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen (§ 16 Abs. 1 KrW-/AbfG). (2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die Abfälle so einzusammeln und zu befördern, wie es die Anlagen des Kreises für Abfälle zur Beseitigung, zur Entgegennahme von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektroaltgeräten sowie die Annahme von Abfällen zur Verwertung erfordern. Dafür notwendige organisatorische Maßnahmen treffen die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit dem Kreis. § 11 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Der Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgenommen sind, ist berechtigt, vom Kreis die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe des § 3 zu verlangen, soweit der Kreis diese zur Entsorgung zugelassen hat (Anschlussrecht). (2) Der nach Abs. 1 zum Anschluss berechtigte Besitzer von Abfällen hat im Rahmen der § 3, 5, 6, 7 und 9 das Recht, die bei ihm angefallenen Abfälle dem Kreis zum Zweck der Verwertung bzw. Entsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Abfälle zur Verwertung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 5 unmittelbar Verwertungsbetrieben zuzuführen sind. § 12 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Besitzer nach § 13 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies gilt auch für den Fall des § 7 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde das Einsammeln und Befördern ausgeschlossen hat. (2) Abfälle, die grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 unterliegen, können ebenfalls genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt werden, soweit der Kreis Euskirchen mit den Betreibern dieser Anlagen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kreis Euskirchen führt ein Verzeichnis der autorisierten Behandlungsanlagen. (3) Der Anschluss– und Benutzungszwang gilt nicht für schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbe – und Dienstleistungsunternehmen nach § 5 Abs. 1 i. V. m. der Anlage II B sowie Abfällen gem. Anlage II C. § 13 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebsordnung, die vom Landrat erlassen wird. In der Betriebsordnung können insbesondere für die Annahme von Abfällen wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge Beschränkungen vorgesehen oder eine Vorbehandlung bestimmter Abfälle verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage dies erfordert. Darüber hinaus sind in der Betriebsordnung organisatorische und technische Regelungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Dritte zu treffen. (2) Der Kreis Euskirchen kann Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen der Abfallsatzung bzw. der Betriebsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall entstehende Mehrkosten sind vom Abfallanlieferer über die nach § 20 zu zahlende Gebühr hinaus zu tragen. (3) Abfälle, die nicht über die städtische oder gemeindliche Müllabfuhr angeliefert werden, sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf der Abfallentsorgungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. § 14 Anmeldepflicht (1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben dem Kreis zur Erfüllung seiner Abfallentsorgungspflicht jede wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle (Art, Menge, Zusammensetzung und Beschaffenheit) unverzüglich anzumelden. (2) Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 12 seine Abfälle unmittelbar zu überlassen hat. Der Abfallbesitzer hat in diesem Falle außerdem den erstmaligen Anfall derartiger Abfälle und deren voraussichtliche Menge beim Kreis anzumelden. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer Entsorgungsanlage des Kreises befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem Kreis unverzüglich mitzuteilen. § 15 Auskunftspflicht Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 14 hinaus alle für die Abfallentsorgung und Gebührenermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat dabei insbesondere Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit des Abfallstoffes anzumelden, unaufgefordert auf ihm bekannte Schadstoffbelastungen hinzuweisen und erforderlichenfalls auf die Gefahreneigenschaft eines Abfallstoffes aufmerksam zu machen. Auf Verlangen hat er dem Kreis die für die Abfallentsorgung und Gebührenermittlung erforderlichen Angaben durch gutachterliche Feststellungen nachzuweisen. § 16 Betretungsrecht (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 KrW-AbfG). (2) Dem Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und insbesondere zu solchen Betriebsstellen zu gewähren, in denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. (3) Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.510/SGV.NRW.2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen vom Kreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 17 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Wird bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzen einer Abfallentsorgungsanlage infolge höherer Gewalt, betriebsnotwendiger Arbeiten oder behördlicher Verfügung oder bei Änderung der Betriebszeiten die Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Schadensersatz. (2) Der Kreis hat im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten für Ausgleichsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen behoben werden. § 18 Anfall der Abfälle, Eigentumsübertragung (1) Als angefallen zur Abfallentsorgung im Sinne des § 9 LAbfG gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind. (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei den Abfallentsorgungsanlagen angenommen sind. (3) Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist wegzunehmen. nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder § 19 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 20 Gebühren Für die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen werden Benutzungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung erhoben. Dies gilt nicht für die Abfallentsorgung nach § 2 Abs. 3. §21 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Landesabfallgesetz getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der Kreisordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle in unzulässiger Weise außerhalb der für die Entsorgung oder Annahme von Abfällen ausgewiesenen Abladeplätzen und -einrichtungen ablagert, b) entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Abfälle anliefert, c) entgegen § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält, d) entgegen § 9 Abs. 1 Abfälle zur Verwertung nicht bereits an der Anfallstelle getrennt hält, e) entgegen § 9 Abs. 2 mit dem Ziele ihrer Verwertung von der Beseitigung über die Umschlaganlage ausgeschlossene Abfälle zur Beseitigung anliefert oder anliefern lässt oder diese Stoffe bei der Anlieferung nicht untereinander und von den übrigen Abfällen getrennt hält, f) gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 verstößt, g) entgegen § 10, eingesammelte Abfälle oder entgegen § 12, dem Anschlussund Benutzungszwang unterliegende Abfälle nicht zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen verbringt oder verbringen lässt, h) den erstmaligen Anfall von Abfall oder wesentliche Veränderungen nicht gemäß § 14 unverzüglich anmeldet, i) die für die Abfallentsorgung und Gebührenermittlung notwendigen Auskünfte gemäß § 15 nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, j) entgegen § 16 Abs. 1 und 2 den Beauftragten des Kreises den ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und Betriebsteilen, in denen Abfälle anfallen, verweigert, k) entgegen § 18 Abs. 4 auf den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen Abfälle durchsucht oder wegnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 außer Kraft.