Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
09.02.17, 15:01
Aktualisiert
09.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 24/2017
Az.: - 81 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 17.01.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
Termin
16.02.2017
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan- Nr. 135, Liblar, Bergstraße
Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6
Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
der
Allgemeinen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Kanalherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus den Allgemeinen Entsorgungsbestimmungen der
Stadtwerke resultierenden Verteilungskriterien ein Baukostenzuschuss Kanal für eine eingeschossige Wohnbebauung pro Quadratmeter entgeltpflichtiger Grundstücksfläche i.H. von 58,175459
Euro.
Begründung:
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 135, Liblar, Bergstraße (Straßenbezeichnung: Schusters Garten), ist von der Eigentümerschaft der erschlossenen Grundstücke nach
§ 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt ein
Baukostenzuschuss Kanal als einmaliges Entgelt für den Anschluss an die städtischen
Abwasserbeseitigungsanlagen zu erheben.
Im Plangebiet sind nur eingeschossige Wohnbaugrundstücke beitragspflichtig. Die beiden zweigeschossigen Wohnbaugrundstücke (Eckgrundstücke) sind zur Bergstraße hin beitragspflichtig.
Hierfür sind im Vorfeld wirksame Bestimmungen über die Höhe des im Einzelfall einschlägigen
Baukostenzuschusses verbindlich festzulegen.
Der hier im konkreten vergleichsweise recht hohe Baukostenzuschuss Kanal liegt darin begründet,
dass das Erschließungsgebiet des BP 135 im innerstädtischen Bereich liegt und der einzige Kanalanschluss (Mischsystem) zum weiterführenden Kanalsystem nur über eine kleine Zuwegung
zur Bergstraße möglich ist.
Das Gebiet an sich hat einen Höhenunterschied von etwas mehr als 9m. Das Plangebiet wird in
der aktuellen hydraulischen Berechnung als Freifläche betrachtet und hat dadurch für die Kanalnetzberechnung einen Niederschlagsabfluss von 0 l/s. Ein Anschluss aller geplanten versiegelten
Flächen würde im Schlunkweg zu einem hydraulischen Engpass führen und dort Sanierungsmaßnahmen auslösen.
Die einzige Möglichkeit das Abwasser aus dem Plangebiet im Freispiegelgefälle ableiten zu können, ist der vorhandenen Kanalanschluss in der Bergstraße. Um auch das letzte tiefliegende Haus
an den Kanal anschließen zu können, muss der Kanal in dem Stichweg zur Bergstraße auf ca. 8m
Tiefe verlegt werden. Zusätzlich muss zur hydraulischen Entlastung des nachfolgenden Systems
dieser Abschnitt als Stauraumkanal in DN1800 mit Drosselbauwerk ausgeführt werden. Da der
vorhandene Kanal in der Bergstraße nicht die benötigte Tiefe hat, muss dieser bis zum Schlunkweg tiefer erneuert werden.
Die aus der Planung ermittelten Kosten lagen über den üblichen Kanalbaukosten. Daher wurden
zwei weitere Entwässerungsmöglichkeiten ausgearbeitet und auch kostenmäßig betrachtet. Die
zweite Möglichkeit sah die Ableitung der anfallenden Abwässer in die Theodor-Heuss-Straße ohne
einen Stauraumkanal vor. Diese Möglichkeit scheitert aber an der Höhenlage der unterirdischen
Infrastruktur im Schlunkweg und der niedrigen Kanalhöhe in der Theodor-Heuss-Straße. Die dritte
Variante sieht das Sammeln am Tiefpunkt des Baugebietes vor. Auch hier wird ein Stauraumkanal
mit Drosselbauwerk für das Abwasser installiert, welches im Anschluss über ein privates Grundstück in den Schlunkweg abgeleitet wird. Der Vorteil gegenüber den Varianten 1 und 2 ist die, dass
die Verlegung aller Kanalrohre in üblicher Verlegetiefe erfolgt.
Bei allen Varianten muss auf Grund des extrem großen Höhenunterschiedes eine erhöhte Überflutungsschutzbetrachtung durchgeführt werden, welche sich auf die Dimension des Stauraumkanals
mit nachgeschaltetem Drosselbauwerk auswirkt.
Auf Grund der durchgeführten Kostenvergleichsrechnung fiel die Wahl auf die Variante 3, die sich
so auch bereits in der Umsetzung befindet.
Die abgabenpflichtigen Grundstückseigentümer und auch potentiellen Grundstückskäufer bzw.
Bauwillige haben bereits in vielfältiger Form Anfragen zu etwaigen Anliegerkosten bei der
Verwaltung gestellt, um hinreichende Klarheit bzgl. ihrer Finanzierungsfragen zu erlangen. Daher
soll hier auch nunmehr –nachdem die Kostengrößen inzwischen klar sind- zeitnah eine verbindliche Kostenklärung und Festsetzung im Interesse der Anlieger erfolgen.
In Vertretung
(Hallstein)
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