Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
135 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
22.02.17, 15:01
Aktualisiert
22.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 53/2017
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -10-/-100-/-20-/-65- Datum: 25.01.2017
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
07.03.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
21.03.2017
vorberatend
Rat
28.03.2017
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Wiedereingliederung des Eigenbetriebes Straßen in die Kernverwaltung;
1. Auflösung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt
2. Aufhebung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen
3. Abberufung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Straßen
4. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1.
2.
3.
Der „Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt“ wird zum 31.12.2017 aufgelöst. Seine
bisherigen Aufgaben werden zukünftig in Organisationseinheiten der Kernverwaltung erledigt.
Die Auflösung des Eigenbetriebes erfolgt mit der Aufhebung der „Betriebssatzung der
Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen“ vom 16.12.2013, zuletzt geändert per Beschluss des Rates vom 25.10.2016. Die Aufhebungssatzung ist der Beschlussvorlage
als Anlage 4 beigefügt.
Die Betriebsleitung wird gemäß § 4 Ziffer a) der Eigenbetriebsverordnung für das Land
4. a)
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) zum Ablauf des 31.12.2017 abberufen. Sie bleibt jedoch bis zum Abschluss der Rechtsgeschäfte für die Abwicklung des Eigenbetriebes geschäftsleitend tätig.
§ 3 Abs. 1 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ wird mit Wirkung vom 01.01.2018 wie folgt neu gefasst:
(1)
4. b)
§3
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des ÖPNV sowie alle Fragen der Verkehrsberuhigung, so weit es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 10 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ (Betriebsausschuss Straßen) mit Wirkung vom 01.01.2018 wie folgt neu gefasst:
§ 10 Bauausschuss Straßen
(1) Der Bauausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des ehemaligen Eigenbetriebes Straßen zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Ferner ist der Bauausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erschließungs-, Straßenbau- und sonstige bauliche Vorhaben im Bereich von öffentlichen
Verkehrsanlagen und Wirtschaftswegen sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit diese nicht der Entscheidung
des Rates vorbehalten sind.
Begründung:
Zu 1.:
Gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe l) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) entscheidet der Rat
über die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben. Der Rat der Stadt Erftstadt
hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 25.10.2016 unter anderem beauftragt, „die Eingliederung
des Eigenbetriebes Straßen unverzüglich in die Wege zu leiten“. Grundlage für die Beschlussvorlage waren die vorgetragenen und in der Anlage 1 dokumentierten Begründungen und Überlegungen.
Für das Verfahren und die Vorgehensweise zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 25.10.2016
hat die Verwaltung den als Anlage 2 beigefügten Projektstrukturplan erstellt.
Die vorgesehene, verwaltungsinterne Projektorganisation für die Umsetzung des Ratsbeschlusses
ist in der Anlage 3 dargestellt.
Der Ratsauftrag wird nach Abschluss der vorbereitenden Überlegungen in folgenden Arbeitsschritten bearbeitet:
Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse zur Eingliederung des Eigenbetriebs Straßen
in die Kernverwaltung
Mit dem Votum des Rates zum Grundsatzbeschluss sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Stadtverwaltung die gebotene Klarheit erhalten, welche Verwaltungseinrichtungen mit welchen Teilbereichen nach der Eingliederung des Eigenbetriebs in welcher Organisationsform überführt werden sollen.
Vorbereitung und Einführung der neuen Organisation der Kernverwaltung für die Erfüllung
der Aufgaben des Eigenbetriebs Straßen (wesentliche Prozesse und strukturelle Regelungen wie z. B. Änderung der internen Organisationsstruktur, Anpassung von Verwal-2-
tungsvorschriften, Einarbeitung in den Haushalt, Anpassung DV-Systeme - insbesondere
für das Finanzmanagement)
Vorbereitung und Einführung organisatorischer, finanzwirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher Detailregelungen (z. B. vertiefende Aufgabenkritik, vertiefende Personalbedarfsanalysen, Anpassung von Kommunikationsstrukturen – wie die Einführung bzw. Optimierung eines veränderten Berichtswesens nach innen und außen)
Zu 3.:
Gemäß § 4 Ziffer a) EigVO NRW wird die Betriebsleitung vom Rat bestellt und abberufen.
Auch wenn der Eigenbetrieb zum 31.12.2017 offiziell aufgelöst wird, werden über dieses Datum
hinaus noch diverse Abwicklungsgeschäfte anfallen, für die die bis dahin tätige Betriebsleitung zu
ermächtigen ist (z. B. für die Unterzeichnung des Jahresabschlusses 2017).
Zu 4.:
Gemäß § 10 der Hauptsatzung beschließt der Rat, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet
werden. Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat zu
beschließenden Zuständigkeitsordnung.
§ 10 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ lautet aktuell wie folgt:
§ 10
Betriebsausschuss Straßen
(1) Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so
weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt.
(3) Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erschließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden
Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.
Mit der neuen Version wird der Ausschuss von „Betriebsausschuss“ in „Bauausschuss“ umbenannt. Mit der Auflösung des Eigenbetriebes wird Absatz 2 überflüssig.
§ 3 Abs. 1 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ lautet aktuell wie folgt:
§3
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
(1) Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des
ÖPNV sowie alle Fragen der Verkehrsberuhigung, so weit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung bzw. der Werkleitung des Eigenbetriebes Straßen handelt.
Mit der Auflösung des Eigenbetriebes Straßen wird der Hinweis auf seine Werkleitung in diesem
Paragrafen der Zuständigkeitsordnung überflüssig.
-3-
(Erner)
-4-