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Beschlussvorlage (Anlage 4 Aufhebungssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
22.02.17, 15:01
Aktualisiert
22.02.17, 15:01
Beschlussvorlage (Anlage 4 Aufhebungssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 4 Aufhebungssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 zur Vorlage V 53/2017 Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung der Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen Aufgrund des § 7 Absatz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt Erftstadt am ….. folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen beschlossen: §1 Der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst. Die „Satzung der Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen“ wird mit Wirkung zum Beginn des 01.01.2018 aufgehoben. §2 1. Zum Stichtag 31.12.2017 ist eine Auflösungsbilanz aufzustellen. 2. Nach Vorliegen der Auflösungsbilanz hat der Rat über die Feststellung der Auflösungsbilanz zu entscheiden. §3 Vorhandenes Kapital, das Anlage- und Umlaufvermögen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie aktive und passive Steuern des Eigenbetriebs Straßen werden auf die Stadt Erftstadt übertragen. §4 Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. 12. 2013, zuletzt geändert per Beschluss des Rates vom 25.10.2016, außer Kraft. Bekanntmachungsordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt zur Aufhebung der „Satzung der Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den…….. Der Bürgermeister (Erner)