Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
22.02.17, 15:01
Aktualisiert
22.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Vorlage V 53/2017
Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung der Stadt Erftstadt für den
Eigenbetrieb Straßen
Aufgrund des § 7 Absatz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016
(GV. NRW. S. 966),
in
Verbindung
mit
§
1
der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom
16.11.2004 (GV NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt Erftstadt am ….. folgende
Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen beschlossen:
§1
Der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt wird mit Wirkung zum Ablauf des
31.12.2017 aufgelöst. Die „Satzung der Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen“
wird mit Wirkung zum Beginn des 01.01.2018 aufgehoben.
§2
1. Zum Stichtag 31.12.2017 ist eine Auflösungsbilanz aufzustellen.
2. Nach Vorliegen der Auflösungsbilanz hat der Rat über die Feststellung der
Auflösungsbilanz zu entscheiden.
§3
Vorhandenes Kapital, das Anlage- und Umlaufvermögen, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten sowie aktive und passive Steuern des Eigenbetriebs Straßen werden
auf die Stadt Erftstadt übertragen.
§4
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. 12.
2013, zuletzt geändert per Beschluss des Rates vom 25.10.2016, außer Kraft.
Bekanntmachungsordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt zur Aufhebung der „Satzung der Stadt Erftstadt
für den Eigenbetrieb Straßen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den……..
Der Bürgermeister
(Erner)