Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
22.02.17, 15:01
Aktualisiert
22.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 25/2017
Az.: - 65.0 - BP 135
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0 - Datum: 17.01.2017
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
07.03.2017
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr. 135, Liblar, Bergstraße
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach
den §§ 127 Baugesetzbuch (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135a-c Baugesetzbuch (Ausgleich der Eingriffe durch die
Wohnbebauung)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 135, Liblar, Bergstraße, werden folgende
verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt:
1. Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Im Plangebiet ist eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche
- für eine eingeschossige Wohnbebauung
i.H.v. 38,979397 Euro
- für eine zweigeschossige Wohnbebauung i.H.v. 50,673216 Euro.
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Im maßgeblichen Plangebiet ist inklusive der Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ gemäß § 19
(4) Baunutzungsverordnung in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
Nr. 135 eine einheitliche Grundflächenzahl von 0,5 (0,4 gemäß Festsetzung im BP 171 zuzüglich
25% Überschreitungsmöglichkeit) zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen auf der Ökokontofläche „Friesheimer Busch
Nordost“ und in Anwendung der aus der städtischen Naturschutzkostensatzung resultierenden
Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger
Grundstücksfläche in Höhe in Höhe von 9,914823 Euro.
3. Heranziehung zu Vorausleistungen auf die Beiträge für die Erschließung nach den
§§ 127 ff. BauGB und Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a-c
BauGB
Auf Grund der angespannten Finanzlage der Stadt und um dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Beitragspflichtigen zu gewährleisten werden von den Beitragspflichtigen, die von der
Möglichkeit der Ablöse der entstehenden Abgaben keinen Gebrauch machen wollen,
Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich entstehenden, endgültigen
Erschließungsbeitrages erhoben.
Begründung:
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 135 im Ortsteil Liblar, Bergstraße
(Straßenbezeichnung „Schusters Garten“), sind von der Eigentümerschaft der erschlossenen
Grundstücke Erschließungsbeiträge für den Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB
sowie Kostenerstattungsbeiträge zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung gemäß
§§ 135a-c BauGB zu erheben.
Die abgabenpflichtigen Grundstückseigentümer und auch potentiellen Grundstückskäufer bzw.
Bauwillige haben bereits in vielfältiger Form Anfragen zu etwaigen Anliegerkosten bei der
Verwaltung gestellt, um hinreichende Klarheit bzgl. ihrer Finanzierungsfragen zu erlangen. Daher
soll hier auch nunmehr –nachdem die Kostengrößen inzwischen klar sind- zeitnah eine
verbindliche Kostenklärung und Festsetzung im Interesse der Anlieger erfolgen.
Für die Einräumung der Ablösemöglichkeit sind wirksame Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungs- sowie Kostenerstattungsbeitrages im Ganzen bereits vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen. Der Erlass von Ablösungsbestimmungen ist –anders als der Abschluss einzelner
Ablösungsvereinbarungen– kein Geschäft laufender Verwaltung, so dass er politischer
Legitimierung bedarf.
In Anbetracht der städtischen Finanzlage kann die Stadt im Zuge der Finanzierung der
Erschließungsanlage von den Beitragspflichtigen, die nicht die Erschließungs- bzw. Kostenerstattungsbeiträge im Vorfeld auf freiwilliger Basis durch eine vertragliche Ablösungsvereinbarung abgewickelt haben, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen
Erschließungs-/Kostenerstattungsbeitrages erheben. Nach Fertigstellung der Baustraße sollen
daher Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich entstehenden, endgültigen
Erschließungs-/ Kostenerstattungsbeitrages von den benannten Beitragspflichtigen erhoben werden. Nach Abschluss der Maßnahmen würde dann – unter Verrechnung der erhobenen Vorausleistungen - die endgültige Abrechnung und Beitragsheranziehung auf Basis der tatsächlich
entstandenen Ist-Baukosten erfolgen.
In Vertretung
(Hallstein)
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