Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/621-00
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
120/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
15.01.2003
28.01.2003
11.02.2003
TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach, „Rödderweg“;
hier: Satzungsbeschluss unter Abwägung der im Rahmen der erneuten Bürgerbeteiligung
gemäß § 13 Nr. 2 BauGB eingegangenen Anregungen
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 16.07.2002 beschlossen, aufgrund der
während der 1. Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen eine Überarbeitung der
Satzung, insbesondere hinsichtlich der Firsthöhen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde die
Verwaltung ermächtigt, eine erneute Bürgerbeteiligung in Anwendung des § 13 Nr. 2 BauGB
durchzuführen.
Auf die erneute Bürgerbeteiligung wurde durch Bekanntmachung vom 30.08.2002 im Amtsblatt für
die Gemeinde Kreuzau hingewiesen. Den Bürgern wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 20.09.2002 gegeben.
Wie bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19.11.2002 mitgeteilt, sind
erneut 6 Stellungnahmen eingegangen, über die nunmehr erneut im Rahmen der Abwägung zu
entscheiden ist. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Eingaben:
1.
Dr. Alfred Kraut, Rödderweg 32-34
Erneut wegen vorgesehener Firsthöhe.
2.
Hans-Gerd Oebels, Rödderweg 30
Erneut wegen vorgesehener Firsthöhe.
3.
Franz Lühsem, Rödderweg 36
Erneut wegen vorgesehener Firsthöhe.
4.
Robert Zimmermann, Rödderweg 38
Erneut wegen vorgesehener Firsthöhe.
5.
Dr. Hans-Joachim Macherey, Rödderweg 33
Erneut wegen vorgesehener Firsthöhe sowie mangelnder Erschließungszustand.
-26.
Prof. Wolfdieter Reuter, Rödderweg 40
Erneut wegen fehlender Firsthöhe sowie wegen Festsetzung der Bebauungstiefe.
Die Schriftsätze sind entsprechend der vorgenannten Nummerierung als Anlage 1-6 beigefügt. Die
genaue Lage der Grundstücke habe ich Ihnen in der Anlage 7 entsprechend der laufenden
Nummerierung gekennzeichnet.
Die Stellungnahmen zu den lfd. Nrn. 1-3 sind gleichlautend und richten sich erneut gegen die
vorgesehenen Firsthöhen im Bereich der Parzellen 40, 44/1 und 45. Aufgrund der Anregungen aus
der ersten Bürgerbeteiligung wurde die Firsthöhe von 7,50 auf 6,50 m reduziert (im Satzungstext
sind die 6,50 m zwar nicht mehr erwähnt, sondern es sind grundstücksbezogene maximale
Firsthöhen über NN festgesetzt, die aber im Endeffekt die Einhaltung dieser 6,50 m
gewährleisten). Der nunmehr vorgetragene Hinweis, dass das vorhandene Wohnhaus auf der
Parzelle Nr. 283 nur eine Firsthöhe von 6,10 m hat, ist zwar zutreffend, bewirkt aber nicht
zwingend, dass nunmehr auch die anderen Grundstücke nur bis zur dieser maximalen Firsthöhe
bebaut werden sollten. Zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Wohnhauses gab es gar keine
konkreten Festsetzungen. Es ist reiner Zufall, dass dieses Gebäude die Firsthöhe von 6,10 m hat.
Aufgrund der vorhandenen Bebauung im Bereich des „Rödderweges“ wäre hier sicherlich auch
eine höhere Firsthöhe möglich gewesen. Eine nochmalige Reduzierung halte ich aus der Sicht der
Verwaltung nicht für erforderlich. Nachteilige Auswirkungen für die benachbarten
Grundstückseigentümer sind nicht erkennbar.
Ich schlage Ihnen von daher vor, die Anregungen zurückzuweisen.
Die Stellungnahme des Herrn Dr. Macherey (Anlage 5) bezieht sich überwiegend ebenfalls auf die
Reduzierung der Firsthöhe von 6,50 m auf 6,10 m im Bereich der oben bereits genannten
Parzellen und darüber hinaus auf die Sonderregelung mit 7,50 m Firsthöhe auf der Parzelle 386.
Soweit es sich um die weitergehende Reduzierung auf 6,10 m bezieht, verweise ich auf meine
vorstehenden Ausführungen. Bezüglich der Parzelle 386 werde ich im weiteren Verlauf der
Sitzungsvorlage noch eingehen. Die Hinweise des Herrn Dr. Macherey bezüglich der
Erschließungssituation sind bekannt, jedoch seit Jahrzehnten so vorhanden. Durch den
eventuellen Neubau von 3 oder 4 weiteren Wohnhäusern wird sich die vorhandene Situation
jedoch sicherlich nicht so verschärfen wie dargestellt. Ein in den 80er Jahren von der Gemeinde
geplanter Ausbau des „Rödderweges“ wurde von den Anliegern aus Kostengründen abgelehnt.
Außerdem bestand keine Bereitschaft, erforderlichen Grunderwerb abzutreten. Bei der
angesprochenen Verbindung zwischen „Rödderweg“ und „Bersteiner Straße“ handelt es sich, wie
richtig festgestellt, um einen Wirtschaftsweg. Da er im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist eine
Asphaltierung nicht möglich. Der Weg wird im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in
regelmäßigen Abständen unterhalten und hat offiziell auch nicht den Charakter einer öffentlichen
Straße.
Die Stellungnahme des Herrn Robert Zimmermann (Anlage 4) beinhaltet ausschließlich die
beibehaltene Firsthöhe von 7,50 m im Bereich der Parzelle 386. Hierzu werde ich nachstehend im
Zusammenhang mit der Stellungnahme von Herrn Prof. Reuter Stellung nehmen.
Die Stellungnahme von Herrn Prof. Reuter (Anlage 6) beinhaltet zunächst die Abgrenzung der
Innenbereichsgrenzen. Es trifft zu, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
16.07.2002 den Beschluss gefasst hat, dass parallel zum „Rödderweg“ eine Bautiefe von 25 m
festgesetzt und der Lageplan entsprechend vermaßt werden soll. Durch den sehr
unterschiedlichen Straßenverlauf ergeben sich zwangsläufig an mehreren Stellen etwas größere
Tiefen. Dies wäre nur dann zu verhindern, wenn die hintere Plangebietsgrenze entsprechend dem
geschwungenen Straßenverlauf festgelegt würde. Ich halte dies für völlig überzogen. Die 25 m
Tiefe wurde an der schmalsten Stelle angenommen (Parzelle 283). Nachbarschützende Belange
sind hierdurch in keinster Weise beeinträchtigt, so dass diese Anregung zurückzuweisen ist.
-3Die weitere Anregung des Herrn Prof. Reuter bezieht sich erneut auf die im bisherigen Verfahren
beibehaltene Firsthöhe von 7,50 m im Bereich der Parzelle Nr. 386.
Bisher habe ich vorgeschlagen, die Bedenken des Herrn Prof. Reuter zurückzuweisen und die
Auffassung vertreten, dass dies aufgrund der topografischen Lage städtebaulich vertretbar sei.
Diesem Beschlussvorschlag sind Sie gefolgt. Andererseits war es von Anfang an Wille, die
Grundstücke zwar einer grundsätzlichen Bebauung zuzuführen, andererseits soll aber auch auf
jeden Fall vermieden werden, dass in dieser exponierten Lage eine Massivbebauung stattfindet. In
der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19.11.2002 wurde von Ausschussmitglied
Schröteler angeregt, speziell für dieses Grundstück unter Berücksichtigung aller bisherigen
Festsetzungen (GRZ, GFZ, Geschossigkeit und max. FH) eine Baumassendarstellung und einen
Schnitt vorzunehmen bzw. darzustellen. Dies ist inzwischen erfolgt. Ich verweise auf die Anlagen
Blatt 8 und 9.
Aus der Anlage 8 ist die maximale Grundfläche unter Einhaltung der festgesetzten GRZ von 0,4,
aber auch unter Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW ersichtlich. Hiernach wäre
es theoretisch möglich, ein Gebäude mit einer Grundfläche von 202 qm zu errichten. Ob ein
Bauherr dies tatsächlich ausnutzt, bleibt zwar abzuwarten, wäre aber aufgrund der getroffenen
Festsetzungen nicht zu verhindern.
Die Anlage 9 stellt den Schnitt dar unter Ausschöpfung der maximalen Geschossigkeit (II) und der
maximalen Firsthöhe von 207,44 m.
Was ist aus diesem Schnitt zu ersehen:
-
Die maximale Firsthöhe von 207,44 m wird eingehalten und bedeutet vom „Rödderweg“ her
betrachtet in der Tat eine Firsthöhe von 7,50 m. Am Schnittpunkt (betrachtet vom
vorbeilaufenden Wirtschaftsweg aus) beträgt die Firsthöhe allerdings 11,64 m.
-
Ein denkbares Kellergeschoss wird fast komplett vom Erdreich verdeckt und ist somit bei der
Betrachtung der Geschossigkeit außer Acht zu lassen.
-
Das Erdgeschoss mit möglichen 200 qm Grundfläche ist talseitig auf jeden Fall komplett
sichtbar und ist bei der Geschossigkeit voll anzurechnen.
-
Das Obergeschoss mit ebenfalls möglichen 200 qm ist allseits komplett sichtbar.
-
Das Dachgeschoss könnte einen Drempel von 1,40 m haben und eine Dachneigung von 30°,
so dass immer noch die maximale Firsthöhe eingehalten würde. Obwohl die Wohnfläche auch
hier mit Schrägen theoretisch 200 qm betragen könnte, handelt es sich nicht um ein
Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NRW, da die Mindestraumhöhe von 2,30 m
weniger als ¾ der Grundfläche hat.
Diese extreme Ausnutzung wäre unter keinen Umständen hinnehmbar. Selbst bei einer
Grundfläche von nur 150 qm wäre dies meines Erachtens auch nicht hinnehmbar.
Entgegen meiner bisherigen Auffassung komme ich nunmehr zum Ergebnis, auch im Bereich
dieses Grundstückes die Firsthöhe um 1,00 m zu reduzieren und somit auf 206,44 m über NN
festzusetzen. Hierdurch könnten zwar auch 2 Vollgeschosse entstehen, das Dachgeschoss wäre
aber weitestgehend nicht mehr wohnlich nutzbar. Alternativ könnte ein Bauherr auch auf das
zweite Vollgeschoss verzichten und das Dachgeschoss so gestalten, dass es als Vollgeschoss
zählt. Hiermit wäre noch immer ausreichend Wohnraum vorhanden einschließlich einer denkbaren
Einliegerwohnung.
Aus all dem Vorgenannten schlage ich Ihnen somit vor, den Bedenken bezüglich der bisherigen
Firsthöhe von 7,50 m stattzugeben.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Entfällt.
-4III. Beschlussvorschlag:
„1. Aufgrund der während der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wird die
maximale Firsthöhe im Bereich der Parzelle 386 nunmehr festgesetzt auf 206,44 m über
NN.
2. Die Anregungen, die Firsthöhen von 6,50 m auf 6,10 m zu reduzieren, werden
zurückgewiesen.
3. Die Anregung wegen der Plangebietsbegrenzung wird zurückgewiesen.
4. Die Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Obermaubach, 1. Änderung, wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit §
34 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 BauGB beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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