Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
7,0 MB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 175
Erftstadt-Köttingen
‚Nahversorgungsmarkt’
- Begründung –
Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
erstellt im Februar 2017 durch
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
5
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
6
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter
6
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
8
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
10
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete
12
2.1.5 Schutzgut Boden
11
2.1.6 Schutzgut Wasser
12
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
12
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
13
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
13
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern
14
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
14
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
14
2.2
Zusammenfassung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
15
2.3
Voraussichtl. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens 15
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
15
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
15
3.1.1 Mensch
15
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
16
3.1.3 Boden
16
3.1.4 Wasser
16
3.1.5 Klima und Luft
16
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
16
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
17
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
17
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
17
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
17
4
Alternative Planungsvarianten
20
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
20
6
Durchführung der Umweltprüfung, Hinweise auf Schwierigkeiten
20
7
Zusammenfassung
21
8
Literatur
22
Anhang: Pflanzlisten A und B zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
23+24
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
1
Einleitung
In den Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Erftstadt ist ausgeführt, dass in
Erftstadt-Köttingen nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung einer wohnortnahen Versorgung von Köttingen notwendig ist. Daher ist am nördlichen Ortseingang Köttingens die
Errichtung eines Nahversorgungsmarktes auf einer bisher als Intensivacker genutzten Fläche geplant.
Der Markt ist als „nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m²
geplant. Die für den Markt vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Da der Baulastträger der L 163, der Landesbetrieb Straßen NRW,
eine ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Marktes direkt an die Landesstraße fordert, ist diese in der
Planung berücksichtigt; demnach ist etwa 50 m nördlich von der Straße „Notweg“ eine separate
Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für die Ein- und Ausfahrt geplant. Diese Anbindung ist
im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Grünfläche dargestellt.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung erfolgte bereits eine
Umweltprüfung im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren. Da in
der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend
ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß
der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte und Ziele,
die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ zu Grunde liegen, vorgestellt.
Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden des
Plangebietes befindet sich angrenzend Wohnbebauung überwiegend in bis zu zweigeschossigen Einund Mehrfamilienhäusern. Im Norden und Westen grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen
Köttingen und Kierdorf an das Plangebiet; dieser Bereich ist rein ackerbaulich geprägt, lineare
Gehölzbestände befinden sich entlang der Erft und der Autobahn 1.
Die REWE Group beabsichtigt die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes in diesem Areal. Im
Bereich der Peter-May-Straße und des Notwegs soll ein Markt mit Verkaufsfläche und einem
vorgelagerten Café entstehen. Das derzeit als Intensivacker genutzte Grundstück soll von der PeterMay-Straße über eine neue noch zu errichtende Straße erschlossen werden. Die genaue Abgrenzung
des Plangebietes ist dem Bebauungsplan bzw. dem Anlageplan zu entnehmen.
Der Parkplatz soll circa 91 Stellplätzen bieten und durch behindertengerechte Stellplätze sowie zwei
Elektrozapfsäulen als Ladestationen für E-Bikes und Elektroautos zusätzlich ausgestattet werden. Zum
Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde die Anlieferung auf der Seite der neuen
Erschließungsstraße angeordnet.
Aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses mit der zuständigen Bezirksregierung Köln wird
der Nahversorgermarkt als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² geplant.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes sowie Festsetzungen sind dem Bebauungsplan und der
Begründung (Teil A) zu entnehmen.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Von dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen
können folgende Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange betroffen sein:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt bzw. besonderer Artenschutz
Europäische Schutzgebiete
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft/Ortsbild
Kultur- und sonstige Sachgüter
Emissions-Vermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Auf
Länderebene relevant ist zudem der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NRW. Für die vorhabenspezifischen Auswirkungen wurden Gutachten erstellt.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und das
Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Teile des Plangebietes
(Verkehrsflächen) überplanen am nördlichen Rand Bereiche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4.
Hierfür liegt mittlerweile eine Zustimmung zur Herausnahme des entsprechenden Areals seitens der
zuständigen Naturschutzbehörde vor. Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante
Arten (besonderer Artenschutz) sind für das Plangebiet nicht vorhanden (siehe Artenschutzprüfung).
Prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der
EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutz-gebiete) liegen im Plangebiet nicht vor.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
erheblichen Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen. Außerhalb des
Plangebiets ist das Schutzgut Boden aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern als
Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das geplante
Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen Bodenversiegelungen zu erwarten. Still- oder Fließgewässer sind im Plangebiet aber nicht vorhanden.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger geringfügig zu erwarten. Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B. Mensch,
Tiere, Pflanzen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von
Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der
Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft. Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich sind durch eine Veränderung der Gestalt des Plangebiets
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten. Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima
im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie
im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender
Umweltbelang sind durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den Anteil
nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung
und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan (s. Abb. 2)
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln stellt für den Planungsbereich
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ (braun) sowie für einen kleinen Teilbereich „Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche“ (gelb) überlagert mit der „Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz“ (blau
schraffiert) dar.
Abb. 1: Übersichtsplan Stadtgebiet mit Standort des
Plangebietes (roter Punkt)
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
Abb. 2: Auszug aus dem Gebietsentwicklungsplan mit
Plangebietsgrenze (rot)
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Flächennutzungsplan (s. Abb. 3)
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt überwiegend als gewerbliche Baufläche, in
einem kleineren Bereich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft – Zweckbestimmung: Grünfläche dargestellt.
Abb. 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt
Erftstadt mit Plangebietsgrenze (rot)
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Nr. 5 mit
Kennzeichnung der Grenze des LSG Nr. 2.2-4 „Mittelerfttal“
Landschaftsplan (s. Abb. 4)
Der Baulastträger der L 163, der Landesbetrieb Straßen NRW forderte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Marktes direkt an die Landesstraße. Dies wurde in
der Planung berücksichtigt; demnach ist etwa 50 m nördlich von der Straße „Notweg“ eine separate
Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für die Ein- und Ausfahrt geplant.
Der für diese Fläche erforderliche Bereich nebst geplanten Stellplatzflächen und Werbeanlage zu einer
Größe von etwa 1.824 m² liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5, im LSG 2.2-4, „Mittelerfttal“. Für die Realisierung der geplanten Verkehrs- und Stellplatz- und Werbeflächen wurde eine
Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Hierfür liegt mittlerweile eine
Zustimmung zur Herausnahme des entsprechenden Areals seitens der zuständigen Naturschutzbehörde bzw. durch den assoziierten Landschaftsbeirat vor.
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III A liegt.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb jeglicher Überschwemmungsbereiche.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des Plangebiets
auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie
wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes führen könnten, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Strahlung, Geruchsimmissionen
sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Immissionen
Zur Beurteilung und Abwägung der Geräuschimmissionen wurde eine gutachterliche Stellungnahme zu
der zu erwartenden Geräuschsituation durch den geplanten Nahversorgungsmarkt bzw. durch den zu
erwartenden Parkplatzverkehr erstellt („Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau eines
Penny-Marktes und Cafés in Erftstadt-Köttingen“ durch das Ingenieurbüro Kramer Schalltechnik
GmbH, Sankt Augustin). Der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel durch den Betrieb des
geplanten Discounters und Cafés mit den Immissionsrichtwerten zeigt, dass diese an allen
Immissionsorten und Beurteilungszeiträumen eingehalten werden bzw. am Tage um mindestens 8 dB
(mit Ausnahme des Immissionsortes 6 - Peter-May-Straße 85) um 4 dB sowie zur Nachtzeit (lauteste
Nachtstunde) um mindestens 24 dB unterschritten werden. Am Immissionsort IO 6 - Peter-May-Straße
85 wird davon ausgegangen, dass durch eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von 4 dB die
Vorbelastung durch den Gewerbepark May aus schalltechnischer Sicht ausreichend berücksichtigt
wurde. Des Weiteren sind kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne Schallereignisse, die einen
geltenden Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB und nachts um mehr als 20 dB überschreiten
aufgrund der Ansätze für Maximalpegel gemäß Parkplatzlärmstudie nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf Luftbelastungen durch Heizungsanlagen sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Anlagentechnik keine erheblichen Umweltauswirkungen vom
neuen Nahversorgungsmarkt zu erwarten. Die Energiebereitstellung soll auf Nachhaltigkeit optimiert
werden. Eine sogenannte Cool2Heat-Anlage (Kältewärmekopplungsanlage) soll einen wichtigen
Baustein bei der Energieversorgung des Marktes darstellen. Die große Wärmemenge, die durch die
Kühlmaschinen entsteht, wird zur Beheizung des Marktes genutzt. Die Nutzung der Dachflächen zur
Aufstellung einer Photovoltaik- Anlage wird aktuell geprüft.
Verkehr
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung des
Nahversorgungsmarktes mit einer leichten Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Peter-MayStraße im Köttinger Norden zu erwarten. Trotz der ortsnahen Lage des Marktes ist aufgrund der
bestehenden Gefährdungssituation auf der Peter-May-Straße für Fußgänger (u. a. enge Bürgersteige)
und für Radfahrer (enge Straßenführung) nicht damit zu rechnen, dass Pkw-Kundenverkehr im hohen
Maße vermieden werden kann.
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung vom April 2016 durch das Ingenieurbüro Franz Fischer
GmbH, Erftstadt wurde aus den Daten der Bebauungsplanung das entstehende zusätzliche
Verkehrsaufkommen durch den geplanten Markt berechnet. Durch den Neubau des Nahversorgermarktes wird der vorhandene Knotenpunkt Peter-May-Straße/Notweg/Villenweg mit zusätzlichen 104
Kfz/Spitzenstunde beansprucht. Diese zusätzliche Belastung kann von dem Knotenpunkt ohne große
Beeinträchtigungen aufgenommen werden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen ergeben sich vor allem in der Bauphase des Versorgungsmarktes. So ist
vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu rechnen, die durch
Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen sind in erster Linie die
Bewohner der angrenzenden Gebiete im Süden und Osten ausgesetzt. Darüber hinaus können sich in
dieser Phase visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für benachbarte Wohnbereiche
ergeben. Durch Einsatz entsprechend dem heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und
Maschinen können Emissionen während der Bauphase weitgehend gemindert werden. Es wird davon
ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird.
Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem
Verkehrslärm und Abgasen sind nicht zu erwarten. Als Fazit des Verkehrsgutachtens wird aufgeführt,
dass der Neubau des Nahversorgungsmarktes aus verkehrlicher Sicht unter der Voraussetzung der
Einrichtung einer Linksabbiegerspur in nördliche Richtung erfolgen kann, da die Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität minimal sind.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Planvorhaben keine
Erhöhung der Lärmimmissionen von über 3 dB zu erwarten sind. Die Pegelerhöhung durch die
projektbezogene Verkehrszunahme ist daher nicht als wesentlich zu bezeichnen. Bei dem
Gewerbelärm kommt es, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen, durch den
geplanten Einzelhandelsmarkt nicht zu einer Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte
gemäß TA Lärm.
Beeinträchtigungen für das Plangebiet bzw. für Angestellte und Besucher des Nahversorgungsmarktes
aus der ackerbaulichen Nutzung der nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind bei Fortführung
der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen von untergeordneter Bedeutung, weil die massive
Eingrünung im Norden des Plangebietes eine Pufferfunktion zwischen landwirtschaftlichen Flächen und
Nahversorgungsmarkt bewirken wird.
Ferner dienen die Freiflächen im Köttinger Norden vielen Anwohnern als Gebiet für die Feierabenderholung (Sport, Spaziergänge oder Hundeauslauf). Durch die Planung geht ein Teil dieses Gebietes
für die Naherholung verloren, auch wenn die betroffene Ackerfläche nicht direkt begehbar ist. Die
Umsetzung der Ausgleichsfläche (Feldgehölz) im Norden des geplanten Versorgungsmarktes in
Kombination mit der neuen Zufahrt erschließt dahingegen neue Areale für Erholungsaktivitäten in
einem durch die neuen Gehölzstrukturen aufgewerteten Raum. Insofern vermindert sich zwar der
Anteil der Freifläche für die Erholungsnutzung, die Aufwertungen des Landschaftsraumes durch
Gehölzstrukturen werden sich allerdings positiv auf die Erholungseignung auswirken.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft
direkt an der Grenze zum Ortsrand Köttingens. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie
Einzelbäume und Hecken sind im Plangebiet nicht vorhanden, bis auf die beiden Straßenbäume an der
Landesstraße 163 (Peter-May-Straße) im Osten entlang der östliche Grenze des Plangebietes. Im
Süden und Osten umrahmt die vorhandene Wohnbebauung den Planungsraum ein.
Abb. 5: Blick auf das Plangebiet nach Nordosten zur Ville
Abb. 6: Blick vom Notweg im Vordergrund über die von der
Planung betroffenen Ackerfläche mit artenarmen Feldrain
Abb. 7: Blick auf das Plangebiet im abgeernteten Zustand
von der L163 (Peter-May-Straße). Im Hintergrund die
Kläranlage Köttingen an der Erft
Abb. 8: Blick nach Süden mit Landesstraße 163, Feldrain mit
Alleebäumen und betroffener Ackerfläche. Im Hintergrund die
angrenzende (nicht eingegrünte!) Wohnbebauung am Notweg
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Abb. 9: Blick nach Südwesten über die betroffene
Ackerfläche. Im Hintergrund Industriehallen der May-Werke
Abb. 10: Blick nach Norden mit betroffenem Ackerschlag und
weiter hinten der Gehölzkulisse entlang der A1
Ackerfläche: Annähernd 95% des Plangebietes sind ackerbaulich intensiv genutzt. Der intensive
Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden spiegelt sich unter anderem in einer verarmten Segetalflora
wider. Als Segetalflora gelten Arten, die als Rohbodenpioniere schnell offene Flächen besiedeln
können (u. a. Ackerwildkräuter). (siehe Fotos Abb. 5 bis 10).
Feldraine: Der etwa 1 m breite Feldrain am Notweg (s. Abb. 6 und 7) ist beidseits durch Straßenverkehr bzw. intensiver Landwirtschaft starken Störungen ausgesetzt. Aufgrund der schmalen
Ausprägung, durch mehrmaliges Mähen und durch abdriftende Spritzmittel weist dieser Randstreifen
keine besonderen Pflanzenarten oder geeignete Strukturen zur Vogelbrut auf. Am etwa 3,50 m breiten
Feldrain entlang der L163 ist die Situation durch die angrenzende Landesstraße die Gleiche, allerdings
ist das Arteninventar hinsichtlich der Gräser und Blütenpflanzen etwas reichhaltiger.
Straßenbäume: Im Planbereich entlang der L163 stehen auf dem oben genannten Feldrain zwei
etwa 10 Jahre alte Bergahorne als Straßenbäume. Diese bleiben voraussichtlich erhalten und könnten
in die Planung zur Eingrünung entlang der L163 integriert werden.
Abb. 11: Luftbild des Untersuchungsraumes mit Kennzeichnung des Planbereichs (rot umrandet) und
Verortung der vorhandenen Biotoptypen
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltauswirkungen durch die Planung
Für den Gesamtbereich Köttingen-Ost stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar,
weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Der massive
Eingriff in das Bodengefüge wird zur Folge haben, dass dort die bodenökologischen Funktionen und
Eigenschaften der Böden unter den versiegelten Flächen komplett verloren gehen.
Von den direkten Eingriffen durch das Marktgebäude, Parkplatz und Verkehrsflächen sind aber
hauptsächlich derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen. Die überplanten Flächen
weisen aufgrund ihrer naturräumlichen und topographischen Lage (ebene Lage) einen mittleren
landschaftsästhetischen Wert auf.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes, insbesondere durch die Gestaltung der geplanten
Grünfläche im Norden als flächiges Feldgehölz zu einer Größe von annähernd 5.000 m², ergibt sich
nunmehr die Möglichkeit, die bisherige Situation eines nicht eingegrünten Ortsrandes durch eine
ortsbild- und landschaftsgerechte Abrundung des Köttinger Siedlungsrandes am Übergang zur freien
Landschaft erheblich zu verbessern. Zur benachbarten Wohnbebauung am Notweg ist zusätzlich eine
Grünfläche mit Einzelbäumen und Sträuchern als Baumhecke vorgesehen.
Die Gehölzpflanzungen dienen neben der Kompensation der Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz
ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung des Ortsbildes (s. u.).
Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass der gesamte Freiraum im Norden von Köttingen von der
vorgesehenen Eingrünung eine erhebliche ökologische und landschaftsästhetische Aufwertung
erfahren wird.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des
Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern sowie die Störung der Arten, insbesondere
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Im Fall
einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme nach § 67 (2) BNatSchG und eine Ausnahmeregelung nach
§16 FFH RL erforderlich. Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern überwiegendes öffentliches
Interesse vorliegt, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in
einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) ist es verboten, europäische Vogelarten zu töten, zu
fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen oder zu zerstören oder die Vögel, insbesondere während
der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören, sofern davon der Erhaltungszustand der Population
negativ beeinträchtigt wird.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Durch die Planung geht ein Teil eines intensiv genutzten Ackers, der sich direkt am Rande einer
Wohnbebauung und einer Landesstraße befindet, als Lebenstraum verloren. Der überplante Bereich
wurde an drei Begehungen im April, Mai und Juni 2016 durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben,
dass landesweit oder regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten durch die Planung
nicht betroffen sind. Im Planbereich ergeben sich laut Artenschutzprüfungen auch keine
Beeinträchtigungen für typische Feldvogelarten (z. B. Feldlerche, Wachtel) die in der überplanten,
intensiv genutzten Ackerfläche potenziell Nahrungs- und Bruträume vorfinden könnten.
Da eine Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten erfolgen muss, ist das Töten oder Verletzen von
Individuen nicht sehr wahrscheinlich (Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG). Des Weiteren ergeben
sich keine Erkenntnisse über andere artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen, wie zum Beispiel dem
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Feldhamster (Cricetus cricetus), die von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder
gestört werden können. Für diese Annahme spricht zudem, dass der direkt betroffene Intensivacker
zusätzlich mit starken anthropogenen Störungen aus der benachbarten Wohnbebauung sowie den
angrenzenden Straßen „Notweg“ und „Peter-May-Straße“ belastet ist.
Um während der Betriebsphase des Nahversorgungsmarktes Störungen von potenziell brütenden,
durchziehenden oder ruhenden Vogelarten sowie jagenden Fledermausarten zu vermeiden, sollten
jedoch Schall- und Lichtemissionen auf das erforderliche Maß und den notwendigen Zeitraum
beschränkt werden.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass für die Vollzugsfähigkeit der
Planung sich keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben.
2.1.4
Erhaltungsziele und Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer
Vogelschutzgebiete
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. Etwa 3.600 m südlich vom Plangebiet entfernt liegt das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und
Untersee in der Ville-Seenkette“ mit der Objektkennung DE-5107-305. Es handelt sich hier um eine
Kette von drei miteinander verbundenen Tagebaurestseen. Von den drei mesotrophen Gewässern
enthält vor allem der Untersee Characeen-Rasen, die in NRW als stark gefährdet gelten bzw. von der
Vernichtung bedroht sind. Er ist damit überregional von sehr hoher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die
Gewässer Lebensraum für zahlreiche Wasservögel und andere Wassertiere sind.
Auswirkungen durch die Planung
Es ist sicher davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ und die damit verbundenen Maßnahmen die wertgebenden Arten und Qualitäten des
vorgenannten FFH-Gebiets nicht beeinträchtigen werden. Als potenzielle Gefährdungsursachen
kommen lediglich Emissionen durch zusätzlich entstehenden motorisiertem Individualverkehr in Frage.
Diese sind aber durch einen Nahversorgungsmarkt dieser Größenordnung und den hierdurch
verursachten Emissionen in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die Kriterien
für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für
eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Plangebiet handelt es sich nach Blatt L 5106 „Köln“ der Bodenkarte NordrheinWestfalen größtenteils um Parabraunerden, stellenweise auch Pseudogley-Parabraunerden aus Löß
über Sand und Kies der Mittel- oder Hauptterasse (Pleistozän). Es handelt sich hierbei um schluffige
Lehmböden in ebener und hängiger Lage der Ville. Diese sind im Allgemeinen ertragreiche Böden mit
einer Bodenzahl von 55-75. Infolge von Vernässung und hohem Steingehalt sind für die
Landwirtschaft teilweise Bearbeitungsschwierigkeiten vorhanden. Diese Böden besitzen eine mittlere
Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine mittlere nutzbare Wasserkapazität, eine mittlere
Wasserdurchlässigkeit und schwache Staunässe in 0-70 cm Tiefe über verdichtetem Boden. Gemäß
dem Auskunftssystem der BK 50 von NRW als auch gemäß der Bodenkartierung im Maßstab 1: 5.000,
Blatt 5106-24 Köttingen sind auch Böden der Schutzstufe 1 betroffen (Pseudogley-Parabraunerden).
Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt ist bodenschutzrechtlich vorgegeben. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist im Rahmen der planerischen
Abwägung zu prüfen, ob vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten
oder unbebauten Flächen vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich
veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Im Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt ist
ausgeführt, dass gerade in Köttingen nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung
einer wohnortnahen Versorgung von Köttingen notwendig ist. So wurden mehrere Standorte im
Bereich dieses Stadtteiles geprüft. Die westlichen (Erftaue), östlichen (Villewald) und südlichen (B
265) Ortsrandbereiche sind aufgrund von landschaftlichen und wasserrechtlichen Vorgaben für ein
Vorhaben dieser Größenordnung nicht geeignet. Auch innerörtliche Varianten und Standorte wurden
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
geprüft, aber aufgrund zu geringer Flächengröße oder mangelnder Verfügbarkeit geeigneter
Grundstücke wieder verworfen. Insofern blieb nur dieser bisher unbebaute Standort am nördlichen
Ortsausgang von Köttingen.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. komplett
verloren gehen. Der Boden steht der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion nicht mehr zur
Verfügung. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist als gravierendste negative Auswirkung dieses
Vorhaben zu werten.
Durch Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und Wegebefestigungen können
die Neuversiegelungen geringfügig vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen auf die Flächen
zu beschränken, die für die Gebäude, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind.
Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden durch die geplante Ausgleichsmaßnahme vormals
intensivlandwirtschaftlich genutzte Ackerflächen extensiviert und durch Anpflanzung des Feldgehölzes
wird der Oberboden geschützt und mit Humus angereichert. Die ökologischen und biologischen
Funktionen des Bodens werden in diesem Bereich erheblich verbessert.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Baumaßnahmen in der Betriebsphase des Nahversorgungsmarktes an.
Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Belange des Kampfmittelräumdienstes
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war eine
Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet. Eine Untersuchung auf Kampfmittel ist erfolgt. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis
enthalten.
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Für die
Versickerung des geplanten Nahversorgungsmarktes nebst Verkehr- und Stellplatzflächen anfallenden
Oberflächenwassers und Schmutzwassers ist eine Ableitung in den vor Ort vorhandenen Kanal am
Notweg vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III A. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern
öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis
soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch das geplante Vorhaben ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und den dadurch stark verminderten oder nicht mehr
vorhandenen bodenökologischen Funktionen zu sehen. Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut
Boden (siehe 2.1.5) ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung im Plangebiet durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte
Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte)
Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder
wirtschaftliche Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist im Plangebiet der Fall. Die
Entwässerung des geplanten Nahversorgungsmarktes und dessen Verkehrsflächen erfolgt über den in
Köttingen vorhandenen Kanal und wird in die städtische Kläranlage bei Köttingen geleitet.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Für einen möglichen Einbau von Recyclingbaustoffen ist eine wasserrechtliche Genehmigung
erforderlich, die rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist. Der Einbau von
RCL-I-Material ist aufgrund der Lage des Gebiets in der geplanten Wasserschutzzone lII A nur eingeschränkt zulässig, wobei nur das höherwertige RCL-I-Material verwendet werden darf. Details hierzu
sind mit dem Umweltamt des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein
maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Klimaökologisch wirksame Elemente sind im Plangebiet mit seiner landwirtschaftlichen Nutzung in
Form von Kaltluftentstehung vorhanden. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop
erfüllen, befinden sich im weiteren Umfeld des Plangebiets mit den Villewäldern. Diese klimarelevanten Strukturen werden durch die Planung jedoch nicht direkt beeinträchtigt.
Die Freifläche des Planungsraumes selbst übernimmt klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung
und Verdunstung. Diese klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben aufgrund fehlender starker
Hangneigungen auf das Plangebiet selbst und auf das unmittelbare Umfeld beschränkt. Aus
klimaökologischer Sicht ist in den randlichen Ortslagen von Köttingen kaum mit belasteten Bedarfsräumen zu rechnen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
werden durch die Realisierung des geplanten Marktes reduziert. Weitere Einwirkungen auf das
Plangebiet werden durch den steigenden Besucher- und Lieferverkehr einschließlich der damit
einhergehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Aufgrund der geringen Reliefenergie und der Tatsache, dass durch das Plangebiet keine stark
belasteten Bedarfsräume versorgt werden müssen, bleibt die Bedeutung der klimaökologischen
Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets relativ gering. Dennoch ergeben sich in bebauten Bereichen im
Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit
verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Negativen Folgen für das Klima werden durch eine
sogenannte Cool2Heat-Anlage (Kältewärmekopplungsanlage) gemindert. Die Nutzung der Dachflächen
zur Aufstellung einer Photovoltaik- Anlage wird aktuell geprüft. Durch eine gute Eingrünung des
Nahversorgungsmarktes, die im Norden gleichzeitig als umfangreiche Ortsrandeingrünung fungiert,
sollen positive Effekte auf das Lokalklima erreicht werden.
2.1.8
Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne ist
die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben, kann ein
Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Plangebiet und seine Umgebung sind der Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ zuzuordnen
und sind eingebettet in einen agrarisch genutzten Landschaftsraum, der an den Villewald grenzt.
Das Plangebiet selbst ist gekennzeichnet durch eine ausgeräumte Agrarlandschaft, die unmittelbar an
Wohnbebauung und Gewerbehallen ohne Eingrünung angrenzt. Landschaftsgliedernde oder –
prägende Elemente wie Einzelbäume und Hecken sind erst weiter nördlich des Plangebietes (entlang
der Erft und der Autobahn) vorhanden. Im Süden und Osten umrahmt die vorhandene
Wohnbebauung den Planungsraum mit mehr oder minder gelungenen Ortsrandeingrünungen auf den
Privatgrundstücken. Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen weisen aufgrund ihrer
topographischen Lage (überwiegend in ebener Lage) einen mittleren landschaftsästhetischen Wert
auf.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
13
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltauswirkungen durch die Planung
Für den Gesamtbereich Köttingen-Nord wird die Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung
darstellen, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird.
Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch den vorhandenen Siedlungsrand, insbesondere
durch die Gewerbehallen der May-Holding) technisch geprägt, so dass hier ein teilweise bereits
vorbelasteter Raum überplant wird.
Von großer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Ortsrandes von Köttingen ist die geplante
Eingrünung des Plangebietes: Im Norden soll ein ca. 5.000 m² großes Feldgehölz entstehen. Das
Feldgehölz wird in seiner Ost-West-Ausrichtung nicht nur den geplanten Markt und die dahinter
liegende vorhandene Wohnbebauung abschirmen, sondern darüber hinaus auch die bisher
unbefriedigende Situation der nicht eingegrünten Gewerbehallen. Des Weiteren ist vorgesehen,
südlich des Marktes zur benachbarten Wohnbebauung am Notweg und zur Erftaue nach Westen
zusätzlich etwa 6 m breite Grünflächen mit Einzelbäumen zu bepflanzen. Die Festsetzung dieser Grünbzw. Ausgleichsflächen dient dem Aufbau eines in seiner ökologischen Funktion optimalen Übergangs
vom Siedlungsraum zur Offenlandschaft und wird als eine wirksame Eingrünung des Ortes in die
angrenzende Agrarlandschaft fungieren.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach Aussage des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland liegen derzeit keine Hinweise
bezüglich möglicher Vorkommen von Kulturgütern im Plangebiet vor. Das Amt verweist daher auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern) verbunden mit der Bitte, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Im Plan ist entsprechender Hinweis enthalten. Informationen über sonstige Sachgüter sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerische Funde festgestellt, die durch die
Planung und Überbauung verloren gehen könnten.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell geringfügig Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Tätigkeit (Traktorverkehr, Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden keine
Abfälle erzeugt. Geplant ist ein 7.600 m² großes Plangebiet mit einem Nahversorgungsmarkt mit unter
800 m² Verkaufsfläche, einem kleinen Café, 91 Parkplätzen und einer Zufahrt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Hinblick auf Luftbelastungen durch Heizungsanlagen sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Anlagentechnik (s. Kap. 2.1.11) keine erheblichen
Umweltauswirkungen vom neuen Nahversorgungsmarkt zu erwarten.
Die Entwässerung des geplanten Nahversorgungsmarktes und dessen Verkehrsflächen erfolgt über
den am Notweg vorhandenen Kanal und wird weiter in die nahegelegene Kläranlage geleitet.
Über die beim Betrieb des Nahversorgermarkes bzw. des Cafés entstehenden Abfälle können derzeit
keine genaueren Aussagen bzw. Prognosen gemacht werden.
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
14
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Die Energiebereitstellung soll auf Nachhaltigkeit optimiert werden. Eine sogenannte Cool2Heat-Anlage
(Kältewärmekopplungsanlage) soll einen wichtigen Baustein bei der Energieversorgung des Marktes
darstellen. Die große Wärmemenge, die durch die Kühlmaschinen entsteht, wird zur Beheizung des
Marktes genutzt.
Die Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung einer Photovoltaik- Anlage wird aktuell geprüft.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren,
verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und Versiegelung: Die
Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer verringerten
Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der Versickerung
und von Vegetationsstrukturen hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima.
Die flächigen Gehölzpflanzungen im Plangebiet dienen neben der Kompensation der Eingriffe in den
Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung des
Ortsbildes.
Es sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblich
negativen Auswirkungen führen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund der Lage des Plangebiets am nördlichen Ortsrand von Köttingen mit Wohn-, Gewerbe- und
intensiver Agrarnutzung ist das Plangebiet bereits heute zu einem hohen Grad anthropogen geprägt,
so dass dort von einer bereits eingeschränkten Funktionsfähigkeit für den Naturhaushalt auszugehen
ist.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
2.3
Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und den damit verbundenen negativen Auswirkungen
Geringfügige Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Bodenversiegelungen
Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen, insbesondere Feldvögel
Verlust von siedlungsnaher Freifläche
Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
Veränderung des Landschaftsbildes (durch Eingrünung im Norden aber positiver Effekt)
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
des Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Planung ist eine Fortführung der derzeitigen
landwirtschaftlichen Nutzung anzunehmen. Die landwirtschaftliche Freifläche würde somit auch
weiterhin der landwirtschaftlichen Produktion zur Verfügung stehen. Der landschaftliche Freiraum und
die vielfältigen bodenökologischen Funktionen blieben erhalten.
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen zur Vermeidung
Beeinträchtigungen
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach dem
Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Nach Schutzgütern geordnet sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem
Verkehrslärm und Abgasen sind nicht zu erwarten. Als Fazit des Verkehrsgutachtens wird aufgeführt,
dass der Neubau des Nahversorgungsmarktes aus verkehrlicher Sicht unter der Voraussetzung der
Einrichtung einer Linksabbiegerspur in nördliche Richtung erfolgen kann, da die Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität minimal sind.
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Planvorhaben keine
Erhöhung der Lärmimmissionen von über 3 dB zu erwarten sind. Die Pegelerhöhung durch die
projektbezogene Verkehrszunahme ist daher nicht als wesentlich zu bezeichnen. Bei dem
Gewerbelärm kommt es, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen, durch den
geplanten Einzelhandelsmarkt nicht zu einer Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte
gemäß TA Lärm.
Beeinträchtigungen für das Plangebiet bzw. für Angestellte und Besucher des Nahversorgungsmarktes
aus der ackerbaulichen Nutzung der nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind bei Fortführung
der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen von untergeordneter Bedeutung, weil die massive
Eingrünung im Norden des Plangebietes eine Pufferfunktion zwischen landwirtschaftlichen Flächen und
Nahversorgungsmarkt bewirken wird.
Die Freiflächen im Köttinger Norden dienen vielen Anwohnern als Gebiet für die Feierabenderholung
(Sport, Spaziergänge oder Hundeauslauf). Durch die Planung geht ein Teil dieses Gebietes für die
Naherholung verloren, auch wenn die betroffene Ackerfläche nicht direkt begehbar ist. Die Umsetzung
der Ausgleichsfläche (Feldgehölz) im Norden des geplanten Marktes in Kombination mit der neuen
Zufahrt erschließt dahingegen neue Areale für Erholungsaktivitäten in einem durch die neuen
Gehölzstrukturen aufgewerteten Raum. Insofern vermindert sich zwar der Anteil der Freifläche für die
Erholungsnutzung, die Aufwertungen des Landschaftsraumes durch Gehölzstrukturen werden sich
allerdings positiv auf die Erholungseignung auswirken.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt werden mit der Anlage von Grün- bzw. Ausgleichsflächen
getroffen:
● Im Norden, angrenzend an das Plangebiet, wird ein 4.986 m² großes Feldgehölz (Grünfläche,
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft" realisiert. Als Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 175 werden hiervon 2.923 m²
festgesetzt.
● Der als interne Grünflächen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen) gekennzeichneten Flächen zu
einer Größe von insgesamt 1.093 m² sind als interne Ausgleichsfläche und Eingrünung des
Nahversorgermarktes dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
Bodenfunktionen
werden
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und
Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden Ausgleichsmaßnahmen (Ortsrandeingrünung)
getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
16
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3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie im
Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien (s. o.)
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III a liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden Ausgleichsmaßnahmen (Umwandlung von
Ackerflächen im Bereich der geplanten Ortsrandeingrünungen) getroffen, die auch wesentlich für den
Bereich Klima und Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Orts- und Landschaftsbild mindern,
sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● externe Grünfläche (Feldgehölz) im Norden zur Einbindung des Vorhabens in das Landschaftsbild
und darüber hinaus für eine verbesserten Ortsrandeingrünung im Köttinger Norden
● interne Grünflächen zur Eingrünung des Vorhabens im Westen und Süden
● landschaftsangepasste Farbgebung der Aussenfassaden des Marktes und des Cafés
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland liegen derzeit keine Daten zu betroffenen
archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Das Amt verweist daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verbunden mit der Bitte, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
● Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen. Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus im
Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ sind nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
Eine sogenannte Cool2Heat-Anlage (Kältewärmekopplungsanlage) soll einen wichtigen Baustein bei
der Energieversorgung des Marktes darstellen. Die große Wärmemenge, die durch die Kühlmaschinen
entsteht, wird zur Beheizung des Marktes genutzt.
Die Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung einer Photovoltaik- Anlage wird aktuell geprüft.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
17
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen werden Eingriffe in
Natur und Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von
Grundflächen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4
Abs.1 Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Im Folgenden werden die Eingriffe
in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Abb. 12: Bebauungsplanentwurf (Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, erstellt im Juni 2016, ergänzt im
Februar 2017)
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewendet. Das Verfahren
beinhaltet die Bewertung verschiedener Biotoptypen und steckt einen Rahmen für die Beurteilung der
Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 175 gehen als Folge von Bebauung und neuen Verkehrsflächen
Ackerfläche und schmale Straßenbegleitgrünflächen verloren. Die Ackerfläche des Plangebiets weist
aufgrund ihrer intensiven Nutzung eine nur geringe direkte Biotopwertigkeit auf. Im Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008)
wird derartigen Ackerflächen die Wertstufe 2 zugeordnet. Für die ökologisch ebenfalls geringwertigen
Straßenbegleitgrünflächen im Süden wird eine Wertstufe von 2,5 zugeteilt, der breiteren und
artenreicheren Straßenbegleitgrünflächen im Osten wird eine Wertstufe von 3 zugeordnet.
Die geplante Gewerbefläche mit Gebäuden (Markt und Café) sowie die Parkplatzbereiche werden voll
versiegelt und weisen deshalb eine Wertstufe von 0 auf. Die interne Grünfläche entlang der südlichen
Plangebietsgrenze wird mit krautreicher Vegetation angesät und mit Einzelbäumen und Sträuchern
versehen; für sie wird eine Wertstufe von 4 vergeben.
Die nördlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet geplante externe Grünfläche wird als flächiges
Feldgehölz mit artenreicher Krautschicht in den Randbereichen, heimischen und standortgerechten
Sträuchern und Bäumen sowie hochwachsenden Laubbäumen im Kernbereich ausgeführt. Dieser
Grünfläche wird aufgrund des Flächenausmaßes, der angestrebten Artenvielfalt und der Bedeutung als
neue Ortsrandeingrünung ein Prognosewert von 6 zugeteilt.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit jeweiliger Flächengröße im Geltungsbereich des
BP Nr. 175 vorhanden sind:
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
18
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypen-Bestand (Gesamtfläche Bebauungsplan 9.057 m²)
Bestand
1.
3.1
Ackerfläche
4.1
Straßenbegleitgrün
intensiv genutzt
Flächenanteil [m²]
4.1
Straßenbegleitgrün
1.1
Straße
Gräser, artenarm
Gräser, mittlerer
Artenreichtum
vollversiegelt
7.923
215
191
728
Bewertung
Biotoptyp
BWP 2
BWP 2,5
BWP 3
BWP 0
FlächenBiotopwert
15.846
538
573
0
Die numerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Plangebiet des
BP Nr. 175 ergibt einen Biotopwert von insgesamt 16.957 Punkten
Die nachfolgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße laut B-Plan geplant
sind:
Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypen gemäß Planung (Gesamtfläche Bebauungsplan 9.057 m²)
1.1
Gewerbegebiet
Planung
Gebäude, Parkplätze
ohne Pflanzgebotsfläche
(6.389m²-599m²)
1.1
Öffentliche
Verkehrsflächen
ohne Straßenbegleitgrün
2.2
Straßenbegleitgrün
mit Gehölzen
7.4
Pflanzgebotsfläche im GE
(Baum-Strauch-Hecken)
Böschungsfuß
standortheimische
Bäume und Sträucher
Flächenanteil
[m²]
5.790
2.511
157
599
Biotoptypwert
BWP 0
BWP 0
BWP 4
BWP 5
FlächenBiotopwert
0
0
628
2.995
2.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Plangebiet des BP Nr.
175 ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 3.623 Punkten
3.
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 175 ergibt sich folgender
Kompensationsbedarf:
3.623 Punkte Planung – 16.957 Punkte Bestand = – 13.334 Biotopwertpunkte
4.
Der Kompensationsbedarf für die Gewerbeflächen wird entsprechend des
Eingriffsumfanges der Gewerbeflächen zum Gesamteingriff ermittelt. Er entspricht
70,5 % und somit 9.400 Biotopwertpunkten. (9.057m² x 70,5% ≈ 6.389m²).
5.
Der Kompensationsbedarf für die öffentliche Verkehrsfläche entspricht 29,5 % des
Gesamteingriffs; somit entsteht ein Kompensationsbedarf von 3.934 Biotopwertpunkten, der komplett über die externe Ausgleichsfläche ausgeglichen wird.
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von insgesamt 13.334
Biotopwertpunkten, der direkt nördlich angrenzend an das Plangebiet umgesetzt werden soll. Auf dem
bisher intensiv genutzten Acker soll ein dichtes, gehölzartenreiches Feldgehölz mit Krautsäumen
angelegt werden. Hier wird eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit
Wert 2) zum Zielbiotoptyp Feldgehölz (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m²
erreicht. Um das vorhandene Kompensationsdefizit von 13.334 Biotopwertpunkten auszugleichen,
müssen somit 3.334 m² auf o. g. externer Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
Auf den externen Ausgleich für die Gewerbeflächen entfallen 2.350 m² und auf den externen
Ausgleich für die Verkehrsflächen entfallen 984 m² der Ökokontofläche.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Auflagen des naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheides
Für die Realisierung der geplanten Verkehrsflächen war eine Herausnahme des betroffenen Teilareals
aus dem Landschaftsschutzgebiet notwendig. Im Rahmen des Bescheides der Unteren
Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis wurde als Ausgleichsmaßnahme für die Realisierung der
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, die im Bereich des LSG liegen, folgendes festgesetzt:
A.1 Als Ausgleichsmaßnahme für die Befestigung von 1.126 m² öffentlicher Verkehrsfläche und von
490 m² privater Verkehrsfläche sind 1.616 m² des geplanten 4.986 m² großen Feldgehölzes im
Norden des Bebauungsplangebietes Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ als Ausgleichsfläche
anzurechnen. Diese 1.616 m² große Ausgleichsfläche steht nicht mehr für das geplante Ökokonto auf
der restlichen externen Grünfläche am Rande des B-Plangebietes Nr. 175 zur Verfügung.
Insofern werden die aus der Bilanzierung resultierenden Flächenanteile für den Ausgleich
für öffentliche Verkehrsflächen (984 m²) durch die bereits im Bescheid festgesetzten
1.126 m² Ausgleich leicht erhöht.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
Planungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen
Den Eingriffen im festgesetzten Gewerbegebiet und durch die Errichtung der Straßenverkehrsflächen
zur inneren Gewerbegebietserschließung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 175
werden Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets zugeordnet.
Aus der Entwicklung eines Feldgehölzes aus standortheimischen Arten auf Flächen nördlich des
Plangebiets in der Gemarkung Liblar, Flur 1, Flurstück 226 mit einer Gesamtfläche von 4.986 qm
werden gemäß § 9 Abs. 1a S. 2, 2. Hs. BauGB insgesamt 3.476 m² zugeordnet, die sich wie folgt
aufteilen:
1.
eine Fläche von 1.126 m² für die Errichtung öffentlicher Straßenverkehrsflächen und
2.
eine Fläche von 2.350 m² für das Gewerbegebiet
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch das Gewerbegebiet werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung (Naturschutzkostensatzung) der Stadt Erftstadt
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB zugeordnet. Die Flächen
zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
In den Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Erftstadt ist ausgeführt, dass
gerade in Köttingen nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung einer wohnortnahen Versorgung von Köttingen (und Kierdorf) notwendig ist. So wurden mehrere Standorte im
Bereich Köttingens geprüft. Die westlichen (Erftaue), östlichen (Villewald) und südlichen (B 265)
Ortsrandbereiche sind aufgrund von landschaftlichen und wasserrechtlichen Vorgaben für einen
Vorhaben dieser Größenordnung nicht geeignet. Auch innerörtliche Varianten und Standorte wurden
geprüft, aber aufgrund zu geringer Flächengröße oder mangelnder Verfügbarkeit geeigneter
Grundstücke wieder verworfen. Insofern blieb dieser Standort am nördlichen Ortsausgang von
Köttingen, der auch für die Nahversorgung von Kierdorf positiv zu beurteilen ist, denn im Einzelhandelskonzept wird ferner der Entwicklung "der Scharnierlage zwischen Kierdorf und Brüggen"
Vorrang eingeräumt.
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der
Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter
Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan festgelegten
Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere in den Bereichen
Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente
der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen. Die
Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, interne
Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren durch
Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird. Die
Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 175 basiert im Wesentlichen auf der Analyse und Auswertung
einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen wurden
herangezogen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarten des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Artenschutzprüfung der Stufe 1
(„Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau eines Penny-Marktes und Cafés in Erftstadt-Köttingen“ durch
das Ingenieurbüro Kramer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung an die L 163 vom April 2016 durch das Ingenieurbüro Franz Fischer GmbH,
Erftstadt
Darüber hinaus wurden im Frühjahr und Sommer 2016 mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in
deren Rahmen Flora und Fauna kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes erstellt wurden.
7
Zusammenfassung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175, Erftstadt-Köttingen, „Nahversorgungsmarkt“ ist
die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Nahversorgungsmarktes. Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 9.000 m² befindet sich am Siedlungsrand des
Erftstädter Stadtteils direkt am Übergang zur freien Landschaft. Im Bereich der Peter-May-Straße und
des Notwegs sollen ein Markt mit Verkaufsfläche von unter 800 m² und einem vorgelagerten Café
sowie ein Parkplatz mit ca. 91 Stellplätzen entstehen.
In den Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Erftstadt ist ausgeführt, dass
gerade in Erftstadt-Köttingen nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung einer
wohnortnahen Versorgung notwendig ist. So wurden mehrere Standorte im Bereich dieses Stadtteiles
geprüft. Die westlichen, östlichen und südlichen Ortsrandbereiche sind aufgrund von landschaftlichen
und wasserrechtlichen Vorgaben für einen Vorhaben dieser Größenordnung nicht geeignet. Auch
innerörtliche Varianten und Standorte wurden geprüft, aber aufgrund zu geringer Flächengrößen oder
mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Grundstücke wieder verworfen. Insofern blieb nur dieser
Standort am nördlichen Ortsausgang von Köttingen.
Der Baulastträger der Landesstraße 163, der Landesbetrieb Straßen NRW, forderte eine
ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Marktes direkt an die Landesstraße. Demnach ist etwa 50 m
nördlich von der Straße „Notweg“ eine separate Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für
die Ein- und Ausfahrt geplant. Der für diese Verkehrsfläche bzw. für einen kleinen Teil der geplanten
Gewerbefläche erforderliche Bereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 5, im LSG 2.24, „Mittelerfttal“. Für die Realisierung der geplanten Verkehrs- und Gewerbefläche wurde eine
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Rücknahme der Schutzfestsetzungen des Landschaftsschutzes beim Rhein-Erft-Kreis beantragt und
bereits vom Landschaftsbeirat positiv beschieden.
Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem
Verkehrslärm und Abgasen sind nicht zu erwarten. Als Fazit des Verkehrsgutachtens wird aufgeführt,
dass der Neubau des Nahversorgungsmarktes aus verkehrlicher Sicht unter der Voraussetzung der
Anbindung an die Peter-May-Straße mit Einrichtung einer Linksabbiegerspur in nördliche Richtung
erfolgen kann, da die Auswirkungen auf die Verkehrsqualität minimal sind.
Eine Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Planvorhaben keine
Erhöhung der Lärmimmissionen von über 3 dB zu erwarten sind. Die Pegelerhöhung durch die projektbezogene Verkehrszunahme ist daher nicht als wesentlich zu bezeichnen. Bei dem Gewerbelärm
kommt es, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen, durch den geplanten
Markt nicht zu einer Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm.
Für die Landschaft im Köttinger Norden stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar,
weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Der massive
Eingriff in das Bodengefüge wird zur Folge haben, dass dort die bodenökologischen Funktionen und
Eigenschaften der Böden unter den versiegelten Flächen komplett verloren gehen. Von den direkten
Eingriffen durch das Marktgebäude, Café, Parkplatz und Verkehrsflächen ist aber hauptsächlich eine
derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche betroffen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes, insbesondere durch die Gestaltung einer Ausgleichsfläche
im Norden als flächiges Feldgehölz zu einer Größe von annähernd 5.000 m², ergibt sich nunmehr die
Möglichkeit, die bisherige Situation eines nicht eingegrünten Ortsrandes durch eine ortsbild- und
landschaftsgerechte Abrundung des Köttinger Siedlungsrandes am Übergang zur freien Landschaft
erheblich zu verbessern. Als Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 175 werden von dieser Grünfläche
insgesamt 3.476 m² als externe Kompensationsmaßnahme festgesetzt. Zur benachbarten Wohnbebauung am Notweg ist zusätzlich eine interne Grünfläche, die als Baumhecke gestaltet werden soll,
vorgesehen.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist davon auszugehen,
dass für die Vollzugsfähigkeit der Planung sich keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben.
Fazit:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ unter Umsetzung der vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter verbunden sind.
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen; Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 in der zuletzt gültigen Fassung
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert 12.07.2010
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LG NW), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas NRW, Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2009):
Umweltdaten vor Ort; unter: http://www.uvo. nrw.de/uvo/uvo_main.html
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Anlage:
Pflanzlisten A bis D
•
Pflanzliste A für die Begrünung der externen Ausgleichsfläche
Hochwachsende Laubbäume
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Winterlinde
Sommerlinde
Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m
Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm
Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus padus
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Traubenkirsche
Vogelkirsche
Eberesche
Mehlbeere
bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus ssp.
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Sambucus nigra
Salix caprea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Schwarzer Holunder
Salweide
Purpurweide
Schneeball
bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
Bei Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der Gehölze zu berücksichtigen. Die Kappung von Bäumen
ist nicht zulässig. Sämtliche Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom
01.09. bis 28.02. durchzuführen.
•
Pflanzliste B für die Baumhecke entlang des Notwegs
Baumarten, Hochstämme StU 18-20 cm
Acer campestre 'Elsrijk'
Prunus avium 'Plena'
Pyrus communis
Quercus robur 'Fastigiata Koster'
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
Feldahorn i. S.
Vogelkirsche i. S.
Kulturbirne
Stieleiche i. S.
23
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Straucharten Baumhecke (Sträucher 2xv 60/100 oder 100/150 cm hoch)
Berberis vulgaris
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Gemeine Berberitze
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Hundsrose
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
Bäume sind in Reihe mit einem Abstand von mindestens 3,00 m zu der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche des Notwegs sowie im Abstand von 10 m – 15 m innerhalb der Reihe anzupflanzen.
Sträucher sind in Gruppen von 4 bis 7 Pflanzen gleicher Art anzupflanzen, wobei je angefangene 2 m²
Pflanzfläche mindestens eine Pflanze zu setzen ist. Pflanzenausfälle sind standort- und funktionsgerecht
zu ersetzen.
Für notwendige Notaus- bzw. zugänge sind Unterbrechungen der Anpflanzung ausnahmsweise zulässig.
Hinweis: Bei der Anpflanzung sind die Schutzbestimmungen der Leitungsbetreiber für Versorgungsleitungen
zu beachten.
•
Pflanzliste C für die Stellplatzbegrünung
Baumarten für überwiegend versiegeltes Umfeld - Hochstämme StU 18-20 cm
Fraxinus excelsior 'Atlas'
Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie'
Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Quercus robur
Sorbus aria 'Magnifica'
Sorbus intermedia 'Brouwers'
Tilia tomentosa 'Brabant'
Esche i.S.
Nichtfr. Straßenesche
Dornenlose Gleditschie
Stieleiche
Mehlbeere i.S.
Schwedische Mehlbeere
Brabanter Silberlinde
Hinweis: Die im Bebauungsplan eingetragenen Sichtdreiecke sind von einer Bepflanzung mit Gehölzen, die
eine Wuchshöhe von mehr als 0,60 m erreichen, freizuhalten.
Sichtdreiecke werden zeichnerisch in den Bebauungsplan eingetragen
•
Pflanzliste D für Zaunbegrünungen
Sträucher 2xv 60/100 oder 100/150 cm hoch
Berberis thunbergii
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare
Taxus baccata
Umweltbericht zum BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“
Grüne Hecken-Berberitze
Hainbuche
Rotbuche
Liguster
Eibe
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt