Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
700 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
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BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und 3 (2) BauGB
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1
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Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Einwender (und 6 weitere
Unterschriften)
05.05.2016
Gegen den Bebauungsplan Nr. 175 werden folgende
Bedenken und Einwände vorgebracht:
1. Zu den Analysen und Gutachten im Rahmen der
Bauleitplanung, d. h. Lärmschutzkonzept Firma
Kramer Schalltechnik, Verkehrsbelastung Firma
Franz Fischer Ingenieurbüro und Auswirkungsanalyse Firma BBE Handelsberatung
Die genannten Analysen bzw. Gutachten seien vom
Bauantragsteller beauftragt und somit als nicht neutral
einzustufen.
Die Hinweise und die persönliche Auffassung des Einwenders werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungsanalyse Firma BBE Handelsberatung
Das Gutachten BBE aus dem Jahr 2011 kommt in seiner
Kernaussage (S. 122, Handlungsempfehlung) zu einem
anderen Ergebnis, als das aktuelle Gutachten. Die Voraussetzungen haben sich dabei nicht verändert.
1
Aus Sicht der Verwaltung werden die einzelnen fachspezifischen Sachverhalte in den Fachgutachten und im
Bebauungsplan inhaltlich korrekt, detailliert und umfassend dargelegt. Weitere Untersuchungen bzw. Änderungen und Ergänzungen an den vorliegenden Gutachten und Planungen werden daher nicht für erforderlich
gehalten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die begleitenden Fachgutachten und -planungen fachlich geeignet ist, als Basis für die bauleitplanerische Abwägung zu dienen. Für
die Stadt Erftstadt liegen weder Anhaltspunkte vor, die
von den jeweiligen Ingenieurbüros gewählte Untersuchungsmethodik anzuzweifeln, noch deren fachliche
Qualifikation oder Neutralität. Ferner handelt es sich um
ein anerkanntes und heute übliches Vorgehen, dass
notwendige Fachgutachten und –planungen von den
Bauwilligen bzw. Grundstückseigentümern zu eigenen
Lasten selbst beauftragt werden.
Im Einzelhandelskonzept (BBE 2011) wird im Rahmen
der „Empfehlungen zur Sicherung und Stärkung der
wohnortnahen Grundversorgung“ für den Stadtteil Köttingen darauf verwiesen, dass die Stadtteile Köttingen
und Kierdorf ein ausgeprägtes Nahversorgungsdefizit zu
verzeichnen haben.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die BBE befinde außerdem, eine fußläufige Erreichbarkeit sei gegeben (S.14), jedoch widerspräche dies den
tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Empfehlung, eine mögliche Entwicklungsfläche am
nördlichen Ortsrand von Kierdorf auf ihre Eignung zur
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu prüfen, wurde
seitens der Stadt Erftstadt aufgegriffen. Die Standortprüfung ergab aber, dass das avisierte Grundstück u. a.
aufgrund seiner ungünstigen Erschließungssituation
nicht aktiviert werden kann. Das nunmehr zur Diskussion stehende Planvorhaben am Notweg in Köttingen war
im Jahr 2011 noch nicht absehbar und konnte deshalb
auch nicht im Einzelhandelshandelskonzept thematisiert
werden. Ein Widerspruch zu diesen wesentlichen Kernaussagen des Konzepts ist demnach nicht feststellbar.
Hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit heißt es auf
Seite 14 der BBE Auswirkungsanalyse (03/2016): „Die
fußläufige Erreichbarkeit für die umgebende Wohnbevölkerung ist durch straßenbegleitende Fußgängerwege
gesichert.“ Diese Aussage ist zutreffend. Der Notweg
und der von diesem nach Süden abzweigende Fuchsweg sowie der Villenweg stellen wenig befahrene Anliegerstraßen dar und ermöglichen es den Bewohnern der
umliegenden Wohngebiete, den Vorhabenstandort auch
zu Fuß oder mit dem Rad über verkehrsarme Straße zu
erreichen. Die Peter-May-Straße als Hauptverkehrsstraße weist zwar einige Engstellen auf, ist aber ohne
Einschränkungen für Fußgänger und Radfahrer nutzbar.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Umverlagerungsquotient der angesprochenen Geschäfte ALDI und REWE werde lt. Gutachten bei über
10 % liegen. Der prognostizierte Umverlagerungsquotient zum Stadtteilzentrum Liblar, zu Gymnich und Kerpen
erscheint dem Einwender aufgrund der Entfernung unglaubwürdig.
Gemäß den in Abbildung 15 auf Seite 28 der Auswirkungsanalyse dargestellten Prognoseergebnissen werden sich gegenüber keinem der dargestellten Angebotsstandorte Umverlagerungen von 10 % und höher
einstellen. Der vorgebrachte Einwand, der „Umverlagerungsquotient der angesprochenen Geschäfte Aldi und
Rewe werde lt. Gutachten bei über 10 % liegen“, entspricht daher nicht den Ergebnissen des Gutachtens.
Darüber hinaus ist im Rahmen der BBEAuswirkungsanalyse mehrfach aufgeführt worden, dass
vor allem die Wettbewerber von Umsatzeinbußen betroffen sein werden, trotz ihrer Lage in anderen Stadtteilen oder der Nachbarstadt Kerpen heute von Kunden
aus Köttingen und Kierdorf aufgesucht werden und deshalb von der heute noch defizitären Versorgungssituation im Einzugsgebiet des Planvorhabens profitieren.
Hierzu zählen neben den Angeboten im Bereich der
Carl-Schurz-Straße (v.a. Aldi/ Rewe) aber auch die
Nahversorgungsstrukturen im Stadtteilzentrum Liblar (v.
a. Real, Lidl, dm) sowie die in Türnich/ Balkhausen/
Brüggen bzw. Erftstadt-Gymnich gelegenen Wettbewerber.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Verkehrsanalyse Firma Fischer
Die Verkehrszählung sei an nur einem einzigen Tag
vorgenommen worden. Deshalb handele es sich um ein
nicht aussagekräftiges Zufallsergebnis, das nicht als
Grundlage einer Planung dienen könne. Die jetzige Situation der Peter-May-Straße von der Kapelle bis zum
Ortsausgang Richtung Kierdorf sei schon bei „normalem“ Verkehrsaufkommen zweifelhaft. Das zu erwartende Mehraufkommen würde die Problematik extrem verschärfen.
Ferner wird vermutet, dass die neue Erschließungsstraße das westlich angrenzende Gebiet erschließen solle,
wodurch der Verkehr weiter erheblich zunehmen würde,
da eine andere Anbindung, nach Aussage der Verwaltung in der Bürgerversammlung, nicht in Planung sei.
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Die vergleichsweise hohen Umsatzverlagerungseffekte
gegenüber weiter entfernt gelegenen Standorten sind
somit nachvollziehbar und die Prognose somit plausibel.
Verkehrserhebungen in Form von Kurzzeitzählungen
sind nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) eine zulässige Methode
insofern bestimmte Voraussetzungen beachtet werden:
Die Zählung muss außerhalb der Ferienzeit an einem
Normalwerktag an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag stattfinden. Diese Bedingungen
wurden beachtet. Im Übrigen diente die Zählung nicht
der Hochrechnung des Verkehrs auf 24 Stunden, sondern der Feststellung der Verkehrsmengen in der
Abendspitze (relevante Spitzenstunde für den Verbrauchermarkt) und der am Knotenpunkt vorliegenden Verkehrsverteilung.
Die Vermutung ist nicht zutreffend!
Die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße dient ausschließlich der Erschließung des geplanten Nahversorgungsmarktes und der Er-schließung
der westlich davon im Flächennutzungs-plan (FNP)
dargestellten „Gewerblichen Bauflächen“. Die im Verfahren befindliche 19. Änderung des Flächennutzungsplans, E. – Köttingen, Erweiterung Gewerbe-gebiet
Notweg – West - dient der Errichtung einer Lagerhalle
die zum überwiegenden Teil innerhalb des Betriebsgeländes bzw. der im FNP bereits ausgewiesenen Bauflächen liegt.
Die Erschließung der neuen Halle erfolgt ausschließlich
über die vorhandenen Erschließungsflächen innerhalb
des Betriebsgeländes. Die Erweiterung des Betriebsgeländes der May-Holding in Richtung Norden, über die im
FNP dargestellten „Gewerblichen Bauflächen“ hinaus,
bedarf der Änderung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und der Aufstellung eines Bebauungsplans.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Im Rahmen jeder dieser Planverfahren wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu
äußern.
2. Zufahrtsstraße
Die geplante Zufahrtstraße liege im Bereich der Ausgleichs- und Grünfläche, die der Flächennutzungsplan
hier vorsieht. Demnach sei die Planung nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt und so nicht umsetzbar,
vgl. § 8 Abs. 2 BauGB.
3. Großflächiger Einzelhandel
Das geplante Objekt weise eine Verkaufsfläche von ca.
799 qm auf, das im gleichen Gebäude untergebrachte
Café eine Fläche von ca. 150 qm.
Nach geltender Rechtsprechung müssten die Flächen
beider Objekte für die Beurteilung der Großflächigkeit
addiert werden, selbst wenn angeschlossene Bereiche
außerhalb des Hauptgebäudes liegen sollten (vgl. OVG
NRW 29.05.2013 10AL44/11). Demnach sei bei ca.
950 qm hier eindeutig Großflächigkeit gegeben und das
Vorhaben somit im Plangebiet unzulässig.
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Die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße liegt im
Übergangsbereich zwischen der im FNP dargestellten
Gewerblichen Baufläche und der „Ausgleichsfläche“.
Der Flächennutzungsplan selbst stellt die beabsichtigte
Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf
dar, so dass die Festsetzung der Planstraße im Randbereich der dargestellten Ausgleichsfläche als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt gilt. Die Ausgleichsfläche wurde entsprechend nach Norden verschoben.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 175
ist großflächiger Einzelhandel i. S. v. § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Gewerbegebiet
ausgeschlossen.
Die Beurteilung eines Vorhabens im Hinblick auf das
Vorliegen einer Großflächigkeit erfolgt auf der nachfolgenden Genehmigungsebene anhand der konkreten
Bauvorhaben. Die aktuellen Planungen der Grundstückseigentümerin sehen in dem festgesetzten Gewerbegebiet einen Nahversorgungsmarkt und ein Café in jeweils
eigenständigen Gebäuden vor.
Die Einordnung eines Einzelhandelsbetriebs als großflächig beginnt ab einer Verkaufsfläche von 800 qm,
urteilte das BVerwG am 24.11.2005 - 4 C 10104. In drei
weiteren Entscheidungen vom gleichen Tage - 4 G
14/04, 4 G 3/05 und 4 G 8105 - stellte das Gericht fest,
in die Verkaufsfläche seien alle Flächen einzubeziehen,
die von Kunden betreten oder eingesehen werden können, einschließlich Flächen hinter den Kassen oder
hinter den Fleischtheken. Nicht zu den Verkaufsflächen
gehörten reine Lagerflächen oder abgetrennte Bereiche,
in denen Waren zubereitet oder portioniert würden.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Verkaufsflächen von bautechnisch und in den
Betriebsabläufen jeweils eigenständigen Betrieben
dürften jedoch nicht addiert werden. In Kenntnis dieser Rechtsprechung muss für einen lediglich ausgelagerten reinen Backshop sehr wohl konstatiert werden,
dass er zur Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Ein
selbständiges Café (mit Verkauf von Backwaren) ist
jedoch - bei Unterbringung in einem Gebäude mit dem
Lebensmittelmarkt aber auch abgesetzt davon –nach
Auffassung der Verwaltung nicht mitzurechnen, da u.a.
ein Verbrauchermarkt nicht zwingend die Nebennutzung
Café beinhaltet, insbesondere wenn dieses auch separat bewirtschaftet werden. kann. In einem Gewerbegebiet ist ein Café aber auch unabhängig von anderen
Nutzungen selbständig zulässig und damit genehmigungsfähig.
Der Bebauungsplan schließt großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Die Prüfung der Großflächigkeit kann
aber erst am konkreten Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren erfolgen. Insofern ist die Annahme des
Einwenders, dass das Planvorhaben großflächig und
damit unzulässig sei, verfrüht.
Darüber hinaus wird hier bereits jetzt eine fehlerhafte
Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde vermutet.
Für diese Befürchtung bestehen, aus Sicht der Verwaltung, keine Anhaltspunkte.
4. Alternativstandort
Bei der anstehenden Überplanung der Bebauungspläne
Nr. 55b und Nr. 55n mit dem Ziel der weiteren Wohnbebauung biete sich das Grundstück Klosengartenstraße/
Am Giezenbach für die Errichtung eines Nahversorgungsmarkts an. Hier sei auch die fußläufige Erreichbarkeit gerade aus dem Ortszentrum gefahrlos gegeben.
6
Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt
Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft, die
für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem Aspekt
einer zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden.
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Einwenderin
Datum
23.04.2016
(E-Mail)
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Auch der Liefer- und Kundenverkehr würde aufgrund der
dort vorhandenen Straßenanbindungen/-verhältnisse
eine wesentlich geringere Belästigung als am geplanten
Standort am nördlichen Ortsausgang Köttingen darstellen.
Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen
Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend
auch der Suchraum für eine geeignete Standortalternative allein auf diese Ortslage.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der Entwicklung – kein besser geeigneter anderer als der gewählte Standort im Ortsteil vorhanden ist, der sich zudem möglichst zeitnah umsetzen
lässt. Die Bebauungsplanaufstellung für den geplanten
räumlichen Geltungsbereich bzw. die Ansiedlung eines
Nahversorgers sind aus diesem Grund ohne Alternativen zum Standort am nördlichen Ortsausgang von Köttingen und damit unvermeidbar mit der Inanspruchnahme bisheriger Flächen für die Landwirtschaft verbunden.
Der Anregung, eine Befragung der Öffentlichkeit durchzuführen, wird nicht gefolgt. Die Öffentlichkeit hat im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung gemäß § 3 BauGB die Gelegenheit, sich zu den Inhalten
des Bebauungsplans Nr. 175 zu äußern. Die frühzeitige
Beteiligung und die förmlichen Auslegung bzw. die Fristen in denen Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden konnten, wurden jeweils mindestens
eine Woche zuvor durch die Stadt Erftstadt ortsüblich
bekanntgemacht. Eine gesonderte Beteiligung Einzelner
(von der Planung Betroffener) oder bestimmter Bevölkerungsteile sieht die Gesetzgebung im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 BauGB nicht vor.
Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt
Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft, die
für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem Aspekt der
zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden.
Viele Bürger würden den Nahversorgungsmarkt nicht an
der geplanten Stelle wünschen. Da dennoch die Planung erfolge, wird angeregt, zu prüfen, ob eine Befragung der Köttinger und Kierdorfer Bürger und Bürgerinnen möglich ist bzw. diese durchzuführen.
Des Weiteren wird mitgeteilt, dass ein großer Teil der
Köttinger Bürgerschaft den Bereich an der Klosengartenstraße als Standort für einen Nahversorgungsmarkt
bevorzugen würde.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Dieser biete gerade für den Lieferverkehr eine sehr gute
Verkehrsanbindung und sei besser eingebunden, auch
die Verkehrsbelastung für die Peter-May-Straße sei – im
Vergleich zu dem Bebauungsplangebiet - geringer. Deshalb wird gebeten, zu klären bzw. zu erläutern, warum
(aus planerischer Sicht der Verwaltung) eine Flächennutzungsplanänderung für den Standort an der Klosenstraße nicht in Betracht komme.
Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen
Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend
auch der Suchraum für eine geeignete Standortalternative allein auf diese Ortslage. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche
Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der
Entwicklung – kein besser geeigneter anderer als der
gewählte Standort im Ortsteil vorhanden ist, der sich
zudem möglichst zeitnah umsetzen lässt.
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Einwenderin sind in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB eingestellt. Mit dem angeführten Protokoll wird
die öffentliche Versammlung am 21.04.2016 im Vereinsheim "Rheinflotte Blaue Jungs" in Erftstadt Köttingen dokumentiert, in der der Bebauungsplanvorentwurf
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB vorgestellt worden ist.
Eine Ergänzung des Protokolls ist aus den genannten
Gründen weder möglich noch notwendig.
Entfällt.
Ferner wird gebeten, die genannten Punkte in das Protokoll der öffentlichen Versammlung am 21.04.2016 zum
Bebauungsplan Nr. 175 aufzunehmen.
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Einwender
Einwenderin
27.04.2016
20.10.2016
Keine Anregungen.
Die Einwender begrüßen die Bauleitplanung bzw. die
geplante Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts.
Die Einwenderin verweist auf ihre Stellungnahme vom
04.05.2016 und stellt fest, dass ihre Einwände bei der
weiteren Bauleitplanung in für Sie unbefriedigender
Weise behandelt bzw. nicht berücksichtigt worden sind.
Sie erwartet eine ausführliche Beantwortung ihre Einwände bzw. Stellungnahmen und äußert in ihrem
Schreiben vom 20.10.2016 neue und bereits bekannte
Einwände und Fragestellungen, die hier wörtlich widergegeben werden:
8
Die Hinweise und die persönliche Auffassung der Einwenderin werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, das Planvorhaben an die Voraussetzung
zu knüpfen, dass zuvor eine Ortsumgehung geschaffen
wird, wird nicht gefolgt.
Der Anregung, die Umweltauswirkungen der in Aufstellung befindlichen 19. Flächennutzungsplanänderung im
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 175 zu berücksichtigen bzw. diese im Zusammenhang zu betrachten,
wird nicht gefolgt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Vorangestellte Auffälligkeit und einer der Haupteinwände für die Unzulässigkeit dieses Bauvorhabens
in dem geplanten Gebiet:
Der Nahversorgungsmarkt sei mit einer Verkaufsfläche
von 799 qm geplant. Zusammen mit der Fläche des
ebenfalls geplanten Cafés mit einer Fläche von 145 qm
ergäbe sich eine Verkaufsfläche von insgesamt 944 qm,
die damit großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sei. Nach geltender Rechtsprechung müssten die Flächen beider Objekte für die
Beurteilung der Großflächigkeit addiert werden, selbst
wenn angeschlossene Bereiche außerhalb des Hauptgebäudes liegen. Hierzu führt die Einwenderin das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts
OVG NRW
vom
29.05.2013 10 A 1144/11 an. Die Einwenderin geht deshalb davon aus, dass das Vorhaben im Plangebiet (hier:
festgesetztes Gewerbegebiet) unzulässig sei.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 175
ist großflächiger Einzelhandel i. S. v. § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Gewerbegebiet
ausgeschlossen.
Die Beurteilung eines Vorhabens im Hinblick auf das
Vorliegen einer Großflächigkeit erfolgt auf der nachfolgenden Genehmigungsebene anhand der konkreten
Bauvorhaben. Die aktuellen Planungen der Grundstückseigentümerin sehen in dem festgesetzten Gewerbegebiet einen Nahversorgungsmarkt und ein Café in jeweils
eigenständigen Gebäuden vor. Die Einordnung eines
Einzelhandelsbetriebs als großflächig beginnt ab einer
Verkaufsfläche von 800 qm, urteilte das BVerwG am
24.11.2005 - 4 C 10104. In drei weiteren Entscheidungen vom gleichen Tage - 4 G 14/04, 4 G 3/05 und 4 G
8105 - stellte das Gericht fest, in die Verkaufsfläche
seien alle Flächen einzubeziehen, die von Kunden betreten oder eingesehen werden können, einschließlich
Flächen hinter den Kassen oder hinter den Fleischtheken. Nicht zu den Verkaufsflächen gehörten reine Lagerflächen oder abgetrennte Bereiche, in denen Waren
zubereitet oder portioniert würden.
Die Verkaufsflächen von bautechnisch und in den
Betriebsabläufen jeweils eigenständigen Betrieben
dürften jedoch nicht addiert werden.
In Kenntnis dieser Rechtsprechung muss für einen lediglich ausgelagerten reinen Backshop sehr wohl konstatiert werden, dass er zur Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Ein selbständiges Café (mit Verkauf von
Backwaren) ist jedoch - bei Unterbringung in einem
Gebäude mit dem Lebensmittelmarkt aber auch abgesetzt davon –nach Auffassung der Verwaltung nicht
mitzurechnen, da u.a. ein Verbrauchermarkt nicht zwingend die Nebennutzung Café beinhaltet, insbesondere
wenn dieses auch separat bewirtschaftet werden kann.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Fachgutachten und -planungen (Auswirkungsanalyse, Verkehr und schalltechnische Untersuchung)
Die Fachgutachten und –planungen, die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung erarbeitet wurden, lehnt die
Einwenderin ab und geht davon aus, dass es diesen an
Objektivität mangelt.
Die Gutachter hält sie für befangen, da diese im Auftrag
des künftigen Betreibers des geplanten Nahversorgungsmarkts arbeiteten. Bezüglich der Fachgutachten
und –planungen verweist sie wiederum auf ihre Stellungnahme vom 04.05.2016.
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In einem Gewerbegebiet ist ein Café aber auch unabhängig von anderen Nutzungen selbständig zulässig
und damit genehmigungsfähig.
Der Bebauungsplan schließt großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Die Prüfung der Großflächigkeit kann
aber erst am konkreten Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren erfolgen. Insofern ist die Annahme der
Einwenderin, dass das Planvorhaben großflächig und
damit unzulässig sei, verfrüht. Darüber hinaus wird hier
bereits jetzt eine fehlerhafte Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde vermutet. Für diese Befürchtung
bestehen, aus Sicht der Verwaltung, keine Anhaltspunkte.
Aus Sicht der Verwaltung werden die einzelnen fachspezifischen Sachverhalte in den Fachgutachten und im
Bebauungsplan inhaltlich korrekt, detailliert und umfassend dargelegt. Weitere Untersuchungen bzw. Änderungen und Ergänzungen an den vorliegenden Gutachten und Planungen werden daher nicht für erforderlich
gehalten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die begleitenden Fachgutachten und -planungen fachlich geeignet sind, als
Basis für die bauleitplanerische Abwägung zu dienen.
Für die Stadt Erftstadt liegen weder Anhaltspunkte vor,
die von den jeweiligen Ingenieurbüros gewählte Untersuchungsmethodik anzuzweifeln, noch deren fachliche
Qualifikation oder Neutralität. Ferner handelt es sich um
ein anerkanntes und heute übliches Vorgehen, dass
notwendige Fachgutachten und –planungen von den
Bauwilligen bzw. Grundstückseigentümern zu eigenen
Lasten selbst beauftragt werden. Verkehrsuntersuchung
und Schallgutachten wurden vom Grundstückseigentümer und Vorhabenträger im geplanten Gewerbegebiet
beauftragt. Die Untersuchungsparameter wurden mit
den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Bebauungsplanbegründung Teil B, Umweltbericht
Die Begründung mit dem Einzelhandelskonzept ist so
nicht herzuleiten. Im Konzept der BBE 2011 heißt es " ..
aus gutachterlicher Sicht stellt das Gewerbegebiet Köttingen keinen geeigneten Standort zur Weiterentwicklung ... der Nahversorgung dar. ... die fußläufige Versorgung .... würde sich jedoch nicht verbessern". In Köttingen liegt wenn überhaupt eine fußläufige Unterversorgung in bestimmten Ortsbereichen vor. Diese so oft
argumentierte Fußläufigkeit wird durch den geplanten
Nahversorgungsmarkt hier in keiner Form bedient.
Der auf S.7 bestätigten Zunahme des Verkehrsaufkommens und der ebenfalls bestätigten schon bestehenden
Gefährdungssituation für Fußgänger auf der Peter-MayStraße wird keine Lösung entgegengebracht. " ... es ist
nicht damit zu rechnen, dass Pkw-Kundenverkehr im
hohen Maße vermieden werden kann." Da liegt eben
genau das Problem - bei der schon jetzt oft zitierten
gefährlichen Verkehrssituation.
11
Ebenso wurde die BBE Handelsberatung vom Vorhabenträger nach Abstimmung mit der Stadt Erftstadt beauftragt. Die Aufgabenstellung des Gutachtens wurde
vorab mit der Verwaltung abgestimmt.
Die Plausibilität des BBE-Gutachtens wurde vor Durchführung der Bürgerbeteiligung von der Stadt Erftstadt
umfassend geprüft und erst danach als objektive Entscheidungsgrundlage in das Verfahren eingebracht.
Das Zitat aus dem Einzelhandelskonzept bezieht sich
konkret auf das Gewerbegebiet Köttingen und nicht auf
den Standort Notweg, dessen Lagebeziehungen zu den
Wohngebieten in Köttingen abweichend zu beurteilen
sind. Bezüglich der fußläufigen Erreichbarkeit des Planstandorts ist anzumerken, dass der Notweg und der von
diesem nach Süden abzweigende Fuchsweg sowie der
Villenweg wenig befahrene Anliegerstraßen darstellen
und es den Bewohnern der umliegenden Wohngebiete
ermöglichen, den Vorhabenstandort auch zu Fuß oder
mit dem Rad über verkehrsarme Straße zu erreichen.
Die Peter-May-Straße als Hauptverkehrsstraße weist
zwar einige Engstellen auf, ist aber ohne Einschränkungen für Fußgänger und Radfahrer nutzbar. Insofern ist
der Planstandort auch fußläufig an die umliegenden
Wohngebiete angebunden.
Der Knotenpunkt Peter-May-Straße/ Villenweg/ Notweg
weist eine gute Verkehrsqualität auf. Einbiegende Fahrzeuge müssen im Durchschnitt maximal 13 Sekunden
warten. Die Sichtbeziehungen sind gut. Für den ortseinwärts fahrenden Verkehr sind geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen vorgesehen. Defizite weist der
Knotenpunkt heute in der Breite der begleitenden Gehwege auf.
Mit dem geplanten Ausbau des Knotenpunkts werden
bereits Maßnahmen ergriffen, um die Situation deutlich
zu verbessern, z. B. durch baulich abgesetzte Geh-/
Radwege mit einer Breite von 2,50 m und Einbau einer
Querungshilfe.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den Antrag
112/2014 bzgl. Entschärfung der Gefahrensituation am
(nördlichen) Ortseingang Köttingen vom 25.02.2014
verwiesen. Die schon bekannte Gefahrensituation wird
mit dem geplanten Bauvorhaben weiter verstärkt werden, da ja eine bestätigte Zunahme von Pkw und LkwAnlieferungen zu erwarten ist. Auch aus diesem Grund
ist dieses Bauvorhaben an dieser Stelle nicht umsetzbar.
Seite 6: Wie soll die angeblich "ortsdurchfahrtsfreie"
Anbindung des Marktes in der Praxis aussehen? Die
potentiellen Kunden und Anlieferungen werden zwar
über die neue PIanstraße zum Markt fahren, aber vorher
kommen sie über die Peter-May-Straße, wenn es Kunden aus Köttingen sind. Anderenfalls kommen die Fahrzeuge über die L 163 aus Kierdorf. Lkw können nicht
aus Kierdorf kommen, da dort die Ortsdurchfahrt für
diese Fahrzeuge verboten ist. Somit kommen also sämtliche Anlieferungen per-Lkw durch Köttingen, wieder von
der Peter-May-Straße.
12
Die Fortführung des Gehwegs im Notweg ist baulich
zunächst nicht vorgesehen, der Platz für eine spätere
Nachrüstung steht aber zur Verfügung.
Der genannte Antrag berührt nicht die vorliegende Bauleitplanung. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Gewerbegebiets am nördlichen Ortsrand von Köttingen.
Die planbegleitenden Fachgutachten beziehen sich auf
ein gewerbliches Vorhaben (Einzelhandel), das im Hinblick auf seine Auswirkungen einen sog. worst-case
unter den potenziell zulässigen Nutzungen in einem
Gewerbegebiet darstellt.
Die Fachgutachten weisen die Verträglichkeit des
Planvorhabens im Hinblick auf handelswirtschaftliche, verkehrliche und Lärmimmissionsauswirkungen nach.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der
Ortseingangsbereich von der Unfallkommission des
Rhein-Erft-Kreises nicht als Unfallschwerpunkt behandelt wird, wurden weitere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Umbaumaßnahmen im Zuge der Anbindung des Nahversorgungsmarktes zurückgestellt.
Für die Anlieferung des geplanten Nahversorgungsmarkts wird von einem zusätzlichen LKW/Lastzug pro
Tag ausgegangen. Dieser LKW kommt im Regelfall in
der verkehrsarmen Zeit. Daneben kann es sein, dass
noch 1-2 kleinere Anlieferfahrzeuge den Markt bedienen. Die berechneten Verkehrsqualitäten sind gut. Die
Verkehrszunahme auf der Peter-May-Straße beträgt in
der Spitzenstunde ca. 200 Kfz.
Dieses Verkehrsaufkommen kann problemlos bewältigt werden.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Angabe von einem Lkw ist schlichtweg falsch, siehe
Schallkonzept. Es sind mindestens 4 Warenanlieferungen pro Tag mit schwerem Lkw vorgesehen zzgl. zwei
weiterer Anlieferungen für das Café mit kleinerem Lkw.
Für die Verkehrsuntersuchung wurden die Anlieferungszahlen bei der künftigen Betreiberin des geplanten Nahversorgungsmarkts angefragt und von dort mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt der schalltechnischen Untersuchung lag
dem beauftragten Ingenieurbüro Kramer Schalltechnik
GmbH ein Verkehrsgutachten noch nicht vor. Dementsprechend konnte hierauf auch nicht Bezug genommen
werden. Stattdessen wurde bei der Betrachtung der
Lärmimmissionsauswirkungen ein Ansatz „auf der sicheren Seite“ gewählt und mit 4 Anlieferungen gerechnet. Diese Größenordnung entspricht der jenigen vergleichbarer Märkte.
Für den Lieferverkehr ist in der Abschätzung des Verkehrsaufkommens gemäß den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ 1
Lkw/d angesetzt worden, wobei Fahrzeuge > 3,5 t als
Lkw gelten.
Dieser Lieferverkehr wurde in den Spitzenstundenverkehr eingerechnet, obwohl für die Spitzenstunde der
Zeitraum von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr festgestellt worden ist. Es ist eher unwahrscheinlich, dass während
dieses Zeitraums die Anlieferung erfolgt. Dennoch wurde dieser Lkw in den verkehrstechnischen Betrachtungen berücksichtigt, um die Aussagen zur Verkehrsqualität mit allen Eventualitäten abzusichern. Im Nachgang
wurde die Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH (Verkehrsgutachten) darüber informiert, dass der Lieferverkehr aus einem Lkw (meistens in den Nacht- oder Morgenstunden) und 3 Sprintern besteht. Damit bleibt es
also bei einem Lkw. Zusätzlich sollen drei Lieferwagen
(zählen als Pkw, weil < 3,5 t) weitere Anlieferungen
vornehmen. Diese drei Pkw werden auch in den Vormittagsstunden, d. h. außerhalb der Spitzenstunde, anliefern. Insofern ändert sich auch dadurch nichts an den
verkehrstechnischen Aussagen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Seite 10: Etwaige Umweltauswirkungen zum hier betrachteten Bauvorhaben BP 175 müssen zwingend im
Zusammenhang mit der weiteren Planung des Gebietes
betrachtet und untersucht werden, nämlich der bestehenden Planung zur Änderung des FNP 019 (Aufstellungsbeschluss 30.08.2016 beschließend) zur Erweiterung des Gewerbegebietes May-Werke, Notweg). Dies
betrifft etwaige Umweltauswirkungen, Ausgleichsflächen, Kompensationsflächen, Lkw-Verkehr.
Wie soll für einzelne Kunden eine sichere fußläufige
Erreichbarkeit des Marktes realisiert werden? Wo ist ein
Fußgängerüberweg? Wie soll eine fußläufige sichere
Erreichbarkeit bei den engen Bürgersteigen und/ oder
eine Erreichbarkeit mit dem Fahrrad umgesetzt werden?
14
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen
der Verkehrsuntersuchung eine Bandbreite eines möglichen Verkehrsaufkommens berücksichtigen. Drei Pkw
mehr oder weniger liegen im Rundungsbereich und sind
deshalb für die Aussage der Verkehrsuntersuchung
nicht bedeutsam.Weiter ist zu beachten, dass im Verkehrsgutachten von einer Verkehrserzeugung von insgesamt 1248 Kfz/d ausgegangen wird. Dagegen geht
die künftige Betreiberin des Nahversorgungsmarkts von
einem faktisch geringeren Verkehrsaufkommen pro Tag
aus (600 Kfz + 4 Kfz Lieferverkehr). Insofern decken
die verkehrsgutachterlichen Aussagen die absolute
Extremspitzenstunde ab.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 175 befasst
sich mit den umweltbezogenen Auswirkungen, die mit
der (Umsetzung der) Planung in seinem Geltungsbereich verbunden sind. Im Umweltbericht werden die
verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum
Standort berücksichtigt sowie bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen in einem der Planungsebene angemessenen Umfang und Detaillierungsgrad
dokumentiert. Dasselbe gilt für die Umweltprüfung zu
der 19. Flächennutzungsplanebene. Eine Aufarbeitung
möglicher Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen städtebaulichen Planungen bzw. Bauleitplanverfahren ist auf der Bebauungsplanebene nicht vorgesehen.
Wie bereits erläutert, verbessert sich die Situation für
Fußgänger deutlich. Es werden baulich von der Fahrbahn getrennte Geh-/ Radwege und eine Querungshilfe
auf der Peter-May-Straße Straße im unmittelbaren Umfeld des Marktes vorgesehen. Die Fortführung dieser
Gehwege über den Planbereich hinaus ist jedoch nicht
Gegenstand des Planvorhabens. Der Bebauungsplan
setzt in seinem Geltungsbereich (lediglich) die Verkehrsflächen fest, die zur planungsrechtlichen Sicherung der Straßenplanung notwendig sind.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Seite 15, Punkt 2.3 Hier heißt es: "Bei einem Verzicht
auf die Umsetzung der Wohnbebauung ... " - das ist
doch laut FNP gewerbliche Baufläche??
Seite 19. Was bedeutet: " .. die ... 1.616 qm Fläche steht
nicht mehr für das geplante Ökokonto zur Verfügung?"
Die Ausgleichsfläche ist zu gering?
Seite 20 In welcher Höhe werden hier Kostenerstattungsbeträge anfallen? Wer trägt hier welche Kosten?
S. 20 Was hat der hier angegebene § 168 Bau GB
(Übernahmeverlangen?) mit den Kostenerstattungsbeträgen zu tun? Es gibt hier kein a bis c. Ist hier die Satzung von Erftstadt nach § 135 a bis c zur Naturschutzkostensatzung gemeint? Ein formeller Schreibfehler?
Bebauungsplanbegründung Teil A
Seite 2 + 9 + 11 + ff.: Siehe Teil B: Das geplante Objekt
weist eine Verkaufsfläche von ca. 799 qm (unter
800 qm) auf, das im gleichen Gebäude untergebrachte
Café ist mit einer Fläche von ca. 145 qm geplant. Nach
geltender Rechtsprechung müssen die Flächen beider
Objekte für die Beurteilung der Großflächigkeit addiert
werden, selbst wenn angeschlossene Bereiche außerhalb des Hauptgebäudes liegen sollten (vgl. OVG NRW
29.05.2013 10 A 1144/11). Demnach würde hier mit ca.
950 qm Großflächigkeit gegeben sein und somit im
Plangebiet unzulässig.
Seite 6, 2. Absatz: Warum wird hier von der Notwendigkeit eine zeitnahen Umsetzung gesprochen. Es liegt kein
Notstand an der Nahversorgung per PKW vor. In beiden
Richtungen (Nord und Süd) gibt es den Lidl hinter Kierdorf, den ALDI in Liblar, den REWE in Liblar und nicht
zu vergessen den DORFLADEN in Köttingen.
15
Die Straßenplanung wurde mit dem Landesbetrieb
Straßenbau abgestimmt, die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Entwurfsplanung liegt vor.
Der Umweltbericht wurde entsprechend korrigiert.
Die Aussage bedeutet, dass die genannte Fläche vom
Ökokonto abgebucht wird und somit nicht mehr zur
Kompensation anderer naturschutzrechtlich relevanter
Eingriffe im Stadtgebiet verwendet werden kann, z. B.
aus anderen Bebauungsplänen.
Die Herstellung der öffentlichen Planstraße erfolgt durch
die Stadt Erftstadt, wobei Anlieger die üblichen Erschließungsbeiträge zu leisten haben.
Schreibfehler - Der Umweltbericht wurde entsprechend
korrigiert.
Siehe vorangehende Erläuterungen zum Schreiben der
Einwenderin vom 20.10.2016.
Die persönliche Auffassung der Einwenderin wird zur
Kenntnis genommen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Es besteht keine ZEITNOT.
Seite 18. Frage in dem Zusammenhang: Mit wem rechnet die Stadt Erftstadt hier ab? In welcher Höhe?
S.19 "Die Umsetzung des Ansiedlungsvorhabens ist mit
allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach gesichert, da die
Betreiberin .. .inzwischen Eigentümerin ... geworden ist."
Das ist sicherlich kein alleiniges Entscheidungskriterium
für ein geplantes Bauvorhaben. Sonst würden wir keine
baugesetzlichen Grundlagen als Voraussetzungen benötigen.
Wer also die Planung hat erarbeiten lassen und Gutachten anfertigen lassen (hier verweise ich auf die nicht
gegebene Objektivität) darf in Erftstadt bauen? Das ist
sicher nicht im Sinn und Zweck einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß BauGB § 3 zu verstehen.
Da die Fachgutachten vom Eigentümer selbst in Auftrag
gegeben worden sind, stellt sich hier wegen der bereits
mehrfach erwähnten fehlenden Objektivität und fehlenden Neutralität der Gutachten auch Absatz 5 S.19 in
Frage.
S. 20: Die Verkehrsuntersuchungen von Franz Fischer
Ing: Büro sind an nur einem Tag (hier der 05. April 2016)
innerhalb von 2 Stunden durchgeführt worden und stellen somit keine repräsentativen Analyseergebnisse dar.
Die Objektivität dieses Gutachtens muss daher auch aus
diesem Grund in Frage gestellt werden und bedarf einer
weiteren Ausführlichkeit auf Grund weiterer repräsentativer und relevanter Indikatoren.
16
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom Eingriffsverursacher zu leisten. Die planungsrechtliche Sicherung erfolgt über die im Bebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung.
Die Aussage auf S. 19 der Begründung berücksichtigt
den
Sachverhalt,
dass
der
sog.
AngebotsBebauungsplan Nr. 175 ein Gewerbegebiet festsetzt,
dass aber ein Einzelhandelsvorhaben zur Ansiedlung im
Plangebiet bereits bekannt ist und realisiert werden soll.
Dabei handelt es sich aber lediglich um eine, der in
einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässigen
Nutzungen. Die Plangeberin hat die öffentlichen und
privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Weder
im vorliegenden Planungsfall noch im Allgemeinen ist
deshalb von einer ungerechtfertigten Bevorzugung einzelner Interessen oder Eigentümer bei der Bauleitplanung auszugehen.
Zur fachlichen Qualität und zur Beauftragung planbegleitender Fachgutachten siehe vorangehende Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin vom
20.10.2016.
Siehe vorangehende Erläuterungen zum Schreiben der
Einwenderin vom 20.10.2016 bezüglich Verkehrsuntersuchung und –planung.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ungeachtet dessen verweisen Sie auf Seite 19 mit den
Zahlen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW: 6.556
KFZ und 350 Schwerlastfahrzeuge, die schon jetzt täglich über die Peter May Straße fahren.
Das geschätzte Gesamtergebnis kommt am untersuchten Knotenpunkt (Ortsausgang Köttingen/Richtung Kierdorf) also Kreuzung Peter-May-Straße/ Notweg/ Villenweg in den Spitzenstunden zwischen 16.30 Uhr und
17.30 Uhr zu 700 Kfz/h. 700 Kraftfahrzeuge pro Stunde.
Auf den gesamten Tag hochgerechnet geht man nach
erfolgter Ansiedlung des Marktes von 1.242 Kfz/Tag und
somit 2.484 An-und Abfahrten auf den Markt aus. Die
fahren dann entweder durch Köttingen oder durch Kierdorf. Eine völlig unzumutbare weitere Verschärfung der
Gefahr an Leib und Leben der Anwohner und Verkehrsteilnehmer. Ebenfalls fällt der Betrachtung des Sonntags
zu wenig Beachtung zu.
Die Zahlen entstammen der Mitteilung des Straßenbaulastträgers im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB.
So ist ja geplant, dass das 145 qm große Café auch
sonntags 7.00 – 18.00 Uhr geöffnet hat. Die Immissionsbelastungen an einem relativ ruhigen Tag wie dem
Sonntag dürften enorm sein und würden eine extreme
Belastung für umliegende Wohnbebauung darstellen.
Fazit
Wiederholt sei an dieser Stelle die vorliegende Unzulässigkeit der Errichtung des geplanten Nahversorgungsmarktes in Folge der vorliegenden geplanten Großflächigkeit von 799 qm + 145 qm Café (vgl. OVG NRW
29.05.2013 10 A 1144/11).
Bevor jedoch nicht die dauerhaft unzumutbare prekäre
Verkehrssituation in Köttingen gelöst wird, ist ein solches oder derartiges Bauvorhaben an dieser Stelle mehr
als unrealistisch. Die seit Jahren geforderte Alternative
für eine Umgehungsstraße stellt sich hier als Grundvoraussetzung.
17
Die berechneten Verkehrsqualitäten sind gut. Die Verkehrszunahme auf der Peter-May-Straße beträgt ca.
200 Kfz/Spitzenstunde. Diese Menge kann unkompliziert bewältigt werden. Alle Beurteilungen beziehen sich
auf den durchschnittlichen Werktag. Sonntagsbeurteilungen wurden nicht durchgeführt.
Anhaltspunkte für eine „Gefahr für Leib und Leben
der Anwohner und Verkehrsteilnehmer“ oder gar
deren Verschärfung durch das Planvorhaben sind
für die Verwaltung nicht erkennbar, denn das Verkehrssystem im Umfeld des Knotenpunkts Peter-MayStraße/Villenweg/Notweg ist nur bis zu 25% ausgelastet. Dadurch bestehen erhebliche Kapazitätsreserven
und die (ermittelte) Verkehrsqualität ist entsprechend
gut.
Zur „Betrachtung des Sonntags“ siehe Erläuterungen
zum Schreiben der Einwenderin vom 04.05.2016.
Auf Grundlage einer tiefgreifenden Verkehrsuntersuchung und nach eingehender politischer Diskussion
wurde wegen der erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter Mensch, Umwelt, Natur und Naherholung die Planung einer Ortsumgehung für die Ortslagen Köttingen
und Kierdorf mit Beschluss des Rates im Jahre 2011
eingestellt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ohne eine Antwort auf diese Frage in Form einer machbaren Lösung ist, welcher Markt auch immer, an dieser
Stelle kein solches Bauvorhaben durchführbar. Es sei
denn, man setzt sich über die schon jetzt vorliegenden
massiven negativen Auswirkungen für die betroffenen
Anwohner Köttingens hinweg. Nach Lösung der Verkehrssituation wäre ein hervorragender Lösungsansatz,
die Bewohner Köttingens in die Planung mit einzubeziehen. Workshop. Online-Umfragen.
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten zu erfahren, was
die Bürger wirklich brauchen. Ist ein Ärztehaus unter
Umständen eher dringlich und notwendig? Warum ausgerechnet ein Discounter? Wieso keine Lösung in zum
Beispiel Form eines Handels mit ländlichen regionalen
Produkten von allen Bauern und Erzeugern im Umfeld?
Etwas, was andere Städte nicht haben. Nachhaltig. Regional. Gut.
Festzuhalten ist ferner, dass die Verkehrsbelastung
subjektiv häufig anders wahrgenommen wird als sie sich
rechnerisch und nach anerkannten verkehrstechnischen
Vergleichsgrößen bzw. Maßgaben darstellt. Im Übrigen
ist die Stadt Erftstadt gehalten, im Aufstellungsverfahren
die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7
BauGB untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Sie hat dementsprechend die verkehrlichen
Auswirkungen des Planvorhabens untersuchen lassen.
In der Ortslage Köttingen ist nach den Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Erftstadt – BBE Handelsberatung GmbH, Köln (Februar
2011) – eine Verbesserung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, dringend geboten.
Ausgehend von den Hinweisen des Einzelhandelskonzepts folgt die Stadt Erftstadt mit der Schaffung von
Planungsrecht als Voraussetzung für die beabsichtigte
Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts in Köttingen
ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung (= Zielsetzung des Bebauungsplans). Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen
Beteiligung gemäß § 3 BauGB die Gelegenheit, sich zu
den Inhalten des Bebauungsplans Nr. 175 zu äußern.
Die frühzeitige Beteiligung und die förmlichen Auslegung bzw. die Fristen in denen Stellungnahmen zum
Bebauungsplan abgegeben werden konnten, wurden
jeweils mindestens eine Woche zuvor durch die Stadt
Erftstadt ortsüblich bekanntgemacht. Eine gesonderte
Beteiligung Einzelner (von der Planung Betroffener)
oder bestimmter Bevölkerungsteile sieht die Gesetzgebung im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 BauGB
nicht vor.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Einwenderin (unterstützt
durch 27 weitere Unterzeichnende)
04.05.2016
Die Einwenderin legt Einspruch gegen den Bebauungsplanvorentwurf ein, der in der öffentlichen Versammlung
am 21.04.2016 im Vereinsheim "Rheinflotte Blaue
Jungs" in Erftstadt Köttingen vorgestellt worden ist.
Es werden Einwände und Bedenken vorgebracht gegenüber dem von der Verwaltung verfassten Protokoll
über die Veranstaltung im Zuge der Beteiligung an der
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zu der
städtebaulichen Konzeption und den Fachgutachten
bzw. –planungen im Rahmen der Bauleitplanung. Die
zentralen Kritikpunkte der Einwenderin werden nachfolgend in Stichworten aufgeführt:
- Widersprüchliche Angaben über Lkw-Zahlen in Verkehrs- und Schallgutachten, außerdem abweichende
Angaben hierüber im Protokoll
- Verkehrskonzept unzureichend, weil nicht die tatsächlichen Verkehrsauswirkungen betrachtet worden
seien
- Glaubwürdigkeit der Gutachten wird aufgrund angeblich widersprüchlicher Angaben insgesamt angezweifelt
- Aussage unter Punkt 19 im Protokoll sei völlig unzureichend, Lösungsansätze zur Regelung des Baustellenverkehrs müssten frühzeitig dargelegt werden
- Angesichts der gegenwärtigen Verschuldung der
Stadt Erftstadt und im Sinne der Transparenz werden konkrete Angaben über die anfallenden Verwaltungs- und Erschließungskosten im Zusammenhang
mit dem Planvorhaben gefordert.
- Klärung darüber gefordert, ob die Planstraße zulasten des Vorhabenträgers/Betreibers errichtet werden
wird
- Vermutung, dass die Planstraße als „Eröffnung des
Gewerbegebiets für die May Holding“ dienen wird;
hierzu unklare Angaben im Protokoll
Die Hinweise und die persönliche Auffassung der Einwenderin und Mitunterzeichner werden zur Kenntnis
genommen. Die Anregung, die schalltechnische Untersuchung zu überarbeiten bzw. zu ergänzen wird nicht
berücksichtigt.
Soweit in der Stellungnahme der Einwenderin vom
04.05.2016 Punkte und Themen angesprochen werden,
die wörtlich oder inhaltlich vergleichbar auch in ihrem
Schreiben vom 20.10.2016 vorgebracht wurden, verweist die Verwaltung auf ihre Erläuterungen zu der Stellungnahme vom 20.10.2016.
19
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Die Abwicklung von Baustellenverkehr im Rahmen der
Planumsetzung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Die Herstellung der öffentlichen Planstraße erfolgt durch
die Stadt Erftstadt, wobei Anlieger Beiträge nach dem
Erschließungsbeitragsrecht zu leisten haben. Das Aufstellungsverfahren führt die Stadt Erftstadt im Rahmen
ihrer Verwaltungsaufgaben durch. Die Kosten der Planung (Erarbeitung des Bebauungsplans und Fachgutachten)
trägt
der
Grundstückseigentümer/Vorhabenträger im Gewerbegebiet.
Der Sachstand hierzu hat sich gegenüber der Aussage
in der Öffentlichen Versammlung (21.04.2016) nicht
geändert (siehe auch Erläuterungen zum Schreiben der
Einwenderin vom 20.10.2016).
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Art und Umfang der Berücksichtigung
- Der Standort des ehemaligen Reifenhandels „Am
Giezenbach“ in Köttingen wird für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts für wesentlich geeigneter gehalten als das Bebauungsplangebiet Nr. 175.
Es stünden verschiedene Aussagen hierüber im
Raum, einerseits dass dort (Bebauungsplangebiet
Nr. 55n) Einzelhandel ausgeschlossen sei und andererseits, dass sich kein interessierter Betreiber für
diese Standort gefunden habe.
- Aufgrund von angeblich nicht ausreichend vorhandenen bzw. nicht ausgebauten Fußwegen, wird bezweifelt, dass eine sichere fußläufige Anbindung des
geplanten Nahversorgungsmarkts für mögliche Nutzer, insbes. ältere Menschen mit Rollator, Familien
mit Kindern usw. gegeben sein wird.
- Ebenfalls unklar sei, wie eine sichere Fußgängerquerung der stark befahrenen Peter-May-Straße realisiert werden solle. Es wird kritisiert, dass der Verkehrsfluss im Verkehrskonzept ohne Betrachtung
des geplanten Fußgängerüberwegs dargestellt würde.
Die Einwenderin lehnt die Fachgutachten und –
planungen, die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung erarbeitet wurden, ab und geht davon aus, dass es
diesen an Objektivität mangelt. Die Gutachter hält sie für
befangen, da diese im Auftrag des künftigen Marktbetreibers arbeiteten.
Die Einwenderin führt zu den jeweiligen Fachgutachten
einzelne Punkte auf, die ihres Erachtens unklar, widersprüchlich oder zu kritisieren sind (hier: wörtliche Widergabe des Schreibens):
Auswirkungsanalyse
Seite 4 Abs. 2: "Der Vorhabenstandort befindet sich im
Bereich des gültigen FNP von 1999 ... im nördlichen Teil
als Fläche für den Ausgleich mit dem Entwicklungsziel –
Grünfläche.“ Die neue Zufahrtsstraße soll demnach in
der Ausgleichs-/ Grünfläche errichtet werden?
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
20
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Siehe Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin
vom 20.10.2016
Die Lage der Planstraße begründet sich in entsprechenden Forderungen des Straßenbaulastträgers der
L 163.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Seite 14 Abs.3: wie bereits erwähnt, ist diese Aussage
zu verneinen, da es speziell im Bereich der Peter May
Straße keine sicheren Straßen begleitenden Fußgängerwege/ Bürgersteige gibt. Der vor Jahren etablierte
Fußgängerüberweg, der übrigens kaum einer Nutzung
widerfährt, befindet sich zu weit abseits vom Planungsvorhaben.
21
Danach muss die einmündende Planstraße, in einem
Abstand von mindestens 50 m zum bestehenden Knotenpunkt Notweg/Peter-May-Straße liegen, da die Erschließungsstraßen ansonsten in zu dichter Abfolge an
die klassifizierte Straße anbinden würden.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße liegt im
Übergangsbereich zwischen der im FNP dargestellten
Gewerblichen
Baufläche
und
der
„Grünfläche/Ausgleichsfläche“. Der Flächennutzungsplan selbst
stellt die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und
nicht parzellenscharf dar, so dass die Festsetzung der
Planstraße im Randbereich der dargestellten Ausgleichsfläche als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gilt. Die Ausgleichsfläche, in der Größendimension
wie im FNP dargestellt, wurde entsprechend nach Norden verschoben.
Der Standort ist im Flächennutzungsplan ganz überwiegend als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Planungsrechtlich ist er derzeit als Außenbereich im Sinne
von § 35 BauGB zu bewerten. Daher ist die Aufstellung
des Bebauungsplans zur Schaffung von Planungsrecht
zwingend erforderlich, wobei das darin festgesetzte
Gewerbegebiet aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird.
Bezüglich der fußläufigen Erreichbarkeit des Planstandorts ist anzumerken, dass sich die in der Auswirkungsanalyse vorgenommene Bewertung nicht ausschließlich
auf die Fußwegeanbindung entlang der Peter-MayStraße beschränkt, sondern ebenfalls die Anbindungen
über den Villenweg und den Fuchsweg mit einbezieht.
Zur fußläufigen Anbindung des geplanten Nahversorgungsmarkts siehe auch Erläuterungen zum Schreiben
der Einwenderin vom 20.10.2016.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Seite 14 Abs.4: Hier wird nur auf die aktuelle Versorgung mittels Rewe & Aldi in Liblar eingegangen. Der
sich sehr gut etablierte und stark frequentierte Lidl am
Kreisverkehr am südlichen Randbereich von Kerpen
Brüggen findet zu wenig Beachtung und wird nur unter
ferner liefen betrachtet.
Bei der städtebaulichen Bewertung von Einzelhandelsentwicklungen (i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO) stehen
grundsätzlich Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungsstrukturen im Vordergrund – hierbei gelten
zentrale Versorgungsbereiche (Stadt-/ Stadtteil-/ Nahversorgungszentren) als besonders schutzwürdig. Vor
diesem Hintergrund heißt es auch in der Auswirkungsanalyse auf Seite 16: „Im Mittelpunkt der Betrachtung
stehen dabei die Wettbewerbsstrukturen in den nahegelegenen zentralen Versorgungsbereichen.“ Diese werden daraufhin detailliert aufgezeigt.
Hinsichtlich der in Kerpen-Brüggen – durchgängig außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen – ansässigen Wettbewerber wird ausgeführt, dass diese insbesondere für die in Kierdorf lebende Bevölkerung derzeit
wichtige Versorgungsfunktion übernehmen und „hierbei
[…] vor allem der moderne Lidl-Discounter im südlichen
Randbereich von Brüggen von Relevanz [ist]“.
Entgegen der vorgebrachten Einwendung wird der in
Brüggen ansässige Lidl-Markt somit als wichtiger Wettbewerbsbetrieb in die Analyse einbezogen.
Die zitierte Textpassage bezieht sich ausschließlich auf
die Versorgungssituation im Stadtteil Kierdorf. Auf die
Angebote in Kerpen-Brüggen und deren Bedeutung für
die Versorgung der Kierdorfer Bevölkerung wird an anderer Stelle eingegangen (siehe Seite 18 der Auswirkungsanalyse).
Seite 17 Abs. 1: Von keiner Versorgung der nördlichen
Kierdorfer Bevölkerung zu sprechen, ist doch etwas sehr
weit hergeholt, der vorher genannte Lidl erweitert seine
Verkaufsflächen sicherlich auch auf Grund zunehmender Frequentierung durch Kierdorfer und Köttinger. Der
ehemalige Schlecker hingegen wird jedoch nur in geringem Maß auf Grund des Warensortiments mit einem
Nahversorger im Sinne eines relativen Vollversorgers zu
vergleichen sein.
Seite 17 Abs. 5: Der hier erwähnte sich etablierte Norma
in der Theodor Heuss Straße in Liblar als Nachfolgemarkt für den bisherigen ist übrigens ein sehr positives
Beispiel für eine Nahversorgung in Erftstadt. Die Lage ist
ideal und hier ist tatsächlich der Sinn einer fußläufigen
Erreichbarkeit für die umliegende Bevölkerung gegeben.
22
Zur Prüfung von Standort-/Planalternativen siehe Erläuterungen der Verwaltung im Weiteren.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Nochmals sei erwähnt, dass sich daher die Lage „Am
Giezenbach“ als ähnlich positiver Standort für ein solches Projekt eignet.
Seite 24 Abs. 3: Anstrich 2: Als marktgerecht werden im
Zusammenhang mit Verkaufsflächen im Discounterbereich; Größenordnungen zwischen 800 qm und 1.500
qm angesehen. Die geplante Dimensionierung im Vorhaben Köttingen von 799 qm zzgl. Café von 145 qm wird
hier als unterste Einstiegsgröße bezeichnet. Siehe Lidl
wird es nur eine Frage von kurzer Zeit sein, wo eine
Erweiterung notwendig sein wird. Wieso ist dieser Markt
in Köttingen so klein geplant?
Seite 31 Anstrich 4: Diese Aussage widerspricht völlig
dem Einzelhandels-und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt (dort Seite 122, Abs.3), welches ebenfalls von der
BBE erstellt worden ist. Wie ist eine solche Aussage
möglich? Im Einzelhandelskonzept BBE 2011 heißt es
„aus gutachterlicher Sicht stellt das Gewerbegebiet Köttingen keinen geeigneten Standort zur Weiterentwicklung ... der Nahversorgung dar .... die fußläufige Versorgung .... würde sich jedoch nicht verbessern". In der
Auswirkungsanalyse für den Penny bezieht sich die BBE
unter dem benannten Anstrich 4 auf Seite 31 auf eine
gegebene Empfehlung für die wohnortnahe Versorgung
in Köttingen. Diese Empfehlung ist faktisch nicht gegeben – das Gegenteil ist der Fall. Wie kann das sein?
23
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 175
ist großflächiger Einzelhandel i. S. v. § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Gewerbegebiet
ausgeschlossen. Die aktuellen Planungen der Grundstückseigentümerin sehen in dem festgesetzten Gewerbegebiet einen Nahversorgungsmarkt und ein Café in
jeweils eigenständigen Gebäuden vor. Die vorgesehenen Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe entsprechen sowohl marktüblichen Anforderungen als auch
den Standortvoraussetzungen in Köttingen. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach den Bebauungsplanfestsetzungen, z. B. im Hinblick auf das
Vorliegen einer Großflächigkeit, erfolgt erst auf der
nachfolgenden Genehmigungsebene auf Basis der konkreten Bauvorhaben.
Das von der BBE 2011 erstellte Einzelhandelskonzept
setzt sich in Kapitel 3.4 „Wohnortnahe Versorgung“
dezidiert mit der Nahversorgungssituation in den einzelnen Stadtteilen von Erftstadt auseinander und zeigt für
die beiden Ortslagen Kierdorf und Köttingen ausgeprägte Versorgungsdefizite auf. Bei den ergänzenden Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung der wohnortnahen Versorgungssituation wird einführend auf das
jeweils relativ geringe Bevölkerungspotenzial in Kierdorf
und Köttingen hingewiesen, „das eine eigenständige
Nahversorgung durch einen modernen Lebensmittelbetrieb – Vollsortiment oder Lebensmitteldiscounter – aus
Gutachtersicht zumindest stark limitiert.“
Dennoch heißt es im Folgenden für Köttingen, „dass
eine Ergänzung der wohnortnahen Versorgung prinzipiell gewünscht wäre“.
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Im Einzelhandelskonzept S.122 wird ferner der Entwicklung "der Scharnierlage zwischen Kierdorf und Brüggen"
Vorrang eingeräumt. Dieser Meinung schließen wir uns
an. Wie können so grundverschiedene Aussagen in den
Gutachten von dem beauftragten Unternehmen (der
BBE) getroffen und dann von der Stadt Erftstadt der
Öffentlichkeit zugetragen werden?“
24
Zudem ist in der BBE-Auswirkungsanalyse aufgezeigt
worden, dass sich für den in Köttingen geplanten Lebensmittelmarkt - unter Berücksichtigung der umfangreichen Angebotsstrukturen im näheren Umfeld – ein
Einzugsgebiet abgrenzen lässt, das sich im Wesentlichen auf die in Köttingen bzw. dem nördlich benachbarten Kierdorf lebenden Bewohner beschränkt. Hierbei
wird der geplante Lebensmittelmarkt seine höchste
Marktdurchdringung in Köttingen (=Kerneinzugsgebiet)
selbst erreichen, wo dieser zukünftig als einziger Lebensmittelmarkt den wesentlichen Träger der Nahversorgung darstellen wird.
Die zusätzlich zitierte Textstelle aus dem Einzelhandelskonzept bezieht sich konkret auf das Gewerbegebiet Köttingen und nicht auf den Standort Notweg, dessen Lagebeziehungen zu den Wohngebieten in Köttingen abweichend zu beurteilen ist. Ein Widerspruch
zwischen den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts und der vorhabenbezogenen Auswirkungsanalyse ist somit nicht gegeben.
Zwischenzeitlich wird in der Nachbarstadt Kerpen die
Ansiedlung eines modernen Lebensmittelvollsortimenters in zentraler Lage von Kerpen-Brüggen geplant. Die
Offenlage des entsprechenden Bebauungsplans Türnich 356 „Eifelstraße/ Heerstraße“ ist bereits abgeschlossen, so dass man sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Bauleitverfahrens befindet.
Dem seinerzeit im Einzelhandelskonzept zur Diskussion
gebrachten „Scharnierstandort“ steht die aktuelle Entwicklung in Kerpen-Brüggen entgegen. Denn mit Realisierung eines Supermarktes ist die Tragfähigkeit eines
zusätzlichen Lebensmittelmarktes in nördlicher Randlage zu Kierdorf nicht mehr gegeben.
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Schalltechnische Untersuchung
Seite 5 Abs. 5: Beschreibt die Öffnungszeiten des vorgesehenen Cafés auch für sonntags? Diese Information
ist bisher in keiner Weise erwähnt worden, auch nicht
auf der Einwohnerversammlung. Eine Verkaufszeit von
07:00 – 18:00 Uhr sonntags als "typisch“ zu bezeichnen
ist absurd. Dies erschwerend zusätzlich vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Aussagen zu den
Anlieferungen an Café und Pennymarkt.
Allein unter der Annahme der zweimaligen, täglichen
Belieferung des Cafés durch einen "kleineren Lkw“ zzgl.
Kundschaft und Personal ist allein hier schon eine weitere "Lärmauswirkungsanalyse" an mindestens mehreren
Sonn-/Feiertagen auf Grund der schutzbedürftigen naheliegenden Wohnnutzung dringend erforderlich. Besonders an Sonn-/Feiertagen sind bei geringeren Nebengrundgeräuschen die Immissionsgeräusche von
z. B. schweren LKWs auf Grund der Schallübertragung
weitaus störender. Eine Ortsbegehung wie hier an einem Tag (26.02.2016) stellt da keine objektive Beurteilung dar.
25
Das Wort „typisch“ für einen Sonn- und Feiertagsbetrieb
steht hier für das Synonym „üblich“ im Sinne eines Cafébetriebs an Sonn- und Feiertagen, auch im Bereich
von Einkaufsmärkten.
In der „Schalltechnischen Untersuchung zum geplanten
Neubau eines Penny-Marktes und Cafés in ErftstadtKöttingen, Bericht-Nr. 16 01 023/02 vom 28. April 2016“
werden auf Seite 12 zwei Anlieferungen mit einem Lieferwagen und nicht mit „kleinerem LKW“ aufgeführt. Der
Betrieb des Cafés an Sonn- und Feiertagen stellt lediglich einen Teil des untersuchten Planvorhabens, d. h.
Nahversorgungsmarkt sowie Café, dar (siehe Seite 13
oben der o.g. Untersuchung). Die dominierende Schallquelle ist das Parkplatzgeschehen. Dieses wiederum
wird hauptsächlich durch die Kunden des geplanten
Nahversorgungsmarkts verursacht werden.
Da der Gesamtbetrieb die Immissionsrichtwerte um
4 dB am Immissionsort (IO) 6 – Peter-May-Straße 85
und an den weiteren Immissionsorten um mindestens
8 dB unterschreitet, wird auch der Immissionsrichtwert an Sonn- und Feiertagen unterschritten.
Eine Untersuchung an mehreren bzw. verschiedenen
Sonn- und Feiertagen müsste bei unterschiedlichen
Betriebszuständen vorgenommen werden. Mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte (hier nach TA Lärm)
wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund
von Geräuschen sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkung durch Geräusche nachgekommen.
Eine „Lärmauswirkungsanalyse“ wird in der TA Lärm
nicht erwähnt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
An dieser Stelle möchten wir bei der geplanten Errichtung des Cafés mit Außenangebot darauf hinweisen,
dass sich in nur geringer Entfernung die Kläranlage befindet. Bekannter Weise bringt der Wind regelmäßig
störende Gerüche der Kläranlage, ob sich dies bei einem Außencafé positiv auswirkt, bleibt auch im hygienischen Sinn stark zu bezweifeln.
Im Übrigen ist nur im Schallkonzept ein Hinweis auf
einen geplanten Fußgängerüberweg ersichtlich (Lageplan S. 8).
Wie bereits erwähnt ist im Schallkonzept Seite 11 die
Rede von ,,4 Warenanlieferungen ... mit schwerem
LKW“ und „2 Warenanlieferungen ... für das Café". Diese gegensätzlichen Aussagen bedürfen der Eindeutigkeit.
Seite 20 Abs. 4: Wieso ist das betriebsbezogene Verkehrsaufkommen durch den An- und Abfahrverkehr des
geplanten Discounters nicht beurteilungsrelevant?
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Aufgrund des zu erwartenden niedrigeren Gesamtgeräuschpegels ist eine deutlichere Wahrnehmung
der den Betriebsgeräusche des Cafés an Sonn- und
Feiertagen nicht auszuschließen, jedoch ist dies
nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte!
Die Ortsbegehung am 26.02.2016 diente der Aufnahme
der örtlichen Gegebenheiten wie z. B. Gebäudehöhen
und Geländestrukturen für das Erstellen des digitalen
Rechenmodells sowie der Einschätzung der bestehenden Geräuschvorbelastung.
Die städtische Kläranlage liegt in westlicher Richtung,
rund 500 m vom Plangeltungsbereich entfernt. Hygienisch kritische Geruchsimmissionen, die einen Cafébetrieb am Standort verbieten würden, sieht die Plangeberin, aufgrund der räumlichen Entfernung der der Kläranlage nicht.
Im Lageplan Bild 2.2 auf Seite 8 der schalltechnischen
Untersuchung ist am süd-östlichen Planbereich ein
Fußgängerzugangsbereich dargestellt und kein Fußgängerüberweg. Dieser wird in der schalltechnischen
Untersuchung weder erwähnt, noch findet er eine
schalltechnische Berücksichtigung und wurde von der
Kramer Schalltechnik auch nicht im Plan hinzugefügt.
Entsprechend der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW sieht die Planung des Ingenieurbüros Fischer eine Querungshilfe und keinen
Fußgängerüberweg vor.
Zu den Eingangsdaten der schalltechnischen Untersuchung siehe vorangehende Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin vom 04.05.2016.
Die Aussage bezieht sich auf die Ermittlung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in der
schalltechnischen Untersuchung.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Es ist unserer Meinung nach ebenfalls erforderlich und
nachzureichen.
Diese ist zu unterscheiden von der Ermittlung der gewerblichen Betriebsgeräusche und wird nach anderen
rechtlichen Maßgaben vorgenommen als Berechnungen
bzw. Prognosen zum sog. Gewerbelärm. Die Aussagen
im Schallgutachten sind dementsprechend hinreichend
und richtig:
Auf Seite 19 Kapitel 7.3 der Schalltechnischen Untersuchung zum geplanten Neubau eines Penny-Marktes und
Cafés in Erfstadt-Köttingen, Bericht-Nr. 16 01 023/02
vom 28. April 2016 wird ausgeführt, dass die Geräusche
des betriebsbezogenen An- und Abfahrverkehrs auf
öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis
zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gemäß TA Lärm,
Kapitel 7.4, zu erfassen und zu beurteilen sind, soweit:
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche
für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens um 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt
ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind,
sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art die Geräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen soweit wie möglich vermindert werden. Dies gilt jedoch nicht für Gewerbe- und Industriegebiete. Durch den An- und Abfahrverkehr des geplanten Vorhabens (ca. 1.200 KfzBewegungen tagsüber) auf öffentlichen Verkehrsflächen
werden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV von tags 59 dB(A) und
nachts 49 dB(A) in Allgemeinen und Reinen Wohngebieten sowie von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) in
Dorf- und Mischgebieten weder erstmals noch weitergehend überschritten.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Um eine rechnerische Erhöhung um 3 dB(A) zu erzielen, müsste sich der Verkehr (Peter-May-Straße) verdoppeln. Für die Peter-May-Straße gibt der Landesbetrieb Straßenbau NRW für das Jahr 2010 einen DTVWert von 6.556 Kfz pro Tag an. Bezogen auf diesen
Wert führen die zusätzlichen 1.200 Pkw-Bewegungen
zu einer Erhöhung des Emissionspegels von ca. 0,7 dB.
Eine der drei o. g. Bedingungen ist somit nicht erfüllt.
Die Geräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind
daher für das Vorhaben nicht beurteilungsrelevant.
Verkehrsuntersuchung/Verkehrskonzept
Eine Verkehrsuntersuchung in Form einer Kurzzeitzählung für 2 Stunden an nur einem Tag, hier der 5. April
2016, stellt keine repräsentativen Analyseergebnisse
dar. Die Objektivität dieses Gutachtens muss daher
auch aus diesem Grund in Frage gestellt werden und
bedarf einer weiteren Ausführlichkeit auf Grund weiterer
repräsentativer und relevanter Indikatoren.
Unbeachtet des vorgenannten Punktes kommt die Analyse zu dem Ergebnis, dass in besagter Zeit am untersuchten Knotenpunkt (Ortsausgang Köttingen/Richtung
Kierdorf)
also
Kreuzung
Peter
May
Straße/Notweg/Villenweg zwischen 16:30 und 17:30 Uhr 700
Kfz/h ermittelt worden sind. 700 Kraftfahrzeuge derzeit
pro Stunde.
Auf den gesamten Tag hochgerechnet geht man nach
erfolgter Ansiedlung des Marktes von 1.242 Kfz/Tag und
somit 2.484 An-und Abfahrten auf den Markt aus.
In der Spitzenstunde (wobei hier näher zu definieren ist,
was "nachmittags" heißt) wird von einer Zunahme von
149 Kfz ausgegangen. Wobei man am Knotenpunkt 1
(Ortsausgang Köttingen/ Richtung Kierdorf) also Kreuzung Peter May Straße/Notweg/Villenweg) laut Seite 16
von 104 weiteren Kfz/ pro Spitzenstunde ausgeht. Das
hieße, dass zu den bereits "gezählten" 700 Kfz weitere
104 Kfz hinzukommen. Pro Stunde wohlgemerkt.
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Zu Verkehrsuntersuchung und -planung (Methodik, Vorgehen, Ergebnisse usw.) sowie Verkehrsverträglichkeit
der Planung siehe Erläuterungen zum Schreiben der
Einwenderin vom 20.10.2016.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Seite 16: "Die zusätzliche Belastung wird von dem Knotenpunkt ohne größere Beeinträchtigung aufgenommen". Hier stellt sich die Frage nach den tatsächlichen
Gegebenheiten. Es steht doch außer Frage, dass durch
das "Nadelöhr" der Peter May Straße am KP 1 keine
Gegebenheiten für die Bewältigung dieses weiteren
Verkehrsaufkommens vorliegen.
In diesem Zusammenhang müssen wir auf den 2014
gestellten Antrag 112/2014 zur Entschärfung der Gefahrensituation am Ortseingang Köttingen verweisen, wo
bisher immer noch kein Lösungsansatz von der Stadt
vorgelegt wurde.
Die dazu auf der Einwohnerversammlung getroffene
Aussage von einer etwaigen Verlagerung bzw. Entzerrung des Schwerpunkts durch die neu geplante Zufahrtsstraße ist von der Logik her nicht gegeben.
Wir sehen hier am untersuchten Knotenpunkt 1 durch
das nun noch mehr erhöhte Verkehrsaufkommen in
Folge der Planungsabsichten eine weitere Verschärfung
der Gefahr an Leib und Leben der Anwohner und Verkehrsteilnehmer.
Ferner geben wir zu bedenken, dass sämtliche LKWs
auf Grund des bestehenden LKW-Verbots durch Kierdorf den Zugang zum Planungsstandort nur über die
Peter May Straße erreichen können. In Anbetracht der
schon bestehenden aktuellen Verkehrslage der gesamten Peter May Straße stellt dieses Vorgehen unserer
Meinung nach eine Unzumutbarkeit für die anliegenden
Bewohner dar. Das aktuelle Verkehrsaufkommen führt
jetzt schon bei Spitzenbelastungszeiten zur Nutzung von
"Schleichwegen". Diese führen mitten durch das Wohngebiet durch den Villenweg, übrigens eine Zone 30
Straße.
Im Verkehrsgutachten fehlt die sich ergebende Verzögerung für den Verkehrsfluss (hier als Wartezeit für Kfz
bezeichnet) durch den geplanten Fußgängerüberweg.
Die Wartezeiten wurden in der Verkehrsuntersuchung
ausgewiesen, denn daraufhin wurde die Verkehrsqualität bestimmt. (siehe Leistungsfähigkeitsberechnungen).
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die etwaigen Verzögerungen wurden nur im Hinblick auf
die geplante Linksabbiegerstraße untersucht.
Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen sind geplant?
Laut den vorliegenden Messungen des Landesbetriebs
Straßenbau NRW (durchgeführt vom 16.09. bis
23.09.2015) siehe gen. A 112/2014 liegt die mittlere
Geschwindigkeit der nach Köttingen einfahrenden Kfz
bei 74 kmh/h und die der auswärts fahrenden Kfz bei
58 kmh/h. Ergo in beide Richtungen viel zu schnell. Was
in der Folge bereits mehrere Unfälle nach sich gezogen
hat.
Konkrete Maßnahmen, wie eine mobile Messstation zur
Begrenzung dieser Geschwindigkeiten sind immer noch
nicht getroffen worden.
Dem auf Seite 17 gezogenen Fazit im Verkehrskonzept:
"Der Neubau des Nahversorgungsmarkts kann in der
Peter May Straße ... unter Voraussetzung der Einrichtung einer Linksabbiegerspur in nördliche Richtung erfolgen, da die Auswirkungen auf die Verkehrsqualität
gegeben sind" widersprechen wir vehement und erklären das Fazit auf Grund der bereits bestehenden unzumutbaren Verkehrssituation ad absurdum.
30
Die Frage und Anmerkungen beziehen sich auf verkehrstechnische Belange im Rahmen der Umsetzung
der Bauleitplanung bzw. auf eine bestehende Situation,
die die Einwenderin hier nach persönlicher Auffassung
bewertet. Sie berühren jedoch weder das Aufstellungsverfahren noch die Inhalte des Bebauungsplans:
Gemäß § 8 Abs. 1 BauGB enthält der Bebauungsplan
die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere,
zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen und schafft die rechtsverbindlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Genehmigung von Vorhaben in seinem Geltungsbereich. Maßnahmen zur Geschwindigkeitskontrolle gehören nicht dazu
Zu Verkehrsuntersuchung und -planung (Methodik, Vorgehen, Ergebnisse usw.) sowie Verkehrsverträglichkeit
der Planung siehe Erläuterungen zum Schreiben der
Einwenderin vom 20.10.2016.
Um Geschwindigkeitsübertretungen entgegenzuwirken,
wurde für den ortseinwärts fahrenden Verkehr eine
richtlinienkonforme Fahrstreifenverziehung (RASt06,
Bild 99) geplant.
Vor dem Hintergrund, dass der Ortseingangsbereich
von der Unfallkommission des Rhein-Erft-Kreises
nicht als Unfallschwerpunkt behandelt wird, wurden
weitere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen bis
zur Entscheidung über die Umbaumaßnahmen im Zuge
der Anbindung des Nahversorgungsmarktes zurückgestellt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Anhaltspunkte dafür, dass die verkehrliche Ausgangssituation im Bereich des Plangebiets für die
Köttinger Bevölkerung unzumutbar ist und sich
diese Situation durch die Planung verschärfen würde, sind für die Verwaltung nicht zu erkennen.
Weitere Fragen/Anmerkungen
Gemäß V602/2015 vom 12.11.2015 (Tischvorlage) wird
der neue Investor (Penny/ Rewe Group) von der RWE
Power AG zur Errichtung des Pennymarkts nur einen
Teilbereich des Grundstückes erwerben. Konkret bedeutet dies, dass die verbleibenden Grundstücksflächen der
Flurstücke 225 und 226 die Stadt Erftstadt erwerben
wird. Wie sehen die konkreten Planungen für diese Flächen aus? Zu welchen Kosten erwirbt Erftstadt diese
Flächen?
Nach § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen „dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen …" Vor
dieser Tatsache bitten wir Sie, bestehende Alternativen
intensiv zu prüfen.
31
Die westlichen Restflächen der Flurstücke 225 und 226
sind weiterhin im Privateigentum. Sie werden entsprechend dem Flächennutzungsplan für eine gewerbliche
Nutzung und Grünflächennutzung (Ausgleichsfläche)
vorgehalten. Konkrete Planungen für das gewerblich
nutzbare Grundstück sind der Stadt Erftstadt zurzeit
nicht bekannt. Auch für diese Flächen ist vor der Ansiedlung eines Betriebes Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu schaffen.
Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt
Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft, die
für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem Aspekt
einer zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden. Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend auch der Suchraum für eine geeignete Standortalternative allein auf diese Ortslage. Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der Entwicklung – kein besser geeigneter anderer
als der gewählte Standort im Ortsteil vorhanden ist, der
sich zudem möglichst zeitnah umsetzen lässt.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ferner weisen wir an dieser Stelle auf die nachteiligen
Auswirkungen durch den geplanten Nahversorgungsmarkt hinsichtlich des Umweltschutzes hin. Die Fläche
des geplanten Markts derzeit als Ackerland genutzt bietet Lebensraum für zahlreiche Fischreiher, Feldlerchen,
Wildgänse und die in der Presse oft erwähnten Störche,
die hier ihr durchaus ihr Winterquartier beziehen.
32
Die Bebauungsplanaufstellung für den geplanten räumlichen Geltungsbereich bzw. die Ansiedlung eines Nahversorgers sind aus diesem Grund ohne Alternativen
zum Standort am nördlichen Ortsausgang von Köttingen
und damit unvermeidbar mit der Inanspruchnahme bisheriger Flächen für die Landwirtschaft verbunden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Da es u. a. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutragen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbessern,
sind bei der Bebauungsplanaufstellung u. a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Umweltprüfung durchgeführt,
in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht festgehalten wurden. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen
Grundlagen für die naturschutz-rechtliche Eingriffsregelung. Im Ergebnis führt die Umsetzung des Bebauungsplans danach zu unvermeidbaren Umwelt-auswirkungen
auf die Schutzgüter Boden und Wasser sowie auf die
Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Geringe Auswirkungen ergeben sich für die Schutzgüter Klima und Luft sowie Landschaft und Ortsbild. Kultur- und
sonstige Sachgüter werden nicht betroffen.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
werden durch einschränkende Regelungen für das geplante Gewerbegebiet, insbesondere hinsichtlich zulässiger Nutzungen bzw. des Immissionsschutzes und der
Bebauung, vermieden.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ferner dient dieses Gebiet vielen Anwohnern als Recreation Area für Sport, Spaziergänge oder Hundeauslauf.
So geht durch weitere Versiegelungen wieder Naturraum und Landschaft verloren.
33
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von
Wechselwirkungen zwischen einzelnen Schutzgütern
sind nicht erkennbar.
Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist davon auszugehen, dass der Vollzugsfähigkeit der Planung auch keine artenschutzrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen:
Durch die Planung geht ein Teil eines intensiv genutzten
Ackers, der sich direkt am Rande einer Wohnbebauung
und einer Landesstraße befindet, als Lebenstraum verloren. Der überplante Bereich wurde an drei Begehungen im April, Mai und Juni 2016 durchgeführt.
Die Untersuchungen ergaben, dass landesweit oder
regional bedeutsame Vorkommen von Tier- und
Pflanzenarten durch die Planung nicht betroffen
sind. Im Planbereich ergeben sich laut Artenschutzprüfungen auch keine Beeinträchtigungen für typische
Feldvogelarten (z. B. Feldlerche, Wachtel) die in der
überplanten, intensiv genutzten Ackerfläche potenziell
Nahrungs- und Bruträume vorfinden könnten. Da eine
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten erfolgen
muss, ist das Töten oder Verletzen von Individuen nicht
sehr wahrscheinlich (Zugriffsverbote nach § 44 (1)
BNatSchG). Des Weiteren ergeben sich keine Erkenntnisse über andere artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen, die von den geplanten Maßnahmen erheblich
beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das Plangebiet selbst übernimmt, aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, keine bedeutende
Erholungsfunktion. Landwirtschaftliche Wege, die z. B.
von Spaziergängern genutzt werden, werden von der
Planung nicht berührt. Der Umweltbericht wurde im
Abschnitt „Schutzgut Mensch“ um den Sachverhalt „Erholung/Naturraum“ ergänzt: „Durch die Planung geht ein
Teil dieses Gebietes für die Naherholung verloren, auch
wenn die betroffene Ackerfläche nicht direkt begehbar
ist.
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Absender
Unterschriftenaktion
Köttinger Bürger und Bürgerinnen gegen die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes in ErftstadtKöttingen Standort Bebauungsplan Nr. 175 (insgesamt 533 Unterschriften)
Datum
21.10.2016
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Abschließend möchten wir betonen, dass wir das vorhandene Defizit der Nahversorgung in Köttingen nicht
verneinen. Dieser Standort am Ortsausgang jedoch
erweist sich aufgrund vorgestellter Punkte nicht als Lösung des Problems für den Großteil der Bevölkerung,
die auf die Fußläufigkeit angewiesen ist.
Ungeeignete Standortwahl
Die sichere Fußläufigkeit für Kunden des geplanten
Nahversorgungsmarktes ist aufgrund der zu schmalen
Bürgersteige auf der Peter-May-Straße kritisch zu betrachten. Besonders die älteren, nicht motorisierten Mitbürgerinnen und Mitbürger aus den mittleren und südlichen Ortsteilen können diesen Standort nur schwer oder
gar nicht erreichen.
Fehlendes Verkehrskonzept
Der zusätzliche Verkehr, insbesondere von 4 LKWAnlieferungen pro Tag, weitere LKW für die Belieferung
der Bäckerei, der Abtransport des täglich anfallenden
Mülls sowie die geschätzten 150 Pkw/Stunde der potentiellen Kunden und die sehr enge Straßenführung der
Peter-May-Straße zeigen auf, dass der gewählte Standort für den Markt schlecht gewählt ist.
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Die Umsetzung der Ausgleichsfläche (Feldgehölz) im
Norden des geplanten Versorgungsmarktes in Kombination mit der neuen Zufahrt erschließt dahingegen neue
Areale für Erholungsaktivitäten in einem durch die neuen Gehölzstrukturen aufgewerteten Raum. Insofern
vermindert sich zwar der Anteil der Freifläche für die
Erholungsnutzung, die Aufwertungen des Landschaftsraumes durch Gehölzstrukturen werden sich allerdings
positiv auf die Erholungseignung auswirken.“
Zur Standortwahl und bezüglich der fußläufigen Anbindung des geplanten Nahversorgungsmarkts siehe auch
Erläuterungen zum Schreiben der Einwenderin vom
20.10.2016.
Der Knotenpunkt Peter-May-Straße/ Villenweg/ Notweg
weist eine gute Verkehrsqualität auf. Einbiegende Fahrzeuge müssen im Durchschnitt maximal 13 Sekunden
warten. Die Sichtbeziehungen sind gut. Für den ortseinwärts fahrenden Verkehr sind geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen vorgesehen. Defizite weist der
Knotenpunkt heute in der Breite der begleitenden Gehwege auf.
Mit dem geplanten Ausbau des Knotenpunkts werden
bereits Maßnahmen ergriffen, um die Situation deutlich
zu verbessern, z. B. durch baulich abgesetzte Geh-/
Radwege mit einer Breite von 2,50 m und Einbau einer
Querungshilfe. Die Fortführung des Gehwegs im Notweg ist baulich zunächst nicht vorgesehen, der Platz für
eine spätere Nachrüstung steht aber zur Verfügung. Die
Verkehrsverträglichkeit der Planung ist nachweislich
gegeben. Aus den genannten Gründen hält die Plangeberin den Standort zur Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, aus verkehrlicher Sicht, für geeignet.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Widersprüchliche Gutachten zum Einzelhandelskonzept der BBE für den Standort Penny-Markt (Bebauungsplan 175)
Das erste Gutachten hat den Standort des Marktes als
vollkommen ungeeignet gewertet. Das folgende Gutachten, das den Standort als geeignet ausweist, muss daher kritisch betrachtet werden.
35
Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt
Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft, die
für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem Aspekt
einer zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden. Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend auch der Suchraum für eine geeignete Standortalternative allein auf diese Ortslage.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der Entwicklung – kein besser geeigneter anderer als der gewählte Standort im Ortsteil vorhanden ist, der sich zudem möglichst zeitnah umsetzen
lässt.
Die Bebauungsplanaufstellung für den geplanten räumlichen Geltungsbereich bzw. die Ansiedlung eines Nahversorgers sind aus diesem Grund ohne Alternativen
zum Standort am nördlichen Ortsausgang von Köttingen
und damit unvermeidbar mit der Inanspruchnahme bisheriger Flächen für die Landwirtschaft verbunden.
Der Standort Notweg hatte zum Zeitpunkt der Erstellung
des Einzelhandelskonzeptes 2010/ 2011 nicht zur Diskussion gestanden und wurde deshalb auch nicht thematisiert. Bewertet wurde lediglich die Eignung des
Gewerbegebietes Köttingen auf seine Eignung zur Aufnahme eines Lebensmittelmarktes. Dessen Lagebeziehungen zu den Wohngebieten in Köttingen sind allerdings deutlich abweichend zu beurteilen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Ausreichende Einkaufsmöglichkeiten im näheren
Umkreis vorhanden
Der Penny-Markt verfügt nur über ein Teilsortiment. Aus
diesem Grunde werden Kunden, die bereits bestehenden Vollsortimenter vorrangig nutzen (REWE, Aldi, Lidl,
dm, Real in einem Umkreis von 2-3 Kilometern Dort
können sie ihren kompletten Einkauf problemlos erledigen. Wozu sollten die potentiellen Kunden dann noch
einen Discounter wie Penny anfahren?
Im Einzelhandelskonzept (BBE 2011) wird im Rahmen
der „Empfehlungen zur Sicherung und Stärkung der
wohnortnahen Grundversorgung“ für den Stadtteil Köttingen darauf verwiesen, dass die Stadtteile Köttingen
und Kierdorf ein ausgeprägtes Nahversorgungsdefizit zu
verzeichnen haben. Ausgehend von den Hinweisen des
Einzelhandelskonzepts folgt die Stadt Erftstadt mit der
Schaffung von Planungsrecht als Voraussetzung für die
beabsichtigte Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts
in Köttingen ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge für
ihre Bevölkerung. Während die von den Einwendern
genannten Einzelhandelsbetriebe aus Köttingen i. d. R.
nur mit dem eigenen Pkw angefahren werden können,
soll der geplante Betrieb die fußläufig erreichbare, wohnungsnahe Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs sichern.
Alternative Standorte für den Penny-Markt
Wir weisen auf altemative Standorte in Köttingen hin.
Zum einen gibt es in der Klosengartenstraße unterschiedliche Möglichkeiten:
Dort gibt es einiges an Leerstand, u.a. den ehemaligen
Reifenhandel, sowie das Canönde-Gelände, was in kürze frei werden soll. Im Übrigen wäre ein alternativer
Standort auf Klosengartenstraße für die älteren, auch
nicht motorisierten Bürger und Bürgerinnen der HubertRüttger-Straße von großem Vorteil.
Versiegelung landwirtschaftlich genutzter Flächen
Bei der Errichtung des Penny-Marktes würde es zu einer
weiteren Versiegelung landwirtschaftlich genutzter Fläche kommen. Bei dem fortschreitenden Flächenfraß
sehen wir dies sehr kritisch und nicht zukunftsweisend.
Wir Erftstädter haben die unbedingte Verpflichtung,
sorgsam mit unserem Lebensraum und der Natur umzugehen. Da der Penny-Markt als Beginn einer schleichenden gewerblichen/industriellen Bebauung der jetzt
noch landwirtschaftlich genutzten Flächen gesehen wird,
lehnen wir diese Entwicklung kategorisch ab.
36
Zur Prüfung von Standortalternativen und unvermeidbaren Inanspruchnahme bisheriger Flächen für die Landwirtschaft, siehe Stellungnahme zum Punkt „Ungeeignete Standortwahl“ der Einwender.
Wie schon in der Öffentlichen Versammlung
(21.04.2016) dargelegt und protokolliert, hat die MayHolding GmbH Anfang des Jahres auf langfristige Erweiterungsbedarfe hingewiesen und dies dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
vorgestellt. Die Erweiterungswünsche werden zurzeit
diskutiert und fließen ggf. in weitere Planungen ein.
Sollten die Erweiterungswünsche in eine Planung münden, sind der Regionalplan und der FNP zu ändern und
ein Bebauungsplan aufzustellen.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Planung des Penny-Marktes darf keine erneute Diskussion/Planung über die Realisierung der Ost- bzw.
West-Tangente entfachen. Dies wurde durch die Unterschriftenaktion von 2011 durch eine überwältigende
Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen untermauert und
mitgetragen (insgesamt ca. 5.000 Unterschriften, davon
ca. 2.000 Unterschriften gegen die Westtangente und
ca. 3.000 Unterschriften gegen die Osttangente).
6
Öffentliche Versammlung
zum Bebauungsplan Nr.
175, Erftstadt-Köttingen,
Nahversorgungsmarkt
(Protokoll)
21.04.2016
Die in der Versammlung angesprochenen einzelnen
Diskussionspunkte sowie die Wortmeldungen und Fragestellungen der Bürgerinnen und Bürger sind in dem
Protokoll zu der Veranstaltung detailliert dargestellt.
37
Im Rahmen dieser Planverfahren wird der Öffentlichkeit
Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.
Auf Grundlage einer tiefgreifenden Verkehrsuntersuchung und nach eingehender politischer Diskussion
wurde wegen der erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter Mensch, Umwelt, Natur und Naherholung die Planung einer Ortsumgehung für die Ortslagen Köt-tingen
und Kierdorf mit Beschluss des Rates im Jahre 2011
eingestellt. Lösungen hinsichtlich großräumiger Verkehrsbeziehungen sind ferner nicht Gegenstand der
vorliegenden Bauleitplanung.
Das Protokoll über die öffentliche Versammlung am
21.04.2016 im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird zur Kenntnis genommen.
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Abwägungsvorschlag über die Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (1) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
1
Amprion GmbH Betrieb/Projektierung, Leitungen Bestandssicherung,
Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund
29.09.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2
Bezirksregierung Arnsberg,
Postfach, 44025 Dortmund
28.07.2016
Die Amprion GmbH teilt mit, dass im Plangebiet keine
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens verlaufen
und dass derzeit auch keine Planungen von Höchstspannungsleitungen bestehen. Bezüglich weiterer Versorgungsleitungen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen
Versorgungsträger von der Stadt Erftstadt beteiligt werden.
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld "Kohlenquelle". Eigentümerin des Bergwerksfelds "Kohlenquelle" ist die RWE Power AG, Abt.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 - 2000 - 1)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
38
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplanentwurf (Fassung der öffentlichen
Auslegung) wird im Abschnitt E „Hinweise“ unter dem
Punkt 7 „Bergbau“ auf die von der Bezirksregierung
angeführten Sachverhalte hingewiesen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
3
4
5
6
Absender
Bezirksregierung Arnsberg,
Postfach, 44025 Dortmund
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln,
50606 Köln
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Region West,
Deutz-Mülheimer-Straße
22 – 24, 50679 Köln
Deutsche Telekom Technik
GmbH, Postfach 10 07 09,
44782 Bochum
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Stadt Erftstadt hat sowohl die RWE Power AG
als auch den Erftverband an der Bauleitplanung beteiligt.
13.08.2015
Es wird empfohlen, eine Anfrage an die Eigentümer der
bestehenden Bergbauberechtigung - RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen
Siehe wortgleiches Schreiben vom 28.07.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in
der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Der KBD empfiehlt die Überprüfung der MiIitäreinrichtungen des II. Weltkriegs (Laufgraben und militärische
Anlage).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
im Zuge der Planverwirklichung berücksichtigt.
In der Satzungsfassung des Bebauungsplans wird
sowohl auf das Vorliegen des konkreten Kampfmittelverdachts und die Untersuchungsempfehlung des
KBD hingewiesen als auch auf das Vorgehen bei
Auffinden von Kampfmitteln.
Die empfohlene Überprüfung der MiIitäreinrichtungen
des II. Weltkriegs (Laufgraben und militärische Anlage) wird im Zuge der Planverwirklichung vom Vorhabenträger beantragt.
11.08.2015
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
28.07.2015
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sollen
diese bis auf das Geländeniveau des Jahres 1945 abgeschoben werden. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Für den Fall
von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Hierbei ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ zu beachten.
Keine Anregungen.
30.07.2015
Keine Anregungen.
Entfällt.
03.08.2015
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
39
Entfällt.
Im Bebauungsplanentwurf (Fassung der öffentlichen
Auslegung) wird im Abschnitt E „Hinweise“ unter dem
Punkt 4 „Telekommunikationslinien“ auf die von der
Deutschen Telekom Technik GmbH angeführten
Sachverhalte hingewiesen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
7
Absender
Erftverband, Postfach
1320, 50103 Bergheim
Datum
26.09.2016
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Gegen die Bauleitplanung bestehen keine Einwände.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom (siehe beiliegenden Lageplan), deren Bestand
und Betrieb weiterhin gewährleistet bleiben müsse. Über
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung,
Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können erst
Angaben gemacht werden, wenn der Betreiberin die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen sei die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssten
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen
werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es notwendig, dass der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL
West, PTI 22 Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, d. h.
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merkblatt
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989 (insbesondere Abschnitt 3) zu beachten und sicherzustellen, dass durch die
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung von Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Sofern die Erschließung, wie geplant, im Trennsystem erfolge, bestünden aus abwassertechnischer Sicht keine
Bedenken gegen die Bauleitplanung.
Sollte diese, aus heute nicht bekannten Gründen, aber
doch im Mischsystem erfolgen, sei eine erneute Abstimmung mit dem Erftverband erforderlich.
40
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die abschließende Klärung und Abstimmung über die
Art der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt auf
der nachfolgenden Genehmigungsebene.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zudem sollten im Plangebiet Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung empfohlen oder
festgesetzt werden (Nutzung z. B. als Produktions- und
Emissionsschutzwasser, zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc.) Ebenso
stellten die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von
versiegelten Flächen eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers dar.
Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern,
Teichen, Mulden oder Biotopen hätten nicht nur einen ökologischen Nutzen, denn wenn sie attraktiv gestaltet seien,
würden sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch aufwerten.
Der Anregung, im Bebauungsplan Empfehlungen
zum Umgang mit unbelastetem Niederschlagswasser
zu treffen, wird gefolgt. Diese enthält der Bebauungsplan im Abschnitt E „Hinweise“ unter dem Punkt
„Empfehlung“.
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordere in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines "guten Zustands" der
Gewässer. Daher sei es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, soweit möglich, am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehörten neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands
auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins
Gewässerumfeld. Die Umsetzung sei nach derzeitigem
Wissensstand nicht zu umgehen und würde in Zukunft
Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld
beanspruchen.
Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft
zu reduzieren, hält es der Erftverband für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits
jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befände,
könnten für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet
einbezogen werden. Hierzu sei eine Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
41
Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III A des
geplanten Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim. Eine wasserdurchlässige Befestigung von Wege- und Hofflächen wird daher künftig evtl. nicht möglich sein; die
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden
erfolgt auf der Genehmigungsebene.
Der Anregung, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
für den naturschutzrechtlich relevanten Eingriff am
Gewässer durchzuführen, wird nicht gefolgt.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die
Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im Rahmen
ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche
in der Erft-Aue und in der Rotbachaue im Bereich der
Fließgewässer realisiert hat. Eine Fortführung des
Ökokontos mit den prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern` ist beabsichtigt. Insofern ist
seitens der Stadt Erftstadt im Rahmen zukünftiger
erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet,
dass diese in hohem Maße direkt an oder im Umfeld
von Gewässern realisiert werden.
Die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung im Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 175 zeigt, dass ein vollständiger
Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt im Plangebiet nicht erreicht werden kann.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Erftverband (Abteilung
Recht), Postfach 1320,
50103 Bergheim
Datum
17.08.2015
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Des Weiteren verweist der Erftverband auf seine Stellungnahme vom 17.08.2015.
Die nicht im Plangebiet ausgleichbaren Eingriffe werden außerhalb des Geltungsbereichs durch die Anpflanzung eines Feldgehölzes aus standortheimischen Arten auf Flächen nördlich des Plangebiets
kompensiert. Der Eingriff wird damit vor Ort ausgeglichen und der relativ starke Eingriff in das Landschaftsbild wird durch diese Eingrünungsmaßnahme
gemindert. Außerdem ist die Realisierung einer Grünbzw. Ausgleichsfläche im Norden Köttingens im Flächennutzungsplan dargestellt.
Der Anregung, im Bebauungsplan Empfehlungen
zum Umgang mit unbelastetem Niederschlagswasser
zu treffen, wird gefolgt; siehe Abschnitt E „Hinweise“,
Punkt 9 „Empfehlung“ im Bebauungsplan.
Der Erftverband regt an, im Bebauungsplan Maßnahmen
zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung zu empfehlen oder festzusetzen, die der Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung dienen.
Außerdem sollen erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
möglichst am Gewässer durchgeführt werden. Hierzu gehörten neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung sei nach derzeitigem Wissensstand
nicht zu umgehen und würde in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen.
Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft
zu reduzieren, ist es, aus Sicht des Erftverbands, unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
bereits jetzt an die Gewässer zu lenken.
Hierzu gehörten neben den notwendigen Maßnahmen zur
Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung sei, nach derzeitigem Wissensstand, nicht zu umgehen und würde in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen.
Abwassertechnische Leitungen und Anlagen des Erftverbands seien derzeit durch die Planung nicht betroffen.
42
Der Anregung, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
für den naturschutzrechtlich relevanten Eingriff am
Gewässer durchzuführen, wird nicht gefolgt (siehe
Erläuterungen der Verwaltung zur Stellungnahme
des Erftverbands vom 26.09.2016).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
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Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Gasversorgungsgesellschaft mbH (GVG) RheinErft, Postfach 12 22, 50329
Hürth
10.10.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gasversorgungsgesellschaft mbH (GVG) RheinErft, Postfach 12 22, 50329
Hürth
Geologischer Dienst NRW
Landesbetrieb, Postfach
100763, 47707 Krefeld
18.08.2015
Keine Anregungen.
Die GVG Rhein-Erft teilt mit, dass sie ihre Erdgasnetze an
die Rheinische NETZ Gesellschaft mbH (RNG) mittelbar
verpachtet hat und dass diese somit die Belange der GVG
in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher
Belange wahrnehme. Die inhaltliche Antwort zur Bauleitplanung ergehe deshalb von der RNG. Als Besitzerin des
Erdgasnetzes bittet die GVG mbH Rhein-Erft aber, auch
weiterhin direkt an der Bauleitplanung beteiligt zu werden.
Siehe wortgleiches Schreiben vom 10.10.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
die Anregungen berücksichtigt. Der Umweltbericht
wurde in den genannten Punkten (Text) entsprechend angepasst.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bahnstraße 1,
50126 Bergheim
21.08.2015
Im Umweltbericht seien die Aussagen bezüglich des
Schutzguts Boden (Vorhandensein schutzwürdiger Böden)
zu korrigieren bzw. zu ergänzen: „Gemäß dem Auskunftssystem der BK 50 von NRW als auch gemäß der Bodenkartierung im Maßstab 1: 5.000, Blatt 5106-24 Köttingen sind Böden der Schutzstufe 1 betroffen (Pseudogley Parabraunerden).“ Der Geologische Dienst NRW weist
darauf hin, dass für das Plangebiet auch eine Bodenkarte
zur Standorterkundung durch den Geologischen Dienst
NRW im Maßstab 1:5.000 vorliege, einschließlich der Darstellung von schutzwürdigen Böden. Auf Bebauungsplanebene sei diese Darstellung dem Maßstab 1:50.000 vorzuziehen.
Die Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbegebieten wird
von der IHK grundsätzlich kritisch gesehen. Da im konkreten Planungsfall nur ein geringer Teil der für den Einzelhandel geplanten Fläche aktuell als G-Fläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen sei und mit der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts im StadtteiI Köttingen
die Nahversorgung des Stadtteils Köttingen zukünftig gewährleistet werden solle, würden „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ keine Anregungen oder Bedenken zur Bauleitplanung vorgebracht.
18.10.2016
43
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
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12
13
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Endenicher Straße 133,
53115 Bonn
05.08.2015
(E-Mail)
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen seien keine Konflikte zwischen der Planung und
den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen.
Zu beachten sei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden und deshalb diesbezüglich nur eine
Prognose möglich sei. Daher wird auf die Bestimmungen
der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen und gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: „Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, AußensteIle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und FundsteIle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Keine Anregungen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
der Anregung gefolgt.
LVR-Dezernat 2 - Finanzund Immobilienmanagement, 50663 Köln
LVR-Dezernat 3 - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, 50663 Köln
29.09.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nicht
für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
gelte und dass deren Stellungnahmen gesondert einzuholen seien.
Keine Anregungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nicht
für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
gelte und dass deren Stellungnahmen gesondert einzuholen seien.
44
Der gewünschte Hinweis ist in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Entfällt.
Entfällt.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
14
15
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9,
50829 Köln
21.09.2016
(E-Mail)
Keine Anregungen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Regionale Mobilitätsentwicklung Nahverkehr
Rheinland GmbH, Glockengasse 37-39, 50667
Köln
23.09.2016
(E-Mail)
Zurzeit bestehen weder Bedenken noch aktuelle Planungen bezüglich eines Netzausbaus im Plangebiet.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellungnahme nicht um eine Leitungsauskunft handele und somit
auch keine Aussage über bestehende oder geplante Anlagen der NETCOLOGNE GmbH erteilt worden sei. Eine
Planauskunft könne über das Internetportal der NETCOLOGNE GmbH eingeholt werden.
Es wird angemerkt, dass die Begründung zum Bebauungsplan keine Hinweise bezüglich der Erschließung des geplanten Nahversorgungsmarkts mit öffentlichen Verkehrsmitteln und hinsichtlich der Erschließung für den Fußgänger- und Fahrradverkehr enthalte.
Auf der Planzeichnung sei nicht erkennbar, dass der Markt
für Radfahrer und Fußgänger erreichbar sei. Da es sich um
einen Nahversorgungsmarkt handele, sollte aber bereits in
der Planung die Nahmobilität, beispielsweise über einen
fußläufigen Zugang von der Straße "Notweg", berücksichtigt werden.
45
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zur verkehrlichen Erschließung des Gewerbegebiets
im Plangeltungsbereich sind die erstmalige Herstellung der Planstraße und Umbaumaßnahmen an der
L 163 notwendig. Hierzu wurde eine Straßenplanung
erarbeitet und mit den zuständigen Fachbehörden
sowie dem Landesbetrieb Straßen als Straßenbaulastträger abgestimmt. Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Entwurfsplanung liegt vor.
Es wurde geprüft, ob im Straßenabschnitt der L 163
innerhalb des Plangebiets Möglichkeiten zur Unterbringung von Bushaltestellen bestehen. Im Ergebnis
musste festgestellt werden, dass - aufgrund räumlicher, topografischer, verkehrstechnischer und eigentumsrechtlicher Gegebenheiten - Flächen für Bushaltestellen nicht zur Verfügung stehen.
Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich
u. a. die Verkehrsflächen fest, die zur planungsrechtlichen Sicherung und zur Verwirklichung der Straßenplanung notwendig sind. Die (Darstellung der)
Straßenraumaufteilung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung sondern wird im Rahmen der straßenund tiefbautechnischen Ausführungsplanung abschließend festgelegt. Die Situation für Fußgänger
wird sich, nach Angabe des Verkehrsgutachtens zum
Bebauungsplan Nr. 175, im Vergleich zur heutigen
Situation deutlich verbessern.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ferner wird angeregt, die Anlage von Fahrradabstellplätzen
im Bebauungsplan festzuschreiben.
16
Rhein-Erft-Kreis, Amt für
Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim
19.10.2016
Naturschutz und Landschaftspflege (Ansprechpartner:
Herr Beck, Tel: 02271-834221):
Nach § 16 Absatz 1 LG NW widersprächen Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Festsetzung von Verkehrsflächen, Flächen für das Parken von Fahrzeugen in Bebauungsplänen) nicht den Schutzfestsetzungen eines
Landschaftsplans. Daher sei für die Erschließung des Bebauungsplangebiets ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren durchgeführt worden.
Im antragsgegenständlichen Planentwurf sei nun ein südlicher Teil der unter Schutz stehenden Flächen als Gewerbegebiet dargestellt. Daher reiche ein Befreiungsverfahren
nicht aus, weil eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB (Gewerbegebiet) mit der Unterschutzstellung als
Landschaftsschutzgebiet nach § 16 Absatz 1 LG NW nicht
vereinbar sei.
46
Es werden baulich von der Fahrbahn getrennte Geh-/
Radwege und eine Querungshilfe auf der Peter-MayStraße im unmittelbaren Umfeld des Marktes vorgesehen. Die Fortführung dieser Gehwege über den
Planbereich hinaus ist jedoch nicht Gegenstand des
Planvorhabens. Die Vorhabenplanung sieht am Knotenpunkt Notweg/Peter-May-Straße einen Zugang für
Fußgänger zum Marktgelände vor (Rampenanlage).
Es handelt sich (zwar) um einen sog. Angebotsbebauungsplan, in dessen Hintergrund ein konkretes
Vorhaben steht, das der Grundstückseigentümer im
Gewerbegebiet verwirklichen will. Die Vorhabenplanung sieht die Unterbringung von Fahrradstellplätzen
im Gewerbegebiet vor, die im Übrigen im eigenen
Interesse des Betreibers liegt. Aus diesem Grund
wird der Anregung, die Anlage von Fahrradabstellplätzen im Bebauungsplan festzuschreiben, nicht
gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Plangeberin hat von der vorgeschlagenen
Planänderung, aus planerischen Gründen und weil
sich hierdurch verschiedene Konflikte ergeben (können), abgesehen und stattdessen mit Schreiben vom
04.11.2016 den Antrag auf Herausnahme des betroffenen Gewerbegebietsteils aus dem Landschaftsschutz beim Rhein-Erft-Kreis gestellt.
In seiner Sitzung am 13.12.2016 hat der Landschaftsbeirat über den Antrag auf Rücknahme der
Schutzfestsetzungen des Landschaftsplans für die
nördliche Dreiecksfläche des Gewerbegebiets im
BP 175 einstimmig positiv beschlossen. Die Verwaltung geht deshalb davon aus, dass der Kreistag diese Entscheidung in seiner Sitzung am 30.03.2017
bestätigen wird und die notwendige Satzungsänderung des Landschaftsplans (Umwandlung LSGFläche in GE-Fläche) beschließen wird.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Auch die Festsetzung von Flächen für Nebenanlagen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB ("W") sei nicht mit der Festsetzung des Landschaftsplans 5 (Landschaftsschutzgebiet)
vereinbar und sei auch nicht Gegenstand des naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens gewesen. Aus diesen
Gründen wird angeregt, die genannten Flächen „GE“ und
„W“ – wie im städtebaulichen Konzept des Bebauungsplans Nr. 175 (Antragsunterlagen im naturschutzrechtlichen
Verfahren, Stand Februar 2016) dargestellt – als private
Verkehrsflächen festzusetzen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung
der Fläche für Maßnahmen nach § 9 Abs.1 Nr.25a BauGB
"Baumhecke entlang des Notweges" in Plan und Legende
fehlen.
Wasserwirtschaft (Ansprechpartner: Herr Richrath, Tel:
02271-834739):
Es wird auf die wasserrechtlichen Anforderungen verwiesen, die der Kreis bereits in seiner Stellungnahme vom
27.08.2015 vorgebracht hat.
Die nachrichtliche Übernahme der Grenze des Landschaftsschutzgebiets 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen
dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“ gemäß § 9
Abs. 6 BauGB wurde in der Satzungsfassung des
Bebauungsplans Nr. 175 entsprechend angepasst.
Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass das
auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vollständig in die öffentliche Kanalisation der Stadt Erftstadt
eingeleitet werden soll. Dagegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzliche Bedenken, da gemäß § 44
Landeswassergesetz (LWG NW) Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe von § 55 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen sei. Niederschlagswasser soll demnach ortsnah versickert, verrieselt
oder direkt bzw. über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden,
soweit dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich sei.
47
Das Planzeichen für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
ist in der Bebauungsplanlegende ergänzt worden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan wird auf die Lage des Plangebiets
innerhalb der Wasserschutzzone III A für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim hingewiesen. Auf die Verpflichtung nach § 44 Landeswassergesetz (vormals § 51a LWG NRW) wird ebenfalls
hingewiesen.
Die Beseitigung des anfallenden Schmutz- und belasteten Niederschlagswassers aus dem Plangebiet
ist - nach bisherigen Überlegungen - über die vorhandene Kanalisation im Notweg vorgesehen.
Die Straßenentwässerung erfolgt im Bereich bis zur
Erschließungsstraße über Straßeneinläufe, die an
den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Die
L 163 wird - wie auch heute – weiterhin über „die
Schulter“ mit Versickerung im Seitenbereich entwässert werden.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser i. S. v.
§ 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) lassen die Bodenverhältnisse im Gewerbegebiet zwar
grundsätzlich, aber nachweislich nur unter stark erhöhtem Aufwand zu.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fa. May Holding
GmbH unmittelbar südlich des Bebauungsplangebiets eine
Versickerungsmulde betreibe.
Gemäß vorliegendem Bodengutachten wurde in mehreren
Bodensondierungen die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes untersucht. Dabei wurde in Tiefen zwischen 1 und
3 Meter unter Flur ein durchschnittlicher Durchlässigkeits-4
beiwert von ca. 7 x 10 m/s ermittelt, so dass die eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich gegeben sei. Daher sei anfallendes Niederschlagswasser der Dachflächen über eine entsprechende
Versickerungsanlage (Mulde, Mulden-Rigole oder Rigole)
auf dem Grundstück zu versickern. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund bedürfe einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der entsprechende Antrag ist beim
Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
Das als stärker belastet einzustufende Niederschlagswasser von den befahrenen Flächen (Parkplatz, Umfahrung,
etc.) könne zusammen mit den Flächen der Anlieferrampe
in die öffentliche Kanalisation (Misch- oder Schmutzwasser) eingeleitet werden.
Die Bebauungsplanempfehlung, unverschmutztes Niederschlagswasser zu sammeln und zu speichern und/oder
zum Betreiben eines Hauswasserwerks zu nutzen wird
begrüßt. Zisternen könnten dabei auch als Absetzeinrichtung vor einer Versickerungsanlage genutzt werden.
Bodenschutz (Ansprechpartner: Herr Pisi, Tel: 02271834672):
Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt sei bodenschutzrechtlich
vorgegeben. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sei im
Rahmen der planerischen Abwägung zu prüfen, ob vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten oder unbebauten Flächen vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich
veränderten oder bebauten Flächen möglich sei. Diese
Prüfung sei im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Die abschließende Klärung und Abstimmung über die
Art der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt auf
der nachfolgenden Genehmigungsebene.
48
Die Anregung wird berücksichtigt.
Der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt.
Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt
Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft,
die für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts,
insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und
eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem
Aspekt einer zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Rhein-Erft-Kreis, Amt für
Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim
Datum
27.08.2015
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Immissionsschutz (Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer
Tel: 02271-833454):
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 175 werden aufgrund der schalltechnischen
Untersuchung zum geplanten Neubau eines PennyMarktes und Cafés vom 28.04.2016, Projekt-Nr.
1601023/02 keine weiteren Anregungen aus der Sicht des
Immissionsschutzes vorgebracht.
Amt für Straßenbau und Verkehr (Ansprechpartnerin:
Frau Hamacher Tel: 02271-834674):
Keine Anregungen.
Kreisplanung (Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel: 02271834213):
Grundsätzlich bestehen seitens der Kreisplanung keine
Bedenken gegen die o. g. Bauleitplanung.
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Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den
Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend auch der Suchraum für eine geeignete
Standortalternative allein auf diese Ortslage.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der Entwicklung – kein
besser geeigneter anderer als der gewählte Standort
im Ortsteil vorhanden ist, der sich zudem möglichst
zeitnah umsetzen lässt.
Die Bebauungsplanaufstellung für den geplanten
räumlichen Geltungsbereich bzw. die Ansiedlung
eines Nahversorgers sind aus diesem Grund ohne Alternativen zum Standort am nördlichen
Ortsausgang von Köttingen und damit unvermeidbar mit der Inanspruchnahme bisheriger
Flächen für die Landwirtschaft verbunden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entfällt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Das Plangebiet liege jedoch nach dem rechtswirksamen
Landschaftsplan (LP) Nr. 5 "Erfttal Süd" teilweise im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-4 'Mittelerfttal zwischen dem
Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist
südlich von Bliesheim“. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kreisbehörde gehalten sei, Widerspruch
gegen den Bebauungsplan Nr. 175 einzulegen, sollte dieser nicht mit den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr.
5 vereinbar sein.
Naturschutz und Landschaftspflege (Ansprechpartner:
Herr Beck, Tel: 02271-834221):
Die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde wurde, in Absprache mit der Stadt Erftstadt auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.“
Wasserwirtschaft (Ansprechpartner: Herr Richrath, Tel:
02271-834739):
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der
unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufnahme
folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch
erforderlich:
1. Das Bauvorhaben liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim.
2. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die
notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim
Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
Bezüglich der am 04.11.2016 von der Stadt Erftstadt
beantragten Herausnahme des Plangebiets aus dem
Landschaftsschutz: siehe Erläuterungen der Verwaltung zum Schreiben des Rhein-Erft-Kreises.
50
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Siehe außerdem Erläuterungen der Verwaltung zum
Schreiben des Rhein-Erft-Kreises, Untere Wasserbehörde vom 19.10.2016.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
3.
17
Rheinische NETZ Gesellschaft mbH, Parkgürtel 24,
50823 Köln
19.08.2015
(Email)
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die als belastet eingestuften Flächen der Anlieferrampe in die
öffentliche Kanalisation (Misch- oder Schmutzwasser)
eingeleitet werden müssen.
4. Für einen möglichen Einbau von Recyclingbaustoffen
sei außerdem eine wasserrechtliche Genehmigung
erforderlich, die rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen sei. Der Einbau von
RCL-I-Material sei aufgrund der Lage des Gebiets in
der geplanten Wasserschutzzone lII A nur eingeschränkt zulässig, wobei nur das höherwertige RCL-IMaterial verwendet werden darf. Details hierzu sind
mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.“
Bodenschutz (Ansprechpartner: Herr Pisi, Tel: 02271834672):
Für die vom Bebauungsplan betroffene Fläche liegen im
Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) sei bei der Aufstellung von Bauleitplänen im
Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten
oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung sei im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Immissionsschutz (Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer
Tel: 02271-833454): Zur Beurteilung der zu erwartenden
Lärmsituation im Umfeld des geplanten Discounters soll ein
Schallschutzgutachten erstellt werden. Dieses Gutachten
sei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-ErftKreises im weiteren Verfahren vorzulegen.“
Bezüglich des öffentlichen Gasversorgungsnetzes bestehen keine Bedenken gegen die Bauleitplanung. Aus technischer Sicht könne das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden.
51
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird gefolgt.
Siehe Erläuterungen der Verwaltung zum Schreiben
des Rhein-Erft-Kreises vom 19.10.2016.
Der Anregung wird gefolgt.
Die geforderte schalltechnische Untersuchung zur
Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts im Plangebiet wurde der Unteren Immissionsschutzbehörde
vorgelegt (vgl. Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom
19.10.2016).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
18
19
Absender
Datum
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Art und Umfang der Berücksichtigung
RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen, Stüttgenweg 2, 50935
Köln
21.08.2015
Der Anregung wird gefolgt.
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Postfach 12 01 61, 53874
Euskirchen
29.09.2016
Die RWE Power AG regt an, anstelle des Bebauungsplantitels „Netto-Markt“ eine allgemeinere Bezeichnung zu wählen, wie z. B. Nahversorgungsfachmarkt, Lebensmittelmarkt oder Discounterhandel, da verschiedene Investoren
Interesse an einem Flächenerwerb mit der Zielsetzung
hätten, im Plangebiet einen Betrieb mit nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu errichten. Die der Beschlussfassung beigefügten Planunterlagen würden nicht (mehr) den
aktuellen Planungsstand widergeben. Die Antragsunterlagen zum Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan
Nr. 175 seien zu aktualisieren.
Seitens der Straßenbauverwaltung werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung geäußert.
Folgende Hinweise werden vorgebracht:
Verkehrliche Auswirkungen/Linksabbiegespur
In Bezug auf die neue Anbindung werde derzeit eine Verwaltungsvereinbarung, die zwischen der Stadt Erftstadt und
dem Landesbetrieb Straßenbau abzuschließen ist, vorbereitet. Unabhängig von dieser Bauleitplanung wird auf das
Gefährdungspotential der abmarkierten Anwohnerparkplätze auf der L 163, die sich im Sichtdreieck des "Notweges"
befinden hingewiesen.
Einfriedungen
An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B.
Erschließungsanlagen, Parkplätze, Ausstellungs-und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum
Schutze der Verkehrsteilnehmer so abzuschirmen, dass
der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt werde und ungewollte Querungen der Landesstraße
verhindert werden. Sichtdreiecke sind dabei freizuhalten.
52
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 175 trägt nunmehr
die Bezeichnung „Nahversorgungsmarkt“. Der Entwurf basiert auf der aktuellen Plankonzeption der
künftigen Einzelhandelsbetreiberin, die zwischenzeitlich die Grundstücksflächen im geplanten Gewerbegebiet von der vorherigen Eigentümerin, d. h. der
RWE Power AG, erworben hat.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan wird im Abschnitt E „Hinweise“
auf die von Straßen.NRW angeführten Sachverhalte
hingewiesen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Werbeanlagen
Nach Durchsicht der textlichen Festsetzungen und der
Begründung wird festgestellt, dass in Bezug auf Werbeanlagen lediglich die "Stätte der Leistung" angegeben ist.
Unter Punkt 1 „Art der baulichen Nutzung“ der planungsrechtlichen Festsetzungen ist festgesetzt, dass
Werbeanlagen, die den zulässigen Nutzungen im
Gewerbegebiet dienen, sind nur innerhalb der gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB festgesetzten Fläche mit
der Zweckbestimmung „W“ (Werbeanlagen) zulässig
sind.
Bei den örtlichen Bauvorschriften wird unter Punkt 3
„Werbeanlagen“ außerdem ergänzend geregelt, dass
Werbeanlagen außerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
22 BauGB festgesetzten Fläche mit der Zweckbestimmung „W“, im Gewerbegebiet nur an der Stätte
der Leistung, d. h. am Betriebsgebäude, (klarstellende Ergänzung zur Satzungsfassung) zulässig sind.
Fremdwerbung ist innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 175 nicht
zulässig.
Im Bebauungsplan wird im Abschnitt E „Hinweise“
auf die von Straßen.NRW angeführten Sachverhalte
hingewiesen.
Es wird (nochmals) darauf aufmerksam gemacht, dass hier
die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes NRW anzuwenden sind. Danach sei innerhalb der Werbeverbotszone von 20,0 m vom befestigten Fahrbahnrand keinerlei
Werbung anzubringen und zwar unabhängig von Art, Größe, Form usw.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone der L 163
sind Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung nicht zu verwenden. Beleuchtungsanlagen
seien zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt würden. Auch Schaufenster seien zur Landesstraße
hin abzuschirmen, eine den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltung sei nicht hinnehmbar. Aus v. g. Gründen sei
die Zustimmung der Straßenbauverwaltung in Bezug auf
Werbeanlagen im Einzelfall einzuholen.
Gerade am Ortseingang mit Fußgänger- und Radfahrerquerverkehr solle die Ablenkung der motorisierten Verkehrsteilnehmer unterbleiben, auch wenn Unternehmen
üblicherweise Werbeanlagen jedweder Art dort installieren
würden.
53
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Postfach 12 01 61, 53874
Euskirchen
25.08.2015
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die
Werbeverbotszone von 20,0 m vom befestigten Fahrbahnrand der L 163 einzuhalten sei und dass Pylone, Fahnenmaste, Banner usw. auszuschließen seien.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der straßenbautechnischen Planung
sowie der Planverwirklichung berücksichtigt.
Siehe auch Erläuterungen der Verwaltung zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau vom
29.09.2016.
Der Anregung, die Gehwegverbindung zur L 163
nicht an der geplanten Stelle vorzusehen, wird im
Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans
Nr. 175 bzw. des Straßenumbaus gefolgt.
Die Straßenplanung wurde mit dem Landesbetrieb
Straßenbau abgestimmt (Ansprechpartner Herr Hedwig), dem die gewünschten Planunterlagen am
12.05.2016 zugesandt worden sind. Die fernmündliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Planung liegt dem Ingenieurbüro Fischer vor. Eine
schriftliche Zustimmung sollte an den Eigenbetrieb
Straßen der Stadt Erftstadt geschickt werden. Den
Zustimmungsvermerk erteilt Straßen.NRW immer
erst auf der Grundlage der Ausführungsplanung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Siehe auch Erläuterungen der Verwaltung zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau vom
29.09.2016.
Der Abstand der Stellplätze zur L 163 sei anzugeben.
Die Gehwegverbindung zur L 163 ist an der geplanten
Stelle nicht vorzusehen (Querungshilfe, Drängelgitter, Bezug zur vorhandenen Bebauung usw.).
Ansonsten wird auf das Schreiben des Landesbetriebs
Straßenbau vom 10.08.2015 verwiesen und Detailpläne zur
Anbindung des geplanten Nahversorgungsmarkts an die
L 163 angefordert.
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Postfach 12 01 61, 53874
Euskirchen
10.08.2015
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, weist auf Folgendes hin:
Die Verkehrsbelastung der L 163 läge bei 6556 Kfz und
350 Schwerlastfahrzeugen. Bei der L 163 handele es sich
um eine Bedarfsumleitungsstrecke der Autobahn, die bereits heute durch die engen Ortslagen von Köttingen und
Kierdorf (Tempo 30, Fahrbahneinengungen, Parkflächen
etc.) führe. Der Lebensmittelmarkt am Ortsrand führe zu
Mehrverkehr innerhalb der engen Ortsdurchfahrten inkl.
vorhandener Kreuzungs- und Einmündungsbereiche. Die
Anbindung des Markts liege außerorts. Durch die Herstellung einer Linksabbiegespur würde der straßenbegleitende
Rad-/Gehweg erheblich beeinträchtigt und die Baumreihe
entlang der L 163 müsse teilweise entfernt werden.
54
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
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Datum
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Hierzu seien Ersatzmaßnahmen zu Lasten der Stadt Erftstadt unter Hinzuziehung der Unteren Landschaftsbehörde
erforderlich.
Die seinerzeit installierten geschwindigkeitsdämpfenden
Maßnahmen am Ortseingangsbereich müssten für eine
Linksabbiegespur demontiert werden. Dabei habe die Geschwindigkeitsdämpfung einer Linksabbiegespur mit Querungshilfe für den ortseinwärts fließenden Verkehr nicht
den gleichen Effekt wie die vorhandene Version.
Mindestens eine der markierten Parkflächen auf der L 163
(die in Höhe der Einmündung "Notweg") läge im Sichtdreieck gemäß RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) und sei unabhängig von der Bauleitplanung zu entfernen. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/ Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssten für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen
Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden.
Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und Ähnliches seien
innerhalb der Sichtfelder möglich, dürften wartepflichtigen
Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.
Nachzuweisen seien die Sichtfelder
für die Haltesicht,
für die Anfahrsicht sowie
für Überquerungsstellen.
Innerhalb der Sichtfelder dürfe weder die Sicht auf Kinder
noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt
werden.
Da die künftige Zufahrt zum Nettomarkt an der freien Strecke der L 163 läge, seien hier die Sichtdreiecke gemäß der
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen –
RAL einzuhalten.
55
Die angesprochene Parkfläche befindet sich außerhalb des Plangeltungsbereichs. Die Beseitigung des
Stellplatzes ist im Rahmen der Ausbauplanung und
Realisierung der Umbaumaßnahmen zu klären.
Aus der Sicht der Stadt Erftstadt bestehen keine Bedenken den Stellplatz zu beseitigen.
Die Sichtfelder im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 sind im Bebauungsplan Nr. 175
dargestellt. Sie liegen innerhalb der festgesetzten
öffentlichen Verkehrsfläche der Peter-May-Straße
(L 163).
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
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Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Im Bereich der Anbindung an die L 163 sei durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder
entsprechend Abschnitt 6.6 der RAL dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen (inkl. Pylone, Fahnenmasten usw.) sollten im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Anderenfalls ergäbe
sich die Entscheidung - unter Beteiligung des Landesbetriebs Straßenbau und unabhängig von der Größe der Anlage – erst später aufgrund der nachfolgenden Bebauung.
Im Bebauungsplantext sei darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbots-/ Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur L 163 auszuschließen
sind. Grundsätzlich seien Werbeanlagen nur an der Stätte
der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante
zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürften bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der
für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet
werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürften nicht verwendet werden.
Beleuchtungseinrichtungen seien zur Landesstraße hin so
abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt würden.
Auch Schaufenster seien zur Landesstraße hin abzuschirmen. Den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen
seien nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden seien so zu
gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr
der Landesstraße entstünde.
Durch die fehlenden Maßangaben der nachgereichten
Entwurfsplanung vom 06.08.2015 kann seitens des Landesbetriebs lediglich die dem Grunde nach abgestimmte
Anbindung mittels Linksabbiegespur bestätigt werden. Die
Linksabbiegespur, die barrierefreie Querungshilfe usw. ist
regelgerecht gem. gültiger Regelwerke auszuführen. Für
wirksame geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen ist
Sorge zu tragen.
56
Siehe Erläuterungen der Verwaltung zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau vom
29.09.2016.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Von der eingetragenen Gehwegverbindung vom Marktgelände zum straßenbegleitenden Rad-/ Gehweg ist abzusehen. Hier ist die sinnvollere Wegeverbindung zum "Notweg" zu wählen.
Die Anbindung des Plangebiets sei frühzeitig mit dem Landesbetrieb Straßenbau abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der
Anbindung sei die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfs erforderlich. Folgende Entwurfsunterlagen sind dabei vorzulegen:
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte M 1 : 25.000
Übersichtslageplan M 1 : 5.000
Lageplan M 1 : 250 und Deckenhöhenplan M 1 : 250
mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden solL
Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1 : 50 oder 1 : 25
Für die Anbindung des Plangebiets an die L 163 sei der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau
der Anbindung dürfe vor Abschluss der Vereinbarung nicht
begonnen werden.
An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B.
Erschließungsanlagen, Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) seien aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend
hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder
Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer so abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt werde. Dabei seien die Sichtdreiecke freizuhalten.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestünden gegenüber der
Straßenbauverwaltung auch künftig keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz, aufgrund von Verkehrslärm der L 163.
57
Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung wird,
nach eigener Angabe des Landesbetriebs Straßenbau in seinem Schreiben vom 29.09.2016, derzeit
vorbereitet.
Im Bebauungsplan wird im Abschnitt E „Hinweise“
auf die von Straßen.NRW angeführten Sachverhalte
hingewiesen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gingen zu Lasten der Stadt Erftstadt.
Im Bebauungsplan sei zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder
in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1
Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gingen
allein zu Lasten der Plangeberin bzw. der Vorhabenträgerin
und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
20
Straßen.NRW Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld,
Postfach 10 13 52 , 47713
Krefeld
13.09.2016
Bei der außerorts gelegenen Zufahrt handele es sich um
eine gebührenpflichtige Sondernutzung nach dem Straßenund Wegegesetz NRW, die widerrufen und mit der Verpflichtung zum Rückbau verbunden sein könne.
Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld war mit
Schreiben vom 14.08.2015 bereits eine Stellungnahme
zum Bebauungsplan abgegeben worden. Die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der
Straßenbauverwaltung seien weiter zu beachten.
Der teilweise erforderliche Umbau der Peter-May-Straße
(L 163) erfolge in Abstimmung mit der Regionalniederlassung. Die verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens
sind von der "Franz-Fischer Ingenieurbüro GmbH", Erftstadt untersucht worden (Verkehrsuntersuchung April 2016).
58
Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und
künftige Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und möglichen Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem
Vorhaben zu verdeutlichen. Dem Vorsorgeaspekt
trägt der Bebauungsplan, nach Auffassung der Verwaltung, damit ausreichend Rechnung.
Die Notwendigkeit und Voraussetzungen für
Festsetzungen nach dem zitierten § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB, d. h. über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder
Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, sieht
die Plangeberin jedoch nicht.
Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen, berührt
jedoch nicht unmittelbar die Inhalte des Bebauungsplans oder das Aufstellungsverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird gefolgt.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Straßen.NRW Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld,
Postfach 10 13 52 , 47713
Krefeld
Datum
14.08.2015
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es wird festgestellt, dass die ermittelten Auswirkungen des
Planvorhabens auf die Verkehrsqualität - nach Anlage einer Linksabbiegespur von der L 163 aus der Ortslage
kommend in das PIangebiet - aus verkehrsgutachterlicher
Sicht minimal seien. Es wird mitgeteilt, dass sich keine
Planungskollisionen mit der extern festgesetzten Ausgleichsfläche in der Gemarkung Liblar, Flur 1, Flurstück
226 - nördlich des Plangebietes ergäben.
Nordwestlich des Plangebiets verläuft in einer Entfernung
von ca. 590 m die von der Autobahnniederlassung Krefeld
zu unterhaltende Autobahn 1, Abschnitt 47. Ziel der eingereichten Bauleitplanung sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines NettoMarken-Discounters als nicht großflächigem Einzelhandelsbetrieb. Bei Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestünden keine grundsätzliche Bedenken:
Die vorgesehene verkehrliche Anbindung des Plangebiets
an die L 163 "Peter-May-Straße" bedürfe der Abstimmung
und Zustimmung der Regionalniederlassung Ville-Eifel als
Straßenbaulastträger und damit direkt Betroffenem.
Im weiteren Verfahren sei zu dokumentieren, dass der
durch die Ansiedlung des Discounters erzeugte Verkehr
nachhaltig leistungsfähig und sicher an das übergeordnete
umliegende Straßennetz angebunden werden kann. Ggf.
erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen gingen zu
Lasten der Stadt Erftstadt.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung könnten aus dieser
Planung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden
können.
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus
resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen lägen
derzeit noch nicht vor. Straßen.NRW bittet um einen Übersichtslageplan, dem die geplanten externen Ausgleichsflächen zu entnehmen sind. Um weitere Beteiligung am Bauleitplanverfahren wird ebenfalls gebeten.
59
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Die hier angesprochene Abstimmung zwischen der
Plangeberin, dem mit der Verkehrs- und Straßenplanung beauftragten Ingenieurbüro und dem Landesbetrieb Straßenbau ist erfolgt.
Der Nachweis der Verkehrsverträglichkeit erfolgt in
dem Bericht „Neubau eines Nahversorgungsmarktes
in Erftstadt, Peter-May-Straße, Verkehrsuntersuchung, Erläuterungsbericht“ des Ingenieurbüros Fischer GmbH, Erftstadt von April 2016.
Im Bebauungsplan wird im Abschnitt E „Hinweise“
auf den vom Landesbetrieb Straßenbau angeführten
Sachverhalt hingewiesen.
Mit Schreiben vom 13.09.2016 hat der Landesbetrieb
Straßenbau, Autobahnniederlassung Krefeld u. a.
Folgendes mitgeteilt: „(…) Planungskollisionen mit
der extern festgesetzten Ausgleichsfläche in der Gemarkung Liblar, Flur 1, Flurstück 226 - nördlich des
Plangebietes - ergeben sich nicht.“
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
21
22
23
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Wald und Holz NRW
Regionalforstamt RheinSieg-Erft
Flerzheimer Allee 15
53125 Bonn-Röttgen
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches
Rheinland, Kuchenheimer
Straße 1 – 3, 53881 Euskirchen
27.09.2016
(E-Mail)
Keine Anregungen.
Entfällt.
11.10.2016
Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für
die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der
Anlagen. Die Westnetz GmbH verweist auf ihre Stellungnahme vom 28.07.2015 und fügt nochmals einen detaillierten Bestandsplan mit der Bitte bei, die vorhandenen Mittelspannungskabel im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches
Rheinland, Kuchenheimer
Straße 1 – 3, 53881 Euskirchen
28.07.2015
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Florianstraße 15 – 21, 44139
Dortmund
11.10.2016
Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für
die RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen.
Gegen die Planungen bestünden keine Bedenken. Jedoch
wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich im Bereich
der beiden Straßen Versorgungsleitungen der Westnetz
GmbH befinden. Insbesondere am Notweg sei die Lage der
Kabel nicht ganz eindeutig und könnten möglicherweise
beim Bau einer Zuwegung zum geplanten Nahversorgungsmarkt möglicherweise berührt oder sogar beschädigt
werden. Ein Bestandsplanausschnitt im Maßstab 1:500 ist
dem Schreiben als Anlage beigefügt.
Es wird mitgeteilt, dass im Plangebiet keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH verlaufen
und Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich derzeit nicht bestünden.
Die Stellungnahme betreffe nur die von der Westnetz
GmbH betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergehe
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Bezüglich weiterer Versorgungsleitungen wird davon ausgegangen, dass die Stadt Erftstadt die zuständigen Versorgungsträger beteiligt habe.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregung ist im Zuge der Planverwirklichung zu
berücksichtigen: Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass rechtzeitig vor dem Beginn von Erdarbeiten und Baumaßnahmen im Plangebiet ggf.
notwendige Maßnahmen zum Schutz und/oder zur
Verlegung der betroffenen Versorgungsleitungen mit
dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Dem
Versorgungsträger sind die hierzu notwendigen
Planunterlagen von der Bauherrenschaft vorzulegen.
Siehe Erläuterungen der Verwaltung zur Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 11.10.2016.
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
BP Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“, Erftstadt-Köttingen
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Florianstraße 15 – 21, 44139
Dortmund
06.08.2015
Es wird mitgeteilt, dass im Plangebiet keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH verlaufen
und Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich derzeit nicht bestünden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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