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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
269 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

Zusammenfassende Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen Inhalt: 1. 2. 3. 4. 5. Verfahrensablauf Planzielsetzung Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen Berücksichtigung der Umweltbelange Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - 1. Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Erftstadt hatte bereits in seiner Sitzung am 8. April 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175 in Erftstadt-Köttingen gemäß § 2 Baugesetzbauch (BauGB) beschlossen. In seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 hat der Rat beschlossen, den zuvor vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans geringfügig zu erweitern und seine Bezeichnung von bis dahin „Netto-Markt“ in künftig „Nahversorgungsmarkt“ zu ändern. Die Verwaltung wurde durch entsprechende Beschlüsse außerdem beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die öffentliche Auslegung nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplan wurde im sogenannten Regelverfahren mit sämtlichen Beteiligungsschritten nach den §§ 3, 4 i. v. m. § 4a BauGB aufgestellt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. Juli 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme bis zum 25. August 2015 gebeten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist, nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erftstadt am 31. März 2016,in der Zeit vom 14. April 2016 bis zum 5. Mai 2016 erfolgt. Zusätzlich wurde die Öffentlichkeit in einer öffentlichen Versammlung am 21. April 2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 27 der Stadt Erfstsdt am 13. September 2016 hat der Bebauungsplanentwurf Nr. 175 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Planbegründung und Umweltbericht einschließlich Landschaftspflegerischem Fachbeitrag sowie der in diesem Zusammenhang erstellten Artenschutzprüfung I, der schalltechnischen Untersuchung, der Verkehrsuntersuchung, der Auswirkungsanalyse und der umweltrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 21. Oktober 2016 im Rathaus der Stadt Erftstadt, Umwelt- und Planungsamt, in den Dienststunden öffentlich ausgelegen. Dabei, wie auch bei der amtlichen Bekanntmachung, wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 175 unberücksichtigt bleiben können. 2 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden gleichzeitig eingeholt. Die Stadt Erfstadt hat den Nachbargemeinden, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Planunterlagen elektronisch, auf Wunsch auch analog übermittelt und, soweit angefragt, eine entsprechende Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Die Bebauungsplanunterlagen (Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht sowie Fachgutachten) waren im Zeitraum der öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auch auf den Internetseiten der Stadt Erftstadt für jedermann zugänglich. Dazu gehörten: 1. Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt (Juni 2016/ ergänzt Februar 2017): Stadt Erftstadt, Bebauungsplan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Begründung Teil B, Umweltbericht einschließlich landschaftspflegerischem Fachbeitrag 2. Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt (Juni 2016): B-Plan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt in Erftstadt-Köttingen – Artenschutzrechtliche Vorprüfung Fachgutachten im Zusammenhang mit der Bauleitplanung, die öffentlich ausgelegt worden sind: - Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt (April 2016): Neubau eines Nahversorgungsmarktes in Erftstadt, Peter-May-Straße – Verkehrsuntersuchung - Kramer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin (April 2016): Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau eines Penny-Markts und Cafés in Erftstadt-Köttingen - BBE Handelsberatung GmbH, Köln (April 2016): Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarkts an der Peter-May-Straße in Erftstadt- Köttingen. Zur Klärung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf eine Niederschlagswasserversickerung im Plangebiet liegt außerdem ein „Hydrogeologisches Gutachten (Versickerung von Niederschlagswasser)“ des Ingenieurteams Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Lohmar (April 2016) vor. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens erfolgt die abschließende Klärung und Abstimmung über die Art der Niederschlagswasserbeseitigung auf der nachfolgenden Genehmigungsebene. 3 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - 2. Planzielsetzung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebiets im Bereich Peter-May-Straße/Notweg in Köttingen geschaffen werden. Der Standort ist planungsrechtlich derzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu bewerten. Daher ist die Aufstellung des Bebauungsplans zur Schaffung von Planungsrecht zwingend erforderlich, wobei neben der Festsetzung notwendiger Verkehrsflächen die Festsetzung eines (eingeschränkten) Gewerbegebiets nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen ist. In dem Gewerbegebiet soll ein Nahversorgungsmarkt angesiedelt werden. In der Ortslage Köttingen ist nach den Handlungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Erftstadt – BBE Handelsberatung GmbH, Köln (Februar 2011) – eine Verbesserung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, dringend geboten. Ausgehend von den Hinweisen des Einzelhandelskonzepts folgt die Stadt Erftstadt mit der Schaffung von Planungsrecht als Voraussetzung für die beabsichtigte Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts in Köttingen ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung. Das Ansiedlungsvorhaben soll auf privaten Grundstücksflächen am nördlichen Ortsausgang von Köttingen realisiert werden, da innerhalb der gewachsenen Ortslage keine Flächen in ausreichender Größe zur Verfügung stehen, die – insbesondere unter den Gesichtspunkten der verkehrlichen Erschließung und der Vermeidung von Nutzungs- bzw. Immissionsschutzkonflikten – für die Ansiedlung eines modernen Nahversorgungsmarkts geeignet sind. Der Nahversorgungsmarkt ist als „kleinflächiger“ Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt weniger als 800 m² geplant. Die Verkaufsfläche liegt damit unterhalb der Schwelle, nach der im Sinne der sog. Vermutungsregel nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) negative städtebauliche Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben nicht auszuschließen sind. Als „Gewerbebetrieb aller Art“ bzw. „Geschäftsgebäude“ im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO ist ein Einzelhandelsbetrieb der geplanten Größenordnung u. a. grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zulässig, wie es im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans geplant ist. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der räumliche 4 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 175 überwiegend als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt, der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt weist hier „Gewerbliche Baufläche“ (G) aus. Der Bebauungsplan steht somit in Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets sind etwa 50 m nördlich der bestehenden Straße „Notweg“ die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Straße (Planstraße) sowie ein teilweiser Umbau der Peter-May-Straße (L 163) östlich des geplanten Gewerbe- bzw. Plangebiets notwendig. Durch die geplanten Straßen(um)baumaßnahmen wird die ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des geplanten Gewerbegebiets geschaffen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens im rechtskräftigen Landschaftsplan (LP) Nr. 5 „Erfttal Süd“ sowie teilweise in dem darin festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“. Der Baulastträger der L 163, der Landesbetrieb Straßen NRW, hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eine ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Plangebiets an die Landesstraße gefordert. Diese Forderung wird im Bebauungsplan durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als eigenständige Anbindung des Gewerbegebiets (Planstraße) berücksichtigt, die in rund 50 m Entfernung nördlich und parallel zur Straße „Notweg“ verlaufen wird. Die für die Planstraße erforderliche Verkehrsfläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 5 und ist darin als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Zur Realisierung der geplanten Verkehrsfläche war eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gem. § 69 LG erforderlich, die mit Schreiben vom 27. April 2016 durch die zuständige Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis erteilt worden ist. Ergänzend dazu hat die Stadt Erftstadt mit Schreiben vom 4. November 2016 beim Rhein-Erft-Kreis beantragt, die Teilfläche des Gewerbegebiets, die ebenfalls von der Unterschutzstellung betroffenen ist bzw. war, aus dem Landschaftsschutz zu entlassen. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 hat der Landschaftsbeirat über den Antrag auf Rücknahme der Schutzfestsetzungen des Landschaftsplans für die betroffene nördliche Dreiecksfläche des Gewerbegebiets im Bebauungsplan Nr. 175 einstimmig positiv beschlossen. Die nachrichtliche Übernahme der Grenze des Landschaftsschutzgebiets 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“ gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wurde in der Satzungsfassung des Bebauungsplans Nr. 175 entsprechend angepasst. 5 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - 3. Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen Mit dem „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Erftstadt“ hat die Plangeberin im Jahre 2011 eine übergeordnete Plankonzeptionen mit gesamtstädtischer Bedeutung erarbeiten lassen, deren Ergebnisse im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu beachten bzw. i. S. v. § 1 Abs. 7 Nr. 11 (BauGB) als sog. städtebauliches Entwicklungskonzept zu berücksichtigen waren. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175 setzt die Stadt Erfststadt die bestehende Beschlusslage um. Die Verwirklichung der Planzielsetzungen ist dabei in Teilen unvermeidbar mit Änderungen an derzeitigen Genehmigungsvoraussetzungen verbunden. Durch den Bebauungsplan Nr. 175 wird eine Inanspruchnahme von (landwirtschaftlichen) Flächen im bisherigen Außenbereich planungsrechtlich vorbereitet, die unvermeidbar ist: Im Vorfeld der Bauleitplanung hat die Stadt Erftstadt Standortmöglichkeiten im Ortsteil Köttingen geprüft, die für die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarkts, insbesondere unter räumlichen, verkehrlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten sowie dem Aspekt einer zeitnahen Verfügbarkeit, in Frage kommen würden. Da der Bedarf an einer Ergänzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt konkret für den Ortsteil Köttingen gesehen wird, bezog sich dementsprechend auch der Suchraum für eine geeignete Standortalternative allein auf diese Ortslage. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Suchkriterien wie Flächenverfügbarkeit, verkehrliche Anbindung und planungsrechtliche Machbarkeit der Entwicklung – kein besser geeigneter anderer als der gewählte Standort im Ortsteil vorhanden ist, der sich zudem möglichst zeitnah umsetzen lässt. Die Bebauungsplanaufstellung für den geplanten räumlichen Geltungsbereich bzw. die Ansiedlung eines Nahversorgers sind aus diesem Grund – ohne Alternativen – an den Standort am nördlichen Ortsausgang von Köttingen gebunden. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da es u. a. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutragen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbessern, sind bei der Bebauungsplanaufstellung u. a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. 6 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), regelt mit den §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB die Berücksichtigung Umwelt schützender Belange in der Abwägung. Dazu gehören insbesondere die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, Landschaft und biologische Vielfalt, ferner der Mensch und die menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. Die sogenannte Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB fordert einen möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht festgehalten wurden. Der Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB stellt einen gesonderten Teil (Teil B) der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen dar. Hierin werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum Standort berücksichtigt sowie bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen in einer der Planungsebene angemessenen Tiefe dokumentiert. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt (Juni 2016/ergänzt Februar 2017): Stadt Erftstadt, Bebauungsplan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Begründung Teil B, Umweltbericht einschließlich landschaftspflegerischem Fachbeitrag). Im Rahmen der Umweltprüfung fand eine Bewertung der Planung unter Berücksichtigung der in einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele statt. Es wurden die in Erftstadt bewährten Prüfverfahren eingesetzt, die eine weitgehend abschließende Bewertung ermöglichten. Weitere umweltbezogene Informationen wurden durch die Fachdienste der Stadt sowie die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich umweltrelevanter Vorbelastungen im Plangeltungsbereich ist die Verkehrslärmbelastung aus Straßenverkehr zu nennen, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt wurden, lieferte sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche 7 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Eingriffsregelung. Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden durch das Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt erstellt. Im Ergebnis führt die Umsetzung des Bebauungsplans danach zu unvermeidbaren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser sowie auf die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Geringe Auswirkungen ergeben sich für die Schutzgüter Klima und Luft sowie Landschaft und Ortsbild. Kultur- und sonstige Sachgüter werden nicht betroffen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden durch einschränkende Regelungen für das geplante Gewerbegebiet, insbesondere hinsichtlich zulässiger Nutzungen bzw. des Immissionsschutzes und der Bebauung, vermieden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Wechselwirkungen zwischen einzelnen Schutzgütern sind nicht erkennbar. Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist davon auszugehen, dass der Vollzugsfähigkeit der Planung auch keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Mai und Anfang Juni 2016) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch die Planrealisierung ist nicht zu befürchten, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Zugriffsverbote) können daher aus fachlicher Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte jedoch auch hinsichtlich verbreiteter Arten notwendig ist, sind ggf. entsprechende Vermeidungsmaßnahmen auf Genehmigungsebene festzulegen. So kann es notwendig sein, für Gehölzrodungen Bauzeitenregelungen zu treffen. Eine Einschränkung der planerischen Entwicklungsziele aufgrund dieser Maßnahmen ist für den Plangeltungsbereich nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung und Verwirklichung der geplanten Vermeidungs-, Minderungs – und Ausgleichsmaßnahmen führt die Bauleitplanung im Ergebnis – nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die verschiedenen, in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Schutzgüter. Die planungsrechtliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch entsprechende Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 175. 8 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerversammlung am 21. April 2016) sowie im Zuge der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden Fragen, Anregungen und Bedenken vorgetragenen, die im Wesentlichen folgende Themen betrafen: - Standorteignung und –alternativen, - Sinn und Notwendigkeit des Planvorhabens - Tragfähigkeit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einzelhandelsvorhabens „Nahversorgungsmarkt“ - Anzahl der zu erwartenden Arbeitsplätze - Verkehr, Straßen- und Verkehrsplanung, zukünftiges Verkehrsaufkommen, verkehrliche Auswirkungen des Planvorhabens, Stellplätze, Baustellenverkehr - Übernahme/Verantwortlichkeit für Erschließungskosten - Niederschlagswasserbeseitigung - Abfallbeseitigungskonzept für den geplanten Nahversorgungsmarkt - Lärmimmissionsschutz - Inanspruchnahme/Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Flächen, - Befürchtung, das Planvorhaben diene als „Startschuss“ für weitere gewerbliche Entwicklungen am nördlichen Ortsrand von Köttingen. Teilweise handelt es sich dabei um Anregungen, die nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans sondern im Rahmen der Ausbauplanung bzw. Planverwirklichung zu berücksichtigen sind, wie z. B. Einzelheiten der notwendigen Straßenumbaumaßnahmen an der L 163, der Umgang mit Erschließungskosten, die Niederschlagswasserbeseitigung und die Abfallbeseitigung im Plangebiet. Die Themen Verkehr und Lärmimmissionsschutz sowie (städtebauliche) Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens wurden in den entsprechenden Fachgutachten und –planungen abgearbeitet, die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellt worden sind. Die Ergebnisse der Fachgutachten und –planungen sind außerdem in die Regelungen des Bebauungsplans eingeflossen, z. B. bei den Festsetzungen über die zulässigen baulichen Nutzungen im Plangebiet, den festgesetzten Verkehrsflächen und den Hinweisen zum Bebauungsplan. Ebenso wurden Maßnahmen zum Ausgleich des naturschutzrechtlich bedeutsamen Eingriff in Boden, Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. 9 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Die von folgenden Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher Belange im Planverfahren (Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB) vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden, soweit bebauungsplanrelevant, durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen sowie die Aufnahme von Hinweisen im Bebauungsplan entsprochen: - Bezirksregierung Arnsberg (Lage des Plangebiets über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Kohlenquelle", Betroffenheit des Plangebiets von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen, anzunehmender Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung des Bergbaus, Möglichkeit von Bodenbewegungen - Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Kampfmittelverdacht, Empfehlung zur Überprüfung der MiIitäreinrichtungen des II. Weltkriegs - Laufgraben und militärische Anlage -, Beachtung „Merkblatt für Baugrundeingriffe“) - Deutsche Telekom Technik GmbH (Sicherung/Beachtung bestehender Telekommunikationslinien, Abstimmung von Erd-/Bauarbeiten mit Telekommunikationsträger) - Erftverband, (Anregungen/Empfehlungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung) - Geologischer Dienst NRW (Korrektur von Aussagen bezüglich des Schutzguts Boden im Umweltbericht, Vorhandensein schutzwürdiger Böden) - Regionale Mobilitätsentwicklung Nahverkehr Rheinland GmbH (Prüfung, ob Möglichkeiten zur Anbindung des Plangebiets im öffentlichen Personennahverkehr – ÖPNV - bestehen) - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, (Hinweise auf das archäologische Kulturgut und auf die "Meldepflicht" gem. §§ 15 und 16 DSchG NW) - Rhein-Erft-Kreis (Lage des Plangebiets im rechtskräftigen Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd“ sowie teilweise in dem darin festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“ bzw. Herausnahme aus dem Landschaftsschutz, Lage des Plangebiets in der Zone III A des geplanten Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim, Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung, Berücksichtigung der sog. Bodenschutzklausel bzw. Darlegung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im bisherigen Außenbereich, Berücksichtigung Lärmimmissionsschutz bzw. Erarbeitung eines Schallgutachtens) - RWE Power AG (allgemeine Bezeichnung des Bebauungsplans) - Straßen.NRW/Landesbetrieb Straßenbau (Anforderungen an und Vorgaben zur Straßenplanung und zur Anbindung der Planstraße an die L 163, Freihaltung von Sichtfeldern, 10 Bebauungsplan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen - Zusammenfassende Erklärung - Hinweise zu baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Beleuchtung und Einfriedungen an der L 163, keine Ansprüche an den Straßenbaulastträger hinsichtlich eines Schutzes vor Verkehrsemissionen) - Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland (Berücksichtigung bestehender Leitungstrassen). Nicht gefolgt ist die Stadt Erftstadt folgenden Anregungen – auf den Beratungsgang zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß §§ 3, 4 BauGB, der in der Anlage zur Sitzungsvorlage V 72/2017 vom 06.02.2017 ausführlich dargelegt ist, wird verwiesen: - Öffentlichkeit (Aufgeben der Bauleitplanung für den Planstandort bis eine großräumige Verkehrslösung für den Ortsteil Köttingen gefunden wäre) - Erftverband (erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für den naturschutzrechtlich relevanten Eingriff durch den Bebauungsplan Nr. 175 sollten am Gewässer durchgeführt werden) - Regionale Mobilitätsentwicklung Nahverkehr Rheinland GmbH (Festschreibung von Fahrradabstellplätzen im Plangebiet) - Rhein-Erftkreis (Anregung, das geplante Gewerbegebiet, in dem Teil, in dem bisher die Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“ des Landschaftsplans Nr. 5 gilt bzw. galt, als private Verkehrsflächen festzusetzen, weil nur dies mit der Befreiung von der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nach § 16 Absatz 1 LG NW vereinbar sei) - Straßen.NRW/Landesbetrieb Straßenbau (Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bereich der L 163). Erftstadt, den ……………………………… 11