Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
428 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
14.06.2016
B-Plan Nr. 175
„Nahversorgungsmarkt“
in Erftstadt-Köttingen
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Erstellt durch:
Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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GLIEDERUNG
1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen..............................3
2 Beschreibung des Plangebietes........................................................4
3 Untersuchungsrahmen ......................................................................5
4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit ............................8
4.1 Säugetiere ..................................................................................................8
4.1.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................8
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9
4.2 Amphibien / Reptilien.................................................................................9
4.2.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9
4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9
4.3 Vorkommen Vögel......................................................................................9
4.3.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10
4.4 Schmetterlinge..........................................................................................10
4.4.1 Vorkommen im Plangebiet .................................................................................10
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10
5 Zusammenfassung und Ergebnis....................................................10
6 Literatur und Quellen .......................................................................11
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens .....................................................................3
Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes…………………………..............4
Abb. 3: Fotos Planbereich……………………………………..…………………………..5
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)....................6+7
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen
Am nördlichen Ortseingang Köttingens ist die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes auf einer bisher
als Intensivacker genutzten Fläche geplant. Hierfür wurde der Bebauungsplan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen
„Nahversorgungsmarkt“ aufgestellt. Der Markt ist als „nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ mit einer
Verkaufsfläche von unter 800 m² geplant. Die für den Markt vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Da der Baulastträger der L 163,
der Landesbetrieb Straßen NRW, eine ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Marktes direkt an die Landesstraße fordert, ist diese in der Planung berücksichtigt; demnach ist etwa 50 m nördlich von der Straße
„Notweg“ eine separate Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für die Ein- und Ausfahrt geplant.
Die Planung soll durch massive Eingrünungsmaßnahmen des Vorhabens auch zu einer stadtbild- und
landschaftsgerechteren Abrundung des nördlichen Ortsrandes von Köttingen beitragen.
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im Erftstädter Stadtgebiet
Durch die Bebauungsplanung wird eine unmittelbar am Ortsrand angrenzende landwirtschaftlich intensiv
genutzte Ackerfläche in Anspruch genommen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten,
beispielsweise der Feldlerche oder der Wachtel, als Lebensraum dienen könnte. Nach den Bestimmungen
des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist der
Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In der Folge ergibt sich für die
Rechtmäßigkeit des B-Planverfahrens die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und
die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach
§ 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen.
Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung
abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die
zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV
oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein
unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in den Umweltbericht zum Bebauungsplan ein.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem IntKerpenretations-Leitfaden der EUKommission (2007).
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Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden des Plangebietes
befindet sich angrenzend Wohnbebauung überwiegend in bis zu zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Im Norden und Westen grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen und
Kierdorf an das Plangebiet. Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv
genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente nur spärlich vorhanden
sind.
Annähernd 95% des Plangebietes selbst sind ackerbaulich intensiv genutzt. Der intensive Einsatz von
Düngemitteln und Pestiziden spiegelt sich unter anderem in einer verarmten Ackerbegleitflora wider.
Der etwa 1 m breite Feldrain am Notweg weist keine besonderen Strukturen auf, insbesondere aufgrund
der beidseitig intensiven Nutzungen durch Landwirtschaft und Verkehr. Am etwa 3,50 m breiten Feldrain
entlang der L163 ist das Arteninventar hinsichtlich der Gräser und Blütenpflanzen etwas reichhaltiger, als
Lebens- oder Nahrungsraum für seltene Tierarten aber ebenso ungeeignet.
Im Planbereich entlang der L163 stehen auf dem oben genannten Feldrain an der Landesstraße zwei
etwa 10 Jahre alte Bergahorne als Straßenbäume. Diese bleiben voraussichtlich erhalten und können in
die Planung zur Eingrünung entlang der L163 integriert werden.
Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen
(Luftbildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012)
Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv
genutzten Acker- und Straßenbegleitflächen statt.
Durch das geplante Vorhaben wird das Plangebiet bzw. der vorhandene Acker nahezu vollständig
versiegelt. Für den Gesamtbereich im Köttinger Norden stellt die Realisierung des B-Planes eine
Beeinträchtigung dar, weil weitere Freifläche im Landschaftsraum zwischen Kierdorf und Köttingen
verloren geht und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch den
vorhandenen Siedlungsrand technisch überprägt, so dass hier ein bereits vorbelasteter Raum in Anspruch
genommen wird.
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Abb. 3: Blick auf das Plangebiet nach Nordosten zur Ville
Abb. 4: Blick auf das Plangebiet im abgeernteten Zustand von
der L163. Im Hintergrund Kläranlage Köttingen an der Erft
Abb. 5: Blick nach Norden mit betroffenem Ackerschlag;
weiter hinten die Gehölzkulisse entlang der A1
Abb. 6: Blick nach Südwesten über die betroffene Ackerfläche.
Im Hintergrund die Industriehallen der May-Werke
Planung
Es ist die Errichtung eines Penny Marktes in diesem Areal beabsichtigt. Es soll ein Nahversorgungsmarkt
mit Verkaufsfläche und einem vorgelagerten Café entstehen. Das derzeit als Acker genutzte Grundstück
ist 6.490 m² groß und soll von der Peter-May-Straße über eine neue noch zu errichtende Straße
erschlossen werden. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem B-Plan zu entnehmen. Der
Parkplatz soll 91 Stellplätze bieten. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde die Anlieferung
auf der Seite der neuen Erschließungsstraße angeordnet.
Aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses mit der zuständigen Bezirksregierung Köln wird der
Nahversorgermarkt als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² geplant.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist die Pflanzung einer nördlich angrenzenden Feldhecke als
Ausgleichspflanzung verbunden. Sie soll die vorhandene Wohnbebauung und den geplanten Markt
gegenüber der freien Landschaft abschirmen. Diese soll als flächiges Feldgehölz zu einer Größe von ca.
5.000 m² gepflanzt werden. Hiermit ergibt sich die Möglichkeit, die bisherige Situation eines nicht
eingegrünten Ortsrandes durch eine ortsbild- und landschaftsgerechte Abrundung des Köttinger
Siedlungsrandes am Übergang zur freien Landschaft erheblich zu verbessern. Für gehölzgebundene
Arten und für Arten der Übergangsbereiche zwischen Gehölzen und Feldflur dürften sich hiermit ebenfalls
erhebliche Verbesserungen der Lebensraumqualitäten gegenüber dem ist-Zustand ergeben.
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Abb. 5: Planung des Nahversorgungsmarktes inklusive Parkplätzen
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Untersuchungsrahmen
Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen
Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten.
Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei
denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist.
Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der
europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die
planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind.
Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutz des § 44 BNatSchG
unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art
für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007).
Faunistische Kartierungen im Plangebiet
Für das Plangebiet wurden Mitte Mai und Anfang Juni 2016 zwei Tagesbegehungen und eine
Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. der Fledermausvorkommen durchgeführt.
Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der
fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer
Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3
dargestellt.
Planungsrelevante Arten des MTB 5106 (KKERPENEN)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen)
vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen
Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im
Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von
planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der
planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
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Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: LANUV)
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen / Nachweis im Plangebiet
Säugetiere
G
G
S
S
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
Großer Abendsegler Art vorhanden G
Wasserfledermaus
Art vorhanden G
Zwergfledermaus
Art vorhanden G
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
Breitflügelfledermaus
Braunes Langohr
Feldhamster
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Amphibien
Gelbbauchunke
Kammmolch
Kleiner
Wasserfrosch
Knoblauchkröte
Kreuzkröte
Springfrosch
Wechselkröte
Art vorhanden S
Art vorhanden G
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
S
U
G
U
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Großer Wespenbock Art vorhanden S
kein Lebensraum
Käfer
Schmetterlinge
NachtkerzenSchwärmer
Art vorhanden G
kein Lebensraum
Vögel
Baumfalke
Bienenfresser
Braunkehlchen
Eisvogel
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
G
S
G-
Feldlerche
Feldschwirl
Flussregenpfeifer
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
U
Gartenrotschwanz
Grauammer
Graureiher
Grünspecht
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
U↓
S
G
G
G
G
G
G
Mehlschwalbe
Mäusebussard
Nachtigall
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G↓
G
G
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Nachweis angrenzend (nördlich),
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
Nachweis angrenzend,
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
beobachtet: Acker als Nahrungsgebiet
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Nachweis
Nachweis angrenzend,
Acker als Nahrungsgebiet
Acker als mögliches Nahrungsgebiet
kein Lebensraum
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Art
Status
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Sperber
Steinkauz
Teichhuhn
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Uferschwalbe
Uhu
Wachtel
Wachtelkönig
Waldkauz
Waldohreule
Wespenbussard
Wiesenpieper
Wiesenschafstelze
Zwergtaucher
4
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
U
U↓
G↓
U
U
S
G
U
S
G
G
G
G
G
U↓
G
U↑
U
S
G
G
U
G↓
G
G
Vorkommen / Nachweis im Plangebiet
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
beobachtet: Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden
Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell
vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und
Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes:
- „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete,
Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den
Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und
Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen
Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit
einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für
das dauerhafte Überleben essentiell sind.
Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot:
- „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.“
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Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern
im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für
die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten
werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen
Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der
heutigen Gestalt oder Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen
betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen
können.
Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt.
4.1 Säugetiere
4.1.1 Vorkommen im Plangebiet
Innerhalb des Messtischblattes 5106 Kerpen liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen
artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster
in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus
cricetus) wird aufgrund der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes (staufeucht; siehe Abb. 3) sowie
der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der
Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen
werden gemieden. In Nordrhein-Westfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im
Kreis Euskirchen, Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss).
Die weiter nordwestlich des Plangebietes vorhandenen Gehölzränder entlang der Erft und der Autobahn
werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie können von
den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus
nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden.
Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus)
benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Plangebiet selbst sind diese
Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist
insbesondere entlang der Erft zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen aber nicht vor. Bei der Abendbegehung wurden
keine Sichtnachweise oder Ultraschallnachweise mit Detektor von Fledermäusen im Planb´gebiet und im
nahen Umfeld geführt werden.
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach
fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen, wie in 4.1.1 dargelegt, offensichtlich keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die Gehölzbestände
im weiteren Umfeld, die für Fledermäuse Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen können, sind von der
Planung nicht betroffen. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten
Flächen stellen keine bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten
während der Bauphase bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen.
4.2 Amphibien / Reptilien
4.2.1 Vorkommen im Plangebiet
Im Plangebiet befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder Landlebensräume
für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete Lebensräume für Kreuzund Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht
vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume befinden sich in der WaldSeen-Landschaft der Ville und in der Erftaue. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von
Amphibienarten im Plangebiet ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich
genutzten Flächen keine bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der
fehlenden geeigneten Biotopvernetzung ausgeschlossen werden.
Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender
Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen.
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4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor.
4.3 Vorkommen Vögel
4.3.1 Vorkommen im Plangebiet
Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde Mitte Mai und Anfang Juni 2016 mittels zwei
Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden
außer der Feldlerche (Brutvogel auf nördlich gelegenem Acker) und dem Turmfalken (Nahrungsgast)
lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt:
Amsel (Turdus merula): Brutverdacht in Gehölzstruktur um das vorhandene Versickerungsbecken (bleibt
erhalten)
Elster (Pica pica): Nahrungsgast auf der Ackerfläche
Feldlerche (Alauda arvensis): 1 BP auf nördliche gelegener Ackerfläche 200m nördlich des Plangebietes
Graureiher (Ardea cinerea): Nahrungsgast auf der Ackerfläche
Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht im Gehölzbestand um Versickerungsbecken
Kohlmeise (Parus major): Brutverdacht im östlich angrenzenden Gehölzbestand im Privatgarten
Mehlschwalbe Nahrungsgast auf der Ackerfläche, Brutverdacht südlich (Gebäude im Gewerbegebiet)
Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf der Ackerfläche
Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Ackerfläche
Turmfalke (Falco tinnunculus): Nahrungsgast Ackerfläche
Zilpzalp (Phylloscopus collybita): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand im Privatgarten
Streng geschützte Vogelarten wie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) oder der Mäusebussard
(Buteo buteo) dürften allenfalls als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten.
Bruten sind im Gebiet in Ermangelung geeigneter Horstbäume ausgeschlossen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor.
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit
Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt, da im Plangebiet keine Fortpflanzung- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und
ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher
Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Bauvorhabens ergibt und die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
bleibt. Dies gilt auch für die bestandsgefährdete Feldlerche. Sie gehört heute zu den wenigen Vogelarten,
die noch auf intensiv genutzten Ackerflächen brüten können, wenngleich diese auch keine
Optimalhabitate darstellen. Für diese Art kann ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte, gleich
geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische Betroffenheit als gering
einzustufen ist.
Eine gezielte Tötung oder Verletzung von Vogelarten wird im Rahmen der Baufeldfreimachung außerhalb
der Vogelbrutsaison vermieden und eine Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Plangebiet vorkommenden
Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation durch die Planungen ergeben.
Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt
4.4 Schmetterlinge
4.4.1 Vorkommen im Plangebiet
Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist
feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber
auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen.
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Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und
nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur
Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich
abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor.
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird
nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten.
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Zusammenfassung und Ergebnis
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan 175 ‚Nahversorgungsmarkt’ wird der
besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67
BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL)
und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier
betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der
Tiergruppen Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Mai und Anfang Juni 2016) sowie Erkenntnissen
aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen
besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans
nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für
planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und
Wanderkorridore). Dies gilt auch für die nördlich des Plangebietes festgestellte, bestandsgefährdete Art
der offenen Feldflur, die Feldlerche. Für diese Art kann ein orts- und zeitnahes Ausweichen in
benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische
Betroffenheit durch den bau des Marktes bzw. der Pflanzung der Feldhecke als gering einzustufen ist.
Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden
ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche befinden sich außerhalb des
Geltungsbereiches. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (Gehölze
entlang der Wohnbebauung und in der Erftaue) noch genügend gleich geartete und besetzbare
Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen.
Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national)
geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände
Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national
geschützten Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im B-Plangebiet und ihre
Beeinträchtigung im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant.
besonders
nach § 44
besonders
potenzielle
Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplante großflächige Feldhecke (ca. 5.000m²) im
Norden des geplanten Vorhabens ist mit einer erheblichen Verbesserung für Arten der Gehölz- und
Waldlandschaften zu rechnen.
Fazit:
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich
für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse
ergeben.
Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach
§ 44 (1) BNatSchG durch den Bau des Nahversorgungsmarktes erfüllt.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Literatur und Quellen
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt