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Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Vorprüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
428 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

14.06.2016 B-Plan Nr. 175 „Nahversorgungsmarkt“ in Erftstadt-Köttingen Artenschutzrechtliche Vorprüfung Erstellt durch: Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ GLIEDERUNG 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen..............................3 2 Beschreibung des Plangebietes........................................................4 3 Untersuchungsrahmen ......................................................................5 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit ............................8 4.1 Säugetiere ..................................................................................................8 4.1.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................8 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9 4.2 Amphibien / Reptilien.................................................................................9 4.2.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9 4.3 Vorkommen Vögel......................................................................................9 4.3.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10 4.4 Schmetterlinge..........................................................................................10 4.4.1 Vorkommen im Plangebiet .................................................................................10 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10 5 Zusammenfassung und Ergebnis....................................................10 6 Literatur und Quellen .......................................................................11 ABBILDUNGEN Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens .....................................................................3 Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes…………………………..............4 Abb. 3: Fotos Planbereich……………………………………..…………………………..5 TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)....................6+7 2 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen Am nördlichen Ortseingang Köttingens ist die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes auf einer bisher als Intensivacker genutzten Fläche geplant. Hierfür wurde der Bebauungsplan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ aufgestellt. Der Markt ist als „nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² geplant. Die für den Markt vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Da der Baulastträger der L 163, der Landesbetrieb Straßen NRW, eine ortsdurchfahrtsfreie Anbindung des Marktes direkt an die Landesstraße fordert, ist diese in der Planung berücksichtigt; demnach ist etwa 50 m nördlich von der Straße „Notweg“ eine separate Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für die Ein- und Ausfahrt geplant. Die Planung soll durch massive Eingrünungsmaßnahmen des Vorhabens auch zu einer stadtbild- und landschaftsgerechteren Abrundung des nördlichen Ortsrandes von Köttingen beitragen. Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im Erftstädter Stadtgebiet Durch die Bebauungsplanung wird eine unmittelbar am Ortsrand angrenzende landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche in Anspruch genommen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten, beispielsweise der Feldlerche oder der Wachtel, als Lebensraum dienen könnte. Nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist der Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In der Folge ergibt sich für die Rechtmäßigkeit des B-Planverfahrens die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach § 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen. Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in den Umweltbericht zum Bebauungsplan ein. Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem IntKerpenretations-Leitfaden der EUKommission (2007). 3 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden des Plangebietes befindet sich angrenzend Wohnbebauung überwiegend in bis zu zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Im Norden und Westen grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen und Kierdorf an das Plangebiet. Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente nur spärlich vorhanden sind. Annähernd 95% des Plangebietes selbst sind ackerbaulich intensiv genutzt. Der intensive Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden spiegelt sich unter anderem in einer verarmten Ackerbegleitflora wider. Der etwa 1 m breite Feldrain am Notweg weist keine besonderen Strukturen auf, insbesondere aufgrund der beidseitig intensiven Nutzungen durch Landwirtschaft und Verkehr. Am etwa 3,50 m breiten Feldrain entlang der L163 ist das Arteninventar hinsichtlich der Gräser und Blütenpflanzen etwas reichhaltiger, als Lebens- oder Nahrungsraum für seltene Tierarten aber ebenso ungeeignet. Im Planbereich entlang der L163 stehen auf dem oben genannten Feldrain an der Landesstraße zwei etwa 10 Jahre alte Bergahorne als Straßenbäume. Diese bleiben voraussichtlich erhalten und können in die Planung zur Eingrünung entlang der L163 integriert werden. Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen (Luftbildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012) Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv genutzten Acker- und Straßenbegleitflächen statt. Durch das geplante Vorhaben wird das Plangebiet bzw. der vorhandene Acker nahezu vollständig versiegelt. Für den Gesamtbereich im Köttinger Norden stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar, weil weitere Freifläche im Landschaftsraum zwischen Kierdorf und Köttingen verloren geht und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch den vorhandenen Siedlungsrand technisch überprägt, so dass hier ein bereits vorbelasteter Raum in Anspruch genommen wird. 4 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Abb. 3: Blick auf das Plangebiet nach Nordosten zur Ville Abb. 4: Blick auf das Plangebiet im abgeernteten Zustand von der L163. Im Hintergrund Kläranlage Köttingen an der Erft Abb. 5: Blick nach Norden mit betroffenem Ackerschlag; weiter hinten die Gehölzkulisse entlang der A1 Abb. 6: Blick nach Südwesten über die betroffene Ackerfläche. Im Hintergrund die Industriehallen der May-Werke Planung Es ist die Errichtung eines Penny Marktes in diesem Areal beabsichtigt. Es soll ein Nahversorgungsmarkt mit Verkaufsfläche und einem vorgelagerten Café entstehen. Das derzeit als Acker genutzte Grundstück ist 6.490 m² groß und soll von der Peter-May-Straße über eine neue noch zu errichtende Straße erschlossen werden. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem B-Plan zu entnehmen. Der Parkplatz soll 91 Stellplätze bieten. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde die Anlieferung auf der Seite der neuen Erschließungsstraße angeordnet. Aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses mit der zuständigen Bezirksregierung Köln wird der Nahversorgermarkt als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² geplant. Mit der Realisierung des Vorhabens ist die Pflanzung einer nördlich angrenzenden Feldhecke als Ausgleichspflanzung verbunden. Sie soll die vorhandene Wohnbebauung und den geplanten Markt gegenüber der freien Landschaft abschirmen. Diese soll als flächiges Feldgehölz zu einer Größe von ca. 5.000 m² gepflanzt werden. Hiermit ergibt sich die Möglichkeit, die bisherige Situation eines nicht eingegrünten Ortsrandes durch eine ortsbild- und landschaftsgerechte Abrundung des Köttinger Siedlungsrandes am Übergang zur freien Landschaft erheblich zu verbessern. Für gehölzgebundene Arten und für Arten der Übergangsbereiche zwischen Gehölzen und Feldflur dürften sich hiermit ebenfalls erhebliche Verbesserungen der Lebensraumqualitäten gegenüber dem ist-Zustand ergeben. 5 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Abb. 5: Planung des Nahversorgungsmarktes inklusive Parkplätzen 3 Untersuchungsrahmen Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten. Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist. Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind. Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutz des § 44 BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007). Faunistische Kartierungen im Plangebiet Für das Plangebiet wurden Mitte Mai und Anfang Juni 2016 zwei Tagesbegehungen und eine Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. der Fledermausvorkommen durchgeführt. Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3 dargestellt. Planungsrelevante Arten des MTB 5106 (KKERPENEN) Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen) vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten. 6 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: LANUV) Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen / Nachweis im Plangebiet Säugetiere G G S S möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum Großer Abendsegler Art vorhanden G Wasserfledermaus Art vorhanden G Zwergfledermaus Art vorhanden G möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum Breitflügelfledermaus Braunes Langohr Feldhamster Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Amphibien Gelbbauchunke Kammmolch Kleiner Wasserfrosch Knoblauchkröte Kreuzkröte Springfrosch Wechselkröte Art vorhanden S Art vorhanden G kein Lebensraum kein Lebensraum Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G S U G U kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum Großer Wespenbock Art vorhanden S kein Lebensraum Käfer Schmetterlinge NachtkerzenSchwärmer Art vorhanden G kein Lebensraum Vögel Baumfalke Bienenfresser Braunkehlchen Eisvogel sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend U G S G- Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G U Gartenrotschwanz Grauammer Graureiher Grünspecht Habicht Kiebitz Kleinspecht Kornweihe sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast U↓ S G G G G G G Mehlschwalbe Mäusebussard Nachtigall sicher brütend sicher brütend sicher brütend G↓ G G möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum Nachweis angrenzend (nördlich), möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum Nachweis angrenzend, möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis beobachtet: Acker als Nahrungsgebiet kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Nachweis Nachweis angrenzend, Acker als Nahrungsgebiet Acker als mögliches Nahrungsgebiet kein Lebensraum 7 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Art Status Neuntöter Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrweihe Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzmilan Sperber Steinkauz Teichhuhn Teichrohrsänger Turmfalke Turteltaube Uferschwalbe Uhu Wachtel Wachtelkönig Waldkauz Waldohreule Wespenbussard Wiesenpieper Wiesenschafstelze Zwergtaucher 4 sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Erhaltungszustand in NRW (ATL) U U↓ G↓ U U S G U S G G G G G U↓ G U↑ U S G G U G↓ G G Vorkommen / Nachweis im Plangebiet kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum beobachtet: Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes: - „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben essentiell sind. Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot: - „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ 8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der heutigen Gestalt oder Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können. Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt. 4.1 Säugetiere 4.1.1 Vorkommen im Plangebiet Innerhalb des Messtischblattes 5106 Kerpen liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) wird aufgrund der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes (staufeucht; siehe Abb. 3) sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen werden gemieden. In Nordrhein-Westfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss). Die weiter nordwestlich des Plangebietes vorhandenen Gehölzränder entlang der Erft und der Autobahn werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Plangebiet selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist insbesondere entlang der Erft zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen aber nicht vor. Bei der Abendbegehung wurden keine Sichtnachweise oder Ultraschallnachweise mit Detektor von Fledermäusen im Planb´gebiet und im nahen Umfeld geführt werden. 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen, wie in 4.1.1 dargelegt, offensichtlich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die Gehölzbestände im weiteren Umfeld, die für Fledermäuse Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen können, sind von der Planung nicht betroffen. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen keine bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten während der Bauphase bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen. 4.2 Amphibien / Reptilien 4.2.1 Vorkommen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder Landlebensräume für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete Lebensräume für Kreuzund Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume befinden sich in der WaldSeen-Landschaft der Ville und in der Erftaue. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von Amphibienarten im Plangebiet ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen keine bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der fehlenden geeigneten Biotopvernetzung ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen. 9 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor. 4.3 Vorkommen Vögel 4.3.1 Vorkommen im Plangebiet Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde Mitte Mai und Anfang Juni 2016 mittels zwei Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden außer der Feldlerche (Brutvogel auf nördlich gelegenem Acker) und dem Turmfalken (Nahrungsgast) lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt: Amsel (Turdus merula): Brutverdacht in Gehölzstruktur um das vorhandene Versickerungsbecken (bleibt erhalten) Elster (Pica pica): Nahrungsgast auf der Ackerfläche Feldlerche (Alauda arvensis): 1 BP auf nördliche gelegener Ackerfläche 200m nördlich des Plangebietes Graureiher (Ardea cinerea): Nahrungsgast auf der Ackerfläche Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht im Gehölzbestand um Versickerungsbecken Kohlmeise (Parus major): Brutverdacht im östlich angrenzenden Gehölzbestand im Privatgarten Mehlschwalbe Nahrungsgast auf der Ackerfläche, Brutverdacht südlich (Gebäude im Gewerbegebiet) Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf der Ackerfläche Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Ackerfläche Turmfalke (Falco tinnunculus): Nahrungsgast Ackerfläche Zilpzalp (Phylloscopus collybita): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand im Privatgarten Streng geschützte Vogelarten wie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) oder der Mäusebussard (Buteo buteo) dürften allenfalls als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten sind im Gebiet in Ermangelung geeigneter Horstbäume ausgeschlossen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor. 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da im Plangebiet keine Fortpflanzung- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Bauvorhabens ergibt und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Dies gilt auch für die bestandsgefährdete Feldlerche. Sie gehört heute zu den wenigen Vogelarten, die noch auf intensiv genutzten Ackerflächen brüten können, wenngleich diese auch keine Optimalhabitate darstellen. Für diese Art kann ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische Betroffenheit als gering einzustufen ist. Eine gezielte Tötung oder Verletzung von Vogelarten wird im Rahmen der Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutsaison vermieden und eine Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Plangebiet vorkommenden Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation durch die Planungen ergeben. Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt 4.4 Schmetterlinge 4.4.1 Vorkommen im Plangebiet Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen. 10 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor. 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten. 5 Zusammenfassung und Ergebnis In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan 175 ‚Nahversorgungsmarkt’ wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt. Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Mai und Anfang Juni 2016) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Dies gilt auch für die nördlich des Plangebietes festgestellte, bestandsgefährdete Art der offenen Feldflur, die Feldlerche. Für diese Art kann ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische Betroffenheit durch den bau des Marktes bzw. der Pflanzung der Feldhecke als gering einzustufen ist. Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (Gehölze entlang der Wohnbebauung und in der Erftaue) noch genügend gleich geartete und besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national geschützten Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im B-Plangebiet und ihre Beeinträchtigung im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant. besonders nach § 44 besonders potenzielle Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplante großflächige Feldhecke (ca. 5.000m²) im Norden des geplanten Vorhabens ist mit einer erheblichen Verbesserung für Arten der Gehölz- und Waldlandschaften zu rechnen. Fazit: Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben. Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG durch den Bau des Nahversorgungsmarktes erfüllt. 11 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 175 Erftstadt-Köttingen „Nahversorgungsmarkt“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 6 Literatur und Quellen DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn. EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the habitats directive 92/43/EEC. Final version. FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF-Schr.R. 17, S. 307-324. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBFMitteilungen 1/05. SCHORCHT (2008): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. Ein Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. SÜDBECK ET. AL. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. I.A. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten. Radolfzell. WACHTER, LÜTTMANN, MÜLLER-PFANNENSTIEL (2004): Berücksichtigung von geschützten Arten bei Eingriffen in Natur und Landschaft, Natur und Landschaftsplanung, S. 371 ff. WINK, DIETZEN, GIESSING (2005): Die Vögel des Rheinlandes (Nordrhein). Ein Atlas der Brut- und Wintervogelverbreitung 1990 bis 2000. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36. I.A. GRO. Hrgb. NWO. 12 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt