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Beschlussvorlage (Artenschutzrechtl. Vorprüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

B-Plan Nr. 152 Erftstadt-Liblar, Brühler Straße Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP I) Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Holdamm 10 50374 Erftstadt Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung ................................................................................................ 3 1.1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung ................................................................. 3 1.2 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 3 1.3 Methodisches Vorgehen ........................................................................................ 5 1.4 Beschreibung der Vorhabenfläche ....................................................................... 5 2 Vorprüfung — Stufe I der Artenschutzprüfung...................................... 6 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten ........................... 7 2.2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen ............ 8 2.3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ......................................................... 9 2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ................................. 9 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 Amphibien ............................................................................................................. .9 Reptilien .............................................................................................................. 10 Schmetterlinge ..................................................................................................... 10 Säugetiere............................................................................................................. 10 Vögel..................................................................................................................... 11 2.5 Einschätzung der Betroffenheit .......................................................................... 12 3 Zusammenfassung und Ergebnis………………………………………..12 4 Literatur und Quellen ............................................................................. 13 Anhang: Protokoll der Artenschutzprüfung …………………………………….14 2 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ 1 Einführung 1.1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung Das Plangebiet des BP Nr. 152 „Brühler Straße“ befindet sich in der nordöstlichen Ortslage von Erftstadt-Liblar zwischen Carl-Schurz-Straße im Norden, Max-Planck-Straße im Osten und Brühler Straße im Süden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und westlich der Max-Planck-Straße geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren. Angedacht ist auch ein Zentrum für Altenwohnen sowie ein Mehrfamilienhaus. Abb. 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: uvo.nrw.de) In der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP). Dieses Erfordernis resultiert aus den unmittelbar geltenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren findet die Gemeinsame Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) Anwendung. Artenschutzbericht Ablauf und Inhalte der durchzuführenden Artenschutzprüfung orientieren sich an den Ausführungen dieser Gemeinsamen Handlungsempfehlung. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die zur Beurteilung erforderlichen artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte dar. 1.2 Rechtliche Grundlagen Dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa und insbesondere der Bewahrung und langfristigen Sicherung bestimmter Arten und Lebensräume dienen auf europäischer Ebene die Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL). Die diesbezüglich bestehenden artenschutzrelevanten Bestimmungen sind sowohl auf den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhangs IV FFH-RL wie auch alle europäischen Vogelarten nach Anhang I und des Artikel 4 Abs. 2 der V-RL. 3 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes (Quelle: uvo.nrw.de) Schon vor der Neuregelung des Naturschutz- und Landschaftspflegerechtes auf Bundesebene und Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 wurden die europäischen Artenschutzbestimmungen der beiden genannten Richtlinien in nationales Recht übertragen. Diesbezüglich sind aktuell die unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG zu beachten. Bei den im § 44 Abs. 1 BNatSchG benannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot) sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Im Zusammenhang mit zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft definiert der Gesetzgeber gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 4 BNatSchG folgende Regelung: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. (siehe Gemeinsame Handlungsempfehlung, Kap. 1.2) Die Verletzung von Verboten lässt sich auch durch klassische Vermeidungsmaßnahmen wie auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindern. 4 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ 1.3 Methodisches Vorgehen Die Grundlage für die Bewertung bilden drei Geländebegehungen (Mitte Juni, Mitte August sowie Mitte Oktober 2015). Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich und die engeren Randbereiche des B-Plans. Es wurden Tierartengruppen ausgewählt, die durch das geplante Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten und näher betrachtet werden müssen. Darüber hinaus wurde die potenziell vorhandene Fauna anhand von Literaturdaten sowie eigenen Erfahrungen der Kartierung ähnlicher Biotope ermittelt. Anhand der Biotopstrukturen (in diesem Fall überwiegend Gebäude), ihrer Vernetzung und des Bewuchses wurden Rückschlüsse auf die potenziell vorkommende Fauna gezogen. Es werden nicht alle Tiergruppen betrachtet, sondern vor allem die auf entsprechenden Flächen vorkommenden geschützten und gefährdeten Artengruppen. Hinsichtlich der übrigen nicht planungsrelevanten Arten, bei denen es sich in der Regel um Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit handelt, geht das LANUV nicht von der Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung aus. In der Gemeinsamen Handlungsempfehlung wird allerdings weiter ausgeführt: Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. Die Berücksichtigung der nicht planungsrelevanten Arten ist Inhalt des jeweiligen Planungs- oder Zulassungsverfahrens. Die Abarbeitung der Artenschutzprüfung erfolgt in drei Stufen: Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Altemativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Das Ausnahmeverfahren kommt in Frage, wenn in Stufe II ein Verstoß konstatiert wird. 1.4 Beschreibung der Vorhabenfläche Derzeit werden die Flächen im Süden überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt. Der Betrieb des hier ansässigen Holzhandels wurde Ende 2015 eingestellt. Des Weiteren befinden sich hier drei Wohnhäuser, die Bestandsschutz genießen und vorerst von den Planungen nicht betroffen sind. Im nördlichen sowie westlichen Teil des Plangebiets befindet sich der ehemalige Betriebshof der Firma Zervos. Das Areal wurde ehemals als Teilfläche für eine große Betriebsstätte eines Eisenbahnausbesserungswerks der Westdeutschen Maschinenfabrik genutzt. Hier wurden Lokomotiven und Waggons mehrerer Kleinbahnen repariert und ausgebessert. Danach wurde der Bereich als Betriebsgelände des Hoch- und Tiefbauunternehmens Zervos genutzt. Der Betrieb auf dieser Fläche wurde bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Die noch vorhandenen Schuppen und Hallen werden als Fahrzeugunterstände und Lagermöglichkeit genutzt. Ein Teil des Gebäudebestandes wurde bereits vor einigen Jahren abgerissen, hier befinden sich asphaltierte Fläche, gepflasterte Bereiche und zum Teil mit Gräsern und Kräutern bewachsene Areale. Diese offenen Flächen, auf denen sich tlw. ehemals Gebäude befunden haben, sind als Industriebrachen einzustufen. Im östlichen Teil des Plangebietes, auf der in städtischem Besitz befindlichen Fläche ist derzeit das Erlebnisrestaurant „Ville-Express“ ansässig, dessen Betrieb ebenfalls Ende 2015 auslief. Dieses Areal ist durch ausrangierte Bahnwaggons, in der sich ein Restaurant befand, nebst alter Dampflokomotive und zahlreichen PkwOldtimern bzw. Schrottablagerungen geprägt. Neben Scherrasenbereichen ist der Untergrund überwiegend durch gepflasterte Flächen und Plattenwegen versiegelt. Eine weitere Nutzung der Fläche für Gastronomie oder ähnliches ist nicht beabsichtigt. Im Folgenden wird eine Übersicht über die verschiedenen Teilbereiche bzw. Lebensräume im Plangebiet mittels einer Fotoserie (erstellt im Februar 2016) gegeben: 5 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Abb. 3: Lagerhaus auf Zervos-Gelände Abb. 4: offener Unterstand auf ZervosGelände Abb. 5: eingeschossiges, ehemaliges Wohngebäude auf Zervos-Gelände Abb. 6: moderne Lagerhallen auf Preiter-Gelände Abb. 7: offene Werkhallen auf PreiterGelände Abb. 8: Dachgiebel einer Lagerhalle auf Preiter-Gelände Abb. 9: Industriebrachfläche im zentralen Bereich des Zervos-Geländes Abb. 10: Industriebrachfläche im südlichen Bereich des Zervos-Geländes Abb. 11: Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Zervos-Geländes Abb. 12: Abstell- und Lagerfläche im südöstlichen Bereich Ville-Express Abb. 13: Abstell- und Lagerfläche im mittleren Teil des Ville-Express Abb. 14: Gehölzriegel zwischen VilleExpress und Zervos-Gelände 2 Vorprüfung — Stufe 1 der Artenschutzprüfung Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten Vorhabens voraus. Wie in Kapitel 1.3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so genannten planungsrelevanten Arten. Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", welches quadrantenweise eine Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt. 6 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 — Kerpen die Bezugsgröße. Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen wurde das FIS „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung" ausgewertet. Aufschluss über die Habitateignung der (Vegetations-)Strukturen ergaben drei Begehungen des Geländes Mitte Juni, Ende August sowie Mitte Oktober 2015. Eine Beurteilung sonstiger planungsrelevanter Arten erfolgte durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer „worst-caseBetrachtung" vorgegangen. Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist. 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 (Kerpen) Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen) vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten. Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: Internetseite LANUV 2015) und Bemerkungen, die für das Plangebiet BP Nr. 152 „Brühler Straße“ gelten Art Status Erhaltungszustand in NRW Bemerkungen / (potenzielles) Vorkommen im Plangebiet Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G kein Nachweis, mögl. Lebensraum, potenzielle Ruhequartiere Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden U kein Nachweis Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G kein Nachweis, mögl. Lebensraum, potenzielle Ruhequartiere Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G kein Nachweis Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus Art vorhanden G kein Nachweis Cricetus cricetus Feldhamster Art vorhanden S kein Lebensraum Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G↓ kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum Accipiter nisus Sperber sicher brütend G kein Nachweis Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U↓ kein Nachweis Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G kein Lebensraum Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend S kein Lebensraum Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend U kein Nachweis Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G kein Nachweis Asio otus Waldohreule sicher brütend U kein Nachweis Athene noctua Steinkauz sicher brütend G↓ kein Nachweis Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U kein Lebensraum Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U kein Nachweis Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend U↓ kein Nachweis Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U kein Brutnachweis, Nahrungsraum Brache Vögel 7 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Art Status Erhaltungszustand in NRW Bemerkungen / (potenzielles) Vorkommen im Plangebiet kein Nachweis Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend G Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend U kein Nachweis Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S kein Lebensraum Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U kein Nachweis Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Überflug, mögl. Nahrungsraum Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend U kein Lebensraum Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G kein Nachweis, mögl. Lebensraum Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U↓ kein Lebensraum Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend S kein Nachweis Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U kein Nachweis Phalacrocorax carbo Kormoran sicher brütend G kein Lebensraum Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger sicher brütend U kein Nachweis Picus canus Grauspecht sicher brütend S kein Nachweis Rallus aquaticus Wasserralle sicher brütend U kein Lebensraum Scolopax rusticola Waldschnepfe sicher brütend G kein Lebensraum Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend S kein Nachweis Strix aluco Waldkauz sicher brütend G kein Nachweis, mögl. Lebensraum Tyto alba Schleiereule sicher brütend G kein Nachweis, mögl. Lebensraum, potenzielle Niststätten Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend U↓ kein Lebensraum Amphibien Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U kein Nachweis, potenz. Landlebensraum Bufo viridis Wechselkröte Art vorhanden U kein Nachweis, potenz. Landlebensraum Rana dalmatina Springfrosch Art vorhanden G kein Nachweis, potenz. Landlebensraum Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G kein Nachweis, potenz. Landlebensraum Zauneidechse Art vorhanden G kein Nachweis, mögl. Lebensraum, potenzielle Eiablagehabitate Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden G kein Nachweis, keine Wirtspflanzen Reptilien Lacerta agilis Schmetterlinge Proserpinus proserpina 2.2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen Die Beschreibung des Vorhabens erfolgt mit dem Ziel, daraus die auf geschützte Arten möglicherweise wirkenden Faktoren ableiten zu können. Deshalb werden vor allem die raumwirksamen Inhalte des städtebaulichen Vorhabens herausgestellt und betrachtet. Das Plangebiet wird für die zukünftige Bebauung – bis auf die derzeit bewohnten Häuser, die Bestandsschutz genießen - komplett geräumt, so dass alle derzeitigen Strukturen, wie alte Gebäude, Brachflächen und Gehölze wegfallen. Dies kann den Verlust von Lebensräumen planungsrelevanter Arten bewirken. Nachfolgend werden insbesondere folgende Wirkfaktoren betrachtet: Verlust von Einzel- und Zwischenquartieren für Fledermäuse durch die Entfernung von Gebäuden • Verlust von Brutplätzen (Gebäudebrüter) durch die Entfernung von Gebäuden • Verlust von Lebens- und Nahrungsraum bzw. Brutplätzen durch die Überbauung von Industriebrachen • 8 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ 2.3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung des Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für planungsrelevante Arten haben kann. In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2.2 beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist. Hierfür wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitat- und Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt. Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe im Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher untersucht. Die Gründe für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt. Im Gegenzug wird im Falle einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten eine vertiefende Prüfung (Stufe II) durchgeführt. 2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde in drei Begehungen erfasst und beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie die Lage und Größe der Fläche sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet. Zwei Begehungen fanden am Tage statt, eine bei Dämmerung bzw. einbrechender Dunkelheit. Bei den Begehungen wurden sämtliche Gebäude von außen und dort, wo Öffnungen vorhanden waren, auch von innen begutachtet und systematisch auf Spuren und Funde von Vögeln und Fledermäusen untersucht. Außerdem wurden alle Außenwände auf potenzielle Verstecke, Nester und mögliche Spuren hin inspiziert. Ziel der Begehungen war es, auszuschließen, dass sich an oder in den Gebäuden dauerhafte Lebensstätten planungsrelevanter Arten befinden, oder dass diese Tiere bzw. deren Entwicklungsformen vorhabenbedingt betroffen sind, bzw. sein könnten. Im Blickpunkt stehen hierbei vor allem Vorkommen und Lebensstätten von „Gebäude bewohnenden Arten", insbesondere Vögel und Fledermäuse. Zudem wurde der Außenbereich (versiegelte Flächen, Gras- und Krautfluren, Offenbodenbereiche, Ablagerungen) auf Vorkommen oder geeignete Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und andere besonders geschützte Arten hin überprüft. Bei den Kontrollen wurden insbesondere untersucht: Gebäude: • Dach- (Attika) und Mauervorsprünge • Mauernischen und -risse • Dacheindeckungen • Verkleidungen Außenbereiche: • • Industriebrachfläche (Stein- und Totholzhaufen, versiegelte Flächen, Gras- und Krautfluren, Offenbodenbereiche) Gehölzbereiche (Bäume, Sträucher) Die Kontrollen wurden im Juni, August und Oktober 2015 durchgeführt. An den drei Begehungsterminen herrschten gute Witterungs- und Lichtverhältnisse, so dass nicht nur eine gute Einsicht aller Außenbereiche möglich war, sondern auch die Innenräume relativ gut belichtet waren. Ergänzend standen eine starke Taschenlampe für die Ausleuchtung Ecken, Schächten und Nischen sowie ein lichtstarkes Fernglas zur Beobachtung von Teilbereichen zur Verfügung. Maßgebliche bzw. charakteristische Teile der Gebäude bzw. der Außenbereiche wurden durch Fotografien dokumentiert. 2.4.1 Amphibien Für den Quadranten 4 des Messtischblatts 5106 — Kerpen sind die Arten Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch und Kammmolch gemeldet. Für keine der genannten Arten sind geeignete Lebensräume (Fortpflanzungsgewässer und Landlebensräume) im Bereich der Gebäude und der Außenbereiche vorhanden. ► Eine vertiefende Prüfung für diese Amphibienarten ist nicht erforderlich. 9 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ 2.4.2 Reptilien Im Quadranten des Messtischblatts ist das Vorkommen der Zauneidechse bekannt. Die vorliegenden Habitatstrukturen im Vorhabengebiet sind aber als Lebensraum für diese Art wenig geeignet. ► Eine vertiefende Prüfung für die Zauneidechse ist nicht erforderlich. 2.4.3 Schmetterlinge Für den Quadranten des Messtischblatts ist ein Vorkommen des Nachtkerzen-Schwärmers aufgeführt. Geeignete Lebensräume mit zur Eiablage notwenigen Pflanzen sind im Vorhabengebiet nicht ausgebildet. ► Eine vertiefende Prüfung für diese Schmetterlingsart ist nicht erforderlich. 2.4.4 Säugetiere Im Quadranten des Messtischblatts sind die Fledermausarten Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus gemeldet. Die Wasserfledermaus lebt als typische Waldfledermaus in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil. Sowohl Sommerquartiere als auch Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Baumhöhlen. Die Männchen suchen tagsüber Baumquartiere, Bachverrohrungen, Tunnel oder Stollen auf. Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskeller. Die Fransenfledermaus lebt in Laubwäldern und sucht zur Jagd strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern auf. Die Wochenstuben befinden sich in Baumquartieren sowie Nistkästen. Zum Teil werden auch Dachstühle und Viehställe genutzt. Bei der Fransenfledermaus handelt es sich um einen typischen Felsüberwinterer. Sie nutzt Spaltenquartiere in Brunnen, Eiskellern, Stollen und Höhlen. Der Große Abendsegler ist eine „typische Waldart" und bezieht seine Sommer- und Winterquartiere vor allem in Baumhöhlen von Wäldern und Parklandschaften. Nur selten werden Spaltenquartiere an Gebäuden, Felsen oder Brücken als Winterquartiere genutzt. Seine Jagdgebiete befinden sich in offenen Lebensräumen über Wasserflächen, Waldgebieten oder landwirtschaftlich genutzten Flächen. Fazit: Das Vorhabengebiet bietet Wasser- und Fransenfledermaus sowie Großer Abendsegler keine geeigneten Quartiere. Die Gehölze im Plangebiet weisen aufgrund ihres Alters und des Fehlens von Starkästen keine Eignung als Baumquartiere auf. Die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) sind zu weit geöffnet und daher zu stark durch Zugluft beeinträchtigt, wohingegen die geschlossenen Gebäude keine Einflugöffnungen oder geeignete Versteckmöglichkeiten an der Außenhaut bieten. Die Freiflächen weisen keine besonders gute Eignung als Nahrungsareal auf. ► Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht erforderlich. Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus. Die Art lebt in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil. Zur Jagd sucht sie geschlossene Waldgebiete, seltener auch Grünlandbereiche auf. Die Wochenstuben sind auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden zu finden, wobei die Standorte störungsfrei und ohne Zugluft sein müssen. Die Männchen suchen ebenfalls Dachböden, aber auch Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen auf. Die Winterquartiere des großen Mausohrs befinden sich in Höhlen, Stollen, Eiskellern oder vergleichbaren Lokalitäten. Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus, welche in der strukturierten Landschaft mit hohem Wald- und Gewässeranteil zu finden ist. Insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern werden bevorzugt aufgesucht. Als Sommer-und Paarungsquartiere dienen meist Spaltenverstecke an Bäumen. Daneben werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln und seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere genutzt. Als Winterquartiere werden überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden aufgesucht. Die Winterquartiere der Art liegen hauptsächlich außerhalb von NRW. Die Zwergfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus. Sie kommt in strukturierten Landschaften unter anderem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vor. Sie bezieht als Sommerquartiere und 10 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Wochenstuben fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden. Als Winterquartiere werden Gebäude, aber auch natürliche Spalten in Felsen genutzt. Neben Gewässer, Kleingehölze und lockere Laub- und Mischwäldern werden innerhalb von Siedlungsbereichen auch parkartige Gehölzbestände und Straßenlaternen als Jagdhabitate aufgesucht. Fazit: Da es durch das Vorhaben zum Verlust von diversen Gebäuden kommt, ist grundsätzlich ein Verlust von Quartieren für die aufgeführten Fledermäuse möglich. Die im Vorhabengebiet vorhandenen Gebäude weisen jedoch insgesamt keine besondere Eignung als Quartiere auf, denn die geschlossenen Gebäude (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus) weisen von außen keine Risse und Spalten auf, die als Quartiere dienen könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes ermöglichen. Dahingegen sind die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) zu weit geöffnet und daher zu stark durch Zugluft beeinträchtigt Bei der Begehung und Kontrolle der Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere festgestellt werden. Zudem waren keine Spuren einer Nutzung (Kratzspuren, Kot- und Urinspuren, Nahrungsüberreste in Form von Insektenflügeln etc.) erkennbar. Die regelmäßige Nutzung der Gebäude durch den Menschen (Betrieb des Holzhandels, Nutzung von Lager- und Unterstellmöglichkeiten, noch vorhandene Wohnnutzung) stellt zudem ein sehr hohes Störpotenzial dar. Das Vorhabengebiet stellt zudem für die aufgeführten Fledermausarten kein besonders geeignetes Jagdhabitat dar. ►Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht erforderlich. 2 . 4. 5 Vö gel Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurden mittels zwei Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt: ● Amsel (Turdus merula): Brutverdacht Gehölze entlang der südlichen Grenze (bleiben erhalten) ● Bachstelze (Motacilla alba): Nahrungsgast auf den Brachflächen ● Buchfink (Fringilla coelebs): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand (Villewald) ● Elster (Pica pica): Nest in Gehölzstruktur zwischen Zervos-Gelände und Ville-Express ● Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros): Nahrungsgast auf den Brachflächen ● Haussperling (Passer domesticus): Nahrungsgast auf den Brachflächen ● Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht in Gehölzstruktur zwischen Zervos-Gelände und Ville-Express ● Kohlmeise (Parus major): Brut im angrenzenden Gehölzbestand ● Mehlschwalbe (Delichon urbica): Nahrungsgast auf den Bracheflächen ● Ringeltaube (Columba palumbus): Nest in Gehölzen entlang der südlichen Grenze (bleiben erhalten) ● Rotkehlchen (Erithacus rubecula): Brutverdacht Gehölze entlang der südlichen Grenze (bleiben erhalten) ● Star (Sturnus vulgaris): Nahrungsgast Brachflächen ● Turmfalke (Falco tinnunculus): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung des betroffenen Areals Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung (auch aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen) ausgeschlossen. Im Vorhabengebiet ist ein Vorkommen vieler planungsrelevante Vögel aufgrund der ausgebildeten Biotopstruktur auszuschließen. Grundsätzlich besteht keine Eignung für Arten, die ausschließlich in Wäldern, Feldgehölzen, Feuchtgebieten, offenen Kulturlandschaften oder an Flüssen, Bächen oder Seen auftreten. Ein Vorkommen der Arten Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper, Graureiher, Waldohreule, Steinkauz, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck, Mittelspecht, Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Kormoran, Waldlaubsänger, Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz und Kiebitz kann daher für das Vorhabengebiet ausgeschlossen werden. Auch für die Greifvogelarten Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke bietet das Vorhabengebiet keine geeigneten Brutplätze. Die Arten können das Vorhabengebiet im Zuge von Jagdflügen überfliegen (Turmfalke wurde beobachtet). Eine erhebliche Beeinträchtigung, Störung oder Gefährdung ergibt sich durch die geplanten Nutzungsänderungen nicht. 11 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Die Schleiereule ist ein Gebäudebrüter und nutzt störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden. Im Bereich des Vorhabens sind keine geeigneten Neststandorte für die Eulenarten vorhanden. Die vorhandenen Gebäude sind entweder zu offen und lichtdurchflutet (Schuppen, Unterstände) oder sie bieten keine Zugänge (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus). Für Schleiereulen, welche potenziell im weiteren Umfeld des Vorhabens brüten, ergibt sich durch die Nutzungsänderung ebenfalls keine Beeinträchtigung, Störung oder Gefährdung. Für das Messtischblatt sind die in bzw. an Gebäude brütenden Arten Mehl- und Rauchschwalbe bekannt. Typische Brutplätze befinden sich an frei stehenden, großen und mehrstöckigen Einzelgebäude in Dörfern und Städten bzw. in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) in ländlichen Siedlungsbereichen. Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude weisen potenziell gut geeignete Neststandorte für die Mehlschwalbe auf. Bei der Begehung des Vorhabengebiets konnte jedoch kein Vorkommen der beiden Schwalbenarten, deren Nester noch Spuren einer früheren Nutzung festgestellt werden. Daher kann eine vorhabenbedingte Betroffenheit der beiden Arten ausgeschlossen werden. ►Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich. 2.5 Einschätzung der Betroffenheit Aus der Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Vorhabengebiets resultiert, dass bei allen, der für den Quadranten bekannten planungsrelevanten Arten entweder aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate oder zu starker Beeinträchtigungen oder dass kein Nachweis geführt werden konnte, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch die Umsetzung des Vorhabens aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In der Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der Gehölze, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell betroffenen Arten (z. B. bei den Gebüschbrütern) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B. Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und Aufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nur vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig. 3 Zusammenfassung und Ergebnis Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 „Brühler Straße“ in Erftstadt-Liblar soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nördlich der Brühler Straße und westlich der Max-Planck-Straße geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, insbesondere durch den notwendigen Abriss mehrerer gewerblich genutzter Hallen und offener Gebäude ausgelöst werden. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere (insbes. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt. Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Juni, Mitte August und Mitte Oktober 2015) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Da es durch das Vorhaben zum Verlust von diversen Gebäuden kommt, ist grundsätzlich ein Verlust von Quartieren für Fledermäuse und Greifvögel, insbesondere Eulenarten, möglich. Die im Vorhabengebiet vorhandenen Gebäude weisen jedoch insgesamt keine besondere Eignung als Quartiere auf, denn die geschlossenen Gebäude (Garagen, Lagerhäuser, ehem. Wohnhaus) weisen von außen keine Risse und Spalten auf, die als Quartiere dienen könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes 12 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ ermöglichen. Dahingegen sind die offenen Gebäude (Schuppen, Unterstände) zu weit geöffnet und daher zu stark lichtdurchflutet bzw. durch Zugluft beeinträchtigt. Bei der Begehung und Kontrolle der Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Dies trifft auch für die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen, die überwiegend als Industriebrachen einzuordnen sind, zu. Der Vorhabenbereich und die benachbarten Gehölzbestände sind zudem allseitig durch anthropogene Störungen vorbelastet (Betrieb des Holzhandels, Nutzung von Lager- und Unterstellmöglichkeiten, noch vorhandene Wohnnutzung), dass eine Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in sehr geringem Maße vorhanden ist. Fazit: Den geplanten Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 152 „Brühler Straße“ stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht entgegen. 4 Literatur BOYE, DIETZ & WEBER (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (HRSG.). BfNSchriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag. Münster. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt. Heft 70 (1), Bonn. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.): Geographische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg 1978 DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe Angewandte Landschaftsökologie", Heft 20, Bonn. FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. — In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. - LÖBF-Schr.R. 17, S. 307324. KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. 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MEINIG, BOYE, HUTTERER (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 115153. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zu Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd. Erl. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW, MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR-UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf. SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Lurche — Amphibia — in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Kriechtiere — Reptilia — in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010. Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen SÜDBECK, BAUER, BOSCHERT, BOYE, KNIEF (2007): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S. 159-227. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. SIMON, HÜTTENBÜGEL & SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 76. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. 13 Artenschutzprüfung zum BP Nr. 152, Erftstadt-Liblar, “Brühler Straße“ Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll A. Antragsteller Angaben zum Plan/Vorhaben Allgemeine Angaben Planvorhaben (Bezeichnung) B-Plan Nr. 152 Erftstadt-Liblar, Brühler Straße Stadt Erftstadt und Plan-Vorhabenträger (Name) private Träger Antragstellung (Datum) Das Plangebiet des BP Nr. 152 „Brühler Straße“ befindet sich in der nordöstlichen Ortslage von ErftstadtLiblar zwischen Carl-Schurz-Straße im Norden, Max-Planck-Straße im Osten und Brühler Straße im Süden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 152 soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im o. g. Areal geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, den Bereich zu erschließen und auf Grundlage der Gesamtkonzeption eine Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum / Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden können? ja X nein ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlage ,Art-für-Art-Protokolle) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe 1 „ja": Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des PlansNorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Amphibien: Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch, Kammmolch Reptilien: Zauneidechse Schmetterlinge: Nachtkerzen-Schwärmer Säugetiere: Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Feldhamster Vögel: Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper, Graureiher, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Mittelspecht, Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Kormoran, Waldlaubsänger, Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz Stufe III: Nur wenn Frage in Stufe II „ja": ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang1V-Arten günstig bleiben? ja nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 14