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Beschlussvorlage (Wertungstabelle B)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
359 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

1 Wertungstabelle B Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar, Brühler Straße Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB (heute teilweise größerer Geltungsbereich) Ldf. Nr. 1. Absender Datum Posteingang Bezirksregierung Düs- 03.02.2016 seldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst /KBD) / Luftbildauswertung Kurzinhalt der Stellungnahme Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Beachten Sie in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Art und Umfang der Berücksichtigung Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Hinweis auf dem Bebauungsplan, der nur auf erforderliche Untersuchungen bei erheblichen mechanischen Belastungen hinweist, wird entsprechend ergänzt. Die Anträge auf Überprüfung von Kampfmitteln sind dann vor Baubeginn zu stellen. 2 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Teile der beantragten Fläche sind bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses wird auf die Stellungnahme 22.5-35362020-225/12 vom 09.11.2012 verwiesen. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. 2. Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland 23.02.2016 Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auf- Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. trag und für die RWE Deutschland AG. Eine entsprechende Stationsfläche ist in der Wie bereits mit Schreiben vom 12. November Gebietsmitte festgesetzt. 2012 mitgeteilt, wird die Ausweisung einer Stationsfläche in der Größe von 2,5 m x 5,5 m zu Sicherung der allgemeinen Stromversorgung gewünscht. Erftverband Abteilung Recht Bergheim 24.03.2016 Keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Kenntnisnahme. Sicht, wenn die Stellungnahme vom 22.11.2012 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Stellungnahme vom 22.12.2012 Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplanes durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. In den Verfahrensunterlagen wird auf die Auswirkungen des Braunkohlentagebaus hingewiesen. 53881 Euskirchen 3. Zur Verringerung eines starken Oberflächenab- In den textlichen Festsetzungen werden Boflusses - und damit auch zur Entlastung der denbefestigungen auf das unbedingt notwendi- 3 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Kanalisation - wird empfohlen, in Wohngebieten die Bodenversiegelung stark einzuschränken und versickerungsfördernde Maßnahmen zuzulassen. Dabei haben sich u.a.  offenfugige Pflasterung auf Wegeflächen,  Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen),  Sammlung zur Nutzung (z. B. Freianlagenbzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc.) bewährt. Da die EG-Wasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands“ der Gewässer fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Art und Umfang der Berücksichtigung ge Maß beschränkt. Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Zudem wird die Empfehlung ausgesprochen, das Niederschlagswasser zu nutzen. Der Bebauungsplan Nr. 152 „Brühler Straße“ wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB durchgeführt, da das Gebiet bereits baulich genutzt war. Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung und damit Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 4 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig. 4. Bezirksregierung Arns- 14.03.2016/ berg 28.11.2012 44025 Dortmund Die Planmaßnahme befindet sich über dem auf Der Stellungnahme wird gefolgt. Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Gracht“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, Auf die möglichen bergbaulichen Ein- bzw. inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Con- Auswirkungen wird hingewiesen. cordia II“. Eigentümerinnen des Bergwerksfeldes „Gracht“ sind zu 1/3 Frau Josephine Leila Helen Wolff- Metternich, und zu 2/3 Frau Monika Prinzessin zu Sayn-Wittgenstein in Köln, c/o Sayn-Wittgenstein’sche Hauptverwaltung, Postfach 1170, 51519 Odenthal. Sowohl Frau WolffMetternich als auch die letzte Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Concordia II“ sind nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Jedoch ist der Vorhabenbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Be- 5 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme richt 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Daher sollte folgendes berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden- Art und Umfang der Berücksichtigung 6 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch Frau Monika Prinzessin zu Sayn-Wittgenstein als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 5. Rhein-Erft-Kreis 25.02.2016 Kreisplanung Grundsätzlich bestehen seitens der Kreisplanung keine Bedenken gegen die Bauleitplanung. Für die vorgesehene Bebauung zwischen der Carl-Schurz-Straße und Brühler Straße sollen Teile des im Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd" festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 'Waldseengebiet Ville' in Anspruch genommen werden. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In der 8. Sitzung des Kreistages am 25.02.2016 wurde dem Antrag der Stadt Erftstadt auf Rücknahme des Widerspruchs gegen eine im Landschaftsschutz liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 „Brühler Straße" entsprochen, der Widerspruch gern. § 7 BauGB und § 29 (4) LG NRW gegen den Bebauungsplan Nr. 152 der Stadt Erftstadt wurde zurückDaher wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises genommen. Widerspruch gegen die o.g. Planung eingelegt, die o.g. Planung wurde dem Landschaftsbeirat zur Beratung vorgelegt. 7 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 17.11.2015 keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht gemacht. Auch der Ausschuss für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie hat am 18.02.2016 die Beschlussempfehlung abgegeben, dass der Widerspruch gegen eine im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 zurückgenommen wird. Sobald der Kreistag in seiner Sitzung am 25.02.2016 - wie von der Stadt Erftstadt mit Datum vom 20.10.2015 beantragt seinen Widerspruch gegen die im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 zurückgenommen hat, wird die Stadt Erftstadt seitens des Rhein-Erft- Kreises darüber in Kenntnis gesetzt. Naturschutz und Landschaftspflege: Keine grundsätzlichen Bedenken. Landschaftsschutz Der südliche Abschnitt des geplanten Fuß- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. /Radweges befindet sich nach den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" Ein entsprechendes Befreiungsverfahren wird innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 vor Realisierung vorbereitet. „Waldseengebiet Ville". Für die Realisierung dieses Abschnittes ist daher ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren erforderlich. Soweit eine den Gehölzbestand schonende Realisierungsvariante abgestimmt werden kann 8 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung und der Landschaftsbeirat nicht widerspricht, beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde eine Befreiung von den Verbotsvorschriften für das Vorhaben zu erteilen. Artenschutz Für die Realisierung des Bebauungsplans müssen mehrere gewerblich genutzte Gebäude und Hallen abgerissen werden. Beim Abriss von Gebäuden ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § § 4 4 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, wonach - die Tötung, Verletzung, Zerstörung oder sonstige Beschädigung wild lebender Tiere besonders geschützter Arten, ihres Nachwuchses und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie - die erhebliche Störung wild lebender Tiere der europaweit streng geschützten Arten gern. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL, Anhang-IV, in diesem Einzelfall insbesondere alle Fledermausarten) und der europäischen Vogelarten (planungsrelevante Arten) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderzeiten, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art zur Folge hat, verboten sind. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP 1) durch eine fachkundige Person durchgeführt. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben. Jedoch ist in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises vor Abriss der noch bestehenden Gebäude am jeweiligen Gebäude eine gesonderte Prüfung durchzuführen, um artenschutzrechtliche Konflikte (bspw. durch Neu- oder Wiederbesiedlung besonders geschützter Arten) zu vermeiden. Eine Zerstörung belegter Nester und somit einem ggf. eintretenden Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögeln und Eiern in ihren Nestern, ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten entgegenzuwirken. 9 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung daher vor den vorbereitenden Arbeiten zum Abriss, wie z.B. der Beseitigung der Dämmung oder der Beseitigung der Dachinnenverkleidung oder vor sonstigen Aufräumarbeiten, die in potentielle Lebensstätten geschützter Tiere eingreifen können, in einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung die abzureißenden Gebäude auf Lebensräume (Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) für geschützte heimische Tiere zu untersuchen. Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe 2) von artenschutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich. Anhand der Ergebnisse der vertieften Prüfung wird die untere Landschaftsbehörde festsetzen, ob und welche Maßnahmen für einen weiterhin günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten Arten erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind dann im Bebauungsplanverfahren festzusetzen und entsprechende Nebenbestimmungen in die Abriss- und Baugenehmigungen aufzunehmen. Wasserwirtschaft Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist erforderlich: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Auf die geplante Wasserschutzzone wird in den Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvor- Verfahrensunterlagen hingewiesen. 10 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung haben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim Da es sich um die Wiedernutzbarmachung beliegt. reits bebauter Flächen handelt, muss Niederschlagswasser nicht nach § 51a LandeswasAufgrund der gewerblichen Vornutzung des sergesetz (LWG) versickert werden. Die EntPlangebietes wird darauf hingewiesen, dass wässerung soll zur Brühler Straße erfolgen. eine Versickerung von Niederschlagswasser generell nur auf Flächen zulässig ist, die sich nicht im Einflussbereich von möglichen Auffüllungen/Ablagerungen/Verunreinigungen befinden. Die Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebietes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Sofern eine Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen ist, ist im Rahmen des Verfahrens ein Bodengutachten sowie eine Gefährdungsabschätzung vorzunehmen und dem Rhein-Erft-Kreis vorzulegen. Für die Versickerung ist beim Rhein-Erft-Kreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein- Erft-Kreis zu beantragen. Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone IIIB nur eingeschränkt zulässig. Details Auf die Genehmigungspflicht beim Einbau von Recyclingbaustoffen wird bereits in den Verfahrensunterlagen hingewiesen. Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag (gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird falls erforderlich gestellt. 11 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen. Bodenschutz Die von der Aufstellung betroffene Fläche wur- Die Stellungnahme wird berücksichtigt. de bzw. wird zu einem großen Teil gewerblich genutzt. Es wurde nachstehende bedingte Festsetzung Das Gelände soll zukünftig als Wohnbaufläche in den Bebauungsplan aufgenommen: mit Einfamilien- bzw. Doppelhausnutzung genutzt werden, was somit auch KinderspielfläBedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2, chen beinhalten würde. Aus bodenschutzrechtSatz1 Nr. 2 BauGB licher Sicht ist zur Sicherung eines gesunden Im Plangebiet sind Änderungen der NutzunWohnumfeldes folgendes notwendig: gen oder die Errichtung von baulichen Nutzungen erst zulässig, wenn sichergestellt ist, Das Gelände ist als Altstandort bereits teilsadass die Fläche altlastenfrei bzw. eine Beeinniert. Eine bodenschutzrechtliche Gefährträchtigung der Nutzungen durch Altlasten dungsabschätzung einschließlich Abbruch- und ausgeschlossen ist. Entsorgungskonzept ist für den Bereich der Restbebauung notwendig. Die Gutachten sind Hierzu sind folgende Maßnahmen durchzuder Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenführen: schutzbehörde zur Abstimmung vorzulegen.  Für den zu untersuchenden Bereich ist Die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzeine Gefährdungsabschätzung einbehörde ist an allen Baugenehmigungsverfahschließlich Entsorgungskonzept für Boren im Plangebiet, insbesondere beim Abbruch den und Bausubstanz durchzuführen. der noch vorhandenen Bebauung, zu beteili Das Gutachten ist mit der Unteren Abgen. fallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich zu (UAB) des Rhein-Erft-Kreises abzustimüberwachen und mit der Unteren Bodenschutzmen. behörde des Rhein-Erft-Kreises vor Beginn der  Die UAB ist bei allen im Plangebiet erforMaßnahme abzustimmen. derliche Abbruchgenehmigungen zu beteiligen. 12 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Nach Abschluss der Maßnahme bzw. einzelner Maßnahmen ist durch einen Gutachter die Unbedenklichkeit der Wohnnutzung hinsichtlich des Bodenschutzrechts (Wirkungspfad BodenMensch, Boden-Nutzpflanze) zu belegen. Sollten Änderungen an der Kreisstraße vorgenommen werden, so sind diese mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr zu klären. Es wird gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Art und Umfang der Berücksichtigung   Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich zu überwachen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vor Beginn der Baumaßnahmen abzustimmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist durch einen Gutachter aus bodenschutzrechtlicher Sicht die Unbedenklichkeit der Wohnnutzung (insbesondere der Wirkungspfad Boden-Mensch, BodenNutzpflanze) für das gesamte Gebiet zu belegen. Immissionsschutz Sofern der vorhandene Wohnmobilstellplatz im Eck- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. bereich Max-Planck- Straße / Carl-Schurz-Straße erhalten bleibt, sind die Emissionen durch diese Nut- Der Bebauungsplan Nr. 152 überplant den zung lärmtechnisch zu bewerten. Wohnmobilstellplatz mit einem Mischgebiet und Grünfläche. Angrenzend ist allgemeines Wohngebiet geplant. Es handelt sich hier um städtische Grundstücke. Eine Umsetzung der Bebauung ist erst nach Verlagerung des Wohnmobilstellplatzes zu erwarten. Amt für Straßenbau und Verkehr Dem Bebauungsplan kann zzt. nicht zugestimmt Die Stellungnahme wird berücksichtigt. werden, solange es kein abtgestimmtes Gesamtverkehrskonzept für Erftstadt-Liblar gibt. Eine Verkehrsuntersuchung wurde durchgeführt. 13 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Als Fazit der Untersuchung kann die Aussage getroffen werden, dass die durch das Bebauungsplangebiet Nr.152 „Brühler Straße“ erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit dem vorhandenen Verkehr über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler Straße / Am Vogelsang / Zufahrtsstraße Erschließungsgebiet leistungsfähig abgewickelt werden kann. 14 Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar, Brühler Straße Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung 1. Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Postfach 1222 50329 Hürth 10.10.2016 / Eingang 20.12.2016 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an Kenntnisnahme. die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die inhaltliche Antwort erfolgt. 2. Deutsche Bahn AG DB Immobilien 50679 Köln 28.11.2016 Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen keine Anregungen und Bedenken. 3. Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 73783 Eitorf 30.11.2016 Keine grundsätzlichen Bedenken. Der Abstand des Planbereiches beträgt zu der im Nordosten angrenzenden Waldfläche allerdings nur ca. 6 Meter. Der Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand sollte zweckmäßigerweise ca. 35 Meter betragen, damit Schäden durch eventuell umstürzende Bäume vermieden werden. Bei Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes  besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden kommen,  können Waldbrände leicht auf die Bebauung übergreifen, Kenntnisnahme. Die Hinweise in Bezug auf den Abstand zum Wald werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich des verringerten Waldabstandes der nach Einschätzung der Verwaltung rd. 15 m beträgt - und einer dadurch eventuell zu erwartenden Beeinträchtigung, wie z.B. Umfallen von Bäumen, Abbrechen von Ästen etc. unterliegt die Stadt Erftstadt als Waldeigentümerin der Verkehrssicherungspflicht. Die Stadt ist ebenso Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke (ehem. Ville- 15 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme    sind auch die Waldflächen selbst brandgefährdet, da Waldbrände häufig von bebauten Bereichen ausgehen, wird die Bewirtschaftung des an die Bebauung angrenzenden Waldbestandes erschwert, da bei Fällungen von Bäumen im Gefahrenbereich besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, besitzen Sie als Eigentümer in der angrenzenden Waldfläche eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Art und Umfang der Berücksichtigung Express). Sollten seitens der Stadt Grundstücke in Waldnähe veräußert werden, wird eine entsprechende Grunddienstbarkeit getroffen. Weiterhin wird der Einbau von Funkenschutzgittern in den Schornsteinen empfohlen. Zur Herstellung des Sicherheitsabstandes von 35 m sollten die Baufenster außerhalb des gefährdeten Bereiches weiter in Richtung SüdWesten eingeplant werden. Als Alternative können zwischen den Bauherren und der Stadt Erftstadt auch Vereinbarungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden, da Ihre Belange als Waldeigentümer durch die baulichen Einrichtungen berührt werden. Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die sich vielleicht aus der waldnahen Bebauung ergeben, vermieden und Ihre Belange als Waldeigentümer angemessen berücksichtigt werden. 4. Landesbetrieb Straßen- 02.12.2016 Keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- 16 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang bau Ville-Eifel 53879 Euskirchen Kurzinhalt der Stellungnahme Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder andere Emissionen durch Verkehr der B 265, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Art und Umfang der Berücksichtigung men. Die B 265 verläuft in einer Entfernung von über 450 m zum Plangebiet. Verkehrsimmissionen durch die B 265, die sich auf das Plangebiet auswirken, sind daher kaum bzw. nicht zu erwarten. 5. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation 50829 Köln 05.12.2016 Keine Bedenken und aktuelle Planungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist zu beachten, dass hiermit keine Leitungsauskunft und somit auch keine Aussage über bestehende oder geplante Anlagen der NetCologne GmbH erteilt wurden. 6. Bezirksregierung Köln Dez. 3352231 50606 Köln 06.12.2016 Aus Sicht der allgemeinen Landeskultur und Kenntnisnahme. Landentwicklung sind keine Bedenken vorzubringen. 7. LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, 06.12.2016 Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Lie- Kenntnisnahme. genschaften des LVR vor. Daher bestehen keine Bedenken. 17 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Energie, RBB Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn. 8. RWE Power AG Abteilung Bergschäden 50416 Köln 08.12.2016 / 10.10.2012 Wie bereits durch die Stellungnahme vom Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 10.10.2012 (Anlage) bekannt, wird das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung, dem „Erftsprung“, gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Der in der Anlage ”rot” gekennzeichnete Bereich, ist auch bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebau- Die Textlichen Festsetzungen enthalten unter ungsplanes ist daher für die von jeglicher Neu- Punkt 1.6 nachstehenden Text: bebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des Von der Bebauung freizuhaltende Schutz§ 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. flächen und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 2 Satz Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit 1 Nr. 2 BauGB) sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen Auf der von der Bebauung freizuhaltenden 18 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme zulässig sind oder zugelassen werden können. Art und Umfang der Berücksichtigung Schutzfläche im Bereich des Erftsprung (Tektonische Störung) sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Dies gilt auch für Nebenanalgen gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Garagen und Carports gem. § 12 BauNVO. 9. Rheinische NETZGesellschaft mbH 50823 Köln 15.12.2016 Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung be- Kenntnisnahme. stehen keine Bedenken. Das Gebiet kann mit der Energie Erdgas versorgt werden. 10. Westnetz GmbH Spezialservice Strom Florianstraße 15-21 44139 Dortmund 16.12.2016 Im Planbereich verlaufen keine 110-kV- Kenntnisnahme. Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Weitere Versorgungsunternehmen wurden bePlanungen von 110-kV- teiligt. Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz betreuten Anlagen des 110-kV- Netzes und ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. 11. Erftverband Abteilung Recht Bergheim 21.12.2016 Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Kenntnisnahme. Sicht, wenn die Stellungnahme vom 22.11.2012 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Auf die Stellungnahme zum Verfahren gem. § 4 Ergänzend weisen wir nochmals darauf hin, Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 19 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung dass neben der empfohlenen Niederschlagswassersammlung und -nutzung die Versiegelung möglichst zu minimieren ist, soweit die Untergrundverhältnisse dies zulassen. 12. Bezirksregierung Arns- 22.12.2016 berg 44025 Dortmund Verweis auf die Stellungnahme vom Kenntnisnahme. 14.03.2016. Nach Prüfung der mit Schreiben vom Auf die Stellungnahme zum Verfahren gem. § 4 24.11.2016 - übersandten Unterlagen haben Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. sich aus hiesiger Sicht keine weiteren entscheidungserheblichen Sachverhalte ergeben. Daher werden über die in der Stellungnahme vom 14.03.2016 - 65.52.1-2016-79 - geäußerten Hinweise und Anregungen hinaus, keine weiteren Hinweise und Anregungen zu der in Rede stehenden Planmaßnahme gegeben. 13. Deutsche Telekom Technik GmbH 44782 Bochum Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Es wird um weitere Beteiligung gebeten. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. 03.01.2017 Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Bestand und Betrieb der Telekommunikationsanlagen innerhalb der Bestandsbebauung im Plangebiet und den umliegenden Straßen wird gewährleistet. Inwieweit Um- oder auch Neuverlegungen innerhalb des Plangebietes selbst erforderlich werden, wird im Rahmen der konkreten Ausbauplanung mit den jeweiligen Leitungsträgern abgestimmt. 20 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Telekommunikationslinien können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Es wird gebeten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 14. Rhein-Erft-Kreis 09.01.2017 Eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt nicht, da die Trassenführung aller Versorgungsträger innerhalb der technischen Ausbauplanung geregelt wird. Keine grundsätzlichen Bedenken. Landschaftsschutz Der südliche Abschnitt des geplanten Fuß- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. /Radweges (Verkehrsflächen - Zweckbestimmung: Rad- und Fußweg) sowie größere Berei- Ein entsprechendes Befreiungsverfahren wird che der öffentlichen Grünfläche (Zweckbestim- vor Realisierung vorbereitet. mung Spielplatz) befinden sich nach den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville". Für die Realisierung des Fuß-Radweges und des Spielplatzes ist ein naturschutzrechtliches 21 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Befreiungsverfahren erforderlich. Wasserwirtschaft Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch erforderlich:  es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt.  Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen. Bodenschutz Die Stellungnahme vom 25.02.2016 wurde in das Verfahren größtenteils eingebunden. Es wird aber darum gebeten, in der Begründung den Punkt 5.2.3 dahingehend zu ergänzen, dass sich die erforderlichen Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde nicht nur auf die noch bestehende Restbebauung beschränken: Sämtliche Erdarbeiten sind im Plangebiet gutachterlich zu überwachen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Vorfeld abzustimmen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die geplante Wasserschutzzone und die Genehmigungspflicht beim Einbau von Recyclingbaustoffen wird bereits in den Verfahrensunterlagen hingewiesen. Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag (gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird falls erforderlich gestellt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen (Bedingte Festsetzung) bereits enthalten. Die Begründung wird ergänzt. 22 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Immissionsschutz Die lärmtechnische Bewertung durch den Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wohnmobilstellplatz steht noch aus. Sie ist im weiteren Verfahren der Unteren Im- Der Bebauungsplan Nr. 152 überplant den missionsschutzbehörde vorzulegen. Wohnmobilstellplatz mit einem Mischgebiet und Grünfläche. Angrenzend ist allgemeines Wohngebiet geplant. Es handelt sich hier um städtische Grundstücke. Eine Umsetzung der Bebauung wird erst nach Verlagerung des Wohnmobilstellplatzes erfolgen. Amt für Straßenbau und Verkehr Gegen o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht als Straßenbaulastträger der K 45 grundsätzlich keine Bedenken, solange keine Zufahrt über die K 45 (Carl-Schurz-Straße) für das geplante Gewerbe entsteht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet schalltechnisch vorbelastet ist. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Kreis keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen und auch keine Unterhaltungslast für aktive Lärmschutzeinrichtungen übernimmt. Sollten Änderungen an der Kreisstraße vorgenommen werden, so sind diese mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr zu klären. Es wird gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Eine Zufahrt zur Carl-Schurz-Straße sieht der Bebauungsplan nicht vor. Es wird im Textteil zum Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass keine Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber den Straßenbaulastträger bestehen. 23 Ldf. Nr. 15. 16. Absender Stadtwerke Erftstadt Amt 51 Jugendhilfe Datum Posteingang 16.12.2016 19.12.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung  Die ausgewiesene Fläche ist in der aktuel- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. len Netzplanung als Mischwasserentwässerung berücksichtigt, da hier schon eine Be- Die tiefbautechnische Planung wird eng mit den Stadtwerken abgestimmt. bauung vorhanden ist.  Durch die veränderte Flächenaufteilung wird zukünftig das Abwasser auf dem Baugebiet anders gefasst und abgeleitet.  Auf Grund des Erftsprunges im Nordosten muss die Ableitung des Abwassers über die Zuwegung zur Brühler Straße erfolgen. Eine noch durchzuführende hydraulische Kanalnetzberechnung muss dann klären, ob eine Rückhaltung auf dem Baugebiet erfolgen muss.  Über die Zuwegung von der Brühler Straße erfolgt die Versorgung mit Trink- und Löschwasser. Auf der im Bebauungsplan 152 ausgewiesenen Fläche sollen ca. 35 Wohneinheiten (WE) entstehen, die auch für Familien nutzbar sind. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes sieht eine Bebauung aus drei verschiedenen Haustypen mit voraussichtlich ca. 50 WE vor. Zur Situation in Liblar wird auf die Stellungnahmen vom 28.04.2016 (BPI 152) und vom Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Nr. 152 lässt die Errichtung eines Kindergartens im Gebiet grundsätzlich zu. Da die Stadt Erftstadt in diesem Bereich ebenfalls Grundstücksflächen besitzt, wird eine Teilfläche von rd. 1.700 qm für die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgehalten. 24 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung 27.01.2016 (Masterplan Liblar) mit dem nach- Ein entsprechender Beschluss wurde im Betriebsausschuss Immobilien bereits gefasst. folgenden Fazit hingewiesen: Aus Sicht der Jugendhilfe stehen im Stadtteil Liblar die erforderlichen Infrastrukturangebote unzureichend zur Verfügung. Im Hinblick auf die infrastrukturellen und sozialstrukturellen Gegebenheiten müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden und bedarfsgerechten Jugendhilfestruktur zusätzlich geeignete Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Familienhilfen und -beratung eingeplant werden, mit besonderem Fokus auf die spezielle Bedarfssituation der Flüchtlinge, die in diesem Bezirk besonders stark vertreten sind. Die erforderlichen Maßnahmen betreffen insbesondere  die Schaffung zusätzlicher Plätze/Einrichtungen zur Kinderbetreuung im Nahbereich der geplanten Baugebiete (s.a. Ratsbeschluss vom 13.12.2016 zum KitaAusbau).  die Schaffung öffentlicher Jugendräume/ Treffpunkte/Spielflächen in Wohnortnähe für Kinder, Jugendliche und Familien mit altersadäquater Ausstattung.  sozialräumlich verortete Integrationsange- 25 Ldf. Nr. 17. Absender Öffentlichkeit A Datum Posteingang 16.02.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung bote mit Beratung und Hilfen. 1. Die Vorstellung des Bauvorhabens Brühler Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Straße und Umgebung hat gut gefallen. Die Öffnung zur Ville für Fußgänger und RadDer Durchbruch in die Ville wird befürwortet. fahrer ist ein zentrales Element des MasterplaFörderung der Naturnähe der Kinder. Eltern nes für Liblar. der Schülerinnen von Realschule und VilleGymnasium würden sich über weniger Autos auf der Brühler Straße freuen. 2. Die bisherige städtebauliche Entwicklung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. von Liblar erschien den Bürgern zumeist konzeptfrei. Da der Eindruck besteht, dass sich dies gegenwärtig ändert, wird darauf hingewiesen, dass in Liblar viele Menschen wohnen, die im Wissenschafts- und innovationsfreudigen Kölner Süden arbeiten, der von Liblar schneller zu erreichen ist, als aus den meisten rechtsrheinischen Stadtteilen Kölns. Weil in Schloss Gracht schon eine sehr bekannte wissenschaftsnahe Einrichtung ist, erscheint es bedenkenswert, bei der Entwicklung Liblars den Focus auf Wissenschaft, (neue) innovationsfreudige Unternehmen und eine enge Anbindung an die privaten Hochschulen, die Fachhochschulen, die Uni-Klinik etc. in Köln zu richten. Möglicherweise lässt sich auch die MaxPlanck-Straße mit so einem Focus attraktiv 26 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung weiterentwickeln. 3. Interessiert sich die Stadt für Häuser und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wohnungen, die Bürger an Flüchtlinge vermieten könnten? Wer ist dafür der Ansprechpartner, wenn es um konkrete (und ein klein wenig eilige) Planungen geht? Frage nach Ansprechpartnern bei der Stadt. 18. Öffentlichkeit B 03.01.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass die mit Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 19.02.2016 erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf BP 152, E.-Liblar, Brühler Straße auch für den nunmehr offengelegten Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 152 vollständig und uneingeschränkt weiter bestehen. Insbesondere sieht der nunmehr offengelegte Planentwurf explizit eine verkehrstechnische Anbindung des geplanten Wohngebietes über die Brühler Straße vor. Hierdurch wird die sowohl vom Einwender als auch von einer Vielzahl weiterer Anwohner sachlogisch und plausibel begründete Forderung nach einer ausschließlichen verkehrstechnischen Anbindung des geplanten Wohngebietes über die Max-Planck-Straße vollständig ignoriert. Zur Sicherung der Erschließung ist im Bebauungsplan Nr. 152 sowohl eine Zufahrt von der Max-Planck-Straße als auch von der Brühler Straße planungsrechtlich gesichert. Mit Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und der Realisierung der Verbindung der Brühler Straße mit der Max-Planck-Straße wird über die endgültige Hauptzufahrt entschieden. Eine ausschließliche Anbindung des geplanten Zudem wurde eine verkehrsgutachterliche BeWohngebietes über die Max-Planck-Straße wird trachtung durchgeführt. Als Fazit der Untersu- 27 Ldf. Nr. Absender Datum Posteingang Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung gefordert. chung kann die Aussage getroffen werden, dass die durch das Bebauungsplangebiet Nr.152 „Brühler Straße“ erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit dem vorhandenen Verkehr über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler Straße / Am Vogelsang / Zufahrtsstraße Erschließungsgebiet leistungsfähig abgewickelt werden kann. Ergänzend wird eine grundsätzlich antriebsmaschinenfreie Anbindung des geplanten Wohngebietes sowohl über die Brühler Straße als auch über die Carl-Schurz-Straße in Form eines Fuß- und Fahrradweges für angemessen und sinnvoll betrachtet. Diese Fuß- und Fahrradwege können zudem - bei entsprechender Auslegung und Ausstattung - in Notfallsituationen auch als Zufahrt für Einsatzfahrzeuge von z.B. Feuerwehr und Polizei sowie Krankenwagen genutzt werden. Je nach Erschließungsvariante erfolgt eine fußläufige Anbindung zur Brühler Straße oder MaxPlanck-Straße. Ein Fußweg zur Carl-SchurzStraße ist nicht vorgesehen und auch nicht mehr möglich.