Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
359 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
Stichworte
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1
Wertungstabelle B
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar, Brühler Straße
Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB (heute teilweise größerer Geltungsbereich)
Ldf.
Nr.
1.
Absender
Datum
Posteingang
Bezirksregierung Düs- 03.02.2016
seldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst /KBD) /
Luftbildauswertung
Kurzinhalt der Stellungnahme
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im beantragten
Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Eine Überprüfung der zu überbauenden
Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Die
Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über
das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben
hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen
Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird zusätzlich
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Beachten
Sie in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Hinweis auf dem Bebauungsplan, der nur
auf erforderliche Untersuchungen bei erheblichen mechanischen Belastungen hinweist,
wird entsprechend ergänzt.
Die Anträge auf Überprüfung von Kampfmitteln
sind dann vor Baubeginn zu stellen.
2
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Teile der beantragten Fläche sind bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses wird auf die Stellungnahme 22.5-35362020-225/12 vom 09.11.2012 verwiesen.
Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher
ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden
Bereich.
2.
Westnetz GmbH
Regionalzentrum
Westliches Rheinland
23.02.2016
Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auf- Die Stellungnahme wurde berücksichtigt.
trag und für die RWE Deutschland AG.
Eine entsprechende Stationsfläche ist in der
Wie bereits mit Schreiben vom 12. November Gebietsmitte festgesetzt.
2012 mitgeteilt, wird die Ausweisung einer Stationsfläche in der Größe von 2,5 m x 5,5 m zu
Sicherung der allgemeinen Stromversorgung
gewünscht.
Erftverband
Abteilung Recht
Bergheim
24.03.2016
Keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Kenntnisnahme.
Sicht, wenn die Stellungnahme vom 22.11.2012
auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Stellungnahme vom
22.12.2012
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplanes durch den Braunkohlentagebau abgesenkt.
In den Verfahrensunterlagen wird auf die Auswirkungen des Braunkohlentagebaus hingewiesen.
53881 Euskirchen
3.
Zur Verringerung eines starken Oberflächenab- In den textlichen Festsetzungen werden Boflusses - und damit auch zur Entlastung der denbefestigungen auf das unbedingt notwendi-
3
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Kanalisation - wird empfohlen, in Wohngebieten
die Bodenversiegelung stark einzuschränken
und versickerungsfördernde Maßnahmen zuzulassen.
Dabei haben sich u.a.
offenfugige Pflasterung auf Wegeflächen,
Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen),
Sammlung zur Nutzung (z. B. Freianlagenbzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung
der Hofflächen etc.)
bewährt.
Da die EG-Wasserrahmenrichtlinie in einem
festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines
„guten Zustands“ der Gewässer fordert, sollten
die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen
Zustands auch Maßnahmen am Gewässer
selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die
Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand
nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten
verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen.
Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug
für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir
es für unbedingt erforderlich, die notwendigen
Art und Umfang der Berücksichtigung
ge Maß beschränkt.
Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht
asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind
mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien
wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
Zudem wird die Empfehlung ausgesprochen,
das Niederschlagswasser zu nutzen.
Der Bebauungsplan Nr. 152 „Brühler Straße“
wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gem. § 13a BauGB durchgeführt, da das Gebiet
bereits baulich genutzt war.
Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung und damit Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
4
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes kein Gewässer befindet, können
für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im
Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
4.
Bezirksregierung Arns- 14.03.2016/
berg
28.11.2012
44025 Dortmund
Die Planmaßnahme befindet sich über dem auf Der Stellungnahme wird gefolgt.
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Gracht“
sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, Auf die möglichen bergbaulichen Ein- bzw.
inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Con- Auswirkungen wird hingewiesen.
cordia II“. Eigentümerinnen des Bergwerksfeldes „Gracht“ sind zu 1/3 Frau Josephine Leila
Helen Wolff- Metternich, und zu 2/3 Frau Monika Prinzessin zu Sayn-Wittgenstein in Köln, c/o
Sayn-Wittgenstein’sche Hauptverwaltung, Postfach 1170, 51519 Odenthal. Sowohl Frau WolffMetternich als auch die letzte Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Concordia II“ sind nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen
ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau
von Mineralien dokumentiert.
Jedoch ist der Vorhabenbereich nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit
Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Be-
5
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
richt 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B,
2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Daher sollte folgendes berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden-
Art und Umfang der Berücksichtigung
6
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle
Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche
zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt.
Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch Frau
Monika Prinzessin zu Sayn-Wittgenstein als
Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
5.
Rhein-Erft-Kreis
25.02.2016
Kreisplanung
Grundsätzlich bestehen seitens der Kreisplanung keine Bedenken gegen die Bauleitplanung.
Für die vorgesehene Bebauung zwischen der
Carl-Schurz-Straße und Brühler Straße sollen
Teile des im Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd"
festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-9
'Waldseengebiet Ville' in Anspruch genommen
werden.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
In der 8. Sitzung des Kreistages am 25.02.2016
wurde dem Antrag der Stadt Erftstadt auf
Rücknahme des Widerspruchs gegen eine im
Landschaftsschutz liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 „Brühler Straße" entsprochen, der Widerspruch gern. § 7 BauGB
und § 29 (4) LG NRW gegen den Bebauungsplan Nr. 152 der Stadt Erftstadt wurde zurückDaher wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises genommen.
Widerspruch gegen die o.g. Planung eingelegt,
die o.g. Planung wurde dem Landschaftsbeirat
zur Beratung vorgelegt.
7
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung
vom 17.11.2015 keinen Gebrauch von seinem
Widerspruchsrecht gemacht. Auch der Ausschuss für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie hat am 18.02.2016 die Beschlussempfehlung abgegeben, dass der Widerspruch gegen
eine im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 zurückgenommen wird. Sobald der Kreistag in seiner
Sitzung am 25.02.2016 - wie von der Stadt Erftstadt mit Datum vom 20.10.2015 beantragt seinen Widerspruch gegen die im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 152 zurückgenommen hat, wird
die Stadt Erftstadt seitens des Rhein-Erft- Kreises darüber in Kenntnis gesetzt.
Naturschutz und Landschaftspflege:
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Landschaftsschutz
Der südliche Abschnitt des geplanten Fuß- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
/Radweges befindet sich nach den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" Ein entsprechendes Befreiungsverfahren wird
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 vor Realisierung vorbereitet.
„Waldseengebiet Ville". Für die Realisierung
dieses Abschnittes ist daher ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren erforderlich.
Soweit eine den Gehölzbestand schonende
Realisierungsvariante abgestimmt werden kann
8
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
und der Landschaftsbeirat nicht widerspricht,
beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde
eine Befreiung von den Verbotsvorschriften für
das Vorhaben zu erteilen.
Artenschutz
Für die Realisierung des Bebauungsplans müssen mehrere gewerblich genutzte Gebäude und
Hallen abgerissen werden. Beim Abriss von
Gebäuden ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § § 4 4 Abs. 1
und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zu beachten, wonach
- die Tötung, Verletzung, Zerstörung oder
sonstige Beschädigung wild lebender Tiere
besonders geschützter Arten, ihres Nachwuchses und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
- die erhebliche Störung wild lebender Tiere
der europaweit streng geschützten Arten
gern. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL,
Anhang-IV, in diesem Einzelfall insbesondere alle Fledermausarten) und der europäischen Vogelarten (planungsrelevante Arten)
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser- Überwinterungs- und Wanderzeiten,
die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art zur
Folge hat,
verboten sind.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP 1)
durch eine fachkundige Person durchgeführt.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben.
Jedoch ist in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises vor Abriss der noch bestehenden Gebäude am jeweiligen Gebäude eine gesonderte Prüfung durchzuführen, um artenschutzrechtliche Konflikte
(bspw. durch Neu- oder Wiederbesiedlung besonders geschützter Arten) zu vermeiden.
Eine Zerstörung belegter Nester und somit einem ggf. eintretenden Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögeln und Eiern in ihren
Nestern, ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten entgegenzuwirken.
9
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
daher vor den vorbereitenden Arbeiten zum
Abriss, wie z.B. der Beseitigung der Dämmung
oder der Beseitigung der Dachinnenverkleidung
oder vor sonstigen Aufräumarbeiten, die in potentielle Lebensstätten geschützter Tiere eingreifen können, in einer artenschutzrechtlichen
Vorprüfung die abzureißenden Gebäude auf
Lebensräume (Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) für geschützte heimische Tiere zu untersuchen.
Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG
tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten
(vertiefte Prüfung, Stufe 2) von artenschutzfachlich qualifizierten Gutachten erforderlich.
Anhand der Ergebnisse der vertieften Prüfung
wird die untere Landschaftsbehörde festsetzen,
ob und welche Maßnahmen für einen weiterhin
günstigen Erhaltungszustand der gefährdeten
Arten erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind dann im Bebauungsplanverfahren
festzusetzen und entsprechende
Nebenbestimmungen in die Abriss- und Baugenehmigungen aufzunehmen.
Wasserwirtschaft
Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen
und Hinweise ist erforderlich:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Auf die geplante Wasserschutzzone wird in den
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvor- Verfahrensunterlagen hingewiesen.
10
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
haben in der geplanten Wasserschutzzone III B
der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim Da es sich um die Wiedernutzbarmachung beliegt.
reits bebauter Flächen handelt, muss Niederschlagswasser nicht nach § 51a LandeswasAufgrund der gewerblichen Vornutzung des sergesetz (LWG) versickert werden. Die EntPlangebietes wird darauf hingewiesen, dass wässerung soll zur Brühler Straße erfolgen.
eine Versickerung von Niederschlagswasser
generell nur auf Flächen zulässig ist, die sich
nicht im Einflussbereich von möglichen Auffüllungen/Ablagerungen/Verunreinigungen befinden.
Die Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebietes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Sofern eine Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen ist, ist im Rahmen des
Verfahrens ein Bodengutachten sowie eine
Gefährdungsabschätzung vorzunehmen und
dem Rhein-Erft-Kreis vorzulegen. Für die Versickerung ist beim Rhein-Erft-Kreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder
Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche
Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig
vor Baubeginn beim Rhein- Erft-Kreis zu beantragen.
Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der
Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone IIIB nur eingeschränkt zulässig. Details
Auf die Genehmigungspflicht beim Einbau von
Recyclingbaustoffen wird bereits in den Verfahrensunterlagen hingewiesen.
Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag
(gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird falls erforderlich
gestellt.
11
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Bodenschutz
Die von der Aufstellung betroffene Fläche wur- Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
de bzw. wird zu einem großen Teil gewerblich
genutzt.
Es wurde nachstehende bedingte Festsetzung
Das Gelände soll zukünftig als Wohnbaufläche in den Bebauungsplan aufgenommen:
mit Einfamilien- bzw. Doppelhausnutzung genutzt werden, was somit auch KinderspielfläBedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2,
chen beinhalten würde. Aus bodenschutzrechtSatz1 Nr. 2 BauGB
licher Sicht ist zur Sicherung eines gesunden
Im Plangebiet sind Änderungen der NutzunWohnumfeldes folgendes notwendig:
gen oder die Errichtung von baulichen Nutzungen erst zulässig, wenn sichergestellt ist,
Das Gelände ist als Altstandort bereits teilsadass die Fläche altlastenfrei bzw. eine Beeinniert. Eine bodenschutzrechtliche Gefährträchtigung der Nutzungen durch Altlasten
dungsabschätzung einschließlich Abbruch- und
ausgeschlossen ist.
Entsorgungskonzept ist für den Bereich der
Restbebauung notwendig. Die Gutachten sind
Hierzu sind folgende Maßnahmen durchzuder Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenführen:
schutzbehörde zur Abstimmung vorzulegen.
Für den zu untersuchenden Bereich ist
Die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzeine
Gefährdungsabschätzung
einbehörde ist an allen Baugenehmigungsverfahschließlich Entsorgungskonzept für Boren im Plangebiet, insbesondere beim Abbruch
den und Bausubstanz durchzuführen.
der noch vorhandenen Bebauung, zu beteili Das Gutachten ist mit der Unteren Abgen.
fallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich zu
(UAB) des Rhein-Erft-Kreises abzustimüberwachen und mit der Unteren Bodenschutzmen.
behörde des Rhein-Erft-Kreises vor Beginn der
Die UAB ist bei allen im Plangebiet erforMaßnahme abzustimmen.
derliche Abbruchgenehmigungen zu beteiligen.
12
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Nach Abschluss der Maßnahme bzw. einzelner
Maßnahmen ist durch einen Gutachter die Unbedenklichkeit der Wohnnutzung hinsichtlich
des Bodenschutzrechts (Wirkungspfad BodenMensch, Boden-Nutzpflanze) zu belegen.
Sollten Änderungen an der Kreisstraße vorgenommen werden, so sind diese mit dem Amt für
Straßenbau und Verkehr zu klären.
Es wird gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt
zu werden.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Sämtliche Erdarbeiten sind gutachterlich
zu überwachen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde
des
Rhein-ErftKreises vor Beginn der Baumaßnahmen
abzustimmen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist durch
einen Gutachter aus bodenschutzrechtlicher Sicht die Unbedenklichkeit der
Wohnnutzung (insbesondere der Wirkungspfad
Boden-Mensch,
BodenNutzpflanze) für das gesamte Gebiet zu
belegen.
Immissionsschutz
Sofern der vorhandene Wohnmobilstellplatz im Eck- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
bereich Max-Planck- Straße / Carl-Schurz-Straße
erhalten bleibt, sind die Emissionen durch diese Nut- Der Bebauungsplan Nr. 152 überplant den
zung lärmtechnisch zu bewerten.
Wohnmobilstellplatz mit einem Mischgebiet und
Grünfläche. Angrenzend ist allgemeines Wohngebiet geplant. Es handelt sich hier um städtische Grundstücke. Eine Umsetzung der Bebauung ist erst nach Verlagerung des Wohnmobilstellplatzes zu erwarten.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Dem Bebauungsplan kann zzt. nicht zugestimmt Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
werden, solange es kein abtgestimmtes Gesamtverkehrskonzept für Erftstadt-Liblar gibt.
Eine Verkehrsuntersuchung wurde durchgeführt.
13
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Als Fazit der Untersuchung kann die Aussage
getroffen werden, dass die durch das Bebauungsplangebiet Nr.152 „Brühler Straße“ erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit dem vorhandenen Verkehr über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler Straße / Am Vogelsang / Zufahrtsstraße Erschließungsgebiet leistungsfähig
abgewickelt werden kann.
14
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar, Brühler Straße
Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
1.
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Postfach 1222
50329 Hürth
10.10.2016 /
Eingang
20.12.2016
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an Kenntnisnahme.
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG)
verpachtet, die somit die Belange der GVG in
raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als
Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der die
inhaltliche Antwort erfolgt.
2.
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
50679 Köln
28.11.2016
Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen keine Anregungen und Bedenken.
3.
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
73783 Eitorf
30.11.2016
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Der Abstand des Planbereiches beträgt zu der
im Nordosten angrenzenden Waldfläche allerdings nur ca. 6 Meter.
Der Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand sollte
zweckmäßigerweise ca. 35 Meter betragen,
damit Schäden durch eventuell umstürzende
Bäume vermieden werden. Bei Unterschreitung
dieses Sicherheitsabstandes
besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende Bäume Menschen und Gebäude
zu Schaden kommen,
können Waldbrände leicht auf die Bebauung übergreifen,
Kenntnisnahme.
Die Hinweise in Bezug auf den Abstand zum
Wald werden zur Kenntnis genommen.
Bezüglich des verringerten Waldabstandes der nach Einschätzung der Verwaltung rd. 15 m
beträgt - und einer dadurch eventuell zu
erwartenden
Beeinträchtigung,
wie
z.B.
Umfallen von Bäumen, Abbrechen von Ästen
etc. unterliegt die Stadt Erftstadt als
Waldeigentümerin der Verkehrssicherungspflicht.
Die Stadt ist ebenso Eigentümerin der
angrenzenden Grundstücke (ehem. Ville-
15
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
sind auch die Waldflächen selbst brandgefährdet, da Waldbrände häufig von bebauten Bereichen ausgehen,
wird die Bewirtschaftung des an die Bebauung angrenzenden Waldbestandes erschwert, da bei Fällungen von Bäumen im
Gefahrenbereich besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind,
besitzen Sie als Eigentümer in der angrenzenden Waldfläche eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Express).
Sollten
seitens
der
Stadt
Grundstücke in Waldnähe veräußert werden,
wird eine entsprechende Grunddienstbarkeit
getroffen. Weiterhin wird der Einbau von
Funkenschutzgittern in den Schornsteinen
empfohlen.
Zur Herstellung des Sicherheitsabstandes von
35 m sollten die Baufenster außerhalb des gefährdeten Bereiches weiter in Richtung SüdWesten eingeplant werden.
Als Alternative können zwischen den Bauherren
und der Stadt Erftstadt auch Vereinbarungen
hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden, da Ihre Belange als Waldeigentümer durch die baulichen Einrichtungen berührt werden.
Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die sich vielleicht aus der waldnahen Bebauung ergeben, vermieden und Ihre
Belange als Waldeigentümer angemessen berücksichtigt werden.
4.
Landesbetrieb Straßen-
02.12.2016
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
16
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
bau Ville-Eifel
53879 Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder andere Emissionen durch
Verkehr der B 265, auch künftig nicht. Dabei
weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder
textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs.
1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen
/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Art und Umfang der Berücksichtigung
men.
Die B 265 verläuft in einer Entfernung von über
450 m zum Plangebiet. Verkehrsimmissionen
durch die B 265, die sich auf das Plangebiet
auswirken, sind daher kaum bzw. nicht zu erwarten.
5.
NetCologne
Gesellschaft für Telekommunikation
50829 Köln
05.12.2016
Keine Bedenken und aktuelle Planungen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es ist zu beachten, dass hiermit keine Leitungsauskunft und somit auch keine Aussage
über bestehende oder geplante Anlagen der
NetCologne GmbH erteilt wurden.
6.
Bezirksregierung Köln
Dez. 3352231
50606 Köln
06.12.2016
Aus Sicht der allgemeinen Landeskultur und Kenntnisnahme.
Landentwicklung sind keine Bedenken vorzubringen.
7.
LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt,
06.12.2016
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Lie- Kenntnisnahme.
genschaften des LVR vor. Daher bestehen keine Bedenken.
17
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Energie, RBB
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn.
8.
RWE Power AG
Abteilung Bergschäden
50416 Köln
08.12.2016 /
10.10.2012
Wie bereits durch die Stellungnahme vom Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt.
10.10.2012 (Anlage) bekannt, wird das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung, dem „Erftsprung“, gekreuzt.
Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten
unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.
Der in der Anlage ”rot” gekennzeichnete Bereich, ist auch bei einer zukünftigen Verplanung
von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist.
Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß §
23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen,
wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden.
In die textlichen Festsetzungen des Bebau- Die Textlichen Festsetzungen enthalten unter
ungsplanes ist daher für die von jeglicher Neu- Punkt 1.6 nachstehenden Text:
bebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des
Von der Bebauung freizuhaltende Schutz§ 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind.
flächen und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 2 Satz
Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit
1 Nr. 2 BauGB)
sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
Auf der von der Bebauung freizuhaltenden
18
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
zulässig sind oder zugelassen werden können.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Schutzfläche im Bereich des Erftsprung
(Tektonische Störung) sind bauliche Anlagen
nicht zulässig. Dies gilt auch für Nebenanalgen gem. § 14 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und Garagen und Carports gem.
§ 12 BauNVO.
9.
Rheinische NETZGesellschaft mbH
50823 Köln
15.12.2016
Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung be- Kenntnisnahme.
stehen keine Bedenken.
Das Gebiet kann mit der Energie Erdgas versorgt werden.
10.
Westnetz GmbH
Spezialservice Strom
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
16.12.2016
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV- Kenntnisnahme.
Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Weitere Versorgungsunternehmen wurden bePlanungen
von
110-kV- teiligt.
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der
Westnetz betreuten Anlagen des 110-kV- Netzes und ergeht im Auftrag und mit Wirkung für
die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
11.
Erftverband
Abteilung Recht
Bergheim
21.12.2016
Ferner wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden.
Keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Kenntnisnahme.
Sicht, wenn die Stellungnahme vom 22.11.2012
auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Auf die Stellungnahme zum Verfahren gem. § 4
Ergänzend weisen wir nochmals darauf hin, Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
19
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
dass neben der empfohlenen Niederschlagswassersammlung und -nutzung die Versiegelung möglichst zu minimieren ist, soweit die
Untergrundverhältnisse dies zulassen.
12.
Bezirksregierung Arns- 22.12.2016
berg
44025 Dortmund
Verweis
auf
die
Stellungnahme
vom Kenntnisnahme.
14.03.2016.
Nach Prüfung der mit Schreiben vom Auf die Stellungnahme zum Verfahren gem. § 4
24.11.2016 - übersandten Unterlagen haben Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
sich aus hiesiger Sicht keine weiteren entscheidungserheblichen Sachverhalte ergeben. Daher
werden über die in der Stellungnahme vom
14.03.2016 - 65.52.1-2016-79 - geäußerten
Hinweise und Anregungen hinaus, keine weiteren Hinweise und Anregungen zu der in Rede
stehenden Planmaßnahme gegeben.
13.
Deutsche Telekom
Technik GmbH
44782 Bochum
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Es wird
um weitere Beteiligung gebeten.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei
der Verwirklichung des Bebauungsplans so
gering wie möglich gehalten werden.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder
verlegt werden müssen.
03.01.2017
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bestand und Betrieb der Telekommunikationsanlagen innerhalb der Bestandsbebauung
im Plangebiet und den umliegenden Straßen
wird gewährleistet. Inwieweit Um- oder auch
Neuverlegungen innerhalb des Plangebietes
selbst erforderlich werden, wird im Rahmen der
konkreten Ausbauplanung mit den jeweiligen
Leitungsträgern abgestimmt.
20
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen
zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung
unserer Telekommunikationslinien können wir
erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung durch die Deutsche Telekom AG ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien
erforderlich.
Es wird gebeten folgende fachliche Festsetzung
in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die
Unterbringung der Telekommunikationslinien
der Telekom vorzusehen.
14.
Rhein-Erft-Kreis
09.01.2017
Eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt
nicht, da die Trassenführung aller Versorgungsträger innerhalb der technischen Ausbauplanung geregelt wird.
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Landschaftsschutz
Der südliche Abschnitt des geplanten Fuß- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
/Radweges (Verkehrsflächen - Zweckbestimmung: Rad- und Fußweg) sowie größere Berei- Ein entsprechendes Befreiungsverfahren wird
che der öffentlichen Grünfläche (Zweckbestim- vor Realisierung vorbereitet.
mung Spielplatz) befinden sich nach den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville".
Für die Realisierung des Fuß-Radweges und
des Spielplatzes ist ein naturschutzrechtliches
21
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Befreiungsverfahren erforderlich.
Wasserwirtschaft
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken. Die Aufnahme folgender
Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch
erforderlich:
es wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim liegt.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von
Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese
ist rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen.
Bodenschutz
Die Stellungnahme vom 25.02.2016 wurde in
das Verfahren größtenteils eingebunden. Es
wird aber darum gebeten, in der Begründung
den Punkt 5.2.3 dahingehend zu ergänzen,
dass sich die erforderlichen Abstimmungen mit
der Unteren Bodenschutzbehörde nicht nur auf
die noch bestehende Restbebauung beschränken:
Sämtliche Erdarbeiten sind im Plangebiet gutachterlich zu überwachen und mit der Unteren
Bodenschutzbehörde im Vorfeld abzustimmen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf die geplante Wasserschutzzone und die
Genehmigungspflicht beim Einbau von Recyclingbaustoffen wird bereits in den Verfahrensunterlagen hingewiesen.
Ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag
(gem. § 78 Abs. 3 WHG) wird falls erforderlich
gestellt.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen (Bedingte Festsetzung) bereits
enthalten. Die Begründung wird ergänzt.
22
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Immissionsschutz
Die lärmtechnische Bewertung durch den Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wohnmobilstellplatz steht noch aus.
Sie ist im weiteren Verfahren der Unteren Im- Der Bebauungsplan Nr. 152 überplant den
missionsschutzbehörde vorzulegen.
Wohnmobilstellplatz mit einem Mischgebiet und
Grünfläche. Angrenzend ist allgemeines Wohngebiet geplant. Es handelt sich hier um städtische Grundstücke. Eine Umsetzung der Bebauung wird erst nach Verlagerung des Wohnmobilstellplatzes erfolgen.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht
als Straßenbaulastträger der K 45 grundsätzlich
keine Bedenken, solange keine Zufahrt über die
K 45 (Carl-Schurz-Straße) für das geplante
Gewerbe entsteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet schalltechnisch vorbelastet ist. Vorsorglich
weise ich darauf hin, dass der Kreis keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen und auch keine
Unterhaltungslast für aktive Lärmschutzeinrichtungen übernimmt.
Sollten Änderungen an der Kreisstraße vorgenommen werden, so sind diese mit dem Amt für
Straßenbau und Verkehr zu klären.
Es wird gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt
zu werden.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Eine Zufahrt zur Carl-Schurz-Straße sieht der
Bebauungsplan nicht vor.
Es wird im Textteil zum Bebauungsplan darauf
hingewiesen, dass keine Ansprüche auf aktiven
oder passiven Lärmschutz gegenüber den
Straßenbaulastträger bestehen.
23
Ldf.
Nr.
15.
16.
Absender
Stadtwerke Erftstadt
Amt 51
Jugendhilfe
Datum
Posteingang
16.12.2016
19.12.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die ausgewiesene Fläche ist in der aktuel- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
len Netzplanung als Mischwasserentwässerung berücksichtigt, da hier schon eine Be- Die tiefbautechnische Planung wird eng mit den
Stadtwerken abgestimmt.
bauung vorhanden ist.
Durch die veränderte Flächenaufteilung wird
zukünftig das Abwasser auf dem Baugebiet
anders gefasst und abgeleitet.
Auf Grund des Erftsprunges im Nordosten
muss die Ableitung des Abwassers über die
Zuwegung zur Brühler Straße erfolgen. Eine
noch durchzuführende hydraulische Kanalnetzberechnung muss dann klären, ob eine
Rückhaltung auf dem Baugebiet erfolgen
muss.
Über die Zuwegung von der Brühler Straße
erfolgt die Versorgung mit Trink- und
Löschwasser.
Auf der im Bebauungsplan 152 ausgewiesenen
Fläche sollen ca. 35 Wohneinheiten (WE) entstehen, die auch für Familien nutzbar sind.
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes sieht eine Bebauung aus drei verschiedenen Haustypen mit voraussichtlich ca. 50 WE
vor.
Zur Situation in Liblar wird auf die Stellungnahmen vom 28.04.2016 (BPI 152) und vom
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan Nr. 152 lässt die Errichtung
eines Kindergartens im Gebiet grundsätzlich zu.
Da die Stadt Erftstadt in diesem Bereich ebenfalls Grundstücksflächen besitzt, wird eine Teilfläche von rd. 1.700 qm für die Errichtung einer
Kindertagesstätte vorgehalten.
24
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
27.01.2016 (Masterplan Liblar) mit dem nach- Ein entsprechender Beschluss wurde im Betriebsausschuss Immobilien bereits gefasst.
folgenden Fazit hingewiesen:
Aus Sicht der Jugendhilfe stehen im Stadtteil
Liblar die erforderlichen Infrastrukturangebote
unzureichend zur Verfügung.
Im Hinblick auf die infrastrukturellen und sozialstrukturellen Gegebenheiten müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden und bedarfsgerechten Jugendhilfestruktur zusätzlich geeignete Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der
Familienhilfen und -beratung eingeplant werden, mit besonderem Fokus auf die spezielle
Bedarfssituation der Flüchtlinge, die in diesem
Bezirk besonders stark vertreten sind.
Die erforderlichen Maßnahmen betreffen insbesondere
die
Schaffung
zusätzlicher
Plätze/Einrichtungen zur Kinderbetreuung im
Nahbereich der geplanten Baugebiete (s.a.
Ratsbeschluss vom 13.12.2016 zum KitaAusbau).
die Schaffung öffentlicher Jugendräume/
Treffpunkte/Spielflächen in Wohnortnähe für
Kinder, Jugendliche und Familien mit altersadäquater Ausstattung.
sozialräumlich verortete Integrationsange-
25
Ldf.
Nr.
17.
Absender
Öffentlichkeit A
Datum
Posteingang
16.02.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
bote mit Beratung und Hilfen.
1. Die Vorstellung des Bauvorhabens Brühler Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Straße und Umgebung hat gut gefallen.
Die Öffnung zur Ville für Fußgänger und RadDer Durchbruch in die Ville wird befürwortet. fahrer ist ein zentrales Element des MasterplaFörderung der Naturnähe der Kinder. Eltern nes für Liblar.
der Schülerinnen von Realschule und VilleGymnasium würden sich über weniger Autos auf der Brühler Straße freuen.
2. Die bisherige städtebauliche Entwicklung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
von Liblar erschien den Bürgern zumeist
konzeptfrei.
Da der Eindruck besteht, dass sich dies gegenwärtig ändert, wird darauf hingewiesen,
dass in Liblar viele Menschen wohnen, die
im Wissenschafts- und innovationsfreudigen
Kölner Süden arbeiten, der von Liblar
schneller zu erreichen ist, als aus den meisten rechtsrheinischen Stadtteilen Kölns.
Weil in Schloss Gracht schon eine sehr bekannte wissenschaftsnahe Einrichtung ist,
erscheint es bedenkenswert, bei der Entwicklung Liblars den Focus auf Wissenschaft, (neue) innovationsfreudige Unternehmen und eine enge Anbindung an die
privaten Hochschulen, die Fachhochschulen, die Uni-Klinik etc. in Köln zu richten.
Möglicherweise lässt sich auch die MaxPlanck-Straße mit so einem Focus attraktiv
26
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
weiterentwickeln.
3. Interessiert sich die Stadt für Häuser und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wohnungen, die Bürger an Flüchtlinge vermieten könnten? Wer ist dafür der Ansprechpartner, wenn es um konkrete (und
ein klein wenig eilige) Planungen geht?
Frage nach Ansprechpartnern bei der Stadt.
18.
Öffentlichkeit B
03.01.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die mit Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 19.02.2016 erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf BP 152, E.-Liblar,
Brühler Straße auch für den nunmehr offengelegten Planentwurf des Bebauungsplans Nr.
152 vollständig und uneingeschränkt weiter
bestehen.
Insbesondere sieht der nunmehr offengelegte
Planentwurf explizit eine verkehrstechnische
Anbindung des geplanten Wohngebietes über
die Brühler Straße vor.
Hierdurch wird die sowohl vom Einwender als
auch von einer Vielzahl weiterer Anwohner
sachlogisch und plausibel begründete Forderung nach einer ausschließlichen verkehrstechnischen Anbindung des geplanten Wohngebietes über die Max-Planck-Straße vollständig
ignoriert.
Zur Sicherung der Erschließung ist im Bebauungsplan Nr. 152 sowohl eine Zufahrt von der
Max-Planck-Straße als auch von der Brühler
Straße planungsrechtlich gesichert.
Mit Abschluss der Erschließungsmaßnahmen
und der Realisierung der Verbindung der Brühler Straße mit der Max-Planck-Straße wird über
die endgültige Hauptzufahrt entschieden.
Eine ausschließliche Anbindung des geplanten Zudem wurde eine verkehrsgutachterliche BeWohngebietes über die Max-Planck-Straße wird trachtung durchgeführt. Als Fazit der Untersu-
27
Ldf.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
gefordert.
chung kann die Aussage getroffen werden,
dass die durch das Bebauungsplangebiet
Nr.152 „Brühler Straße“ erzeugte Verkehrsbelastung gemeinsam mit dem vorhandenen Verkehr über den zukünftigen Knotenpunkt Brühler
Straße / Am Vogelsang / Zufahrtsstraße Erschließungsgebiet leistungsfähig abgewickelt
werden kann.
Ergänzend wird eine grundsätzlich antriebsmaschinenfreie Anbindung des geplanten Wohngebietes sowohl über die Brühler Straße als
auch über die Carl-Schurz-Straße in Form eines Fuß- und Fahrradweges für angemessen
und sinnvoll betrachtet. Diese Fuß- und Fahrradwege können zudem - bei entsprechender
Auslegung und Ausstattung - in Notfallsituationen auch als Zufahrt für Einsatzfahrzeuge von
z.B. Feuerwehr und Polizei sowie Krankenwagen genutzt werden.
Je nach Erschließungsvariante erfolgt eine fußläufige Anbindung zur Brühler Straße oder MaxPlanck-Straße. Ein Fußweg zur Carl-SchurzStraße ist nicht vorgesehen und auch nicht
mehr möglich.