Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl, Az. 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
53/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
24.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
Voranfrage der Firma Beyer Industrieprodukte, Kreuzau-Stockheim, auf Nutzungsänderung (SpeditionsLagerhalle) im Bereich der Halle V;
hier:
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Datum vom 20. 03. 1997 hat die Firma Beyer den o. a. Nutzungsänderungsantrag beim Bauordnungsamt des
Kreises Düren eingereicht.
Mit Verfügung vom 03. 04. 1997, hier eingegangen am 07. 04. 1997, wird die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
erbeten. Die Stellungnahme ist innerhalb einer Zweimonatsfrist abzugeben.
Die bisherige und mit Bauschein-Nr. 980/83 genehmigte Produktionshalle (Halle V) Ecke "Andreasstraße/Am
Buchenmaar" soll nunmehr als Speditionslagerhalle (Firma Moeller Transporte) genutzt werden. Es werden keine
übelriechenden oder gefährlichen Güter eingelagert, sondern normales Kaufmannsgut.
Die Betriebszeit ist von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr vorgesehen. Die Lagerhalle soll täglich durchschnittlich mit 4 Lkw
angefahren werden. Das Be- und Entladen erfolgt mittels Stapler in der Halle.
Die wegemäßige Erschließung ist über eine neu anzulegende Zufahrt von der "Andreasstraße" und über die
Panzerstraße vorgesehen. Die Straße "Am Buchenmaar" wird nicht benutzt.
Die nunmehr vorgesehene Nutzung entspricht den vorgesehenen konkreten Planinhalten für den Bebauungsplan F 12
(siehe gesonderte Sitzungsvorlage in der gleichen Sitzungsrunde).
Aufgrund des vorliegenden Gutachtens über den flächenbezogenen Schalleistungspegel werden bei einer Nutzung
dieses Gebäudes als Lagerhalle die entsprechenden dB (A)-Werte zum Schutz der Wohnbebauung (55 dB (A) tags, 40
dB(A) nachts) eingehalten.
Aufgrund der erlassenen Veränderungssperre hat die Gemeinde zwei Entscheidungen zu treffen, die natürlich in einem
unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Zunächst ist zu prüfen, ob gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre
zugelassen wird. Wenn diese Frage bejaht wird, ergibt sich automatisch auch die Beantwortung der Frage, ob das
Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB erteilt wird.
Unter Abwägung aller Belange komme ich zu dem Ergebnis, daß in diesem Falle eine Ausnahme von der
Veränderungssperre zugelassen werden kann.
Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB und § 36
(1) BauGB zu dem vorliegenden Antrag zu erteilen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt III. Beschlußvorschlag:
2
"Zur vorliegenden Voranfrage der Firma Beyer Industrieprodukte, Kreuzau-Stockheim, auf Durchführung
einer Nutzungsänderung (Speditions-Lagerhalle) im Bereich der vorhandenen Halle V wird das Einvernehmen
gemäß § 14 Abs. 2 BauGB und § 36 Abs. 1 BauGB erteilt."
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: