Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 21.01.2003
Vorlagen-Nr.:
6/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.01.2003
11.02.2003
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass;
hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003
I.
Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum 16.01.2003 beantragt, anlässlich des
Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau am 23.03.2003 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz
Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften,
der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.,
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.,
Katholische Kirchengemeinde Kreuzau.
Bisher liegen die angeforderten Stellungnahmen leider noch nicht vor. Im letzten Jahr hatten die
Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. und die
Katholische Kirchengemeinde St. Heribert gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine
Bedenken geltend gemacht.
Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. sprach sich im letzten Jahr gegen
die Sonntagsöffnung aus mit dem Hinweis, dass die Beschäftigten im Einzelhandel sowieso
großen Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind; durch die in 1996 erfolgte Änderung des
Ladenschlussgesetzes seien die Belastungen darüber hinaus erheblich angestiegen. Die
Gewerkschaft wies in ihrer Stellungnahme auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nach
den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe
am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen.
Nach Darstellung der Gewerkschaft musste sie leider feststellen, dass sich trotzdem
Verkaufsstellen nicht an die gesetzliche Vorgabe halten; aus diesem Grunde forderte sie die
-3Gemeinde auf, die einschlägige gesetzliche Regelung im Falle einer Befürwortung des Antrages in
der zu erlassenen Verordnung zu berücksichtigen. Weiterhin vertrat sie die Auffassung, dass die
Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen
dringend geboten sei.
Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass
von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen im
Jahr geöffnet sein.
Der Ostermarkt, der somit die rechtliche Voraussetzung für die Sonntagsöffnung darstellt, findet in
diesem Jahr zum dritten Mal statt. Der Markt wird in Räumlichkeiten des Bürgerhauses und
voraussichtlich teilweise im angrenzenden Außenbereich abgehalten. Da die Veranstaltung erst
zum dritten Mal stattfindet, können von hier derzeit keine Aussagen über den möglichen
Besucherzustrom gemacht werden; trotzdem sollte nach Auffassung der Verwaltung - auch in
Erwartung der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft - ein verkaufsoffener Sonntag
zugelassen werden.
Die Sonntagsöffnung würde den in Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit
bieten, erneut ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren. Aus diesem Grunde sollte dem
Antrag der KIG stattgegeben werden.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr
geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen
werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des
Ladenschlussgesetzes zu vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Ostermarktes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
23.03.2003, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem
22.03.2003, ab 14:00 Uhr geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 24.03.2003 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -