Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 21.01.2003 Vorlagen-Nr.: 6/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 28.01.2003 11.02.2003 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 23.03.2003 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum 16.01.2003 beantragt, anlässlich des Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau am 23.03.2003 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., Katholische Kirchengemeinde Kreuzau. Bisher liegen die angeforderten Stellungnahmen leider noch nicht vor. Im letzten Jahr hatten die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. und die Katholische Kirchengemeinde St. Heribert gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht. Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. sprach sich im letzten Jahr gegen die Sonntagsöffnung aus mit dem Hinweis, dass die Beschäftigten im Einzelhandel sowieso großen Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind; durch die in 1996 erfolgte Änderung des Ladenschlussgesetzes seien die Belastungen darüber hinaus erheblich angestiegen. Die Gewerkschaft wies in ihrer Stellungnahme auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen. Nach Darstellung der Gewerkschaft musste sie leider feststellen, dass sich trotzdem Verkaufsstellen nicht an die gesetzliche Vorgabe halten; aus diesem Grunde forderte sie die -3Gemeinde auf, die einschlägige gesetzliche Regelung im Falle einer Befürwortung des Antrages in der zu erlassenen Verordnung zu berücksichtigen. Weiterhin vertrat sie die Auffassung, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen dringend geboten sei. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen im Jahr geöffnet sein. Der Ostermarkt, der somit die rechtliche Voraussetzung für die Sonntagsöffnung darstellt, findet in diesem Jahr zum dritten Mal statt. Der Markt wird in Räumlichkeiten des Bürgerhauses und voraussichtlich teilweise im angrenzenden Außenbereich abgehalten. Da die Veranstaltung erst zum dritten Mal stattfindet, können von hier derzeit keine Aussagen über den möglichen Besucherzustrom gemacht werden; trotzdem sollte nach Auffassung der Verwaltung - auch in Erwartung der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft - ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die Sonntagsöffnung würde den in Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit bieten, erneut ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Ostermarktes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 23.03.2003, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 22.03.2003, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 24.03.2003 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -