Daten
Kommune
Jülich
Größe
90 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
27.01.16, 14:22
Aktualisiert
27.01.16, 14:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Antragsteller
Beschluss- und Antragskontrolle
Amt
Bezeichnung
Termin
23
Haupt- und Finanzausschuss
23.11.2015 138/2015
1. Ergänzung
Herkunft
Betreff
Erledigung
Überprüfung der Pappeln im Bereich der Rur zwischen Brücke
Hesselmann/Große Rurstraße und Brücke B 56
1. Ein externer Gutachter wird mit der Überprüfung der Pappeln im Bereich der Rur zwischen Brücke Hesselmann/Große Rurstraße und Brücke
B 56 beauftragt.2. Die Mittel in Höhe von 2.500 € werden hierfür im Vorgriff auf den Haushalt genehmigt3. Im Nachgang hierzu soll ebenfalls
überprüft werden, welche Auswirkungen das Fällen der vom Gutachter aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu fällenden Pappeln auf die
Kastanien auf dem Rurdamm haben.4. In Abstimmung mit dem Wasserverband wird geprüft, ob auch eine Teilumsetzung der vom
Wasserverband vorgestellten Maßnahme förderunschädlich durchgeführt werden kann.
Beschluss
Informationen
Antragsteller
Amt
Bezeichnung
Termin
60
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
28.08.2014 239/2014
Herkunft
Betreff
Erledigung
Antrag Nr. 5/2014 der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen und FDP vom
10.02.2014 – Anpassung der Friedhofssatzung und der dazugehörigen
Gebührensatzung
Nach Überprüfung der im beigefügten Antrag vorgebrachten Vorschläge zur Änderung der Friedhofssatzung wird festgestellt, dass eine
Änderung der Friedhofssatzung im Sinne des Antrages nicht erfolgen wird.
Beschluss
Informationen
Antragsteller
Amt
Bezeichnung
Termin
60
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
01.10.2014 346/2014
Herkunft
Betreff
Erledigung
Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an
Haltestellen
Beschlussvorschlag der Verwaltung: „Die bestehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Jülich wird in Bezug auf die Reinigung und den Winterdienst der Gehwegbereiche von Haltestellen nicht geändert.“
Beschluss
Informationen
Antragsteller
Beschluss
Amt
Bezeichnung
Termin
61
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
23.11.2015 496/2015
Herkunft
Betreff
Aufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 13.02.2014 eine Stellungnahme zum Entwurf des LEP beschlossen. Die
Landesregierung hat jetzt Änderungen des Entwurfs gebilligt und ein zweites Beteiligungsverfahren beschlossen. Die Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme in diesem zweiten Verfahren endet am 15. Januar 2016. Die Stadt Jülich hat um Fristverlängerung um 2 Monate bis zum
15.03.2016 gebeten. Jetzt teilt die Staatskanzlei mit, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt wird. Ggf. muss der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss in einer Sondersitzung über die Stellungnahme der Stadt Jülich beraten.
Informationen
Seite 1 von 8
Erledigung
Stadt Jülich
Antragsteller
Beschluss
Beschluss- und Antragskontrolle
Amt
Bezeichnung
Termin
61
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
23.11.2015 434/2015
Herkunft
Betreff
Änderung des Flächennutzungsplanes " Umwandlung von Gewerbefläche
in Grünfläche im Süden von Kirchberg "
a) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
Zu a)Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird wie folgt beschlossen:Nr.StellungnahmeStellungnahme der
Verwaltung und Beschlussvorschlag1Schreiben vom 16.04.2015:durch die im Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung
Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg“ beschriebene Änderungen wird mein Grundstück Gemarkung Kirchberg Oberstes
Rurfeld Flur 3 Nr. 125 und Nr. 110 erheblich im Wert gemindert. Ich bin deswegen nicht mit dieser Änderung einverstanden. Die beschriebene
Fläche ist vorgesehen, um die angrenzenden Gewerbegrundstücke erweitern zu können.Ich kann der Argumentation in der Begründung, dass
mein Grundstück bei Bedarf zurückumgewandelt wird nicht folgen. Die Stadt Jülich verfügt meines Wissens nicht über ausreichend
Gewerbefläche, um eine solche Rückumwandlung zu ermöglichen.Der Flächennutzungsplan vermittelt kein Baurecht, welches durch eine
Änderung des Flächennutzungsplans entzogen werden kann. Durch eine dem Abwägungsgebot genügende Bauleitplanung kann die
Grundstücksnutzung neu definiert werden. Dies ist unter anderem auch Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstückseigentums. Es
besteht die Möglichkeit, die bislang als „Gewerbefläche“ ausgewiesene und als „Grünfläche“ oder möglicherweise auch als „Fläche für die
Landwirtschaft“ vorgesehene Teilfläche wieder in eine „Gewerbefläche“ umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage für
diesen Bereich erkennbar wird.2Schreiben vom 16.04.2015:ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg
erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der Regel alle Industriebebauung in
der heutigen Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom 19.02.2015 wurde im
Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass die Fa. Eichhorn eine schon über 100jährige Tradition vor Ort hätte, und man müsste
deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden
Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen.Ich befürchte, dass generell der
LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird. Durch die ansässige Spedition
und das Kies- & Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKW-Verkehr wird zu noch mehr Schäden
führen.Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde.Grundsätzlich wäre es
notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang bringt, und somit eine neue Bebauung auf der Freifläche nicht zulässt. Es
würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des Ortes Kirchberg vermindern.Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es
auch möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher Richtung auf der jetzigen Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die
noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung
des Geländes wäre es möglich, eine Bebauung zu schaffen, die nicht so riesig erscheint.Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten
Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine Waldfläche am nahen Natur- und Landschaftsschutzgebiet war.Die Ausgleichsfläche im
Süden von Kirchberg, die in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet
ausgewiesen werden anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach einer Umwandlung in Grünland wird diese
Vergrößerung Kirchbergs schwieriger.Die Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch das Planungsbüro Fehr begutachtet. Das Gutachten
wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit werden in einem Fachgutachten ausgewertet.
Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt.
Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.Die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch das Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei werden auch Vorschläge für
Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Die Nutzung des
Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Seite 2 von 8
Erledigung
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Falls ein
entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich.3Schreiben vom
27.04.2015:im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie folgt.Aus
unternehmerischer Sicht können wir das Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation in den Räumen der Firma der
Öffentlichkeit dargelegt wurde, vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen
Produktionsstätten als auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf das
Umfeld haben.Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw.
den Ortseingang prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen
Erweiterungen herangezogen werden, da eine Veränderung in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil
Kirchberg haben wird, als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit geschuldet
und kann nicht als durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden.Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht mehr genutzten
Produktionsstätten statt, so dass sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf welchem nun
die neuen Produktionsstätten entstehen sollen.Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße
einschließlich dem Bau eines Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die folgenden erheblichen Bedenken
aufkommen. Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem geplanten Ausbau und der
geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar an-schließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeiner Weise vereinbar sein könnte, da nach
unserer Auffassung von einem erhöhten Aufkommen von Maschinen- und/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist. Infolgedessen können
nach unserer persönlichen Einschätzung die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört
wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen.Was die Lärmbelästigungen angeht,
schildern wir jedoch zunächst den derzeitigen Ist-Zustand.Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück
im Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts bereits heute schon mit einem erheblichen Lkw-Aufkommen und in Verbindung
hiermit durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen Fleck & Schleipen und
Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr durch deren Lkw als auch durch andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da
die Lkw's mit teilweise stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort fahren.Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr mit Pkw's und
Bussen.Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den vorhandenen Produktionshallen eine Art — wir möchten sagen- "Schredder". Dieser
Schredder auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses Schredders
verteilen sich durch diese exponierte und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung, die sich in ca.
200 m Luftlinie entfernt befindet.Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor, als ob eine große Menge von Steinen permanent in einem
bzw. durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw. vielmehr
und was viel störender ist, Nacht für Nacht während der Produktion durch die Firma Eichhorn.Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und
ohne die geplante Erweiterung eine permanente Störung unserer Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl
schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem spaltbreit geöffneten Fenster im
Schlafbereich und dem Schredder gegeben ist.Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung der Produktion logischerweise nur noch zu
einer weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits jetzt gegebenen zuvor geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein
unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand.Unsere weiteren Bedenken im Falle der Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eich-horn
gelten der künftigen Aus- bzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich.Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241
zu den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest. Dieses setzt sich aus - wie eingangs geschildert den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr zusammen; hinzu
kommen im Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke als auch deren Kunden. Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab
bzw. bis zur Ampel an der Kreuzung L 241 — B 56 - Kirchberger Str.Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers einhergehend mit
einer Erweiterung der Produktionsstätten —infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die es auszuliefern giltkann unweigerlich nur zu einem noch höheren Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in Folge zu noch größeren
Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher
ausgelagerte Bevorratung.Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der Fahrbahn im Bereich des
Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B 56 und weiter der
Aachener Landstr. folgend nach Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies führt spätestens —von der Kirchberger Str. kommend- an
der Ampelanlage Kirchberger Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann) erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's beim Abbiegen
Seite 3 von 8
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
nach rechts in Richtung Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund der noch bestehenden Grünphase des nach Jülich
hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können.Besonders
hervorheben bei der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und künftig erwarteten verstärkt
aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand darstellen würden.Der
Landschaftsschutz wird im Rahmen eines Fachgutachtens durch das Ingenieurbüro Fehr behandelt, der im Rahmen der Offenlage des
Planentwurfs ausgelegt werden wird. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren
Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit werden in einem Fachgutachten ausgewertet. Das Gutachten wird im
Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Die Lärmauswirkungen der Neuansiedlung, einschließlich des Verkehrs und der Produktion,
werden durch das Planungsbüro Accon begutachtet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.4Schreiben
vom 04.05.2015:Unsere Mandanten sind gemeinsam Eigentümer der Parzelle Flur 3, Flurstücke 108 und 109 in Kirchberg bei Jülich. Eine
Teilfläche der Parzelle 108 ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. Diese Gewerbefläche beabsichtigt die Stadt Jülich ausweislich der
Begründung zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg" in
Grünfläche umzuwandeln, um auf diese Weise an anderer Stelle eine Erweiterung des Gewerbebetriebes der Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke zu ermöglichen.Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB weise ich hiermit namens und
Auftragsmandanten auf folgende Umstände hin:Derzeit ist die gesamte Fläche der Flurstücke 108 und 109 in Kirchberg als Ackerland an Herrn
Albrecht Jochemich verpachtet. Bei der geplanten Umwandlung einer Teilfläche in Grünfläche wäre die Nutzung der verbleibenden Ackerfläche
für den Pächter uninteressant, so dass er das Pachtverhältnis dann auflösen würde. Darauf hat Herr Jochemich unsere Mandanten bereits
ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch würden meine Mandanten einen Pachtausfallschaden erleiden, der ggfls. zu entschädigen sein wird.
Dieser Umstand sollte bei der weiteren Planung bedacht werden.Meine Mandanten befinden sich zudem in Vertragsverhandlungen über die
Verpachtung oder den Verkauf eines Teils von Flurstück 108, das bislang als Gewerbefläche ausgewiesen ist. Hier laufen bereits seit geraumer
Zeit Verhandlungen mit der Firma Herzogenrath Real Estate über die Ansiedlung eines REWE-Verkaufsmarktes auf dieser Fläche. Konkrete
Vertragsverhandlungen haben begonnen und werden kommenden Mittwoch fortgesetzt. Die Ansiedlung dieses Marktes würde die
Versorgungssituation der Bevölkerung in Kirchberg deutlich verbessern, ein Gesichtspunkt, der als Belang mit breiter Öffentlichkeitswirkung im
Rahmen der Abwägung über die geplante Änderung des FNP zu berücksichtigen ist.Durch die geplante Umwandlung der derzeitigen
Gewerbefläche in eine Grünfläche erleiden meine Mandanten einen erheblichen Wertverlust ihrer Grundstücke, der gegebenenfalls nach § 42
BauGB zu entschädigen ist.Es wird erwogen, die Fläche nicht als Grünfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die
Bezirksregierung Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt.Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Grün- oder Agrarfläche begründet
keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 BauGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 42 BauGB ist eine bisherige „zulässige
Nutzung“ des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle Flächennutzungsplan konnte eine solche zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht
begründen, da von ihm keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn. 31 bei juris). Inzwischen geht das BVerwG unter Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem
davon aus, dass auch die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich nicht geschützt ist. Die Fläche
liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit als sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2, 3 BauGB
sind nicht erkennbar. 4aSchreiben vom 08.05.2015:in Ergänzung unseres Schreibens vom 04.05.2015 möchten wir darauf hinweisen, dass
weder das Landesplanungsgesetze (LPIG) noch der Landesentwicklungsplan NRW eine zwingende Vorgabe dahingehend treffen, dass bei der
Ausweisung von neuen Gewerbeflächen Gewerbeflächen an anderen Stellen zurückgenommen und zu Grünland umgewandelt werden
müssen.Auch kann die Bezirksregierung Köln eine solche Forderung nicht auf der Grundlage von § 34 LPIG aufstellen. § 35 Abs. 1 LPIG
erlaubt es der Landesregierung lediglich zu verlangen, dass die Gemeinde ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Die
Ziele der Raumordnung — vorliegend also der Landesentwicklungsplan NRW — sieht ein solches Junktim nicht vor. Im Gegenteil: Gemäß
Kapitel C. II. ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels auf regionaler
und kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges Flächenangebot für Gewerbe und Industrie vorzusehen. Es wird im
Weiteren ausgeführt, dass NRW ein Industrieland ist. Ein keiner Stelle wird gefordert, dass bei der Ausweisung neuer Gewerbeflächen alte
Gewerbeflächen weichen müssten.Kapitel C.II. 2.2 des Landesentwicklungsplans NRW stellt lediglich die Forderung auf, dass vor der
Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche Nutzungen die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf
innerstädtischen Flächen auszuschöpfen sind.Die Rechtslage stellt sich also so dar, dass die Umwandlung der Gewerbefläche meiner
Mandanten in Grünfläche im Süden von Kirchberg rechtlich nicht gefordert ist und aus den im Schreiben von 04.05.2015 bereits benannten
Gründen zu unterbleiben hat.Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in einen
Seite 4 von 8
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am
Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des
Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell gültige
Raumordnungsplan für Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist.
Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher
planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche
umgewandelt wird. Diesem Ziel würde der Plangeber auch durch eine Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs
im Süden von Kirchberg in eine Fläche für Landwirtschaft genügen. Zugleich ist fraglich, ob es sich bei der plangegenständlichen Fläche am
südlichen Rand von Kirchberg um eine „innerstädtische“ Grünfläche i.S.d. Plansatzes B.III.1.24 LEP handelt. Daher empfiehlt sich aus
raumordnungsrechtlicher Sicht die Ausweisung einer landwirtschaftlichen Fläche. Insoweit wird erwogen, die Fläche nicht als Grünfläche,
sondern als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt. Wie in Plansatz B.III.1.34
LEP ausdrücklich hervorgehoben wird, kommt der Gleichwertigkeit der getauschten Flächen ein besonderes Gewicht zu. Bei einem Tausch von
landwirtschaftlicher Fläche zu landwirtschaftlicher Fläche wird dieser Ansatz zur Geltung gebracht.5Schreiben des Rheinischen Vereins für
Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom 07.05.2015:Für die weiteren Planungen werden die folgenden Anregungen und Hinweise
gegeben:Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5 und la BauGB nicht ausreichend
beachtet bzw. einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders vermisst, wie die städtebauliche Gestalt
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw. welche lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft werden können, ist aus den Planinhalten und den
Begründungen nicht ersichtlich.Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1 BauGB). Bisherige
Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten sind bei der Größe und Lage des Planvorhabens nicht
zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geschehen sollen.Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit
dem Orts- und Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild und die die Rurlandschaft
prägenden Elemente als grob störende und Missbehagen erzeugende Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen Plandarstellungen bzw.
Planungsschritten nicht kompensierbar sind.Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im
Süden von Kirchberg „ mag zwar auf einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil
damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18, sowie eine Pufferfunktion zu dem FFH-Gebiet vernichtet
werden. Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der unmittelbaren Nähe zu dem
Naturschutzgebiet 2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFH-Gebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1
Abs.6 Nr.7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen.Das bisherige Planverfahren hat
keine Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt. Dazu hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die
bei Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Betracht kommen.
Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und der Abstände zum FFHGebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die
Alternativen zu einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B
915/08.NE-, BauR 2008, 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die für einen
rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gem. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche
Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, liegt nicht vor.In der hier
gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können grobmaßstäbliche Umgestaltungen,
wie hier die Lage und Anordnung der Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen
Kontext eingeordnet werden.Für die weitere Planung wird angeregt Varianten zu prüfen, die besonders die Verwendung vorhandener
Industriebrachen, Verringerung der optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht mögliche Alternativen bekannt gemacht worden,
so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht akuter Bedarf der
Nachbesserung.Bei den Vorgaben der genannten Regelungen handelt es sich um Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung. Die Stadt Jülich
wird diese im Rahmen ihrer planerischen Abwägung berücksichtigen und darlegen.Die fachgutachterliche Prüfung der Auswirkungen ist
beauftragt und wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden durch
Seite 5 von 8
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
das Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei werden auch Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet. Das Gutachten wird im Rahmen
der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Die Auswirkungen des Planungsvorhabens auf das FFH-Gebiet sowie die Landschaftsschutzgebiete
sowie etwaige erforderliche und geeignete Kompensationsmaßnahmen werden derzeit fachgutachterlich geprüft.Bei den Belangen des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, handelt es sich um Planungsleitlinien, die die Stadt Jülich im
Rahmen der Ausübung ihres Planungsermessens beachten und zur Geltung gelangen lassen wird.Die innerbetriebliche Einbindung des
Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene Varianten auf dem Gelände westlich der Wymarer Straße und auf dem Plangebiet überprüft.
Die Alternativenprüfung ergab, dass nur der vorgesehene Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in
Betracht kommt. Hierfür ist ein innerbetrieblich geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig und
eine sinnvolle Einbindung des HRL muss unter größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen. Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche für die
Lagerung von Papierrollen, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz wird ein
geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKW-Verkehr über die Wymarer Straße oder zwischen den Werksteilen benötigt.Unter
Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL auf der westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund eines zu
geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines weniger hohen und dafür von der Grundfläche größeren HRL wurde ebenfalls
wegen eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines externen HRL wurde aufgrund des dann notwendigen LKWVerkehrs zum Transport der Produkte zur externen Lagerfläche wegen der hieraus resultierenden Transportkosten und Umweltbelastung
verworfen. Die Variante eines unmittelbar an die Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das
Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“) verworfen. Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich
und östlich der Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen. Im Vorfeld der
Einleitung der Bauleitplanverfahren wurden Alternativen zum vorgesehenen Standort untersucht. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurden
der Öffentlichkeit sowie dem Planungs- und Bauausschuss der Stadt Jülich präsentiert, was letztlich den Aufstellungsbeschluss
herbeiführte.Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden durch das Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei werden auch
Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.Zu b)Zu den
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird wie folgt beschlossen:
Nr.StellungnahmeStellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag6Schreiben des BUND und NABU vom 07.05.2015:Es ist uns nicht
verständlich, dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung gezogen
wurde und als solches von der Stadt Jülich im Verfahren deklariert wird.Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig
Flächen umzuwidmen, wie dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des Vorentwurfs hervorgeht.1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze
der RaumordnungDa hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, möchten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle und
überarbeite Version vom Juni 2013 gibt.Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des/LEP-Entwurfs ist gerichtet auf·die nachhaltige
Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,·die langfristige Sicherung der Ressourcen,·die Verringerung der Freirauminaspruchnahme,·die Sicherung der biologischen Vielfalt,·die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,·Gebiete für den Schutz der
Natur·Grünzüge·Überschwemmungsbereiche·Gebiete für den Schutz des Wassers·damit In Verbindung stehend der Grundsatz zum
Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,·die Schaffung eines großräumig
übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,·die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und·die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),·die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts·sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter·die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,·der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
ihrer Bedeutung für den NaturhaushaltWir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV
mit Zielsetzung zur Entwicklung der LandschaftVB-K-5003-003 VB-K-5003-015 VB-K-5104-005 LR-I 1-0121.3.3 FlächennutzungsplanDie z. Zt.
gültige FNP — Festsetzung entspricht nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt dargestellten
„Gewerbliche Fläche" am südlichen Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende
Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht wie und wann es zu einer Veränderung des
Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten um
Darlegung des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens.Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge
mussten wir feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert
wurde. Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen
entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu
Seite 6 von 8
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
berücksichtigen.Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen Flächennutzungsplan
beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung.Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und
bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen
Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde.Die Stadt
Jülich wird diese Belange im Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der Abwägung berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit den
planerischen Vorgaben aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes erfolgt in den entsprechenden Fachgutachten. Der Flächennutzungsplan
erlangte am 09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa 1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984. Daher konnten keine Festsetzungen des LP2 nachrichtlich übernommen werden. Der
Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung
berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.6aSchreiben des BUND und NABU vom 20.05.2015:Es ist uns in keinster Weise
verständlich wie bei einer Berechnung der Flächenangabe des Änderungsbereiches von 1900m2 auf 12.500m2 es zu solch fehlerhaften
Angaben kommen kann.Die Naturschutzverbände lehnen die geplante FNP-Änderung in der vorgesehenen Form ab. Es ist uns nicht
verständlich, dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung gezogen
wurde und als solches von der Stadt Jülich im Verfahren deklariert wird.Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig
Flächen umzuwidmen, wie dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des Vorentwurfs hervorgeht.1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze
der RaumordnungDa hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, mochten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle und
überarbeitete Version vom Juni 2013 gibt.Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs ist gerichtet auf·die nachhaltige
Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,·die langfristige Sicherung der Ressourcen,·die Verringerung der Freirauminanspruchnahme·die Sicherung der biologischen Vielfalt,·die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,·Gebiete für den Schutz der
Natur·Grünzüge·Überschwemmungsbereiche·Gebiete für den Schutz des Wassers·damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum
Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,·die Schaffung eines großräumig
übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,·die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und·die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),·die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts·sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter·die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,·der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
ihrer Bedeutung für den NaturhaushaltWir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV
mit Zielsetzung zur Entwicklung der LandschaftVB-K-5003-003 VB-K-5003-015 VB-K-5104-005 LR-I1-0121.3.3 FlächennutzungsplanDie z. Zt.
gültige FNP — Festsetzung entspricht nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt dargestellten
„Gewerbliche Fläche" am südlichen Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende
Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht wie und wann es zu einer Veränderung des
Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten wir um
Darlegung des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens.Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge
mussten wir feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert
wurde. Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen
entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu
berücksichtigen.Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen Flächennutzungsplan
beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung.Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit
1.900 m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 12.500 m² geheilt.Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen.
Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November
2014) zugrunde.Die Stadt Jülich wird diese Belange im Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der Abwägung berücksichtigen. Der
Flächennutzungsplan erlangte am 09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa 1978/1979 (s.
Vorwort LP2) und endete mit der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984. Daher konnten keine Festsetzungen des LP2 nachrichtlich
übernommen werden. Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung
der FNP-Änderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den
Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.7Schreiben des Kreises Düren vom
Seite 7 von 8
Stadt Jülich
Beschluss- und Antragskontrolle
09.06.2015:KreisentwicklungDas Planerfordernis zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes resultiert aus der Darstellung zusätzlicher
gewerblicher Bauflächen am Ortseingang von Kirchberg (Fa. Eichhorn). Daher wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen.KreisstraßenAus Sicht der Kreisstraßen werden keine Belange zur
o.g. Bauleitplanung der Stadt Jülich vorgetragen.Brandschutz Der o.g. Bauleitplanung stehen Belange des vorbeugenden Brandschutzes nicht
entgegen.WasserwirtschaftAus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender Belang zu beachten:Die Umwandlung der Gewerbefläche in
Grünfläche wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. In dieser Fläche liegt der Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteiches mit begleitendem
Bewuchs. Im Umsetzungsfahrplan zur Umsetzung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist in diesem Bereich ein sog. Trittstein
vorgesehen. Daher ist entlang des AKK-Mühlenteiches ein entsprechender Korridor, mindestens jedoch ein Uferrandstreifen von 5 m als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auszuweisen. Hierzu ist eine Abstimmung mit dem
Wasserverband Eifel-Rur vorzunehmen.ImmissionsschutzAus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. BodenschutzAus
bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Natur
und LandschaftZur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht der Zielsetzung von "Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB entsprechen und somit auch nicht einer
notwendigen Kompensation dienen können.In der Eingriffsbilanzierung ist der derzeitige Bestand dem Bestand gemäß den geplanten
Festsetzungen des B-Planes gegenüber zu stellen. Grünflächen werden hierbei gem. ihrer Festsetzung bewertet, in der Regel aber deutlich
geringer als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Informationen
Antragsteller
Amt
Bezeichnung
Termin
65
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
23.11.2015 416/2015
Herkunft
Betreff
Erledigung
Künftige Nutzung des Hexenturms Jülich, Brandschutzmaßnahmen
Die Verwaltung wird beauftragt, Planungskosten in Höhe von 15.000,00 € für eine Entwurfsplanung einschl. Kostenberechnung für
Brandschutzmaßnahmen Hexenturm in den Haushaltsentwurf 2016 aufzunehmen.
Beschluss
Informationen
Antragsteller
Beschluss
Amt
Bezeichnung
Termin
66
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss
23.11.2015 478/2015
Herkunft
Betreff
Mauer Schwanenteich
Aufgrund der Schädigung der Ufermauer entlang des Gehweges Schwanenteich wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben,
Sanierungsvorschläge auszuarbeiten, wie die teilweise nicht mehr vorhandene Standsicherheit dauerhaft gewährleistet werden
kann.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur ein Neubau, dies beinhaltet Verfestigung des nicht mehr tragfähigen Bodens,
Erneuerung des teilweise gebrochenen Fundamentes und Wiederaufbau der gebrochenen Mauer, zielführend ist.Die Kosten belaufen sich auf
ca. 65.000,00 Euro und werden für den Haushalt 2016 angemeldet.Weitere Informationen zum Gutachten betreffend der verschiedenen
Sanierungsverfahren können in der Sitzung mündlich gegeben werden.
Informationen
Seite 8 von 8
Erledigung