Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
Ergänzung
38/2002 1.
Bauamt - Herr Schmühl -670-05
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
Rat
10.12.2002
13.01.2003
TOP: Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich
„Pannefeld“;
hier: Erneute Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28. 05. 2002 folgenden Beschluss
gefasst:
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zum vorliegenden
Abgrabungsvorhaben wird nach wie vor versagt, wobei die Versagung nunmehr ausschließlich mit
der fehlenden ordnungsgemäßen Erschließung begründet wird.
Die Gemeinde Kreuzau erwartet, dass der Kreis Düren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
auch eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abwässer und die Berücksichtigung der
Störung des Landschaftsbildes - neben der Flächeninanspruchnahme - bei der Ermessung des
erforderlichen Ausgleichs nach der Eingriffsregelung sicherstellt.
Für den Fall, dass der Kreis Düren nunmehr das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau im Wege
der Kommunalaufsicht ersetzt, behält sich die Gemeinde Kreuzau hiergegen Rechtsmittel vor.“
Über den derzeitigen Sachstand habe ich sie umfassend mit meiner Mitteilungsvorlage zur 19.
Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19. 11. 2002 informiert. Zusammengefasst stellt
der Sachverhalt sich wie folgt dar:
1.)
Der Kreis Düren hat bisher das fehlende Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau nicht im
Wege der Kommunalaufsicht ersetzt, weil man zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dass
für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten keine Veranlassung besteht.
2.)
Der Kreis Düren hat unter dem 15. 10. 2002 auf Antrag hin der Firma KS Zens GmbH einen
positiven Vorbescheid unter Ausklammerung der Erschließung erteilt.
3.)
Die von der Firma KS Zens GmbH beauftragte Rechtsanwalts GmbH Anders und Thome
hat mit Schriftsatz vom 29. 10. 2002 die Gemeinde aufgefordert, das Einvernehmen zu
erteilen, da die bisherige Rechtsauffassung rechtswidrig sei. Darüber hinaus wurde ein
konkretes Erschließungsangebot unterbreitet (der Schriftsatz liegt Ihnen vor).
4.)
Mit Datum vom 30. 10. 2002 hat die Firma Zens GmbH erneut einen Abgrabungsantrag
gleichlautend dem Ursprungsantrag (beim Kreis Düren) gestellt. Der Kreis Düren hat
daraufhin mit Verfügung vom 07. 11. 2002, hier eingegangen am 14. 11. 2002, die
Gemeinde Kreuzau erneut um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Zur Einhaltung der
-2gesetzlich vorgegebenen Fristen ist es erforderlich, die erneute Stellungnahme bis zum 14.
Januar 2003 abzugeben.
Sowohl in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19. 11. als auch in der Sitzung des
Hauptausschusses am 26. 11. 2002 wurde ausführlich über die Angelegenheit diskutiert. Beide
Ausschüsse sind der Auffassung, die bisherige Rechtsauffassung der Gemeinde Kreuzau nicht zu
ändern, es sei denn, die Verwaltung käme bei der erneuten Überprüfung zu einem anderen
Ergebnis. Dies ist nach derzeitigem Sachstand nicht der Fall. Den endgültigen Beschlussvorschlag
werde ich Ihnen jedoch erst in der Sitzung des Rates vortragen, da die Stellungnahme der
Versicherung (wegen eventueller Haftungsansprüche) noch aussteht und darüber hinaus am 04.
12. 2002 ein Gespräch mit der Rechtsanwalts GmbH stattfindet.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt III. Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird, wie bereits erwähnt, in der Sitzung unterbreitet.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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