Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:02
Aktualisiert
09.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 71/2017
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 06.02.2017
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
Bemerkungen
21.03.2017
zur Kenntnis
28.03.2017
zur Kenntnis
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2016
nach 2017 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten
geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des
Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Mit Zustimmung des Rates hat der Bürgermeister in einer Dienstanweisung Regelungen über Art,
Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen getroffen und den Kämmerer ermächtigt,
über derartige Übertragungen zu entscheiden.
Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden
Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan
ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres
belastet.
Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für
bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die
Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss.
Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt,
sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an unvorhersehbaren Verzögerungen durch die Leistungserbringer.
Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der
Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen.
Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnis- und Finanzplan, beigefügt.
In Vertretung
(Knips)
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