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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:02
Aktualisiert
09.03.17, 15:02
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 71/2017 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 06.02.2017 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Rat Betrifft: Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Termin Bemerkungen 21.03.2017 zur Kenntnis 28.03.2017 zur Kenntnis Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2016 nach 2017 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis. Begründung: Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten. Mit Zustimmung des Rates hat der Bürgermeister in einer Dienstanweisung Regelungen über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen getroffen und den Kämmerer ermächtigt, über derartige Übertragungen zu entscheiden. Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet. Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt, sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an unvorhersehbaren Verzögerungen durch die Leistungserbringer. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnis- und Finanzplan, beigefügt. In Vertretung (Knips) -2-