Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
168 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:02
Aktualisiert
09.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 598/2016 1. Ergänzung
Az.: - 65.0 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0 Datum: 01.03.2017
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
21.03.2017
Bemerkungen
beschließend
Benennung und Erläuterung der Kostengrößen zur Ermittlung der Erschließungskosten (Straßenbau, Ausgleich, Kanalbau) für das Bebauungsplangebiet Nr. 171,
Friesheim, Borrer Str. Süd; Bezug: Vorlagen V 544/2016 und V 545/2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die ergänzenden Erklärungen zur rechnerischen Ermittlung der Baukostenzuschüsse Kanal für die
Schmutzwasser- und Oberflächenwasserentsorgung im Bebauungsplangebiet Nr. 171 werden zur
Kenntnis genommen.
Begründung:
Mit Beschlussfassung des Betriebsausschuss Stadtwerke vom 16.02.2017 wurde die Verwaltung
beauftragt, die Kostenermittlung für die von den Anliegern zu zahlenden Baukostenzuschüsse
Kanal für die Schmutz- und die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen detaillierter darzulegen, da
Fragen bzgl. in der Vorlage V 598/2016 ausgewiesener Verteilungskriterien aufgekommen waren.
Hierzu Folgendes zur ergänzenden Erklärung:
Im einschlägigen Abgabenrecht ist zwischen den beiden Flächenmaßstäben
„anrechenbare Verteilungsfläche“ und „tatsächliche Grundstücksfläche“ zu unterscheiden.
Die „anrechenbare Verteilungsfläche“ bezeichnet die tatsächliche Grundstücksfläche inklusive
nach Satzungsrecht einzurechnender Flächenzuschläge zur Berücksichtigung von Art und Maß
der jeweils zulässigen Grundstücksnutzung. Die „tatsächliche Grundstücksfläche“ bezeichnet den
Umfang der vom Bebauungsplangebiet bevorteilten und erschlossenen Grundstücksfläche.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes mit einer tatsächlichen Gesamtgrundstücksfläche von
18.013 qm sind die beiden Eckgrundstücke im Einmündungsbereich der Straßen
Zülpicher Straße/Zum weißen Stein von der Baukostenzuschusspflicht Kanal auszunehmen, da
diese Grundstücke über die Kanalisation der Zülpicher Straße entwässert werden. Diese
Grundstücke werden nicht an die neue Kanalisation innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 171
angeschlossen. Demnach sind für diese beiden Grundstücke insg. 2.816 qm von der
Gesamtgrundstücksfläche abzuziehen, so dass für die Ermittlung der Baukostenzuschüsse
Kanal insgesamt 15.197 qm „tatsächliche Grundstücksfläche“ verbleiben.
Das Abgabenrecht verlangt zur Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteilssituationen bzgl. der Art
und des Maßes der jeweiligen Grundstücksnutzung grundsätzlich eine Ermittlung der
Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der „anrechenbaren Verteilungsfläche“.
Entsprechend sind die anrechenbaren Grundstücksflächen im gegebenen Fall mit einem
Flächenzuschlag von 30 % für die im Bebauungsplangebiet zulässige 2-geschossige Bebaubarkeit
zu belegen. Demnach ergibt sich für die Ermittlung der Baukostenzuschüsse eine
„anrechenbare Verteilungsfläche“ inklusive Flächenzuschlägen von insgesamt 19.756,1 qm.
Hieraus ergibt sich für den Baukostenzuschuss Schmutzwasser folgende Berechnung:
Anrechenbare Baukosten Schmutzwasserkanalisation
+ Kosten Kanalhausanschlüsse
= Gesamtkosten
geteilt durch anrechenbare Verteilungsfläche =
19.756,1 qm
= Zwischensumme
+ Festbetrag für die Nutzung von Abwasserinfrastuktur außerhalb des
Plangebietes (Transportsammler, zentrale Schmutzwasserklärung)
= je qm anrechenbarer Verteilungsfläche
105.385,63 €
28.979,50 €
134.365,13 €
6,801197 €
1,020000 €
7,821197 €
Insofern sind insgesamt 154.516,35 € (19.756,1 qm x 7,821197 €) zu vereinnahmen. Auf die
tatsächlichen
Grundstücksflächen
verteilt
macht
dies
10,167556
Euro
(154.516,35 € : 15.197 qm) pro qm aus.
Entsprechend ergibt sich für den Baukostenzuschuss Regen-/Oberflächenwasser folgende
Berechnung:
Anrechenbare Baukosten Oberflächenwasserkanalisation
+ Kosten Kanalhausanschlüsse
= Gesamtkosten
Geteilt durch anrechenbare Verteilungsfläche =
19.756,1 qm
= Zwischensumme
+ Festbetrag (entfällt hier wegen Versickerung im Bebauungsplangebiet)
= je qm anrechenbarer Verteilungsfläche
403.670,93 €
28.451,51 €
432.122,44 €
21,872862 €
0,00
€
21,872862 €
Insofern sind insgesamt 432.122,44 € (19.756,1 qm x 21,872862 €) zu vereinnahmen. Auf die
tatsächlichen Grundstücksflächen verteilt macht dies 28,434721 Euro (432.122,44 € : 15.197 qm)
pro qm aus.
Rein von der Abgabenbelastung her macht es für den einzelnen Abgabenpflichtigen keinen
Unterschied, ob die Baukostenzuschüsse Kanal nach anrechenbarer Verteilungsfläche
(inkl. Zuschläge), ausmachend 19.756,1 qm, multipliziert mit den Faktoren 7,812197 € bzw.
-2-
21,872862 € oder nach tatsächlicher Grundstücksfläche, ausmachend 15.197 qm,
multipliziert mit den Faktoren 10,167556 € bzw. 28,434721 € berechnet werden. Die
Abgabenbelastung ist im Ergebnis gleich.
Gleichwohl ist es der Bürgerschaft leichter vermittelbar, anfallende Anschluss- und
Erschließungskosten
pro
qm
tatsächlicher
Grundstücksfläche
zu
benennen.
Rein rechnerische Flächenzuschläge sind für die Bürgerinnen und Bürger kaum
verständlich.
In Vertretung
(Hallstein)
-3-