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Beschlussvorlage (Abwaegungstabelle_Teil_C_Ergaenzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
21.03.17, 15:01
Aktualisiert
21.03.17, 15:01
Beschlussvorlage (Abwaegungstabelle_Teil_C_Ergaenzung) Beschlussvorlage (Abwaegungstabelle_Teil_C_Ergaenzung)

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Inhalt der Datei

Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 Abwägungstabelle Teil C: Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 58 Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abtei Brauweiler Ehrenfriedstraße 19 50259 Pulheim 08.03.2017 Konzentrationszonen östlich und südöstlich von Niederberg: Das Baudenkmal Gertrudenhof, Getrudenhofstraße 58, ist durch beide Teilflächen betroffen. Die in repräsentativer Einzellage in freier Feldflur errichtete Hofanlage gerät durch die in ca. 500 m Entfernung potenziell dreiseitig möglicherweise errichteten WEA in erhebliche Bedrängnis, da auch diese seitlich und östlich der Haupterschließungsachse aufragen werden, auf die auch die Schaufassade (des Wohnhauses) ausgerichtet ist. Erhaltung und sinnvolle Nutzung liegen im öffentlichen Interesse. Durch die geplanten WEA werden ein wesentlicher Teil der denkmalkonstituierenden Eigenschaften (Einzelhofanlage in der freien Feldflur) in erheblichem Umfang beeinträchtigt sowie das Interesse an der langfristigen Nutzung als Wohngebäude (und damit die Bestandssicherung) in erheblichem Maß gemindert. Es wird angeregt, den Abstand zwischen Baudenkmal und Konzentrationszonen auf die seinerzeitige Festsetzung im alten Windenergie-Erlass von 1.500 m zu vergrößern. Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Gertrudenhof ist als Baudenkmal in der Denkmalliste verzeichnet. Er ist als Baudenkmal in der Planzeichnung erfasst und wird entsprechend im Umweltbericht behandelt. Besonders die nach Westen, d.h. in Richtung Niederberg orientierte Schaufassade ist für das Denkmal prägend. Daher halten die Konzentrationszonen hier auf einer Breite von ca. 1000 m die Sichtachse auf die Schaufassade sowohl westlich als auch östlich des Gebäudes frei, so dass die Hofanlage von der Hauptwegebeziehung aus erlebbar bleibt. Die Konzentrationszonen befinden sich an zwei Seiten, nämlich nördlich und südlich des Gebäudes, also in weniger sensiblen Bereichen. Die unmittelbare Umgebung des Gertrudenhofes ist außerdem durch Hochspannungsfreileitungen und die Autobahn vorbelastet. Auch eine Einkesselung des Baudenkmals als solches kann durch einzeln stehende Anlagen außerhalb der 500 m Zone kaum nachvollzogen werden. Ein pauschaler Abstand von 1500 m zu den Konzentrationszonen ist damit nicht begründbar. Ein Abstand von 1500 m leitet sich auch nicht aus dem während der Aufstellung der Planung gültigen Windenergieerlassen ab. Denn weder der aktuelle Erlass vom 04.11.2015 noch der Vorgängererlass vom 11.07.2011 schreibt einen pauschalen Abstand von 1500 m vor. Stattdessen ist gemäß Kap. 8.2.4 „Denkmalschutz“ ist die Errichtung von WEA erlaubnispflichtig u. a. „... wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, in der engeren Umgebung von Baudenkmälern ...“. Ob durch die Errichtung der WEA das Erscheinungsbild des Denkmals 1 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung beeinträchtigt wird „hängt u. a. ab von Art, Standort und Bedeutung des Denkmals einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits.“ Werden Belange des Denkmalschutzes mehr als geringfügig beeinträchtigt, stehen Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegen. Aus den vorne dargelegten Gründen muss dies im vorliegenden Fall nicht befürchtet werden. 2