Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
21.03.17, 15:01
Aktualisiert
21.03.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Flächennutzungsplanänderung Nr. 10
Abwägungstabelle Teil C: Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
58
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland
Abtei Brauweiler
Ehrenfriedstraße 19
50259 Pulheim
08.03.2017
Konzentrationszonen östlich und südöstlich von
Niederberg:
Das Baudenkmal Gertrudenhof, Getrudenhofstraße
58, ist durch beide Teilflächen betroffen. Die in
repräsentativer Einzellage in freier Feldflur errichtete
Hofanlage gerät durch die in ca. 500 m Entfernung
potenziell dreiseitig möglicherweise errichteten WEA
in erhebliche Bedrängnis, da auch diese seitlich und
östlich der Haupterschließungsachse aufragen
werden, auf die auch die Schaufassade (des Wohnhauses) ausgerichtet ist.
Erhaltung und sinnvolle Nutzung liegen im öffentlichen Interesse. Durch die geplanten WEA werden
ein wesentlicher Teil der denkmalkonstituierenden
Eigenschaften (Einzelhofanlage in der freien Feldflur)
in erheblichem Umfang beeinträchtigt sowie das Interesse an der langfristigen Nutzung als Wohngebäude
(und damit die Bestandssicherung) in erheblichem
Maß gemindert.
Es wird angeregt, den Abstand zwischen Baudenkmal und Konzentrationszonen auf die seinerzeitige
Festsetzung im alten Windenergie-Erlass von
1.500 m zu vergrößern.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Gertrudenhof ist als Baudenkmal in der
Denkmalliste verzeichnet. Er ist als Baudenkmal
in der Planzeichnung erfasst und wird
entsprechend im Umweltbericht behandelt.
Besonders die nach Westen, d.h. in Richtung
Niederberg orientierte Schaufassade ist für das
Denkmal prägend. Daher halten die
Konzentrationszonen hier auf einer Breite von
ca. 1000 m die Sichtachse auf die Schaufassade
sowohl westlich als auch östlich des Gebäudes
frei, so dass die Hofanlage von der
Hauptwegebeziehung aus erlebbar bleibt. Die
Konzentrationszonen befinden sich an zwei
Seiten, nämlich nördlich und südlich des
Gebäudes, also in weniger sensiblen Bereichen.
Die unmittelbare Umgebung des Gertrudenhofes
ist außerdem durch Hochspannungsfreileitungen
und die Autobahn vorbelastet. Auch eine
Einkesselung des Baudenkmals als solches
kann durch einzeln stehende Anlagen außerhalb
der 500 m Zone kaum nachvollzogen werden.
Ein pauschaler Abstand von 1500 m zu den
Konzentrationszonen ist damit nicht begründbar.
Ein Abstand von 1500 m leitet sich auch nicht
aus dem während der Aufstellung der Planung
gültigen Windenergieerlassen ab. Denn weder
der aktuelle Erlass vom 04.11.2015 noch der
Vorgängererlass vom 11.07.2011 schreibt einen
pauschalen Abstand von 1500 m vor.
Stattdessen ist gemäß Kap. 8.2.4
„Denkmalschutz“ ist die Errichtung von WEA
erlaubnispflichtig u. a. „... wenn hierdurch das
Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird, in der engeren Umgebung von
Baudenkmälern ...“. Ob durch die Errichtung der
WEA das Erscheinungsbild des Denkmals
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
beeinträchtigt wird „hängt u. a. ab von Art,
Standort und Bedeutung des Denkmals einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits.“ Werden Belange des Denkmalschutzes
mehr als geringfügig beeinträchtigt, stehen
Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben
entgegen.
Aus den vorne dargelegten Gründen muss dies
im vorliegenden Fall nicht befürchtet werden.
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