Daten
Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
11.09.15, 17:01
Aktualisiert
30.09.15, 11:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 32 Az.: 32/Gr.
Jülich, 31.08.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 339/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
21.09.2015
Stadtrat
01.10.2015
TOP
Ergebnisse
siehe Hinweis letzte Seite
Antrag 14/2015 (SPD) - Änderung der Marktsatzung
hier: Verkauf alkoholischer Getränke auf dem Wochenmarkt
Anlg.: 2
I
32
32
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Antrag der SPD wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 12.06.2015 beantragt die SPD-Fraktion, dass § 3 I (a) der Ordnungsbehördlichen VO zur Regelung des Marktwesens der Stadt Jülich (Marktordnung) dahingehend geändert
wird, dass der Verkauf und die Verköstigung alkoholischer Getränke während des Wochenmarktes
gestattet wird.
Dem Antrag der SPD-Fraktion kann gemäß § 67 I Nr. 1 der Gewerbeordnung jedoch nicht stattgegeben werden.
Nach dieser Vorschrift sind nur alkoholische Getränke zugelassen, die aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden
(hierbei ist lediglich der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst,
Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Urprodukten zulässig).
Auch die Ermächtigung des § 1 I der Gewerberechtsverordnung NRW, wonach die örtlichen Ordnungsbehörden über die in § 67 I GewO aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren zulassen
können, lässt keine Ausnahmen zu, da der Bereich Alkohol bereits abschließend geregelt ist.
Der Antrag der SPD-Fraktion beschränkt sich jedoch nicht auf alkoholische Getränke aus eigener
Herstellung und würde daher bei einer entsprechenden Umsetzung der Gewerbeordnung zuwider
laufen.
Die Argumente, dass der Verkauf alkoholischer Getränke die Attraktivität des Wochenmarktes steigern könnte und Bürgerinnen und Bürger bereits jetzt alkoholische Getränke zum Verzehr von zu
Hause mitbrächten, können keine Ausnahme rechtfertigen.
Auch auf anderen Märkten in der Region ist der Verkauf und die Verköstigung alkoholischer Getränke nicht zulässig, es sei denn es greift der Ausnahmetatbestand des § 67 I GewO (selbstgewonnene Erzeugnisse). In Alsdorf, Bergheim, Eschweiler und Kaarst z.B. ist jeglicher Verkauf und Ausschank von Alkohol verboten. In Aachen, Kerpen und Geilenkirchen ist der Verkauf alkoholischer
Getränke aus eigener Herstellung erlaubt, der Ausschank jedoch untersagt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf dem Jülicher Wochenmarkt bereits ein
Marktbeschicker alkoholische Liköre aus eigener Herrstellung anbietet.
Da sich die Rechtslage nicht geändert hat, kann die von der SPD Fraktion (erstmals im Jahr 2009
mit einem ähnlichen Antrag) angestrebte Änderung der Marktsatzung nicht umgesetzt werden.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
Sitzungsvorlage 339/2015
Seite 2
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Beschlusempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.09.2015
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 21.09.2015 die Empfehlung ausgesprochen, dass durch das Stadtmarketing geprüft werden soll, ob parallel zum Wochenmarkt ein Markt
entsprechend des Antrags betrieben werden kann.
Sitzungsvorlage 339/2015
Seite 3