Daten
Kommune
Jülich
Größe
25 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
11.09.15, 17:01
Aktualisiert
11.09.15, 17:01
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Inhalt der Datei
§ 1 Gewerberechtsverordnung NRW
Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung
(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der
Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der
Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf
allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
(2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67
Absatz 2, 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der
örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.
§ 67 Gewerbeordnung - Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung,
auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind
alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus,
der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von
Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen
landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst
vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2.
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche
Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder
bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
§ 68a Gewerbeordnung - Verabreichen von Getränken und Speisen
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen
Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 (z.B. Messe, Ausstellung, Großmarkt, Jahrmarkt,
Spezialmarkt) Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen
gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle die allgemeinen Vorschriften.