Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen
BE: Herr Hackhausen Herr Schmühl/621-00
Kreuzau, 23. Dezember 1997
Vorlagen-Nr.
227/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
29.01.1998
12.02.1998
26.02.1998
TOP: 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des Beitrittsbeschlusses des Rates vom 01. 07. 1997 hat die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 11.
09. 1997 eine Verletzung von Rechtsvorschriften gegen die Änderungssatzung nicht geltend gemacht.
Durch Bekanntmachung vom 17. 11. 1997 erlangte die 1. Änderungssatzung zur Innenbereichssatzung für den Ortsteil
Bogheim Rechtskraft.
Der vorerwähnte Beitrittsbeschluß hatte zum Inhalt, zwei größere zusammenhängende Flächen im Ortsteil Bogheim
von der Genehmigung ausklammern zu lassen.
Ich verweise hierzu auf die Sitzungsvorlage Nr. 92/97 vom 10. 06. 1997.
Die von der Genehmigung ausgeklammerten Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bzw.
gemischte Baufläche dargestellt.
Mit dem 01. 01. 1998 tritt das novellierte Baugesetzbuch in Kraft.
Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches
entsprechend geprägt sind.
Diese Satzung bedarf nicht mehr der Genehmigung der Bezirksregierung Köln.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, für die von der Genehmigung ausgeklammerten Flächen die 2. Änderung
der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Es fallen lediglich Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 300,00 DM an.
III. Beschlußvorschlag:
"Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wird die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim
beschlossen.
Die Änderung erstreckt sich auf die Flächen, die in der 1. Änderungssatzung von der Genehmigung
ausgeklammert wurden.
In der 2. Änderung ist die Festsetzung zu treffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Die maximale Firsthöhe wird mit 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, festgesetzt."
2
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: