Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
209 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:02
Aktualisiert
09.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
M VI 2o
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
der Wiesenweihe nordwestlich „Weiler in der
Ebene", eher südwestlich von Erp (Gemarkung Erp). Nicht Nest ohne, sondern mit Reproduktionsnachweis (s. Anlage Abb. 5 S.
8). Nicht erfasst sind ebenfalls Vorkommen
westlich von Erp. Auf Seite 43 des Plankonzeptes ist der Quellennachweis nicht mehr
aktuell, es gibt eine Überarbeitung von 2015
(LAG VSW (2007 u. 2014)), die im August
2016 vorgelegen haben sollte.
Hinweis, dass die im FNP ausgewiesenen Ausgleichsflächen auf bereits bestehende Flächen verweisen. Bei den neuausgewiesenen Flächen handelt
es sich z. T. um großflächig bewirtschaftete Ackerflächen, die kaum für Renaturierungsmaßnahmen zur
Verfügung stehen werden. Außerdem liegen diese
weitgehend oder sozusagen nicht in der Erper Gemarkung.
Als Anlage ist ein Projektbericht 2010 - Schutz und
Erfassung von Rohr- und Wiesenweihen in der Zülpicher Börde der Stellungnahme beigefügt.
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Einsendung 7
zuzüglich 16 gleichlautende
Schreiben
18.01.2017
Der Einwender erhebt Einspruch.
Vorgesehen ist eine Ausweisung von über 900 Hektar
als Potentialzone für die Errichtung von WEA. In den
Bereichen der Ortslagen von Borr, Erp und Friesheinn
sind erhebliche Flächen für artenschutzbezogene
Kompensationsmaßnahmen geplant (insbesondere
Biotopverbesserungen u. a. für Grauammer).
Es besteht erhebliche Besorgnis, dass durch diese
Maßnahmen Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Die
betroffenen Eigentümer werden mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet,
ohne einen Vorteil aus der Standortausweisung für
VVEA zu ziehen. Es muss sichergestellt sein, dass die
derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann.
Die Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen erscheint deutlich übersetzt im Vergleich
zu den geplanten Konzentrationszonen. Es wird be-
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a/; 07, 03. 2°47
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Artenschutzrechtlichen Belange werden
bereits in der Artenschutzprüfung berücksichtigt.
Der vom Einwender benannte Quellennachweis
wird korrigiert. Andere Erkenntnisse ergeben
sich dadurch nicht.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen. Zur
genauen Spezifizierung der umzusetzenden
Maßnahmen wurde durch das Land NRW
(MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW)
eine entsprechende fachliche Unterstützung
zugesagt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahnnen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen
in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung
einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß
gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und Bewirtschaftem
entsprechende Einzelflächen gefunden werden
können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen.
Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch
landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
9
Absender
Einsendung 9
zuzüglich 22 gleichlautende
Schreiben und eine
Unterschriftenliste mit 22
Unterschriften als Anlage
Datum
Posteingang
13.12.2016
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Frage danach, was die Stadt Erftstadt bezwecken
oder manifestieren möchte bei der Ausweisung
großer artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen.
Die Gemarkung Friesheim, Borr, Niederberg sowie
östliche Teile der Gemarkung Erp weisen seit der
Flurbereinigung Anfang der 1980er Jahre wertvolle
ökologische Flächen aus, beispielsweise die komplette Rotbachaue, die Begrünung der Römerstraße
in südlicher Richtung von Ahrem bis zur Stadtgrenze,
diverse Parzellen mit Anpflanzungen von Gehölzen
und Bäumen und diverse Restflächen (ehemalige
Kiesgrube in Friesheim und Erp, Renaturierung der
Stauflächen des Regenrückhaltebeckens in Niederberg). Der Einwender sieht eine Belastung über Gebühr für die betreffenden Gemarkungen durch die
Entnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung in
der Vergangenheit.
Zusammengefasst wird festgestellt:
Es wird eine unangemessene Belastung der Besitzer
und Bewirtschafter gesehen. Das durchgeführte
Verfahren wird als rechtswidrig bewertet, da die
Bekanntgabe der Offenlage sich nur auf Windkraftkonzentrationszonen bezog und kein Hinweis auf die
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme"
und das betreffende Gebiet gegeben wurde. Es wird
eine Minderung des Grundstückswertes im gesamten
Gebiet aufgrund der pauschalen Ausweisung als
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme"
befürchtet.
Der Einwender steht dem Artenschutz keinesfalls ablehnend gegenüber, verlangt jedoch eine umfangreiche Aufklärung einschließlich der
Rechtsgrundlagen etc.
Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der
Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich
westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Adenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme" geplant.
Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen
Grundeigentümern und Bewirtschaftem
entsprechende Einzelflächen gefunden werden
können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen.
Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch
landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert
werden. Es wird durch die Biologische Station
ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und
Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA
werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren
und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen.
Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
Nähere Ausführungen sind dem Plankonzept,
der Begründung und dem Umweltbericht zu
entnehmen.
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Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem,
Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen
Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung" von Erp) zur Errichtung von WEA nicht
geeignet und beherbergt gleichzeitig einen
Bestand an Grauammern (und anderen Feld-
Beteiligungsverfahren gem, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen
können. Langfristig wirken sozio-ökonomische
Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als
WEA im Umfeld.17
Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende
Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und
Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle
der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine
Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch
WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden
18
war.
3.
25
Einsendung; mit einer
Unterschriftenliste mit 484
Unterschriften als Anlage
16.01.2017
Gutachten über Windausbeute
Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden
Gutachtens wird bezweifelt. Warum sollte
nur in Erp die Windausbeute besonders
hoch sein? Wurden überhaupt andere Orte
in Erftstadt objektiv begutachtet? Es sind
sicherlich noch andere Regionen in Erftstadt
geeignet, die sich zur Errichtung einer
Windkraftzone eignen.
Warum soll eigentlich Erp einziger Ort in Erftstadt
über alle Maßen belastet werden und andere in
keinster Weise? Bei dieser Gelegenheit erwähnt der
Einwender, dass er sich vom Rat der Stadt in keinster
Weise gut vertreten fühlt. Die WEA werden die
besondere Lebensqualität deutlich einschränken. Es
besteht die Hoffnung auf Prüfung der gesamten
Planung unter Berücksichtigung der Einwände.
Der Einwender merkt an:
1. Am 27.09.2016 haben sich alle Parteien und
die Bürgerbewegung Erp bei der Ratssit-
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Grundlage des Gutachtens („schlüssiges Plankonzept") ist die Untersuchung des gesamten
Stadtgebietes auch unter Berücksichtigung der
notwendigen Schonung des Freiraumes und der
optimalen Flächenausnutzung (Konzentration
von WEA in Windfarmen mit mindestens drei
Anlagen). Hierbei ergeben sich drei Bereiche,
die als Konzentrationszonen dargestellt werden.
Einer der Bereiche liegt im Westen von Erp.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und lmmobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/
Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf
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FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch
WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%201mmobilienpreise%2Ound%20Windenergie
%20Aachen.pdf [10.02.2017]
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