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Beschlussvorlage (Austauschseiten zu Abwägungstabelle C 09.03.2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
209 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:02
Aktualisiert
09.03.17, 15:02
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Inhalt der Datei

M VI 2o Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Posteingang Zusammengefasster Inhalt der Wiesenweihe nordwestlich „Weiler in der Ebene", eher südwestlich von Erp (Gemarkung Erp). Nicht Nest ohne, sondern mit Reproduktionsnachweis (s. Anlage Abb. 5 S. 8). Nicht erfasst sind ebenfalls Vorkommen westlich von Erp. Auf Seite 43 des Plankonzeptes ist der Quellennachweis nicht mehr aktuell, es gibt eine Überarbeitung von 2015 (LAG VSW (2007 u. 2014)), die im August 2016 vorgelegen haben sollte. Hinweis, dass die im FNP ausgewiesenen Ausgleichsflächen auf bereits bestehende Flächen verweisen. Bei den neuausgewiesenen Flächen handelt es sich z. T. um großflächig bewirtschaftete Ackerflächen, die kaum für Renaturierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen werden. Außerdem liegen diese weitgehend oder sozusagen nicht in der Erper Gemarkung. Als Anlage ist ein Projektbericht 2010 - Schutz und Erfassung von Rohr- und Wiesenweihen in der Zülpicher Börde der Stellungnahme beigefügt. 7 Einsendung 7 zuzüglich 16 gleichlautende Schreiben 18.01.2017 Der Einwender erhebt Einspruch. Vorgesehen ist eine Ausweisung von über 900 Hektar als Potentialzone für die Errichtung von WEA. In den Bereichen der Ortslagen von Borr, Erp und Friesheinn sind erhebliche Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant (insbesondere Biotopverbesserungen u. a. für Grauammer). Es besteht erhebliche Besorgnis, dass durch diese Maßnahmen Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Die betroffenen Eigentümer werden mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet, ohne einen Vorteil aus der Standortausweisung für VVEA zu ziehen. Es muss sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Die Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen erscheint deutlich übersetzt im Vergleich zu den geplanten Konzentrationszonen. Es wird be- 11 a/; 07, 03. 2°47 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Artenschutzrechtlichen Belange werden bereits in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Der vom Einwender benannte Quellennachweis wird korrigiert. Andere Erkenntnisse ergeben sich dadurch nicht. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmen wurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahnnen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftem entsprechende Einzelflächen gefunden werden können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen. Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 9 Absender Einsendung 9 zuzüglich 22 gleichlautende Schreiben und eine Unterschriftenliste mit 22 Unterschriften als Anlage Datum Posteingang 13.12.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Frage danach, was die Stadt Erftstadt bezwecken oder manifestieren möchte bei der Ausweisung großer artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen. Die Gemarkung Friesheim, Borr, Niederberg sowie östliche Teile der Gemarkung Erp weisen seit der Flurbereinigung Anfang der 1980er Jahre wertvolle ökologische Flächen aus, beispielsweise die komplette Rotbachaue, die Begrünung der Römerstraße in südlicher Richtung von Ahrem bis zur Stadtgrenze, diverse Parzellen mit Anpflanzungen von Gehölzen und Bäumen und diverse Restflächen (ehemalige Kiesgrube in Friesheim und Erp, Renaturierung der Stauflächen des Regenrückhaltebeckens in Niederberg). Der Einwender sieht eine Belastung über Gebühr für die betreffenden Gemarkungen durch die Entnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung in der Vergangenheit. Zusammengefasst wird festgestellt: Es wird eine unangemessene Belastung der Besitzer und Bewirtschafter gesehen. Das durchgeführte Verfahren wird als rechtswidrig bewertet, da die Bekanntgabe der Offenlage sich nur auf Windkraftkonzentrationszonen bezog und kein Hinweis auf die „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme" und das betreffende Gebiet gegeben wurde. Es wird eine Minderung des Grundstückswertes im gesamten Gebiet aufgrund der pauschalen Ausweisung als „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme" befürchtet. Der Einwender steht dem Artenschutz keinesfalls ablehnend gegenüber, verlangt jedoch eine umfangreiche Aufklärung einschließlich der Rechtsgrundlagen etc. Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Adenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme" geplant. Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen Grundeigentümern und Bewirtschaftem entsprechende Einzelflächen gefunden werden können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen. Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert werden. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. Nähere Ausführungen sind dem Plankonzept, der Begründung und dem Umweltbericht zu entnehmen. 13 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem, Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung" von Erp) zur Errichtung von WEA nicht geeignet und beherbergt gleichzeitig einen Bestand an Grauammern (und anderen Feld- Beteiligungsverfahren gem, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Absender Datum Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können. Langfristig wirken sozio-ökonomische Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als WEA im Umfeld.17 Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 18 war. 3. 25 Einsendung; mit einer Unterschriftenliste mit 484 Unterschriften als Anlage 16.01.2017 Gutachten über Windausbeute Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Gutachtens wird bezweifelt. Warum sollte nur in Erp die Windausbeute besonders hoch sein? Wurden überhaupt andere Orte in Erftstadt objektiv begutachtet? Es sind sicherlich noch andere Regionen in Erftstadt geeignet, die sich zur Errichtung einer Windkraftzone eignen. Warum soll eigentlich Erp einziger Ort in Erftstadt über alle Maßen belastet werden und andere in keinster Weise? Bei dieser Gelegenheit erwähnt der Einwender, dass er sich vom Rat der Stadt in keinster Weise gut vertreten fühlt. Die WEA werden die besondere Lebensqualität deutlich einschränken. Es besteht die Hoffnung auf Prüfung der gesamten Planung unter Berücksichtigung der Einwände. Der Einwender merkt an: 1. Am 27.09.2016 haben sich alle Parteien und die Bürgerbewegung Erp bei der Ratssit- Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Grundlage des Gutachtens („schlüssiges Plankonzept") ist die Untersuchung des gesamten Stadtgebietes auch unter Berücksichtigung der notwendigen Schonung des Freiraumes und der optimalen Flächenausnutzung (Konzentration von WEA in Windfarmen mit mindestens drei Anlagen). Hierbei ergeben sich drei Bereiche, die als Konzentrationszonen dargestellt werden. Einer der Bereiche liegt im Westen von Erp. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und lmmobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/ Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf 17 18 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%201mmobilienpreise%2Ound%20Windenergie %20Aachen.pdf [10.02.2017] 39